SPD-Anfrage zur Einführung von Ascheverstreuung als Bestattungsform in Hamburg; rechtliche Klärung und mögliche Änderung des Hamburger Bestattungsgesetzes nötig; Vorbild Bremen; Anfragen zu Pilotprojekten, speziellen Flächen, privaten Grundstücken.


22-1640 - Anfrage SPD betr. Ascheverstreuung als Bestattu… - Harburg Likely publishing date: 2026-04-10

Anfrage SPD betr. Ascheverstreuung als Bestattungsform

Anfrage gem. § 27 BezVG

In Deutschland herrscht grundsätzlich eine Friedhofspflicht, die dafür sorgt, dass es hier im Lande nicht erlaubt ist, die Urne mit nach Hause zu nehmen. Nach der Einäscherung muss die Urne auf dem Friedhof, der See oder dem Wald beigesetzt werden.

Das Bestattungsrecht wird in Deutschland auf Bundeslandebene geregelt, in Hamburg durch dasGesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz).

Es gibt heute bereits Anpassungen in einigen Bundesländern. Allen voran hat Bremen vor einigen Jahren das Bestattungsgesetz angepasst. In Bremen ist es möglich, dass die Urne den Angehörigen ausgehändigt wird und auch auf einem privaten Gelände verteilt werden darf.

“Seit Anfang 2015 ist es z.B. in Bremen erlaubt, die Asche Verstorbener auf privatem Grund auszubringen. Auch der Umweltbetrieb Bremen bietet für diese Art der Bestattung Aschestreuwiesen auf den Friedhöfen Osterholz und Blumenthal an.

Das Ausbringen der Totenasche ist eine der persönlichsten Bestattungsformen. Sie gibt den Menschen die Freiheit eines privaten Gedenkortes und eine weitere Möglichkeit, selbst bestimmt zu entscheiden, was mit ihren sterblichen Überresten geschieht.

Das Ausbringen von Totenasche auf privatem Grund ist eine neue Bestattungsform, bei der einige Regeln beachtet werden müssen. Die Zuständigkeit für die Antragstellung und Genehmigung in Bremen liegt seit dem 25. Mai 2019 bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft.” [https:

In der Schweiz, Tschechien, Frankreich, Belgien und den Niederlanden herrschen andere Gesetze und die Bestattungspflicht ist zum Teil aufgehoben. In der Schweiz gibt es keine Bestattungspflicht dadurch kann die Asche frei im Wald, auf Almwiesen oder in einem Fluss verstreut werden. Die schweizer Gesetze ermöglichen die Mitnahme der Urne für die Dauer der Trauerbewältigung, der Zeitraum ist nicht definiert oder zeitlich begrenzt. Die Menschen sind so sehr frei und selbstbestimmt im Bezug auf Ihr Lebensende und auch der Abschiednahme und Trauerbewältigung der Angehörigen. Die Schweiz ermöglicht Angehörigen so eine Vielzahl von Möglichkeiten der alternativen Bestattungsformen. Auch in Tschechien und den Niederlanden herrschen weniger strikte Bestattungsgesetze, die alternative Bestattungsformen und die Verstreuung der Asche unter Umständen ermöglichen.

Zu Drs.22-0803.01Antrag SPD betr. ‘Ascheverstreuung in Harburg möglich machen’ antwortete dasBezirksamt Harburg “Grundsätzlich steht das Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR) Neuerungen im Friedhofswesen offen gegenüber. Auch ein Verstreuen der Asche Verstorbener wäre denkbar. Auf dem Heidefriedhof stünden hierfür ggf. Flächen zur Verfügung.

Allerdings bedarf es einer grundsätzlichen Klärung der Fachbehörde BUKEA, welche rechtlichen Rahmenbedingungen hier einzuhalten wären. Auch die Ermittlung der Gebühren wäre dort verankert. Ggf. müsste das Hamburger Bestattungsgesetz geändert werden.”

Dies vorausgeschickt bitten wir um Beantwortung:

  1. Gibt es bereits Planungen, Gespräche oder Pilotprojekte innerhalb Hamburgs, die eine solche Bestattungsform in Betracht ziehen? Falls ja, wo und in welchem Zeitrahmen ist die Umsetzung angedacht?

  2. Sind dafür rechtliche Änderungen z.B. des Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) erforderlich? Falls ja, welche und fallen diese ggfs. unter die im § 33 verankerte Verordnungsermächtigung des Senats?

2.1. Kremierung in Leichentüchern in Abweichung zu §14(1) analog zu §12(1)?

2.2. Ascheverstreuung auf speziell dafür vorgesehenen Arealen der zugelassenen Friedhöfe?

2.3. Ascheverstreuung auf dafür geeigneten privaten Flächen?

2.3.1. Welche Anforderungen an die Eignung wären erforderlich?

2.4.1. mit Verbringung in andere Bundesländer.

2.4.2. im Gebiet Hamburgs ggfs. durch Ausweisung entsprechender Gebiete um Neuwerk und

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