Richter bestätigt vorläufige Eintragung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zugunsten Stweg S im Grundbuch Eschenbach; Gegnerin mit unbekanntem Aufenthalt trägt Gerichtskosten, Frist zur Klageerhebung gesetzt, Entscheid sofort vollstreckbar. Likely publishing date: 2026-04-09 Entscheid In der beim Kreisgericht See-Gaster hängigen Zivilstreitsache Stweg S gegen Rowena Bertschi, zuletzt wohnhaft Schmerikonerstrasse 5b, 8733 Eschenbach SG, derzeit unbekannten Aufenthaltes, hat der Einzelrichter mit Entscheid vom 7. April 2026 was folgt entschieden: - In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme vom 12. März 2026 wird das Grundbuchamt Eschenbach angewiesen, im Grundbuch zugunsten der Gesuchstellerin folgende Stockwerkeigentümerpfandrechte vorläufig einzutragen: Zu Lasten S20700, Schmerikonerstrasse 5b: Fr. 1‘305.40 Zu Lasten M10620, Schmerikonerstrasse 5a-d: Fr. 455.65 - Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis Montag, 31. August 2026, angesetzt, um die Klage zur definitiven Eintragung des Pfandrechts anzuheben. - Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die Löschung der Eintragung im Grundbuch zu verlangen a) bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist, unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Gerichts, oder b) bei Vorlage einer Parteivereinbarung auf Löschung der Vormerkung. - Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00 und den Barauslagen von Fr. 200.00, bezahlt die Gesuchsgegnerin. - Die Gesuchstellerin hat ihre Parteikosten in einem allfälligen Hauptverfahren oder in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Hinweis Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt. Wird eine Begründung des Entscheids verlangt, beträgt die Entscheidgebühr Fr. 1’200.00 (unter entsprechender Anpassung der Kostenersatz- und Rückerstattungsbe-träge). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon ist der Entscheid sofort vollstreckbar. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). --- Source: https://publikationen.sg.ch/ekab/00.256.165/publikation/ Published: 2026-04-09T06:08:00Z Topics: civil law, online media outlet Locations: St. Gallen, See-Gaster, Switzerland