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  "description": "Geplanter Bebauungsplan Nr. 87 'Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße' Schenefeld regelt Nachverdichtung, Bauformen (Einzel-/Doppelhäuser), max. 3 Wohneinheiten, Baumschutz, Grünvorgaben, Ausschluss Ferienwohnungen und Tankstellen, geringe Auswirkungen auf Nachbargemeinde Halstenbek, Verkehrsfolgen werden weiter geprüft.",
  "articleBody": "Sitzung 2026/932\nLikely publishing date: 2026-04-10\n\nTagesordnung\nSitzung des Ausschusses für Bau-, Planungs- und Verkehrswesen\nSitzungstermin:\nDienstag, 21.04.2026, 19:00 Uhr\nRaum, Ort:\nSitzungsraum, Bahnhofstraße 22, 25469 Halstenbek\nÖffentliche Sitzung:\n1.\nEröffnung der Sitzung\n \n2.\nGenehmigung der Tagesordnung\n \n3.\nBekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse \nder letzten Sitzung\n \n4.\nNiederschrift vom 17.02.2026\n \n5.\nEinwohnerfragestunde\n \n6.\nAnhörung\n \n7.\nMitteilungen der/des Vorsitzenden bzw. Mitteilung des \nBürgermeisters nach § 15 der Geschäftsordnung\n \n8.\nAnfragen nach § 14 der Geschäftsordnung\n \n9.\nPersönliche Erklärungen nach § 19 der Geschäftsordnung\n \n10.\nBeschlussvorlagen\n \n10.1.\nStadt Schenefeld Bebauungsplan Nr. 87 \"Friedrich-Ebert-\nAllee/Mittelstraße\" - Stellungnahme der Gemeinde\n2026/047\n \n11.\nVerschiedenes\n \n12.\nEröffnung der nicht öffentlichen Sitzung\n \nVoraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung:\n13.\nBeschlussvorlagen\n \n13.1.\nBauvorhaben Bogenweg\n2026/042\n \n13.2.\nBauvorhaben Hornkoppel\n2026/053\n \n14.\nMitteilungen\n \n14.1.\nErteilung des gemeindlichen Einvernehmens im I. Quartal 2026\n2026/055\n \n\nSeite: 2/2\n15.\nVerschiedenes\nim nichtöffentlichen Teil der Sitzung\n\nNr.:\n2026/047\nVerfasser:\nOrtsplanung und \nBauverwaltung\nDatum:\n24.03.2026\nVorlage\nFederführend:\nFachbereich 3\nStadt Schenefeld Bebauungsplan Nr. 87 \"Friedrich-Ebert-\nAllee/Mittelstraße\" - Stellungnahme der Gemeinde\nBeratungsfolge\nSitzungstermin\nStatus\nAusschuss für Bau-, Planungs- und Verkehrswesen \n21.04.2026\nÖffentlich\nBeschlussvorschlag:\nFolgende Stellungnahme wird seitens der Gemeinde Halstenbek im Rahmen der Beteiligung \nnach § 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 87 \"Friedrich-Ebert-\nAllee/Mittelstraße\" der Stadt Schenefeld abgegeben: \nDie Belange der Gemeinde Halstenbek werden lediglich geringfügig berührt. \nDas Plangebiet befindet sich ca. 300 bis 400 m Luftlinie südlich der Gemeindegrenzen der \nStadt Schenefeld und der Gemeinde Halstenbek. \nEin hoher Anteil des Verkehrs (sowohl Durchgangs- als auch Ziel- und Quellverkehre) im \nBereich der Friedrich-Ebert-Allee und der Mittelstraße in Schenefeld führt regelmäßig über \ndie verkehrliche Anbindung des Baumschulenweges in den nördlich angrenzenden \nAhornweg im Gemeindegebiet Halstenbek. \nIm Rahmen verschiedener Festsetzungen wird erklärt, dass sich diese neben der \nstädtebaulichen Ordnung auch regulativ auf den Verkehr auswirken. Eine gesonderte bzw. \nvertiefte Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die \nNachbargemeinden erfolgt nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass verkehrliche \nAuswirkungen im weiteren Bauleitplanverfahren hinreichen zu betrachten bzw. \nauszuschließen sind.\nDie Gemeinde Halstenbek weist außerdem darauf hin, dass derzeit ein Verkehrskonzept für \ndie nördlich an die Gemeindegrenze angrenzende Wohnsiedlung am Heideweg in \nHalstenbek erarbeitet wird. Die Stadt Schenefeld wurde im Rahmen eines gemeinsamen \nTermins am 19. Februar 2026 über den aktuellen Stand der Planung informiert.\nSachverhalt:\nDie Stadt Schenefeld hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 87 \"Friedrich-Ebert-\nAllee/Mittelstraße\" beschlossen.\nIm Rahmen der Beteiligung der durch die Planung betroffenen Nachbargemeinden nach § 2 \nAbs. 2 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger \nöffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde die Gemeinde Halstenbek zur Abgabe \neiner Stellungnahme aufgefordert. \n\nFrist zur Abgabe einer Stellungnahme ist der 10.04.2026. Der Gemeinde Halstenbek wurde \neine Fristverlängerung bis einschließlich des 24.04.2026 gewährt. \nDas Plangebiet unterliegt aktuell den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 BauGB. \nPlanungsziel der Aufstellung ist die Neustrukturierung der Wohnbauflächen im Bestand \nnördlich der Friedrich-Ebert-Allee und südlich der Mittelstraße sowie die Vorbereitung einer \ngeordneten Entwicklung der Hinterlandbebauung.\nDas Plangebiet setzt mehrere allgemeine Wohngebiete (WA) fest. \nDie planungsrechtlichen Festsetzungen beinhalten unter anderem großzügige Baugrenzen \nbei einer GRZ von 0,4, maximal ein bis zwei Vollgeschosse zuzüglich eines \nDachgeschosses, Gebäudehöhen bis zu 10,50 m, Mindestgrundstücksgrößen von 500 m² \nsowie maximal drei Wohneinheiten je Wohngebäude. \nDie Belange der Gemeinde Halstenbek werden insgesamt nur geringfügig berührt. Durch die \nplanungsrechtlichen Nachverdichtungsmöglichkeiten können zusätzliche Verkehre \nentstehen, die aufgrund der Nähe zur Gemeindegrenze auch Auswirkungen auf die \nverkehrliche Situation in Halstenbek haben können.\nEine gesonderte Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen erfolgte bisher nicht. \nStattdessen wird auf eine verkehrsregulierende Wirkung der Festsetzungen verwiesen. \nDie Verwaltung empfiehlt entsprechend des Beschlussvorschlages auf eine hinreichende \nBetrachtung der verkehrlichen Auswirkungen, insbesondere auf die angrenzenden \nNachbargemeinden hinzuweisen. \nErgänzend wird auf das derzeit in Erarbeitung befindliche Verkehrskonzept für den Bereich \nHeideweg in Halstenbek verwiesen, über dessen Planungsstand die Stadt Schenefeld \nbereits informiert wurde.\nFinanzielle Auswirkungen:\nAnlagen:\n- Planzeichnung Stadt Schenefeld B87\n- Begründung Stadt Schenefeld B87\n- Luftbild und Plangeltungsbereich Stadt Schenefeld\n\n5\n5\n5\n5\n 2 \n23\n 2 \n14\n 12 \n150\n744\n 12 \n771\n 12 \n 12 \n241\n 12 \n298\n 12 \n281\n 12 \n303\n 12 \n305\n 12 \n309\n 12 \n245\n 12 \n297\n 12 \n333\n12 \n16\n 12 \n415\n 12 \n416\n13\n87\n 13 \n173\n 13 \n176\n 13 \n287\n 13 \n309\n13 \n310\n 12 \n325\n 13 \n288\n 13 \n281\n13\n86\n 2 \n31\n12\n76\n12\n79\n12\n82\n 12 \n190\n 12 \n144\n 12 \n114\n 12 \n116\n 12 \n118\n 12 \n120\n 12 \n122\n7\n7\n 8 \n42\n 8 \n45\n 8 \n75\n 8 \n97\n  8  \n105\n 8 \n90\n 8 \n91\n 8 \n92\n 8 \n93\n 8 \n60\n 8 \n61\n 8 \n63\n 8 \n73\n  8  \n119\n  8  \n121\n 8 \n49\n8\n2\n8\n 8 \n52\n8\n9\n 8 \n54\n 8 \n10\n 8 \n31\n 8 \n40\n 8 \n96\n8\n  8  \n100\n  8  \n132\n  8  \n124\n  8  \n133\n  8  \n125\n10\n 7 \n10\n 8 \n9\n3\n10\n10\n8\n  8  \n144\n11\n 5 \n11\n 6 \n12\n27\n12\n29\n11\n 7 \n  8  \n148\n12\n43\n12\n 4 \n12\n12\n12\n61\n12\n15\n12\n62\n12\n17\n12\n63\n  8  \n127\n  8  \n116\n  8  \n118\n  8  \n145\n9\n4\n  8  \n146\n  8  \n147\n9\n7\n  8  \n122\n  8  \n150\n 9 \n11\n  8  \n152\n10\n 4 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\n2022\n2068\n2069\n2000\n2001\n2009\n2027\n2029\n2030\n2050\n2051\n2056\n2055\n2058\n2070\n20\n2035\n2036\n2037\n2038\n2039\n2041\n2046\n2074\n2075\n2117\n2118\n21192120\n2121\n2122\n2126\n2127\n2082\n2083\n2085\n2087\n2088\n20912092\n2093\n2094\n2112\n2114\n2167\n2168\n2164\n2166\n2163\n2165\n2170\n2169\n2134\n2130\n2133\n2147\n2145\n2146\n2149\n2150\n2172\n2188\n2199\n2197\n2198\n2200\n2201\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\nv\n22 a\n17\n1\n3\n19\n5\n7\n7 a\n2\n2 a\n30\n35\n7 b\n9\n2\n11\n13\n34\n36\n37\n39\n4\n6\n8\n1\n10\n12\n10 a\n12 a\n38 a\n26\n21\n23\n32\n34\n22\n24\n2 b\n20 a\n39 a\n46 b\n36\n38\n41\n43\n2\n10 b\n12 b\n1 a\n3\n38 b\n40\n2 a\n28\n25\n7\n9\n42\n44\n46\n30\n1 a\n30 a\n32\n34\n27\n29\n31\n31 a\n33\n40\n42\n44\n45 a 45 b\n45\n47\n49 49 a 49 b 49 c\n4\n6\n8\n5\n36 b\n36\n36 a\n38\n39\n41\n40 a\n48\n50\n52\n59\n35\n37\n37 a37 b\n39 a 39 b\n41 a\n50\n50 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\"FRIEDRICH-EBERT-ALLEE/MITTELSTRASSE\"\nfür das Gebiet nördlich der Friedrich-Ebert-Allee, südlich der Mittelstraße und östlich des Kreuzwegs\n0\n10\n50\n100 m\nMaßstab 1: 1000\nEs gilt die Baunutzungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom\n21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes zuletzt geändert am 3. Juli 2023\n(BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6).\nN\n3. \n4.\n5.\n6.\n7.\n8.\n9.\n10.\n11.\nDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung \nberührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am  .................. zur Abgabe \neiner Stellungnahme aufgefordert.\nDer Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat am ........................ den \nEntwurf des Bebauungsplans mit Begründung beschlossen und zur Auslegung \nbestimmt.\nDer Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und \ndem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom ..................... bis \n.......................... während folgender Zeiten: .............. nach § 3 Abs. 2 BauGB \nöffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass \nStellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich \noder zur Niederschrift abgegeben werden können, am .................... durch \nVeröffentlichung in der ortsüblichen Tageszeitung, durch öffentlichen Aushang und \nim Internet ortsüblich bekannt gemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung der \nAuslegung der Planentwürfe und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden \nUnterlagen wurden zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Schenefeld \n(www.stadt-schenefeld.de) bereitgestellt. \nDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung \nberührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am  .................. zur Abgabe \neiner Stellungnahme aufgefordert.\nSchenefeld, den ........................                    \n                                                                    ........................................................\n      (Siegelabdruck)                                                   (Bürgermeister)\nEs wird bescheinigt, dass alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen \nFlurstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie Gebäude in den Planunterlagen \nenthalten und maßstabsgerecht dargestellt sind.\nSchenefeld, den ........................                    \n                                                                   ........................................................\n      (Siegelabdruck)                                        (Vermessungsbüro öffentlich \n \n         bestellter Vermessungsingenieur)\nDie Ratsversammlung hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden \nund sonstigen Träger öffentlicher Belange am ........... geprüft.\nDas Ergebnis wurde mitgeteilt.\nDie Ratsversammlung hat den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung \n(Teil A) und dem Text (Teil B) am ............ als Satzung beschlossen und die \nBegründung durch (einfachen) Beschluss gebilligt.\nSchenefeld, den ........................                    \n                                                                           .................................................\n      (Siegelabdruck)                                                       (Bürgermeister)\nAusfertigung. Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil \nA) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.\nSchenefeld, den ........................                    \n                                                                            .................................................\n      (Siegelabdruck)                                                        (Bürgermeister)\nDer Beschluss des Bebauungsplanes durch die Ratsversammlung und die Stelle, \nbei der der Plan mit Begründung auf Dauer während der Sprechstunden von allen \nInteressierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, \nsind am .................. ortsüblich bekannt gemacht worden. Seit dem .................  \nerfolgte die Bereitstellung im Internet.\nIn der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- \nund Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich \nergebenden Rechtsfolgen (§215 Abs.2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, \nEntschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche \n(§44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des §4 Abs.3 GO \nwurde ebenfalls hingewiesen. \nDie Satzung ist mithin am ................. in Kraft getreten.\nZEICHENERKLÄRUNG:\nPlanzeichen:\nErläuterung:\nI.\nFESTSETZUNGEN\n7.3\n8.\n8.1\n8.2\n8.3\n9.\n9.1\n10.\n10.1\nII.\n11.\n11.1\n11.2\n11.3\n11.4\n11.5\n12.