Neue Stellplatzsatzung Prisdorf: Pflicht zur Herstellung von KFZ-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen für Bauprojekte, Möglichkeit zur Ablösezahlung bei baulichen Schwierigkeiten, detaillierte Stellplatzanzahlen je Nutzung, Behindertenparkplatzquote.
Amt Pinnau - Bekanntmachungen Likely publishing date: 2026-04-10
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Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Herstellung notwendiger KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung)10.04.2026
Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Herstellung notwendiger KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H., 2025 Nr. 121), i.V.m. §§ 49 Abs. 1 und 86 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH) in der Fassung vom 06. Dezember 2021, zuletzt geändert durch Art. 5 Ges. v. 13.12.2024, (GVOBI. S. 875, 928) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Prisdorf vom 11.03.2026 folgende Satzung erlassen:
(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Prisdorf.
(2) Diese Stellplatzsatzung gilt für die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist.
(3) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von dieser Satzung abweichen, gelten vorrangig.
(1) Stellplätze sind Flächen, auf denen Kraftfahrzeuge außerhalb von öffentlichen
(2) Garagen und Carports sind bauliche Anlagen, in denen Kraftfahrzeuge im Sinne
dieser Satzung abgestellt werden und die auch als Stellplätze gelten.
(3) Fahrradabstellplätze sind Fahrradabstellräume, Fahrradgaragen und sonstige (überdachte) Abstellflächen für Fahrräder außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.
§ 3 Herstellungspflicht von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO SH, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, müssen notwendige Stellplätze, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich sind, hergestellt werden.
(2) Die notwendigen Stellplätze sind im bauaufsichtlichen Verfahren nachzuweisen und müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlage oder sonstiger Anlagen, von denen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1) Die herzustellende Anzahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Die Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Stellplatzsatzung.
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der herzustellenden Stellplätze nach § 49 LBO SH.
(3) Bei baulichen Anlagen verschiedener Nutzungen ist der Bedarf für die notwendigen Stellplätze für die jeweilige Nutzungsart separat zu ermitteln.
(4) Bei der Ermittlung der Richtzahlen gemäß Anlage 1 ist die Anzahl der erforderlichen Stellplätze jeweils auf volle Stellplätze aufzurunden, sollte die für die Berechnung der notwendigen Stellplätze maßgebende Einheit überschritten werden.
§ 5 Lage und Beschaffenheit von Stellplätzen
(1) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und für die Dauer des Bestehens der Zu- und Abgangsverkehr erzeugenden Anlage zu unterhalten. Wenn Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) Stellplätze sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. §§ 30, 33-35 Baugesetzbuch bleiben unberührt. Die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung) sowie sonstige einschlägige Rechtsvorschriften und Normen sind bei der Herstellung von Stellplätzen heranzuziehen und zu beachten.
(3) Die Benutzbarkeit eines Stellplatzes darf nicht von der Belegung eines anderen Stellplatzes abhängig sein. Grundstückszufahrten sind hinsichtlich ihrer Anzahl und Breite unter Berücksichtigung der vorliegenden verkehrsrechtlichen Situation auf das zur notwendigen Erschließung der jeweiligen Zu- und Abgangsverkehr verursachenden Anlage angemessene Maß zu beschränken.
(4) Bei allgemein zugänglichen Stellplatzanlagen ist je 30 notwendige Stellplätze ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen, bei Wohnanlagen für betreutes Wohnen einer für je 5 notwendige Stellplätze.
§ 6 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze insbesondere aus städtebaulichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung verzichtet werden, wenn die oder der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde Prisdorf einen Geldbetrag zahlt.
(2) Der Geldbetrag ist zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und Stellplatzanlagen, zur Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder zur Herstellung und Modernisierung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Fahrradverkehr, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, zu verwenden.
(3) Der Geldbetrag, den die oder der zur Herstellung von Stellplätzen Verpflichtete zu zahlen hat, darf 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 2 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet nicht übersteigen.
(4) Über die Ablösung der Herstellungspflicht nach Absatz 1 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg mit Einverständnis der Gemeinde Prisdorf auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn. Der Antrag auf Ablösung der Herstellungspflicht ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Aus den Antragsunterlagen muss zweifelsfrei hervorgehen, wie viele der nach dieser Satzung herzustellenden Stellplätze abgelöst werden sollen und warum die Herstellung dieser abzulösenden Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre.
(5) Stimmt die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde Prisdorf der Ablösung zu, so ist zwischen der oder dem zur Herstellung Verpflichteten und der Gemeinde Prisdorf eine vertragliche Vereinbarung nach dem dieser Satzung beigefügten Muster (Anlage 2) zu schließen. Erst nach Abschluss dieses Vertrags gilt die Herstellungspflicht als abgelöst und somit als erfüllt.
(6) Die Ablösung lässt Rechte an Stellplätzen oder sonstigen Anlagen und Maßnahmen nach Absatz 2, die mit den Ablösebeträgen geschaffen oder durchgeführt werden, nicht entstehen. Ein Anspruch auf Ablösung der Herstellungspflicht besteht nicht.
§ 7 Beschaffenheit und Gestaltung von Fahrradabstellplätzen
(1) Notwendige Fahrradabstellplätze müssen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. Sie müssen selbständig und unabhängig voneinander nutzbar sein. Das Einstellen der Fahrräder muss eindeutig, leicht, sicher und ohne besonderen Kraftaufwand möglich sein. Der Flächenbedarf für einen Fahrradabstellplatz beträgt 4 qm pro Wohneinheit (entspricht etwa 2 Fahrradabstellplätzen je Wohneinheit).
