Volt-Fraktion fordert Entwicklung bezirklicher Leitlinien für neue bauplanungsrechtliche Instrumente („Bauturbo“) in Harburg; Fokus auf Beteiligung, Transparenz, politische Mitwirkung, Orientierung an Modell Jena, Einbindung der Bezirksversammlung.
Antrag der Volt-Fraktion Betreff: Leitlinien für den Umgang mit den neuen bauplanungsrechtlichen Instrumenten (“Bauturbo”) im Bezirk Harburg Likely publishing date: 2026-04-10
Antrag der Volt-Fraktion Betreff: Leitlinien für den Umgang mit den neuen bauplanungsrechtlichen Instrumenten (“Bauturbo”) im Bezirk Harburg
Betreff: Leitlinien für den Umgang mit den neuen bauplanungsrechtlichen Instrumenten („Bauturbo“) im Bezirk Harburg
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus („Bauturbo“) hat der Bundesgesetzgeber die bauplanungsrechtlichen Steuerungsinstrumente erheblich erweitert. Zentrale Elemente sind insbesondere § 246e BauGB (Abweichungen zur Wohnraumschaffung), die erweiterten Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 Abs. 3 BauGB sowie die neue Abweichungsregelung nach § 34 Abs. 3b BauGB. Für diese Instrumente ist jeweils eine Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB erforderlich.
Diese Regelungen ermöglichen eine beschleunigte Realisierung von Wohnungsbauvorhaben, insbesondere durch Nachverdichtung, Aufstockung und Umnutzung. Gleichzeitig verschiebt sich die städtebauliche Steuerung teilweise aus förmlichen Bebauungsplanverfahren in einzelfallbezogene Zustimmungsentscheidungen. Daraus ergeben sich Herausforderungen für Beteiligungsstrukturen, Transparenz, politische Mitwirkungsrechte sowie die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Für Hamburg ist festgelegt, dass die Zustimmungsentscheidung nach § 36a BauGB auf Bezirksebene erfolgt. Die Bezirke gestalten die Verfahrensabläufe sowie die Einbindung der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse eigenständig. Zugleich ist die Entscheidung innerhalb kurzer Fristen zu treffen, was den Bedarf klarer fachlicher und politischer Leitlinien erhöht.
Ein beispielgebender Umgang mit diesen neuen Instrumenten wird derzeit in der StadtJenaverfolgt. Dort wurden kommunale Leitlinien und Kriterien für die Anwendung insbesondere des § 36a BauGB beschlossen. Diese umfassen u. a.:
die verpflichtende frühzeitige und dokumentierte Abstimmung mit der Verwaltung,
die Orientierung an Flächennutzungsplan, gesamtstädtischen Strategien und dem Prinzip der organischen Siedlungsentwicklung,
Anforderungen an Erschließung sowie soziale und technische Infrastruktur,
Kriterien zur Einfügung hinsichtlich Maß, Dichte, Höhe und Kubatur,
die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung bei besonderer Betroffenheit,
die Sicherung qualitativer Anforderungen (z. B. Klimaanpassung, Begrünung, ggf. geförderter Wohnungsbau),
sowie den Grundsatz, dass bei städtebaulich komplexen Vorhaben weiterhin reguläre Bebauungsplanverfahren durchzuführen sind.
Über diesen Ansatz wurde u. a. in der ZeitschriftKOMMUNALberichtet.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Steuerungswirkungen der neuen gesetzlichen Instrumente ist es erforderlich, auch für den Bezirk Harburg ein abgestimmtes, transparentes und politisch legitimiertes Leitbild für deren Anwendung zu entwickeln. Ziel ist es, die Potenziale zur gewünschten Wohnraumschaffung zu nutzen und gleichzeitig städtebauliche Qualität, Beteiligung und demokratische Mitwirkung sicherzustellen.
Die Bezirksversammlung Harburg möge beschließen:
Die Verwaltung des Bezirksamts wird gebeten,
einen strukturierten, fachlich-politischen Beratungsprozess zur Erarbeitung bezirklicher Leitlinien für den Umgang mit den Instrumenten nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB einzuleiten;
diesen Prozess gemeinsam z.B. mit den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses für Stadtentwicklung sowie den zuständigen Fachämtern durchzuführen, mit dem Ziel der Entwicklung eines abgestimmten Leitbildes für den Bezirk Harburg;
dabei die Leitlinien der StadtJenaals ein mögliches Referenzmodell heranzuziehen und deren Übertragbarkeit auf die Verhältnisse im Bezirk Harburg zu prüfen;
im Rahmen des Prozesses insbesondere Vorschläge zu erarbeiten für:transparente und nachvollziehbare Entscheidungskriterien,die Sicherung der politischen Mitwirkungsrechte der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse innerhalb der gesetzlichen Fristen,verbindliche Standards für Beteiligung bei Vorhaben mit besonderer städtebaulicher oder nachbarlicher Relevanz,die Berücksichtigung von Infrastrukturfolgen, Klimaanpassung, Freiraumqualität und sozialer Mischung;
die Sicherung der politischen Mitwirkungsrechte der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse innerhalb der gesetzlichen Fristen,
verbindliche Standards für Beteiligung bei Vorhaben mit besonderer städtebaulicher oder nachbarlicher Relevanz,
die Berücksichtigung von Infrastrukturfolgen, Klimaanpassung, Freiraumqualität und sozialer Mischung;
Kriterien zu entwickeln, unter welchen Voraussetzungen weiterhin die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens Vorrang vor der Anwendung beschleunigter Instrumente haben soll;
der Bezirksversammlung zeitnah über den Stand des Prozesses zu berichten und einen Entwurf entsprechender Leitlinien zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
dabei die Leitlinien der Stadt
als ein mögliches Referenzmodell heranzuziehen und deren Übertragbarkeit auf die Verhältnisse im Bezirk Harburg zu prüfen;
im Rahmen des Prozesses insbesondere Vorschläge zu erarbeiten für:
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