\n12.1\n1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 11 BauNVO)\nallgemeines Wohngebiet\nWA\nz.B. 3 Wo\nHöchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden\nTEXTLICHE FESTSETZUNGEN (TEIL B):\nPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN \nArt der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 4 BauNVO)\nIn den allgemeinen Wohngebieten (WA) werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 \nund Nr. 5 BauNVO für Betriebe des Beherbergungs-\ngewerbes, Ferienwohnungen (i.S. eines nicht störenden Gewerbebetriebes), \nGartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. \nMaß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 16, 18 BauNVO)\nUnterer Bezugspunkt für die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen ist die Mitte der \nFahrbahnoberkante der Straße, die das Grundstück erschließt, gemessen in der Mitte der \nGrundstücksfront. - Ein Bezugspunkt in der Bestandsstraße wird im Entwurfsstand ergänzt -\nZulässig ist maximal ein Dachgeschoss, das nach § 2 Abs. 7 BauO SH nicht als \nVollgeschoss gilt.\nIn den allgemeinen Wohngebieten (WA) müssen Baugrundstücke eine Mindestgröße von \n500 m2 aufweisen. \nBauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 \nund § 23 Abs. 5 BauNVO)\nFür die allgemeinen Wohngebiete (WA) wird als abweichende Bauweise festgesetzt: \nZulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. Es gilt die offene Bauweise, jedoch dürfen \nDoppelhaushälften auch einseitig an einer seitlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. \nDie Länge der Gebäude darf 15 m (gemessen parallel zur straßenseitigen Baugrenze) nicht \nüberschreiten. \nAuf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen in Form von \neigenständigen Gebäuden untergeordneter Art (wie Abstellräume, Geräteschuppen, \nGartenlauben, Garagen, Fahrradgaragen und überdachte Stellplätze (Carports)) unzulässig.  \nHöchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)\nIn den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind je Wohngebäude maximal 3 Wohnungen \nzulässig.\nAusnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. \n§§ § 1 Abs. 10 sowie 16 Abs. 6 BauNVO)\nÄnderungen sowie Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor \nRechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestandsschutz \ngenießenden Gebäuden sind ausnahmsweise zulässig, sofern die in dieser Satzung \nfestgesetzten zulässigen Arten der baulichen Nutzungen eingehalten werden. \n \nÄnderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor Rechtskraft \ndes Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestandsschutz genießenden \nGebäuden, deren zulässigerweise errichtete Grundflächenzahl, Gebäudehöhe bzw. Anzahl \nder Vollgeschosse die in dieser Satzung festgesetzte maximale Grundflächenzahl, \nGebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse überschreitet, sind ausnahmsweise zulässig, \nsofern sich die Grundflächenzahl, Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse nicht weiter \nerhöht. \nErhaltungsgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)\nInnerhalb der Kronenbereiche zuzüglich eines 1,5 m breiten Schutzstreifens der mit \nErhaltungsgebot festgesetzten Gehölze sind Abgrabungen, Geländeaufhöhungen, \nNebenanlagen (auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie und in den Abstandsflächen \nzulässige Anlagen), Stellplätze, Zuwegungen, Terrassen und sonstige Versiegelungen sowie \njeglicher Bau- und Lagerbetrieb unzulässig. Wege, Standorte für Leuchten, Verkehrsschilder, \nLeitungen etc. sind grundsätzlich außerhalb der Wurzelbereiche der zu erhaltenden Bäume \nzu verlegen. Abweichungen von den Schutzzonen sind ausnahmsweise zulässig, wenn auf \nder Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der Baumschutzsatzung der Erhalt der Bäume \ndurch fachgerechten Kronenschnitt und /oder fachgerechte Wurzelbehandlung gesichert \nwird und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und ZTV Baumpflege \ndurchgeführt werden.\nFür die mit Erhaltungsbindung festgesetzten Gehölze sind bei Abgang gleichwertige \nErsatzpflanzungen auf dem jeweiligen Grundstück vorzunehmen. \nAnpflanzungsgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)\nAuf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen mit mehr als 2 Stellplätzen ist je \nangefangene 4 Stellplätze ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. \nFür textlich festgesetzte anzupflanzende Bäume (siehe 7.1) sowie Ersatzpflanzungen sind \nPflanzgruben mit geeignetem Substrat mit mindestens 12 m3 durchwurzelbaren Raumes bei \neiner Breite von mindestens 2,0 m und einer Tiefe von mindestens 1,5 m herzustellen. Die \nBaumscheiben sind dauerhaft zu begrünen oder der natürlichen Entwicklung zu überlassen \nund durch geeignete Maßnahmen gegen das Überfahren mit Kfz zu sichern. Standorte für \nLeuchten, Verkehrsschilder, Leitungen etc. sind innerhalb der Baumscheiben nicht zulässig.\nI. \n1.\n1.1\n2.\n2.1\n2.2\n2.3\n3.\n3.1\n3.2\n4.\n4.1\n5.\n5.1\n5.2\n6. \n6.1\n6.2\n7.\n7.1\n7.2\nFür textlich festgesetzte Anpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen sind folgende \nMindestqualitäten zu verwenden):\na) Einzelbäume auf Stellplätzen sowie Ersatzpflanzungen bei Abgang \n    standortgerechte, mittelkronige Laubbaumarten\n    Hochstämme, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, 18-20 cm Stammumfang\nb) Hecken\n    Heckenpflanzen aus Laubgehölzen, 2 x verpflanzt, mit Ballen, 100/125 cm\n    3-4 Pflanzen pro lfm\nFlächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, \nNatur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)\nAuf den privaten Grundstücksflächen sind Zufahrten, Wege und Standplätze von nicht \nüberdachten Stellplätzen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. \nDie nicht von zulässigen Haupt- und Nebenanlagen gemäß § 19 BauNVO überdeckten \nprivaten Grundstücksflächen sind unversiegelt zu belassen und mit bodenbedeckender \nVegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen. Flächige \nAbdeckungen von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit wasser- oder luftundurchlässigen \nsowie nichtdurchwurzelbaren Materialien (Folien, Vlies o.ä.), Mineralstoffen (Steine, Kies \no.ä.) sowie organischem Mulchmaterial (Holzhackschnitzel u.ä.) sind unzulässig. \nFlachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer maximalen Dachneigung bis \neinschließlich 15 Grad von Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen, die \nGebäude sind, sind ab einer Fläche von 10 m2 mit einem durchwurzelbaren Substrat zu \nversehen und extensiv zu begrünen. Der ergänzende Einsatz von Anlagen zur \nEnergiegewinnung (Photovoltaik, Solarkollektoren) bleibt davon unberührt.\nGeh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)\nDas festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) dient der Erschließung und \nErreichbarkeit des Flurstücks Nr. 2127 durch die Anlieger. Geringfügige Abweichungen von \ndem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sind zulässig. \nOberflächenwasserversickerung (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)\nDas in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser ist vorranging zu versickern. \n- Die Festsetzung wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald das Entwässerungs- \ngutachten vorliegt. -\nÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN\nÄußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 \nLBO Schleswig-Holstein)\nDachgestaltung:\nIn den allgemeinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel-, Walm- und \nKrüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 bis einschließlich 45 Grad zulässig. \nDachgauben sind von der Beschränkung ausgenommen. Dachgauben und Dachöffnungen \nsind auf eine Länge von maximal 30 von Hundert der jeweiligen Dachfläche begrenzt. \nDachgauben und Dachöffnungen müssen einen Abstand zum jeweiligen Ortgang von \nmindestens 2 m bzw. 1 m zur jeweiligen Traufe / zum First einhalten. \nIn den allgemeinen Wohngebieten sind für überdachte Stellplätze, Garagen und \nNebenanlagen nach § 14 BauNVO nur Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer \nmit einer maximalen Dachneigung bis einschließlich 15 Grad zulässig. Die Kombination mit \nsolartechnischen Anlagen ist zulässig.\nIn den allgemeinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur rote bis rotbraune und \nanthrazitfarbene Dacheindeckungen zulässig. Dacheindeckungen mit hochglänzenden \noder glasierten Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind \nSonnenkollektoren und Anlagen für Photovoltaik. \nFassadengestaltung:\nIn den allgemeinen Wohngebieten sind Fassaden von Gebäuden nur in rotem oder \nrot-braunem, beigem oder gelbem Verblendmauerwerk/Vollklinker oder als Putz in den \nFarben Weiß, Beige oder Grau auszuführen. Untergeordnet ist auf bis zu 30 v. H. der \njeweiligen Fassadenfläche die Nutzung von Holzmaterialien, naturbelassenen oder in den \nFarben Rot, Rotbraun, Grau und Weiß, an den Außenwandflächen von Gebäuden zulässig.\nBei zwei aneinander gebauten Doppelhaushälften, gilt auch für Doppelhäuser ohne reale \nTeilung, sind die bauliche Höhenentwicklung, die Dachneigung, Dacheindeckung und \n-farbe sowie das Fassadenmaterial und die Fassadenfarbe einheitlich auszuführen. \nÄnderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor \nRechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestandsschutz \ngenießenden Gebäuden sind hiervon ausgenommen.\nGestaltung der Einfriedungen und Plätze für Abfallbehälter (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. \n§ 86 Abs. 1 Nr. 6 LBO Schleswig-Holstein)\nAls Einfriedungen zur Abgrenzung der Privatgrundstücke zu den öffentlichen Flächen sind \nausschließlich Hecken aus Laubgehölzen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.3 in \neiner maximalen Höhe von 1,5 m, in die Stabgitter- oder Drahtzäune mit maximal gleicher \nHöhe grundstücksseitig integriert sein können, oder als Natursteinmauer in einer Höhe von \nmaximal 0,80 m mit oder ohne Kleinbepflanzung bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m \n(„Friesenwall“) zulässig. Sichtschutzzäune zu Verkehrsflächen sind unzulässig.\nIII.\n13.\n14.\n15.\n16.\n17.\n18.\n19.\nMülltonnenabstellplätze auf privaten Grundstücksflächen sind zur öffentlichen Verkehrsfläche \ndurch begrünte Sichtschutzelemente oder Sichtschutzelemente aus Holz in einer maximalen \nHöhe von 1,5 m abzuschirmen oder in Gebäudeteile (Garage, Carport, Wohngebäude etc.) \neinzubeziehen.\nHINWEISE\nSchutz des Mutterbodens\nMutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen \nanderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu \nerhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.\nArtenschutzrechtliche Ge- und Verbote\nIn der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es aus naturschutz- und artenschutzrechtlichen \nGründen verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu roden. Zulässig sind \nschonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen zur \nBeseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder ausnahmsweise zur Gesunderhaltung von \nBäumen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 u.3 BNatSchG).\n- Wird im weiteren Verfahren ergänzt: z.B. bzgl. Fristen bzw. Besatzkontrollen von Gebäuden \nbei Abrissen -\nBaumschutz\nDie Baumschutzsatzung der Stadt Schenefeld in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.\nZu erhaltende Gehölze sind während der Bauzeit durch geeignete Schutzmaßnahmen \nentsprechend der einschlägigen Verordnungen und Vorschriften zu sichern (gemäß DIN \n18920, R SBB). Gehölzschnittmaßnahmen, Wurzelbehandlungen sowie Behandlungen von \nSchäden am Stamm sind von einem qualifizierten Baumpfleger durchzuführen.\nStellplätze\nDie Stellplatzsatzung der Stadt Schenefeld in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.\nKulturdenkmäler und Denkmalschutz\nHinweis gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein: Wer Kulturdenkmale entdeckt \noder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen \nDenkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder \nden Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der \nFundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem \nFund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die \nnach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem \nZustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten \ngeschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der \nMitteilung.\n        \nArchäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie \nVeränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.\nKampfmittel\nIn der Stadt Schenefeld sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von \nTiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben / Kanalisation / Gas / Wasser / Strom und \nStraßenbau ist die Fläche gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf \nKampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das \nLandeskriminalamt durchgeführt.