Vorladung zur Hauptverhandlung im Verfahren S.E. gegen Lothar Kunze, Thema Vaterschaft und Unterhalt; persönliches Erscheinen Kunze gerichtlich angeordnet; Verfahrensablauf, Vertretung, mögliche Folgen bei Nichterscheinen geregelt.
Vorladung zur Hauptverhandlung Likely publishing date: 2026-04-09
Vorladung zur Hauptverhandlung Im Verfahren S.E. gegen Lothar Kunze, geb. 2. Juni 1984, zzt. unbekannten Aufenthalts, betreffend Vaterschaft und Unterhalt (VV.2025.149-GS2ZE-CGO) wird Lothar Kunze aufgefordert, am Freitag, 8. Mai 2026 um 13:30 Uhr, am Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 ZPO wird das persönliche Erscheinen von Lothar Kunze angeordnet. Lothar Kunze hat die Möglichkeit, nach telefonischer Voranmeldung (058 229 98 89) auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Es ist Sache des Vertreters, die vertretene Partei von der Verhandlung in Kenntnis zu setzen. Die Befugnis zur berufsmässigen Vertretung richtet sich nach Art. 68 Abs. 2 ZPO. Bleiben beide Parteien der Verhandlung fern, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 234 Abs. 2 ZPO). Erscheint nur eine Partei zur Verhandlung, berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 i.V.m. Art. 219 ZPO).