(2) Eine zweckentfremdende Nutzung der Fahrradabstellplätze ist unzulässig.
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Stellplatzsatzung können unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 der LBO SH auf Antrag zugelassen werden.
Sofern die Erhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, sind die Abweichungen gesondert bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 LBO SH handelt, wer notwendige Stellplätze entgegen der Bestimmungen des § 2 nicht herstellt, nicht instand hält oder nicht ablöst.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 Abs. 1 und 3 LBO SH mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Satzung gilt nicht für Anträge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der Gemeinde Prisdorf eingereicht wurden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
zur Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Herstellung notwendiger KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung)
1.1 Einzel- oder Doppelhäuser 2 Stellplätze je Wohneinheit
1.2 Reihenhäuser 2 Stellplätze je Wohneinheit
1.3 Mehrfamilienhäuser 1 Stellplatz für 1- und 1,5-Zi-Wg., 1,5 Stellplätze bei 2- und 2,5-Zi-Wg und 2 Stellplätze ab 3-Zi-Wg.
1.4 Wohnhäuser mit Seniorenwohnungen1 Stellplatz je Wohneinheit
1.5 Seniorenheime 1 Stellplatz je 5 Betten zzgl. 1 Behinderten-Stellplatz
1.6 Besondere Wohnformen für betreuungsbedürftige Menschen, 1 Stellplatz je 5 Betten zzgl. 1 Behinderten-Stellplatz
1.7 Sonstige Wohnheime 1 Stellplatz je 2 Plätze
2.0 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- oder Praxisräumen
2.1 Büro, Verwaltungsräume 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z. B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungs-räume, 1 Stellplatz je 20 qm Nutzfläche
2.3 Arztpraxen o. ä.) 1 Stellplatz je 20 qm Nutzfläche
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche
4.1 Versammlungsstätte 1 Stellplatz je 5 Besucherplätze
4.2 Kirchliche Einrichtungen 1 Stellplatz je 20 qm Besucherplätze
5.1. Gaststätte 1 Stellplatz je 10 qm Nutzfläche
5.2 Hotels, Pension, o. ä. 1 Stellplatz je 2 Betten
6.1 Handwerks- und Industriebetrieb 1 Stellplatz je 50 qm Nutzfläche
6.2 Verkaufs- und Ausstellungsplatz1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche
6.3 Kfz-Werkstatt 5 Stellplätze je Wartungs- und Reparaturstand
zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Prisdorf
Vereinbarung zur Ablösung der Herstellungspflicht notwendiger Stellplätze nach § 6 der Stellplatzsatzung
Zwischen der Gemeinde Prisdorf, vertreten durch die
– nachstehend Gemeinde genannt –
wird nachfolgender Vertrag zur Ablösung der Herstellungspflicht notwendiger Stellplätze
in beabsichtigt, auf dem Grundstück ___________________, Gemarkung
Prisdorf, Flur ____, Flurstück(e) ________, folgendes Bauvorhaben umzusetzen:
Nach den Vorschriften der Stellplatzsatzung der Gemeinde
Für die o.a. Anzahl der abzulösenden Stellplätze verpflichtet sich die
Prozent der entsprechenden Herstellungskosten einschließlich Grunderwerbskosten offener
ebenerdiger Stellplätze an die Gemeinde zu zahlen. Maßgeblicher Richtwert für die
Herstellungskosten ist der Preisindex für den Ingenieurbau im Bereich des Straßenbaus nach den aktuellen Konjunkturindikatoren des statistischen Bundesamtes. Dieser beträgt derzeit ______ Euro
m². Maßgeblich für die Grunderwerbskosten sind die von den
Gutachterausschüssen für Grundstückswerte in Schleswig-Holstein abgeleiteten aktuellen
Bodenrichtwerte. Dieser Bodenrichtwert beträgt für das o.a. Grundstück derzeit _______
m². Die Fläche eines maßgeblichen Stellplatzes beträgt 22,5 m², diese ist entsprechend
der Anzahl der abzulösenden Stellplätze zu vervielfachen. Somit ergibt sich ein Ablösebetrag
in Höhe von ___________ Euro. In Worten ___________________________________ Euro.
(1) Der Ablösebetrag ist mit Baubeginn fällig und auf ein Konto des Amtes Pinnau
unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Maßgeblich ist das auf der
Baubeginnanzeige nach § 14 Bauvorlagenverordnung angegebene Datum.
(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die
in für den Ablösebetrag nach § 2
Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines der deutschen Bankaufsicht
unterliegenden Kreditinstitutes geleistet oder im Einvernehmen mit der Gemeinde eine
Die Ablösung lässt Rechte an Stellplätzen oder sonstigen Anlagen und Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 der Stellplatzsatzung, die mit den Ablösebeträgen geschaffen oder durchgeführt
§ 5 Aufhebung des Ablösevertrages
in kann die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn
die Baugenehmigung bestandskräftig versagt wird,
die Baugenehmigung gemäß § 75 Landesbauordnung erlischt,
die Baugenehmigung zurückgenommen wird oder
in auf die Rechte aus der Baugenehmigung endgültig verzichtet.
Der ggf. zu erstattende Ablösebetrag wird nicht verzinst.
An den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Prisdorf
ausgehängt am 14.04.2026 i.A. Holm
abzunehmen am 22.04.2024 i.A. Holm
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