\nEinsicht in Regelwerke\nDie Technischen Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen sowie in der \nBegründung zum Bebauungsplan Bezug \ngenommen wird, liegen zusammen mit diesem \nBebauungsplan in den Räumen, in denen in die Bebauungspläne Einsicht genommen werden \nkann (gegenwärtig …), zu den Öffnungszeiten des Amtes zur Einsicht bereit.\nSATZUNG DER\nSTADT SCHENEFELD\nÜBER DEN\nBEBAUUNGSPLAN NR. 87\n\"FRIEDRICH-EBERT-ALLEE/\nMITTELSTRASSE\"\nfür das Gebiet\nnördlich der Friedrich-Ebert-Allee,\nsüdlich der Mittelstraße und\nöstlich des Kreuzwegs\nÜbersichtsplan 1:25.000\nDatum:\n        \nVerfahrensstand: \nPlanverfasser:\n20. Februar 2026\n        \nVorentwurf \nPRÄAMBEL:\nAufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom \n3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) sowie nach § 92 der Landesbauordnung wird nach \nBeschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom .................................... folgende \nSatzung über den Bebauungsplan Nr. ... \"..................\" für das Gebiet nördlich ........... \nund westlich ................, bestehend aus den Flurstücken ...................., ..................... \n(teilweise) und ............................ (teilweise), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) \nund dem Text (Teil B), erlassen:\nVERFAHRENSVERMERKE:\n1.\n2.\nAufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Ratsversammlung vom \n..................... . Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist durch \nAbdruck im Schenefelder Tageblatt und durch Bereitstellung im Internet am ...............  \nerfolgt. Auf die Bereitstellung im Internet wurde am ........... im Schenefelder Tageblatt \nhingewiesen. \nDie frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am .................. \ndurchgeführt.\nBaugrenze\nz.B. GRZ 0,4\nz.B. I\nZahl der Vollgeschosse (bei Garagen Zahl der Geschosse), \nals Höchstmaß\nz.B. GH 10,5\nGrundflächenzahl, als Höchstmaß\nGebäudehöhe über Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße, \nals Höchstmaß\n2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)\nNur Einzel- und Doppelhäuser zulässig\n3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche \n(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 und 23 BauNVO)\nED\n4. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)\nStraßenbegrenzungslinie\nÖffentliche Straßenverkehrsfläche\n5. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)\nFuß- und Radweg\nÖffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung\nErhaltung von Einzelbäumen\n7. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)\nElektrizität\n6. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und\nAbwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und\nsonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken \n(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)\nE&P Evers Stadtplanungsgesellschaft mbH\nFerdinand-Beit-Str. 7b\n20099 Hamburg\n5\nIII.\nII.\nDARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER / HINWEISE\nVorhandene Hauptgebäude\nAlle Maße sind in Meter angegeben\nVorhandene Flurstücksgrenze\nVorhandene Nebengebäude\nVorhandene Bäume \nFlurstücksbezeichnung\n27\n 1\nz.B.\nGrenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans\n9. Sonstige Planzeichen  \nBaugebiet      Nummerierung\nGrundflächen-\nzahl\nZahl der\nVollgeschosse\nGebäudehöhe in m\nals Höchstmaß\nBauweise\nAnzahl der\nWohneinheiten\nals Höchstmaß\nNUTZUNGSSCHABLONE\nAbgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder des Maßes der Nutzung\nVermaßung\nGeh-, Fahr- und Leitungsrecht\nGFL\n8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)\n12.2\n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \n \n   \n \n \n      \n \n \n \n \nStadt Schenefeld \n \nBegründung zum Bebauungsplan  \nNr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nfür das Gebiet \nnördlich der Friedrich-Ebert-Allee, südlich der Mittelstraße und östlich des Kreuzwegs \n \nVerfahrensstand: \nfrühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und  \nfrühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB \n \nFassung: \n \n VORENTWURF, 20. Februar 2026 \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n2 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nE&P Evers Stadtplanungsgesellschaft mbH \n \n \n \n \n \nLandschaftsplanung JACOB │FICHTNER PartGmbB \nLandschaftsarchitekten bdla  \nFerdinand-Beit-Straße 7b \n20099 Hamburg \nTel.: 040 – 257 767 37-0 \nE-Mail: mail@ep-stadtplaner.de \nOchsenzoller Straße 142a \n22848 Norderstedt   \nFon 040-521975-0 \nE-Mail: info@lp-jacob-fichtner.de \n \n \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n3 \nInhaltsverzeichnis \n1 \nGrundlagen und Verfahrensablauf ............................................................................................. 5 \n1.1 \nRechtsgrundlagen und Verfahrensablauf .................................................................................. 5 \n1.2 \nPlanerarbeitung und Gutachten ................................................................................................. 6 \n1.3 \nGeltungsbereich ......................................................................................................................... 7 \n2 \nAnlass, Ziel und Zweck der Planung .......................................................................................... 7 \n3 \nPlanerische Rahmenbedingungen ............................................................................................. 8 \n3.1 \nRaumordnung und Landesplanung ............................................................................................ 8 \n3.1.1 \nLandesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein (Fortschreibung 2021) ........................... 8 \n3.1.2 \nRegionalplan für den Planungsraum I (1998) ........................................................................ 10 \n3.1.3 \nLandschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (2020) .................................................... 10 \n3.1.4 \nEntwicklung aus dem Flächennutzungsplan (Arbeitsstand 2010) ......................................... 11 \n3.1.5 \nLandschaftsplan der Stadt Schenefeld (2011) ...................................................................... 12 \n3.1.6 \nLänderübergreifender (Bundes-)Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (2021) ..... 12 \n3.2 \nWeitere rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen ................................................................ 13 \n3.2.1 \nGeltende Bebauungspläne .................................................................................................... 13 \n3.2.2 \nDenkmalschutz ...................................................................................................................... 13 \n3.2.3 \nSchutzgebiete und Schutzobjekte ......................................................................................... 13 \n3.2.4 \nArtenschutz ............................................................................................................................ 13 \n3.2.5 \nBaumschutzsatzung .............................................................................................................. 13 \n3.2.6 \nAltlastenverdächtige Flächen ................................................................................................ 13 \n3.2.7 \nKampfmittelverdacht .............................................................................................................. 14 \n4 \nBestand .................................................................................................................................... 14 \n4.1 \nLage, Bebauung und Nutzung ................................................................................................. 14 \n4.2 \nUmfeld des Plangebiets ........................................................................................................... 15 \n4.3 \nErschließung ............................................................................................................................ 15 \n4.4 \nVer- und Entsorgung ................................................................................................................ 16 \n4.5 \nEigentumsverhältnisse ............................................................................................................. 16 \n4.6 \nNaturräumliche Gegebenheiten ............................................................................................... 16 \n5 \nInhalt der Planung / Begründung der Festsetzungen .............................................................. 18 \n5.1 \nVorhabenbeschreibung ............................................................................................................ 18 \n5.2 \nArt der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 18 \n5.3 \nMaß der baulichen Nutzung ..................................................................................................... 19 \n5.3.1 \nGrundflächenzahl .................................................................................................................. 19 \n5.3.2 \nAnzahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe ............................................................................ 20 \n5.3.3 \nMindestgröße der Baugrundstücke ....................................................................................... 21 \n5.4 \nBauweise ................................................................................................................................. 21 \n5.5 \nÜberbaubare Grundstücksflächen ........................................................................................... 22 \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n4 \n5.6 \nHöchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ...................................................... 24 \n5.7 \nBestandssichernde Festsetzungen .......................................................................................... 24 \n5.8 \nErschließung / Verkehrsflächen ............................................................................................... 25 \n5.9 \nFlächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze .............................................................. 25 \n5.10 \nOberflächenwasserversickerung .............................................................................................. 26 \n5.11 \nÖrtliche Bauvorschriften ........................................................................................................... 26 \n5.12 \nAuswirkungen auf Natur und Landschaft ................................................................................. 29 \n5.13 \nArtenschutzrechtliche Prüfung ................................................................................................. 29 \n5.14 \nFlächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und \nLandschaft ............................................................................................................................................ 30 \n5.15 \nGrün, Natur und Landschaft ..................................................................................................... 31 \n5.15.1 \nBaumschutz, Erhaltungsgebote ............................................................................................. 31 \n5.16 \nAnpflanzungsgebote ................................................................................................................ 33 \n6 \nUntersuchungsrahmen der Umweltprüfung ............................................................................. 35 \n6.1 \nVorbemerkungen ..................................................................................................................... 35 \n6.2 \nSachstand umweltrelevanter Fachuntersuchungen und Gutachten ........................................ 35 \n6.3 \nAngaben zum Untersuchungsraum ......................................................................................... 35 \n6.4 \nAnderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen und Nullvariante) ..................................... 35 \n6.5 \nErmittlung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen ........................................................... 35 \n7 \nHinweise .................................................................................................................................. 43 \n7.1 \nSchutz des Mutterbodens ........................................................................................................ 43 \n7.2 \nArtenschutzrechtliche Ge- und Verbote ................................................................................... 43 \n7.3 \nBaumschutz ............................................................................................................................. 43 \n7.4 \nStellplätze ................................................................................................................................ 43 \n7.5 \nKulturdenkmäler und Denkmalschutz ...................................................................................... 