Alleinige elterliche Sorge und Obhut für beide Kinder an Mutter, Vater laut Entscheid unbekannten Aufenthaltes im Ausland, Unterhaltspflichten des Vaters festgesetzt, Beistandschaft für I. aufgehoben, Kostenregelung getroffen. Likely publishing date: 2026-04-09 Urteilsveröffentlichung Im Verfahren V.G. und Edmond Gashi, geb. 7. März 1984, letzte bekannte Adresse: Obere Hauptstrasse 2, 85462 Eitting, Deutschland, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (IN.2025.122-WI1F-BER), hat die Familienrichterin des Kreisgerichts Wil am 2. April 2026 entschieden: 1. Ziff. 2 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (elterliche Sorge) wird wie folgt abgeändert: Die Mutter übt die elterliche Sorge für die Kinder F., geb. 16. Mai 2009, und I., geb. 18. Dezember 2014, allein aus. 2. Ziff. 2 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (Obhut) wird wie folgt abgeändert: a) F., geb. 16. Mai 2009, wird in die Obhut der Mutter gestellt und hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr. Für F. wird aufgrund seines Alters auf eine Besuchs- und Ferienregelung mit dem Vater verzichtet. Allfällige Kontakte regeln Vater und Sohn im direkten Austausch. b) I., geb. 18. Dezember 2014, wird unter die Obhut der Mutter gestellt und hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr. Der Vater ist momentan unbekannten Aufenthaltes im Ausland. Sofern die Eltern keine anderslautende Regelung vereinbaren, ist der Vater berechtigt, I. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr in der Schweiz zu betreuen. Zusätzlich ist der Vater berechtigt, mit I. drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 3. Die bestehende Beistandschaft für I., geb. 18. Dezember 2014, nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den im Scheidungsurteil festgelegten Aufgaben wird aufgehoben. 4. Ziff. 4 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (Kinderunterhalt) wird wie folgt abgeändert: a) Der Vater wird verpflichtet, ab September 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an den Unterhalt für seinen Sohn F., geb. 16. Mai 2009, monatlich und monatlich im Voraus Fr. 940.00 zu bezahlen. Die Mutter ist berechtigt, die Ausbildungszulage für F. zu beziehen. b) Der Vater wird verpflichtet, ab September 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an den Unterhalt für seinen Sohn I., geb. 18. Dezember 2014, monatlich und monatlich im Voraus Fr. 240.00 zu bezahlen. Die Mutter ist berechtigt, die Kinderzulage für I. zu beziehen. 5. Ziff. 9 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (Erziehungsgutschriften) wird wie folgt abgeändert: Die Erziehungsgutschriften aus AHV IV für I. werden ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Mutter angerechnet. 6. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.00 wird den Parteien je hälftig auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses der Klägerin von Fr. 1'000.00. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 250.00 zurückzuerstatten und dem Beklagten seinen ausstehenden Kostenanteil von Fr. 750.00 in Rechnung zu stellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungsschrift hat die Änderungsbegehren sowie deren tatsächliche und rechtliche Begründung zu enthalten. Die Berufungsschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). --- Source: https://publikationen.sg.ch/ekab/00.256.075/publikation/ Published: 2026-04-09T06:07:00Z Topics: divorce, parenting, court Locations: Erding, Switzerland, St. Gallen, Bavaria, Wil, Germany