43 \n7.6 \nKampfmittel .............................................................................................................................. 44 \n7.7 \nEinsicht in Regelwerke ............................................................................................................. 44 \n8 \nMaßnahmen zur Verwirklichung, Bodenordnung ..................................................................... 44 \n9 \nÄnderung bestehender Bauleitpläne ........................................................................................ 44 \n10 \nFlächen- und Kostenangaben, Billigung .................................................................................. 44 \n10.1 \nFlächenangaben ...................................................................................................................... 44 \n10.2 \nKostenangaben ........................................................................................................................ 44 \n10.3 \nBilligung ................................................................................................................................... 45 \n \n \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n5 \n1 \nGrundlagen und Verfahrensablauf \n1.1 \nRechtsgrundlagen und Verfahrensablauf \nDem Bauleitplanverfahren liegen zu Grunde: \n§ \nDas Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. \n3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7) \n§ \ndie Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 \n(BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 \n(BGBl. I Nr. 176), \n§ \ndie Planzeichenverordnung 90 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991, \nSeite 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. \nI Nr. 189), \n§ \nLandesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO): In der Fassung der Bekanntmachung \nvom 5. Juli 2024 (GVOBl. S. 1422), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes \nvom 13. Dezember 2024 (GVOBI. S. 875, 928). \n \nDie Ratsversammlung der Stadt Schenefeld hat in ihrer Sitzung am 26.09.2019 beschlossen, \nfür das Gebiet nördlich der Friedrich-Ebert-Allee, südlich der Mittelstraße und östlich des \nKreuzwegs einen bestandssichernden Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan wird \nim Normalverfahren nach § 2 und § 2a BauGB aufgestellt. Konkret wird der Geltungsbereich \ndurch die Friedrich-Ebert-Allee im Süden, die Bogenstraße im Osten, die Mittelstraße im Nor-\nden, sowie den Kreuzweg im Westen begrenzt.   \nDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat nach der Bekanntmachung vom xx.xx.202x statt-\ngefunden.  \nDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein \nkönnen, wurden gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom xx.xx.202x \nunterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. \nDer Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Schenefeld hat die vorgebrachten \nAnregungen der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger \nöffentlicher Belange am xx.xx.202x geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.  \nDer Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“, \nbestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie \ndie Begründung haben in der Zeit vom xx.xx.202x bis zum xx.xx.202x während der Dienst-\nstunden nach § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit \ndem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schrift-\nlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, am xx.xx.202x ortsüblich mit Ab-\ndruck im ........ bekanntgemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Absatz 6 \nBauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht \nrechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanände-\nrung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n6 \nkennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung \nist und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit \nihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung \nnicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. \nDie von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden \ngemäß § 4 Absatz 2 BauGB am xx.xx.202x unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme \naufgefordert. \nDie Ratsversammlung der Stadt Schenefeld hat die vorgebrachten Anregungen der Öffentlich-\nkeit sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange am \nxx.xx.202x geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.  \nDie Ratsversammlung der Stadt Schenefeld hat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 \n„Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textli-\nchen Festsetzungen (Teil B), am xx.xx.202x als Satzung beschlossen und die Begründung \ndurch Beschluss gebilligt. \nDer katastermäßige Bestand (Lage und maßstabsgerechte Darstellung aller im Liegenschafts-\nkataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie Gebäude in den \nPlanunterlagen) aus dem xx.xx.202x sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städ-\ntebaulichen Planung wurden als richtig bescheinigt.  \n1.2 \nPlanerarbeitung und Gutachten \nMit der Ausarbeitung des Bebauungsplans wurde das Büro E&P Evers Stadtplanungsgesell-\nschaft mbH, Ferdinand-Beit-Straße 7b in 20099 Hamburg als Dritte i. S. des § 4b BauGB be-\nauftragt. Der Umweltbericht wurde vom Büro Landschaftsplanung Jacob I Fichtner PartGmbB, \nOchsenzoller Straße 142a, 22848 Norderstedt erarbeitet.  \nFür die Erstellung der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittel-\nstraße“ wurden folgende Dokumente herangezogen: \n• \nLandesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP Fortschreibung 2021)  \n• \nRegionalplan für den Planungsraum I (REP 1998) \n• \nLänderübergreifender (Bundes-)Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (2021) \n• \nLandschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (2020) \n• \nFlächennutzungsplan der Stadt Schenefeld (1995) \n• \nLandschaftsplan der Stadt Schenefeld (2011) \nWeiterführend wurden folgende Gutachten erstellt bzw. Untersuchungen durchgeführt: \n• \nBewertung ortsbildprägender Bäume, Stadt Schenefeld (09/2023) \n• \nVermessung ortsbildprägender Bäume (Vermessungsbüro Felshart, Pinneberg, 12/25) \n• \nLärmgutachten - liegt noch nicht vor \n• \nEntwässerungskonzept - liegt noch nicht vor \n• \nArtenschutzfachbeitrag – liegt noch nicht vor \n \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n7 \nAls Kartengrundlage für den rechtlichen topographischen Nachweis der Flurstücke dient eine \nvon der Stadt Schenefeld bereitgestellte ALKIS mit Stand vom September 2023.   \n1.3 \nGeltungsbereich \nDas Plangebiet befindet sich nordöstlich im Stadtgebiet von Schenefeld (Schleswig-Holstein), \nwestlich der Hamburger Stadtgrenze (Bezirk Altona). Der Geltungsbereich des bestandssi-\nchernden Bebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ wird begrenzt durch die \nFriedrich-Ebert-Allee im Süden, die Bogenstraße im Osten, die Mittelstraße im Norden sowie \nden Kreuzweg im Westen.  \nDie genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. \nDas Plangebiet weist eine Gesamtfläche von rund 9,78 ha auf.  \n2 \nAnlass, Ziel und Zweck der Planung \nDie städtebauliche Struktur im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 87 „Friedrich-Ebert-\nAllee/Mittelstraße“ ist überwiegend durch kleinteilige, eingeschossige und zweigeschossige \nGebäude geprägt, die überwiegend der Wohnnutzung dienlich sind. Im Stadtgefüge der Stadt \nSchenefeld übernimmt das Plangebiet folglich eine wichtige Funktion als Wohnstandort, die \nerhalten und planungsrechtlich gesichert werden soll.  \nDa sich das Plangebiet außerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungs-\nplanes befindet, richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben im Plangebiet bisher \nnach § 34 BauGB, d. h. einem Einfügen nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise sowie \nder Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Folgerichtig können mangels eines rechts-\nverbindlichen Bebauungsplans bauliche Vorhaben zugelassen werden, die nicht im Sinne ei-\nner geordneten städtebaulichen Entwicklung sind. In der Vergangenheit führten einzelne bau-\nliche Eingriffe bereits zu einer städtebaulichen Entwicklung, die nicht dem ortsüblichen Cha-\nrakter entspricht. Eine maßvolle und ortsbildverträgliche Nachverdichtung soll angesichts der \nzum Teil geringen Intensität der baulichen Grundstücksausnutzung zugelassen werden, so-\nfern sie städtebaulich verträglich ist. Indem Nachverdichtungspotenziale ermöglicht werden, \nkommt die Stadt Schenefeld der Anforderung an eine qualitative Wohnraumversorgung nach. \nZudem kann im Sinne der Nachhaltigkeit die Inanspruchnahme neuer Flächen verringert wer-\nden, indem bereits bestehende Siedlungsbereiche aktiviert und zukunftsgerichtet weiterentwi-\nckelt werden.  \nZiel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die nachhaltige Sicherung der städtebaulichen \nStruktur durch eine verbindliche Regelung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bau-\nweise sowie weiterer gestalterischer und funktionaler Vorgaben. \nAm 26.09.2019 wurde folglich ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Schenefeld \nNr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ gefasst und zeitgleich eine Veränderungssperre für \ndas Plangebiet beschlossen, welche durch Beschluss vom 23.09.2021 verlängert wurde. \nEs werden folgende Planungsziele verfolgt: \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n8 \n- Neustrukturierung der Wohnbauflächen im Bestand nördlich der Friedrich-Ebert-Allee und \nsüdlich der Mittelstraße \n- Vorbereitung einer geordneten Entwicklung der Hinterlandbebauung. \n \nAbbildung 2: Luftbild - Lage des Plangebiets, Stadt Schenefeld, 2026 \n3 \nPlanerische Rahmenbedingungen \n3.1 \nRaumordnung und Landesplanung \n3.1.1 Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein (Fortschreibung 2021) \nGrundlage für die Planungen der Stadt Schenefeld ist der Landesentwicklungsplan des Lan-\ndes Schleswig-Holstein (LEP – Fortschreibung 2021). In ihm werden unter anderem die Ziele \nder Siedlungsentwicklung auf Basis des zentralörtlichen Systems und deren Einbindung in die \nSiedlungsachsen im räumlichen Zusammenhang mit der Metropolregion Hamburg sowie im \nSinne einer geordneten und flächenschonenden Raumstruktur definiert.  \nDie Stadt Schenefeld ist aufgrund ihrer verkehrlichen Verflechtungen sowie siedlungsstruktu-\nrellen Merkmale dem Verdichtungsraum Hamburg zugeordnet. Obwohl sie südlich der Lan-\ndesentwicklungsachse Hamburg – Pinneberg – Elmshorn liegt, befindet sie sich innerhalb des \nAchsenraums, jedoch außerhalb der primären Siedlungsachse. Diese fungiert insbesondere \ndurch ihre Anbindung an übergeordnete Verkehrswege sowie den schienengebundenen Nah-\nverkehr als Schwerpunkt der siedlungsstrukturellen Entwicklung im Hamburger Umland.  \nUngeachtet dessen erfüllt die Stadt Schenefeld als Stadtrandkern II. Ordnung eine zentralört-\nliche Funktion und soll „im engen räumlichen Zusammenhang mit einem übergeordneten Zent-\nralen Ort (hier Hamburg) Versorgungsaufgaben wahrnehmen. Ihre zentralörtlichen Einrichtun-\ngen sollen denen vergleichbarer Zentraler Orte entsprechen und in Abstimmung mit einem \nübergeordneten Zentralen Ort entwickelt werden. Wohnbauliche und gewerbliche Entwicklun-\ngen sollen möglichst in Abstimmungen mit dem Zentralen Ort (Hamburg) erfolgen.“ (vgl. LEP \n– Fortschreibung 2021, 3.1.5_1 G) \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n9 \n \nAbbildung 3: LEP  -  Zentrale Orte und Stadtrandkerne; Verordnung zum zentralörtlichen System,  \nStand: 29. Januar 2026 \nDie Stadt Schenefeld befindet sich hauptsächlich im Einzugsbereich des Oberzentrums Ham-\nburg, jedoch untergeordnet auch in den Einzugsbereichen der beiden Mittelzentren Pinneberg \nund Wedel. Daraus ergeben sich neben dem Abstimmungsbedarf mit dem übergeordneten \nZentralen Ort Hamburg auch Abstimmungsbedarfe mit den Zentralen Orten Wedel und Pinne-\nberg. Insbesondere die verkehrliche Anbindung der Orte ist dabei zu stärken.  \nWeiterhin soll die Stadt Schenefeld „verkehrlich gut an das Zentrum angebunden [und] bau-\nlich so geordnet und gestaltet sein, dass ein Versorgungskern erkennbar ist.“ (vgl. LEP \n2021, 3.1.5_2 G) \nAus dem Landesentwicklungsplan des Landes Schleswig-Holstein ergeben sich für das Plan-\ngebiet keine direkten Vorgaben. \n \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n10 \n3.1.2 Regionalplan für den Planungsraum I (1998)  \nAktuell werden die 5 Regionalpläne Schleswig-Holstein neuaufgestellt. Die Neuaufstellung des \nRegionalplans für den Planungsraum III soll die Regionalpläne der Planungsräume I (1998), II \n(2004) und IV (2005) ersetzen. Der Entwurf des Planungsraums III umfasst die Kreise Dith-\nmarschen, Steinburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und Ostholstein \nsowie die kreisfreie Stadt Lübeck. Schenefeld ist mit knapp 20.000 Einwohnern als süd-öst-\nlichste Stadt des Kreises Pinneberg angesiedelt. \nDen ersten Entwürfen für die drei neuen Regionalpläne hat die Landesregierung am 30. Mai \n2023 zugestimmt und vom 10. Juli bis 9. November 2023 dazu ein erstes Beteiligungsverfah-\nren durchgeführt. Nach Auswertung der Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfah-\nren wurden die Pläne überarbeitet. Den zweiten Entwürfen hat die Landesregierung am 8. April \n2025 zugestimmt. Vom 8. Mai bis 8. August 2025 fand ein weiteres Beteiligungsverfahren zu \nden zweiten Entwürfen statt. \nDer aktuell gültige Regionalplan für den Planungsraum I (1998) sieht die Stadt Schenefeld als \nStadtrandkern II. Ordnung, diese steht in einem engen baulichen Siedlungszusammenhang \nmit Hamburg. Im Vordergrund der weiteren städtebaulichen Entwicklung soll der Ausbau des \nStadtmittelpunktes zu einem leistungsfähigen, das heißt den Bedürfnissen der Stadt und ihres \nEinzugsbereiches angepassten Dienstleistungs- und Versorgungszentrum mit verdichtetem \nGeschosswohnungsbau stehen. \nFür das gesamte zum Verdichtungsraum Hamburg zählende Gebiet der Städte und Gemein-\nden Pinneberg, Rellingen, Halstenbek und Schenefeld ist sicherzustellen, dass ausreichende \nGrünzäsuren zur Gliederung der Siedlungskörper, zur Gewährleistung ökologischer Funktio-\nnen und zur Naherholung der Bevölkerung erhalten bleiben. \nAus dem Regionalplan für den Planungsraum I ergeben sich für das Plangebiet keine direkten \nVorgaben. \n3.1.3 Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (2020) \nIm Großteil des westlichen Stadtgebiets sowie entlang der Düpenau befinden sich Land-\nschaftsschutzgebiete gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG sowie Gebiete mit \nbesonderer Erholungseignung.  \nAus dem Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III, Karte 2 und 3, Blatt 1, resultieren \njedoch keine unmittelbaren Bindungen für das Plangebiet, da es sich außerhalb der Land-\nschaftsschutzgebiete befindet und sich kein klimasensitiver Boden im Plangebiet befindet.  \nIm Großteil des Schenefelder Stadtgebiets – mit Ausnahme des Nordostens – ist im Land-\nschaftsrahmenplan ein Trinkwasserschutzgebiet gem. § 54 WHG in Verbindung mit § 4 LWG \ndargestellt. Die Trinkwasserversorgung, die im Kreis Pinneberg vollständig aus dem Grund-\nwasser erfolgt, soll nachhaltig gesichert werden. Durch Wasserschutzgebiete soll die Gefahr \nvon Schadstoffen in das Grundwasser minimiert werden. Deshalb wurden große Flächen des \nKreisgebietes als Wasserschutzgebiet (WSG) ausgewiesen. Das Plangebiet liegt nicht inner-\nhalb dieses Wasserschutzgebiets. \nBei der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ sind die \nRegelungen dieser Wasserschutzverordnung nicht zu beachten. \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n11 \n \nAbbildung 4: Landschaftsrahmenplan PR III Karte I, Ausschnitt von Schenefeld \n3.1.4 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (Arbeitsstand 2010) \nDer Flächennutzungsplan der Stadt Schenefeld (rechtswirksam seit 1995) stellt den Geltungs-\nbereich des Bebauungsplans sowie dessen nördliches und südliches Umfeld als Wohnbauflä-\nchen dar. Direkt westlich angrenzend schließen gemischte Bauflächen an.  \nDie geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \nentsprechen den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans.  \n \nAbbildung 1: Flächennutzungsplan der Stadt Schenefeld (Arbeitsstand 2010) mit Kennzeichnung der Lage des \nPlangebiets \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n12 \n3.1.5 Landschaftsplan der Stadt Schenefeld (2011) \nIm Landschaftsplan (LP) der Stadt Schenefeld sind die aktuellen Nutzungstypen verzeichnet. \nIm Zielplan ist das Plangebiet entsprechend seiner Dichte (60% und 70%) mit einem Grünan-\nteil (dementsprechend 30% und 40 %) dargestellt. Die Friedrich-Ebert-Allee ist als „grüner \nStraßenraum“ eingestuft. \nDie Vorgaben zur Dichte und dem Grünanteil werden bei den geplanten Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ berücksichtigt.  \n3.1.6 Länderübergreifender (Bundes-)Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz \n(2021) \nÜbergeordnet ist seit dem 1. September 2021 der Länderübergreifende Raumordnungsplan \nfür den Hochwasserschutz in Kraft, dessen Ziele zum Hochwasserrisikomanagement (I.1.1. Z \nROP) und zum Klimawandel beziehungsweise zur Klimaanpassung (I.2.1. Z ROP) im Zuge \nder Planung zu berücksichtigen sind:  \nHochwasserrisikomanagement \nI.1.1 (Z) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsent-\nwicklung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen \nverfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines \nHochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe \nund die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutz-\nwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hoch-\nwasserrisiken einzubeziehen. \nKlimawandel und -anpassung \nI.2.1 (Z) Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch \noberirdische Gewässer, durch Starkregen oder durch in Küstengebiete eindringendes Meer-\nwasser sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungs-\nentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend \nzu prüfen. \nDas Plangebiet befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer. Es befindet sich \ngemäß den Hochwasserkarten Schleswig-Holstein und der Hochwassergefahrenkarte FGE \nElbe auch nicht in einem Überschwemmungsgebiet, das per Verordnung erlassen wurde und \nin dem sogenannte „HQ30-Ereignisse“ zu erwarten sind.  \nZudem leisten die inhaltlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Minderung der bauli-\nchen Eingriffe in Bezug auf Starkregenereignisse, u.a. durch die Festsetzung von Gründä-\nchern, Erhalt des Baumbestandes, Anpflanzgebote etc. . \nEs sind keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten.  \nDie geplante Gebietsentwicklung entspricht den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung \nbzw. steht diesen nicht entgegen.  \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n13 \n3.2 \nWeitere rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen \n3.2.1 Geltende Bebauungspläne \nFür das Plangebiet besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Bauvorhaben sind folg-\nlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten \nOrtsteile) zu beurteilen. \nFür den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 87 \n„Friedrich-Ebert-Allee / Mittelstraße“ wurde gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre be-\nschlossen und ortsüblich bekannt gemacht; diese ist inzwischen inklusive der Verlängerung \nausgelaufen. \n3.2.2 Denkmalschutz \nDenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. \nZurzeit können keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG \nSchleswig-Holstein in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden \nPlanung festgestellt werden. \n3.2.3 Schutzgebiete und Schutzobjekte \nWasserschutzgebiete  \nGroße Flächen des Gebiets Kreis Pinneberg sind als Wasserschutzgebiete (WSG) ausgewie-\nsen. Sie entsprechen den Einzugsgebieten der Wasserwerksbrunnen; das dort versickernde \nWasser mit seinen Inhaltsstoffen wird also irgendwann die Wasserwerksbrunnen erreichen. \nDurch die Wasserschutzgebiete soll die Gefahr von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser \nminimiert und somit die Trinkwasserversorgung, die im Kreis Pinneberg vollständig aus dem \nGrundwasser erfolgt, nachhaltig sichergestellt werden. \nDas nächstgelegene Wasserschutzgebiet befindet sich gemäß HalstenWasSchGebV SH \n2010 etwa 500 Meter vom Plangebiet entfernt. Die Regelungen der Wasserschutzgebietsver-\nordnung Halstenbek (Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes \nfür die Wassergewinnungsanlagen der Gemeindewerke Halstenbek vom 27. Januar 2010) \nsind demnach nicht zu beachten. \n3.2.4 Artenschutz \n- \nIm weiteren Verfahren werden die Belange des Artenschutzes gemäß der Bestim-\nmungen des § 44 BNatSchG auf der Grundlage von Potenzialabschätzungen abge-\nprüft und die Ergebnisse im nächsten Verfahrensschritt dargelegt. -  \n3.2.5 Baumschutzsatzung \nIm Plangebiet befindet sich ein erhaltenswerter Baumbestand. Unabhängig von den in der \nBaumbewertung festgestellten Wertigkeiten, befindet sich das Plangebiet im Geltungsbereich \nder Satzung der Stadt Schenefeld zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung). \n3.2.6 Altlastenverdächtige Flächen \n- \nWird aktuell untersucht und im nächsten Verfahrensschritt dargelegt.-  \n \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n14 \n3.2.7 Kampfmittelverdacht \n- \nEine Kampfmittelabfrage wird punktuell im Zusammenhang mit dem Entwässerungs-\nkonzept und den Altlastenerkundungen gestellt. - \n4 \nBestand \n4.1 \nLage, Bebauung und Nutzung \nDas ca. 9,78 ha große Plangebiet befindet sich etwa 1 km nord-östlich des Stadtkernbereichs \nvon Schenefeld. Ursprünglich war es Teil der Betriebsflächen einer Munitionsfabrik aus dem \nErsten Weltkrieg. Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgten in Teilbereichen Überplanungen so-\nwie bauliche Veränderungen, unter anderem durch Aufstockungen und Umnutzungen beste-\nhender Gebäude. Zudem wurden einzelne Grundstücke parzelliert und für Zwecke der Selbst-\nversorgung (z. B. Garten- oder Kleinstnutzungen) genutzt.  \nDie ursprüngliche städtebauliche Struktur der baulichen Anlagen war U-förmig angelegt und \nbestand überwiegend aus Einzel- und Doppelhäusern. Diese Struktur ist infolge der nach-\nkriegszeitlichen Entwicklungen, insbesondere durch bauliche Ergänzungen, Grundstückstei-\nlungen und die Errichtung von Reihenhäusern und Hausgruppen, heute nur noch einge-\nschränkt bzw. kaum noch ablesbar. Entlang der Mittelstraße befanden sich Munitionsbunker, \ndie unmittelbar bis an die Straße herangebaut wurden und heute noch als ortsbildprägendes \nElement ablesbar sind.  \nHeute ist das Plangebiet nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt, ergänzt durch \nvereinzelte gewerbliche Nutzungen, darunter eine Physiotherapiepraxis, ein Heizungsbaube-\ntrieb, ein Anwaltsbüro sowie nicht genehmigte Ferienwohnungen. Die bauliche Struktur um-\nfasst vorwiegend Einzel- und Doppelhäuser, ergänzt durch vereinzelt vorkommende Reihen-\nhäuser und Hausgruppen. Die Bebauung erfolgt überwiegend in offener Bauweise.  \nDie Hauptgebäude verfügen überwiegend über ein bis zwei Wohneinheiten, vereinzelt jedoch \nauch drei bis vier bzw. sechs bis acht Wohneinheiten. Die vorhandene Bebauung umfasst ein \nbis zwei Vollgeschosse, wobei sich die zweigeschossigen Gebäude überwiegend zur Fried-\nrich-Ebert-Allee orientieren. Rechnerisch gelten Gebäude als zweigeschossig, sofern zwei \nVollgeschosse gemäß den landesrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung Schleswig-\nHolstein vorliegen. Unabhängig hiervon tritt die Bebauung im Straßenraum nicht durchgängig \nals zweigeschossig in Erscheinung. Insbesondere durch Dachformen, zurückgesetzte Ober-\ngeschosse oder eine reduzierte Wandhöhe des zweiten Vollgeschosses ergibt sich vielfach \neine wahrnehmbare Eingeschossigkeit mit ausgebautem Dachgeschoss.  \nDie Dachlandschaft des Plangebietes wird durch eine Vielzahl geneigter Dachformen geprägt, \nwobei Satteldächer das Erscheinungsbild dominieren, die durch Walm- und Krüppelwalmdä-\ncher ergänzt werden. Vereinzelt sind außerdem Zeltdächer anzutreffen. Hauptgebäude mit \nFlachdächern kommen im Plangebiet lediglich in Ausnahmefällen vor und fügen sich damit nur \nbedingt in das übergeordnete Gebietsbild ein. Die Gebäudehöhen variieren ab 5,50 m, in ein-\nzelnen Fällen überschreiten sie 10 m und erreichen maximal 11,64 m. Auch die Fassadenge-\nstaltung ist als heterogen zu beschreiben. Es kommen sowohl Putz- als auch Klinkerfassaden \nin den Farben Weiß, Gelb, Beige und Rot vor.  \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n15 \nInsgesamt weist das Plangebiet eine gewachsene und heterogene Siedlungsstruktur auf, die \nsowohl durch die ursprüngliche Bebauung als auch durch spätere bauliche Entwicklungen ge-\nprägt ist; unterschiedliche Gebäudetypologien und Geschossigkeiten sowie die jeweilige Stel-\nlung der Hauptgebäude auf den Grundstücken und deren bauliche Gestaltung tragen hierzu \nbei. \nDas Plangebiet weist ferner eine heterogene Freiraumgestaltung auf. Es ist von Vorgärten \nsowie rückwärtigen privaten Gärten geprägt. Neben offenen Zäunen sind Hecken sowie Kom-\nbinationen aus Zäunen vor Hecken als Einfriedungen vorhanden. Ein prägendes Element des \nOrtsbildes ist ein größerer Einzelbaumbestand, der zur Durchgrünung und Gliederung des \nSiedlungsraumes beiträgt. Innerhalb des Plangebietes unterscheiden sich die Straßenräume \ndeutlich. Die Mittelstraße weist einen eher kleinteiligen und ruhigen Charakter auf. Die Bebau-\nung ist hier überwiegend niedriger und dichter am Straßenraum angeordnet. Vorgartenberei-\nche fallen teilweise geringer aus, wodurch ein wohnstraßenartiger Raumeindruck entsteht. \nDemgegenüber ist die Friedrich-Ebert-Allee verkehrlich höher frequentiert und weist einen \nbreiteren Straßenquerschnitt auf. Die Gebäude sind von der Verkehrsfläche abgerückt und \nweisen einen Vorgartenbereich von mindestens 5,0 m auf. Es ergibt sich ein insgesamt groß-\nzügigeres und offeneres Straßenprofil. \n4.2 \nUmfeld des Plangebiets \nDie Bebauungsstruktur im Umfeld des Plangebiets ist aufgrund teilweise unterschiedlicher \nBaumassen, Gebäudekubaturen und Gebäudeausrichtungen partiell heterogen geprägt, ent-\nspricht im Großteil jedoch dem Erscheinungsbild des Plangebiets. So weisen die nördlich, öst-\nlich und südlich angrenzenden Bereiche die gleichen Charakteristika auf und werden in erster \nLinie durch ein- bis zweigeschossige Ein- und Doppelhäuser mit Vorgärten sowie rückwärtigen \nprivaten Gärten geprägt. Vereinzelt treten auch Reihenhäuser und Doppelhäuser auf. Westlich \ndes Plangebiets bestimmen weitere Wohngebäude, aber vornehmlich gewerblich und ge-\nmischt genutzte Grundstücke das Bild. In der Dimensionierung orientiert sich das angren-\nzende, überwiegend gewerblich genutzte Quartier an den ein- und zweigeschossigen Be-\nstandsbauten in der Umgebung, enthält vereinzelt jedoch moderate Hochpunkte, die mit einem \nbis maximal zwei Geschossen den Durchschnitt überragen. \n4.3 \nErschließung \nDie verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt primär über die Friedrich-Ebert-Allee, \ndie als übergeordnete Haupterschließungsstraße eine zentrale Verbindungsfunktion über-\nnimmt. Die Anbindung an die Mittelstraße erfolgt über die Wohnstraßen Efeuweg, Chemnitz-\nstraße und Kreuzweg. \nDas Plangebiet weist eine fußläufige Anbindung an den regionalen ÖPNV auf. An den Kreu-\nzungspunkten der Friedrich-Ebert-Allee mit der Gorch-Fock-Straße sowie dem Kreuzweg be-\nfinden sich Haltestellen der Buslinien 184 und 384. Diese Linien stellen eine direkte Verbin-\ndung sowohl zum Stadtzentrum Schenefelds, dem Schenefelder Platz als auch zum S-Bahn-\nhof Hamburg-Elbgaustraße her und binden das Plangebiet so an das übergeordnete schie-\nnengebundene Nahverkehrsnetz des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) an.  \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n16 \nIm Plangebiet stehen entlang der Friedrich-Ebert-Allee abschnittsweise öffentliche Parkmög-\nlichkeiten auf der Fahrbahn zur Verfügung. \n4.4 \nVer- und Entsorgung  \nAnschlussleitungen für die Trinkwasser-, Gas- und Stromversorgung sowie für die Schmutz- \nund Niederschlagswasserentsorgung sind im Bestand im Straßenraum vorhanden. Gleiches \ngilt für Telekommunikationsleitungen.  \n4.5 \nEigentumsverhältnisse  \nBis auf die Verkehrsflächen (im Eigentum der Stadt Schenefeld) befinden sich alle Flurstücke \ndes Plangebietes in Privateigentum.  \n4.6 \nNaturräumliche Gegebenheiten \nDas B-Plan-Gebiet Nr. 87 liegt inmitten des besiedelten Bereichs von Schenefeld, welcher \nnaturräumlich dem sog. Hamburger Ring zugeordnet ist. \nTopographie \nDas Relief ist im Plangebiet landschaftstypisch schwach ausgeprägt und nutzungsbedingt \nweitgehend überformt. \nBoden \nNaturräumlich bedingt handelt es sich um weit verbreitete Bodenverhältnisse, seltene oder \nempfindliche Böden kommen nicht vor. Zudem bestehen infolge der bestehenden Bebauun-\ngen und Versiegelungen erhebliche Vorbelastungen des Bodens. \nWasser \nIm Plangebiet bestehen keine Oberflächengewässer. \nNach allgemeinen Kenntnissen ist von großen Flurabständen (>2 m) des Grundwassers aus-\nzugehen. Auf den bebauten Flächen ist die Grundwasserneubildung eingeschränkt. \nBesondere Anforderungen an den Grundwasserschutz bestehen nicht. \nKlima / Luft  \nDas Plangebiet weist angesichts der Siedlungslage mit lockerer Bebauung mit Gartenanteilen \nweder besondere klimaökologische Ausgleichs- noch Belastungswirkungen auf. \nBestehende Belastungen der Luft leiten sich nur aus den Verkehren der umgebenden Straßen, \nschwerpunktmäßig von der Friedrich-Ebert-Allee ab. \nBaumbestand und -schutz, Vegetation \nDie Vegetation des Plangebiets wird von den gärtnerisch genutzten Flächen mit Baumbestän-\nden, Hecken, Ziersträuchern, Staudenbeeten und Rasenflächen geprägt. \nBei den insgesamt 39 im Rahmen der Bestandserfassung aufgenommenen Einzelbäumen \nhandelt es sich um heimische Arten mit Kronendurchmessern zwischen zumeist 8 und 16 m \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n17 \nund überwiegend guter bis mittlerer Qualität. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich \nder Satzung der Stadt Schenefeld zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung). \nDie im Siedlungsgebiet vorkommenden Habitatstrukturen haben eine Lebensraumbedeutung \ninsbesondere für Vögel, Fledermäuse, Kleinsäuger und Insekten. Es sind wenig störungsemp-\nfindliche und überwiegend ungefährdete Arten zu erwarten. \nLandschafts-/ Ortsbild \nDas Landschafts- bzw. Ortsbild wird derzeit durch eine typische Wohngebietsbebauung mit \nGartenanteilen geprägt. Der aufgenommene Baumbestand überragt größtenteils die Gebäude \nund ist auch bei rückwärtigem Standort als ortsbildprägender Baumbestand wahrnehmbar. \nErholungseignung \nIm Plangebiet befinden sich keine Flächen mit Erholungsfunktion für das Wohnumfeld, z.B. in \nForm von Spielplätzen, Grünzügen etc. \n \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n18 \n5 \nInhalt der Planung / Begründung der Festsetzungen  \n5.1 \nVorhabenbeschreibung \nDurch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen der Gebietscharakter sowie das Ortsbild im \nPlangebiet planungsrechtlich gesichert und zugleich ein angemessenes, mit dem Ortsbild ver-\nträgliches Maß an Nachverdichtung ermöglicht werden. Ziel ist die nachhaltige Sicherung und \nOrdnung einer städtebaulich gewachsene, ortsbildprägende Struktur durch verbindliche Fest-\nsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Durchgrünung sowie zu \nweiteren gestalterischen und funktionalen Anforderungen. Negative Auswirkungen und Wert-\nminderungen für die bestehende Bebauung sollen hierbei vermieden werden.  \n5.2 \nArt der baulichen Nutzung  \nDas Plangebiet dient aktuell nahezu ausschließlich dem Wohnen. Lediglich vereinzelt sind \neine Physiotherapiepraxis, ein Heizungsbaubetrieb, ein Anwaltsbüro sowie nicht genehmigte \nFerienwohnungen, über das gesamte Plangebiet verteilt, vorhanden. Zur planungsrechtlichen \nSicherung der vorherrschenden Nutzungsstruktur werden daher innerhalb des Bebauungspla-\nnes Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 \nBauNVO festgesetzt. Dieser Gebietstyp entspricht der Bestandssituation und ist geeignet, die \nWohnfunktion als Hauptnutzung zu schützen sowie nachteilige Veränderungen der Nutzungs-\nstruktur zu verhindern. Zugleich bleibt ein angemessener Spielraum für ergänzende, das Woh-\nnen nicht störende Nutzungen, sofern Bedarf bzw. eine entsprechende Nachfrage dafür be-\nstehen.  \nUm in den allgemeinen Wohngebieten Fehlentwicklungen, die dem Gebietscharakter des \nPlangebiets widersprechen, zu vermeiden, bedarf es jedoch einer Regelung der zulässigen \nNutzungsarten. Der Bebauungsplan trifft daher gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die folgenden Fest-\nsetzungen, wodurch die sonst in den allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen \nNutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind: \n„In den allgemeinen Wohngebieten (WA) werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, \n2, 4 und Nr. 5 BauNVO für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen \n(i.S. eines nicht störenden Gewerbebetriebes), Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus-\ngeschlossen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 1.1) \nIm Plangebiet werden in den allgemeinen Wohngebieten die sonst ausnahmsweise zulässigen \nBetriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen im Sinne nicht störender Gewerbe-\nbetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen, da sie sich nicht in die vorhan-\ndene städtebauliche Bebauungs- bzw. Nutzungsstruktur einfügen oder integrieren lassen.  \nIn den allgemeinen Wohngebieten werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie \nFerienwohnungen (gem. § 13a BauNVO) im Sinne von Betrieben des Beherbergungsgewer-\nbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben ausgeschlossen, um die typisierenden \nNutzungen Allgemeiner Wohngebiete zu sichern:  \nAllgemeine Wohngebiete dienen primär dem Wohnen, was auch soziale Aspekte und Hand-\nlungen wie Nachbarschaftsbildung und -erhaltung einschließt. Durch die in der Regel sehr \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n19 \nkurzzeitige Nutzung einer Ferienwohnung (gem. § 13a BauNVO) im Sinne von Betrieben des \nBeherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben für nur einige Wo-\nchen und die hohe Frequenz ortsfremder Nutzer wird der Aufbau solcher sozialer Verknüpfun-\ngen unterbunden. Des Weiteren ist der typische Tagesrhythmus eines Ferienhausgastes oft-\nmals nicht mit dem der ansässigen Bevölkerung im Gleichklang, was eine Konfliktsituation \nbegünstigen kann (längere Schlafenszeit, abends längere und möglicherweise lärmintensive \nAufenthalte auf Terrassen oder Balkonen). Der Ausschluss von Ferienwohnungen dient wei-\nterhin der Sicherstellung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung und der Unterbin-\ndung einer Preissteigerung durch dauerhafte Wohnraumverknappung im Zuge einer Konkur-\nrenzsituation zu Ferienwohnungen. Zudem können mit der Ansiedlung von Betrieben des Be-\nherbergungsgewerbes erhebliche Störungen und Verkehre verbunden sein, die in der Regel \nmit der Größe des Betriebes zunehmen.  \nTankstellen können zudem durch ihren häufigen 24-stündigen Betrieb erhebliche Störpotenzi-\nale für die vorhandene und geplante Wohnnutzung mit sich bringen. Der Ausschluss von Tank-\nstellen ist vertretbar, da im Umfeld des Plangebiets, nur drei Autominuten nordwestlich eine \nTankstelle sowie sechs Autominuten südlich drei Tankstellen vorhanden sind und eine dies-\nbezügliche Versorgung als gewährleistet angesehen werden kann. Der Ausschluss von Gar-\ntenbaubetrieben erfolgt wesentlich der Vollständigkeit halber, da sich das Plangebiet auf-\ngrund der begrenzten Fläche bei realistischer Betrachtung nicht für eine flächenintensive gar-\ntenbauliche Nutzung eignet. An diesem Standort sollen derart flächenintensive Betriebe daher \nnicht angesiedelt, sondern der Wohnnutzung Vorrang eingeräumt werden.  \nPerspektivisch wird durch die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung die Wohnnutzung \ngesichert, aber auch Spielräume für eine wohngebietsverträgliche Form der Funktionsmi-\nschung geschaffen.  \n5.3 \nMaß der baulichen Nutzung \nDas Maß der baulichen Nutzung wird für die allgemeinen Wohngebiete (WA1-WA5) jeweils \ndurch eine festgesetzte Grundflächenzahl, eine maximale Geschosszahl sowie durch eine ma-\nximale Gebäudehöhe definiert. Die Festsetzungen orientieren sich am Bestand und gewähr-\nleisten so, dass sich eine mögliche Neubebauung ortsbildverträglich in die umliegende Wohn-\nbebauung einfügt. \nIm weiteren Verfahren werden für Bestandsgrundstücke, die deutliche Abweichungen von \nden getroffenen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans aufweisen (z.B. bei der \nAnzahl der Wohneinheiten) und sich dadurch ein deutlicher Grundstückswertverlust ergeben \nwürde, Ausnahmefestsetzungen geprüft. \n5.3.1 Grundflächenzahl \nIm Bestand liegt die durch Hauptanlagen einschließlich der ihnen zugeordneten Terrassen \nüberbaute Grundfläche (GRZ 1) zwischen 10 % und 48 % der jeweiligen Grundstücksfläche \nund entspricht somit einer GRZ 1 von 0,1 bis 0,48. Insgesamt ergibt sich damit eine durch-\nschnittliche Grundflächenzahl von 0,25. Der Bebauungsplan setzt für die allgemeinen Wohn-\ngebiete zukünftig eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest, was dem nach §17 Absatz 1 der \nBauNVO angegebenen Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete entspricht. Demnach \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n20 \nergibt sich die Möglichkeit 40 % der Fläche durch bauliche Hauptanlagen in Anspruch nehmen \nzu können.  \nGemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte GRZ 1 regelhaft um 50 % für die \nErrichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Stellplätzen mit ihren Zufahr-\nten überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einem Wert von 0,8. Im Bestand liegt die \nÜberschreitung durch die vorgenannten Anlagen, Stellplätze und Zufahrten derzeit durch-\nschnittlich bei einer GRZ 2 von 0,49 und variiert zwischen 0,22 und 0,89. Mit der festgesetzten \nGRZ 1 von 0,4 ist im vorliegenden Bebauungsplan demnach eine Überschreitung bis zu einer \nGRZ 2 von regelhaft 0,6 zulässig.  \nDie Grundflächenzahl sichert einerseits die geplante Nutzung planungsrechtlich ab, ermöglicht \nauch zukünftig angemessene Spielräume für die Unterbringung von Nebenanlagen und Stell-\nplätzen durch die GRZ 2 und gewährleistet andererseits, dass ein angemessener Grünanteil \nverbleibt. Dadurch soll auch zukünftig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen bebauten und \nunbebauten Flächen sichergestellt werden und den Schutz von Boden und Fläche fördern. \n5.3.2 Anzahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe \nIm nordwestlichen sowie im nordöstlichen Teil des Plangebiets entlang der Mittelstraße wird \nfür die allgemeinen Wohngebiete WA 1, in Anlehnung an die überwiegend eingeschossige \nBestandsbebauung, die Zahl der Vollgeschosse auf maximal ein Vollgeschoss festgesetzt. Für \ndie übrigen allgemeinen Wohngebiete (WA 2 - 5) im Süden und Südosten wird hingegen eine \nmaximale Zahl von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Die Zulässigkeit von zwei Vollgeschos-\nsen orientiert sich dabei am vorhandenen baulichen Bestand. Während die Bebauung entlang \nder Friedrich-Ebert-Allee deutlich höhere Gebäude und einen stärker städtisch geprägten Cha-\nrakter aufweist, ist die Bebauung entlang der Mittelstraße im nordwestlichen Bereich überwie-\ngend kleinstädtisch geprägt. Darüber hinaus wird zusätzlich ein Dachgeschoss, das nach § 2 \nAbs. 7 LBO nicht als Vollgeschoss gilt, zugelassen: \n„Zulässig ist maximal ein Dachgeschoss, das nach § 2 Abs. 7 LBO nicht als Vollgeschoss \ngilt.“ (Textliche Festsetzung Nr. 2.2) \nDiese Festsetzung dient einer maßvollen Ausnutzung der Grundstücke und eröffnet zugleich \nGestaltungsspielräume bei der Grundrissplanung, ohne die festgesetzte Gebäudehöhe oder \ndie städtebauliche Maßstäblichkeit wesentlich zu beeinflussen.  \nUm die vertikale Ausdehnung der baulichen Anlagen zusätzlich zu konkretisieren, wird neben \nder Geschossigkeit auch die Gebäudehöhe jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Diese beträgt \n9,50 m in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2, 10,00 m im allgemeinen Wohngebiet \nWA 3, 10,25 m im allgemeinen Wohngebiet WA 4 sowie 10,50 m für das allgemeine Wohnge-\nbiet WA 5.  \nFür die Bestimmung der Gebäudehöhe ist die Oberkante der angrenzenden Straße maßgeb-\nlich, die das Grundstück verkehrlich erschließt. Bezugspunkt ist dabei die Straßenhöhe in der \nMitte der Grundstücksfront. Bei Gebäuden, die nicht an eine Erschließungsstraße angrenzen, \nist der untere Bezugspunkt die Oberkante der Erschließungsstraße, gemessen in der Mitte der \nZufahrt. Vor diesem Hintergrund wird folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenom-\nmen: \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n21 \n„Unterer Bezugspunkt für die festgesetzten maximalen Gebäudehöhe ist die Mitte der \nFahrbahnoberkante der Straße, die das Grundstück erschließt, gemessen in der Mitte \nder Grundstücksfront. - Ein Bezugspunkt in der Bestandsstraße wird im Entwurfsstand \nergänzt –„ (Textliche Festsetzung Nr. 2.1) \n5.3.3 Mindestgröße der Baugrundstücke \nDarüber hinaus soll die zukünftige Bebauung des Plangebietes durch die Festsetzung einer \nMindestgröße der Baugrundstücke reguliert werden. Die im Bebauungsplan getroffenen Fest-\nsetzung dient der Sicherung der städtebaulichen Ordnung und des angestrebten zu sichern-\nden Gebietscharakters. Ziel ist es, eine dem Standort angemessene, aufgelockerte Wohnbe-\nbauung mit ausreichenden privaten Freiflächen weiterhin zu gewährleisten und eine uner-\nwünschte bauliche Verdichtung durch kleinteilige Grundstücksteilungen zu vermeiden.  \n„In den allgemeinen Wohngebieten (WA) müssen Baugrundstücke eine Mindestgröße \nvon 500 m2 aufweisen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 2.3) \nDie Mindestgrundstücksgröße von 500 m2 stellt dabei sicher, dass die zulässigen baulichen \nNutzungen – insbesondere im Zusammenspiel mit der festgesetzten Bauweise, der überbau-\nbaren Grundstücksfläche sowie dem Maß der baulichen Nutzung – zu einem homogenen \nSiedlungsbild mit einer ausgewogenen Relation von Baukörpern und Freiräumen führen. \nDadurch werden sowohl die Wohnqualität als auch die Durchgrünung des Gebietes langfristig \ngesichert. Darüber hinaus trägt die Festsetzung zur geordneten Erschließung des Gebietes \nbei und verhindert Nutzungskonflikte, die sich aus einer übermäßigen Verdichtung ergeben \nkönnten. Die Regelung verfolgt ausschließlich städtebauliche Zielsetzungen und wirkt nicht \nbodenordnend; eine Bebauung der Grundstücke bleibt innerhalb der festgesetzten Nutzungs-\nmöglichkeiten weiterhin uneingeschränkt möglich. Die Festsetzung ist daher gemäß § 9 Abs. \n1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt. \nDie Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße betrifft ausschließlich Baugrundstücke, die \nnach Inkrafttreten dieses Bebauungsplans durch Grundstücksteilung neu gebildet werden. Be-\nreits bebaute Grundstücke im Bestand, deren Grundstücksfläche unter 500 m² liegt, werden \nhiervon nicht erfasst. Für diese Bestandsgrundstücke bleibt die zulässige bauliche Ausnutzung \nim Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) bis zu 0,4 weiterhin möglich. Damit \nwird sichergestellt, dass bestehende bauliche Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten im \nBestand nicht eingeschränkt werden, während zugleich eine unerwünschte Verdichtung durch \nkleinteilige Neuparzellierungen künftig vermieden wird. \nDurch die vorgenannten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird den allgemeinen \nAnforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprochen.  \n5.4 \nBauweise \nDas Plangebiet zeichnet sich aufgrund der typischen Ein(-/Mehr)familienhausbebauung im Be-\nstand durch eine aufgelockerte Bebauungsstruktur aus. Die Gebäude stehen einzeln bzw. zum \nTeil auch als Doppelhaus mit seitlichem Grenzabstand zueinander und verfügen mitunter über \ngroße Freiflächen (private Gärten). Die aufgelockerte Bebauung wirkt sich entscheidend auf \nden Gebietscharakter aus und trägt durch großzügige Freiräume und eine ausgewogene \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n22 \nDurchgrünung der Grundstücke maßgeblich zu der vorhandenen Wohnqualität bei. Die Be-\nbauung in dieser Struktur sorgt zudem für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhält-\nnisse, welche sowohl für die baulichen Anlagen als auch für die privaten Freiflächen von ent-\nscheidender Bedeutung sind.  \nFür das gesamte Plangebiet wird in Bezug auf die Bauweise, entsprechend der Bestandssitu-\nation, die ausschließliche Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern sowie eine abwei-\nchende Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die abweichende Bauweise ent-\nspricht der offenen Bauweise; abweichend hiervon ist es zulässig, Doppelhaushälften einseitig \nan einer seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Hiermit ist sichergestellt, dass auch zu-\nkünftig jedes neu zu errichtende Gebäude einen seitlichen Grenzabstand einhält. Zur Siche-\nrung maßstäblicher Baukörper wird eine Längenbeschränkung von maximal 15 m festgesetzt. \nDiese Vorgabe orientiert sich am Gebäudemaß von durchschnittlich 13,43 m und gewährleistet \nein harmonisches Einfügen der Neubebauung in die bestehende Umgebung.  \n„Für die allgemeinen Wohngebiete wird als abweichende Bauweise festgesetzt: \nZulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. Es gilt die offene Bauweise, jedoch dürfen \nDoppelhaushälften auch einseitig an einer seitlichen Grundstücksgrenze errichtet wer-\nden. Die Länge der Gebäude darf 15 m (gemessen parallel zur straßenseitigen Bau-\ngrenze) nicht überschreiten.“ (Textliche Festsetzung Nr. 3.1) \nÜber die Regelung der abweichenden Bauweise hinausgehend, trifft der Bebauungsplan Nr. \n87 Regelungen zu den zulässigen Hausformen. Im Plangebiet werden Einzel- und Doppelhäu-\nser als zulässige Bauformen festgesetzt, während Reihenhäuser/Hausgruppen nicht mehr er-\nmöglicht werden. Einzel- und Doppelhäuser sind in ihrer Struktur und Nutzung typischerweise \nmit einer lockeren Bebauung verbunden, wodurch die bereits vorhandene Wohnqualitäten ge-\nwahrt und weitergeführt werden. Mit der Festsetzung der Hausformen wird einer zu hohen \nbaulichen Verdichtung entgegengewirkt. Insbesondere wird die Entstehung von Hausgruppen \nbegrenzt, um sowohl das visuelle Erscheinungsbild des Gebiets zu sichern als auch ein er-\nhöhtes Verkehrsaufkommen zu vermeiden. In Kombination mit den getroffenen Festsetzungen \nzum Maß der baulichen Nutzung werden großmaßstäbliche Baukörper verhindert, die das \nSiedlungsbild beeinträchtigen können. Die zulässigen Bauformen unterstützen stattdessen die \nIntegration in die vorhandene Siedlungsstruktur im Plangebiet und seiner Umgebung und för-\ndern die Identifikation der Bewohner:innen mit ihrem Wohnumfeld. \n5.5 \nÜberbaubare Grundstücksflächen \nIm Bebauungsplan werden die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen durch Bau-\ngrenzen definiert. Die allgemeinen Wohngebiete werden dabei fast vollflächig als überbaubare \nFläche ausgewiesen. Die festgesetzten Baufelder orientieren sich damit an der Dimensionie-\nrung und heterogenen Gebäudestellung der bestehenden Bebauung (teilweise U-förmig, im \nBereich Mittelstraße z.T. unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze, für Wohngebiete \ntypische bis sehr großzügige Vorgartenzonen) und belassen zugleich Spielräume für eine fle-\nxible Umsetzung im Falle einer Neubebauung bzw. Nachverdichtung. Die Planung zielt trotz \neinzelner straßennaher Bestandsgebäude auf die Sicherung eines einheitlichen Straßen-\nraums mit klar ausgebildeten Vorgärten ab. \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n23 \nDie festgesetzten Baugrenzen verlaufen grundsätzlich mit einem Abstand von 5 bzw. 3 m pa-\nrallel entlang der öffentlichen Hauptstraßen zur Grundstücksgrenze, um die ortstypische Vor-\ngartenzone beizubehalten und die erforderlichen Abstandsflächen zu gewährleisten.  \nEntlang der Mittelstraße sowie der Friedrich-Ebert-Allee ist ein Abstand der Baugrenzen zur \nGrundstücksgrenze von 5 m festgesetzt. Dies trägt der Funktion dieser Straßen als maßgeb-\nliche Erschließungsachsen Rechnung, über welche die Grundstücke unmittelbar angebunden \nwerden und ermöglicht darüber hinaus die Anordnung nicht überdachter Stellplätze innerhalb \ndes erweiterten Vorgartenbereichs. Entlang der Bogenstraße, des Kreuzweges, der Chemnitz-\nstraße, des Efeuweges sowie des vorhandenen Fuß- und Radweges (festgesetzt als öffentli-\nche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) ist hingegen ein Abstand der Bau-\ngrenzen zur Grundstücksgrenze von 3 m festgesetzt. Dies berücksichtigt die im Bestand über-\nwiegend kleineren Grundstückszuschnitte sowie die dichtere straßenbegleitende Bebauung. \nÜber die regulären Abstände der Baugrenze von 5 m und 3 m zur Grundstücksgrenze hinaus \nwerden ergänzend Aussparungen für Teile des vorhandenen Baumbestand vorgesehen, da-\nmit wichtige ortsbildprägende Bäume erhalten bleiben. Die Baugrenzen halten, dort wo städ-\ntebaulich möglich, einen Abstand von 3,5 m zum Kronenbereich der zum Erhalt festgesetzten \nBäume ein. Der Abstand von 3,5 m setzt sich aus dem 1,5 m breiten Wurzel- und Kronen-\nschutzbereich gemäß DIN 18920 und einem angenommenen zusätzlichen Schutzbereich von \n2,0 m zusammen. Verläuft die Baugrenze nur den üblichen 1,5 m von der Baumkrone entfernt, \nwäre ein Bauvorhaben praktisch nicht umsetzbar, ohne in den erforderlichen Schutzbereich \neinzugreifen. Für Aushubarbeiten, Fundamente, Gerüste sowie Arbeits- und Lagerflächen wer-\nden häufig mindestens 1,5 m bis 2,0 m benötigt. Ein so geringer Abstand würde daher unwei-\ngerlich zu Verstößen gegen Schutzvorhaben führen. Die gewählte Schutzzone von insgesamt \n3,5 m gewährleistet einen wirksamen und langfristigen Erhalt der Bäume. Für einige wenige \nGrundstücke sind die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nicht zum Erhalt festgesetzt, \njedoch weiterhin über die Baumschutzsatzung geschützt.  \nAuf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen in Form von eigenstän-\ndigen Gebäuden untergeordneter Art wie Abstellräume, Geräteschuppen, Gartenlauben, Ga-\nragen, Fahrradgaragen und überdachte Stellplätze (Carports) unzulässig. Zulässig bleiben \nhingegen Zuwegungen, Terrassen, Versorgungsanlagen sowie weitere Nebenanlagen gem. § \n14 BauNVO. Ziel ist, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen als durchgrünte Frei-\nflächen erhalten bleiben und einen zusammenhängenden Vorgarten- und Grünbereich ausbil-\nden, der die gestalterische Qualität des Wohngebiets prägt. Offene Stellplätze, Zuwegungen \nund Zufahrten sowie Einfriedungen werden zugelassen, da sie für die funktionale Erschließung \nder Grundstücke erforderlich sind und das Erscheinungsbild des öffentlichen Raums nur ge-\nringfügig beeinträchtigen. Die Versiegelung ist grundsätzlich auf das notwendige Mindestmaß \nzu begrenzen.  \n„Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen in Form von ei-\ngenständigen Gebäuden untergeordneter Art (wie Abstellräume, Geräteschuppen, Gar-\ntenlauben, Garagen, Fahrradgaragen und überdachte Stellplätze (Carports)) unzuläs-\nsig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 3.2) \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n24 \n5.6 \nHöchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden \nDas Plangebiet weist im überwiegenden Fall Einzel- und Doppelhäuser und in vereinzelten \nFällen auch Reihenhäuser/Hausgruppen auf. Die Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude \nliegt zwischen einer und acht Wohneinheiten, wobei die überwiegenden Gebäude ein bis zwei \nWohneinheiten aufweisen. Auch drei bis vier Wohneinheiten sind sowohl in der Mittelstraße \nals auch in der Friedrich-Ebert-Allee vermehrt vorzufinden. In Ausnahmefällen sind bis zu acht \nWohneinheiten im Bestand vorhanden. Zur Sicherung der ortstypischen, aufgelockerten Be-\nbauungsstruktur im Plangebiet sowie des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden daher \nin den allgemeinen Wohngebieten maximal drei Wohneinheiten je Gebäude gemäß § 9 Abs. \n1 Nr. 6 BauGB festgesetzt. Gleichzeitig bleiben so angemessene Nachverdichtungsmöglich-\nkeiten für die bestehenden Grundstücke erhalten. \nDurch die Begrenzung der Wohneinheiten je Wohngebäude wird die Errichtung größerer \nMehrfamilienhäuser ausgeschlossen, um die ortsbildprägenden kleinteiligen Strukturen und \ndie maßvolle bauliche Dichte zu bewahren. Darüber hinaus wird auf diese Weise einer über-\nmäßigen Nachverdichtung und dem damit verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommen, vor \nallem auf der Friedrich-Ebert-Allee, entgegengewirkt. \n„In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind je Wohngebäude maximal 3 Wohnungen \nzulässig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 4.1) \nIm weiteren Verfahren werden für Bestandsgrundstücke, die deutliche Abweichungen von den \ngetroffenen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans aufweisen (z.B. bei der Anzahl \nder Wohneinheiten) und sich dadurch ein deutlicher Grundstückswertverlust ergeben würde, \nAusnahmefestsetzungen geprüft.  \n5.7 \nBestandssichernde Festsetzungen  \nFür bestehende bauliche Anlagen, die vor Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigt wur-\nden oder aufgrund anderer rechtlicher Regelungen Bestandsschutz genießen, sollen ange-\nmessene Anpassungen weiterhin möglich bleiben. Der Bebauungsplan trifft daher folgende \nbestandssichernde Ausnahmefestsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung, die der \nSicherung und Weiterentwicklung des vorhandenen Gebäudebestandes im Plangebiet dienen: \n„Änderungen sowie Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor \nRechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestands-\nschutz genießenden Gebäuden sind ausnahmsweise zulässig, sofern die in dieser Sat-\nzung festgesetzten zulässigen Arten der baulichen Nutzungen eingehalten werden.“ \n(Textliche Festsetzung Nr. 5.1) \nVor diesem Hintergrund werden gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise bauliche Erwei-\nterungen, Änderungen, Erneuerungen sowie Nutzungsänderungen an bestehenden baulichen \nAnlagen zugelassen, sofern die im jeweiligen Baugebiet festgesetzten zulässigen Art der bau-\nlichen Nutzung eingehalten werden.  \nErgänzend dazu werden auch Änderungen und Nutzungsänderungen an Bestandsgebäuden \ngem. § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zugelassen, deren \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n25 \nzulässigerweise errichtete Grundflächenzahl, Gebäudehöhe als auch die Anzahl der Vollge-\nschosse, die im Bebauungsplan zukünftig festgesetzten Werte überschreiten:  \n„Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor \nRechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestands-\nschutz genießenden Gebäuden, deren zulässigerweise errichtete Grundflächenzahl, \nGebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse die in dieser Satzung festgesetzte maxi-\nmale Grundflächenzahl, Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse überschreitet, \nsind ausnahmsweise zulässig, sofern sich die Grundflächenzahl, Gebäudehöhe bzw. \nAnzahl der Vollgeschosse nicht weiter erhöht.“ (Textliche Festsetzung Nr. 5.2) \nDiese bestandssichernden Festsetzungen dienen dem Schutz des rechtmäßig entstandenen \nGebäudebestands und verhindert städtebaulich nicht begründete Rückbauverpflichtungen.  \nEin Rückbau bestehender Gebäude allein zur Anpassung an eine reduzierte Grundflächenzahl \nist aus städtebaulicher Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Zulässigkeit von \nAnpassungen am Bestand ermöglicht zudem eine zeitgemäße Nutzung und funktionale Wei-\nterentwicklung, ohne zusätzliche Flächenversiegelung zu verursachen. \n5.8 \nErschließung / Verkehrsflächen  \nDie im Geltungsbereich vorhandenen Straßen (Chemnitzstraße und Efeuweg) werden im Be-\nstand gesichert und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Straßenverkehrsflächen \nfestgesetzt.   \nDie Nord-Süd-Wegeverbindung, die zwischen den allgemeinen Wohngebieten WA 1 / WA 3 \nund dem WA 4 verläuft, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Straßenverkehrs-\nfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ im Bestand gesichert und festge-\nsetzt.  \nZur Sicherung der Erschließung des rückwärtig gelegenen Grundstücks Friedrich-Ebert-Allee \nNr. 123 (Flurstück 2127) wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit einer Breite von 3 m zeich-\nnerisch festgesetzt und textlich dazu folgende Festsetzung ergänzend getroffen:  \n„Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) dient der Erschließung und Er-\nreichbarkeit des Flurstücks Nr. 2127 durch die Anlieger. Geringfügige Abweichungen \nvon dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sind zulässig.“ (Textliche Festset-\nzung Nr. 9.1) \n5.9 \nFlächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze \nNebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind im Sinne der §§ 12 und 14 BauNVO innerhalb \nder allgemeinen Wohngebiete grundsätzlich zulässig, wobei auf den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen keine Nebenanlagen in Form von Gebäuden, Garagen und keine über-\ndachten Stellplätze errichtet werden dürfen, um die Sicherung eines geordneten und einheitli-\nchen Orts- und Straßenbildes zu gewährleisten. (Siehe hierzu Kap. 5.5) \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n26 \n5.10 Oberflächenwasserversickerung \n„Das in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser ist vorrangig zu versickern. - \nDie Festsetzung wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald das Entwässerungsgutach-\nten vorliegt. –„ (Textliche Festsetzung Nr. 10.1)  \nZiel der Stadt Schenefeld ist die vorrangige Versickerung des Oberflächenwassers und die \nReduzierung des Abflussbeiwerts, also dem Anteil des Regenwassers, der dem Entwässe-\nrungssystem zugeführt wird. Ein Entwässerungsgutachten wird derzeit erstellt. Die Festset-\nzung wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald das Entwässerungsgutachten vorliegt.  \n5.11 Örtliche Bauvorschriften \nGemäß § 86 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 5. Juli 2024 \n(GVOBI. 2024, 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.12.2024 (GVOBI. \nS. 875, 928), können im Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen aufge-\nnommen werden.  \nDachgestaltung \nEin harmonisches und ortsbildprägendes Erscheinungsbild ist ein wesentliches Ziel für die \nGestaltung der Hauptgebäude innerhalb des Plangebiets. Traditionell und bewährte Dachfor-\nmen, wie Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 bis ein-\nschließlich 45 Grad, die im Plangebiet und seiner Umgebung vorherrschend sind, tragen maß-\ngeblich zur Wahrung des typischen Ortscharakters bei und werden daher für das Plangebiet \nfestgesetzt. Sie fördern eine gestalterische Einheitlichkeit, die für die städtebauliche Qualität \nund die Identität des Wohngebiets von zentraler Bedeutung ist.  \nAuch die Festlegung von Einschränkungen bei der Dacheindeckung dient der Sicherstellung \neines einheitlichen Erscheinungsbildes. Nur Dacheindeckungen in den Farben Rot bis Rot-\nbraun und Anthrazit in nicht glänzender Ausführung sind zulässig, um optische Störungen, die \ndas Ortsbild beeinträchtigen zu verhindern. Davon ausgenommen sind jedoch Sonnenkollekt-\noren sowie Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (Photovoltaik), da deren Zulässigkeit einen \nwesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Nutzung erneuerbarer Energien leistet und ge-\ngenüber gestalterischen Belangen vorrangig zu berücksichtigen ist. \nFolgende Festsetzungen werden daher in den Bebauungsplan aufgenommen: \n„In den allgemeinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel-, Walm- und Krüp-\npelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 bis einschließlich 45 Grad zulässig. Dach-\ngauben sind von der Beschränkung ausgenommen. Dachgauben und Dachöffnungen \nsind auf eine Länge von maximal 30 von Hundert der jeweiligen Dachfläche begrenzt. \nDachgauben und Dachöffnungen müssen einen Abstand zum jeweiligen Ortgang von \nmindestens 2 m bzw. 1m zur jeweiligen Traufe / zum First einhalten.“ (Textliche Festset-\nzung Nr. 11.1) \n„In den allgemeinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur rote bis rotbraune und \nanthrazitfarbene Dacheindeckungen zulässig. Dacheindeckungen mit hochglänzenden \noder glasierten Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind Sonnenkolle-\nktoren und Anlagen für Photovoltaik.“ (Textliche Festsetzung Nr. 11.3) \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n27 \nZur Sicherung eines einheitlichen und ruhigen Orts- und Straßenbildes werden ferner für die \nDachneigung der Garagen, Carports gemäß § 12 BauNVO und sonstigen Nebenanlagen ge-\nmäß § 14 BauNVO ausschließlich Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachnei-\ngung von höchstens 15 Grad zugelassen. So wird eine Anpassung an die umliegenden Dächer \nder vorgenannten Anlagen gewährleistet und eine harmonische Dachlandschaft im Zusam-\nmenhang mit den Hauptgebäuden geschaffen, in welche sich die Nebenanlagen gestalterisch \nunterordnen und durch die maximale Neigung von 15 Grad auch eine Dachbegrünung ermög-\nlicht. Die Kombination mit solartechnische Anlagen ist zulässig und fördert eine ressourcen-\nschonende Nutzung der Dachflächen, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild zu beein-\nträchtigen. Auch wird dadurch die Errichtung von Gründächern ermöglicht. \n„In den allgemeinen Wohngebieten sind für überdachte Stellplätze, Garagen und Neben-\nanlagen nach § 14 BauNVO nur Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit \neiner maximalen Dachneigung bis einschließlich 15 Grad zulässig. Die Kombination mit \nsolartechnischen Anlagen ist zulässig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 11.2) \nFassadengestaltung \nDie Gestaltung der Fassaden von Haupt- und Nebengebäuden innerhalb des Plangebiets \nspielt ebenfalls eine zentrale Rolle für die Sicherstellung eines harmonischen und ortsbild-\nprägenden Erscheinungsbildes. Im Plangebiet sollen Materialien wie Putz, Klinker, Back-\nstein oder untergeordnet auf bis zu 30% der Fläche der Außenwand Holzmaterialien ver-\nwendet werden.  \nAuch die Farbgebung der Fassaden hat einen wesentlichen Einfluss auf das Erscheinungs-\nbild des Gebiets. Putzfassaden sollen daher ortstypisch ausschließlich in den Farben Weiß, \nBeige oder Grau gehalten werden, Volklinker in Rot, Rotbraun, Beige oder Gelb und Holz-\nmaterialien, die untergeordnet zulässig sind, sollen entweder naturbelassen bleiben oder in \nden Farben Rot, Rotbraun, Grau oder Weiß gehalten werden. Dunkle Farbgebung wie zum \nBeispiel Anthrazit oder Schwarzbraun sind somit ausgeschlossen. Dadurch fügen sie sich \nharmonisch in die bereits vorhandene Bausubstanz ein und vermeiden störende Kontraste, \ndie die visuelle Wirkung der Bebauung beeinträchtigen könnten. \n„In den allgemeinen Wohngebieten sind Fassaden von Gebäuden nur in rotem oder \nrot-braunem, beigem oder gelbem Verblendmauerwerk/Vollklinker oder als Putz in \nden Farben Weiß, Beige oder Grau auszuführen. Untergeordnet ist auf bis zu 30 v. \nH. der jeweiligen Fassadenfläche die Nutzung von Holzmaterialien, naturbelassenen \noder in den Farben Rot, Rotbraun, Grau und Weiß, an den Außenwandflächen von \nGebäuden zulässig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 11.4) \nDie getroffenen Regelungen bilden einen verträglichen Rahmen, der die zukünftigen Bau-\nherren nicht unangemessen einschränkt, aber gleichzeitig eine an die umliegende Bebau-\nung angepasste städtebauliche Entwicklung des Plangebiets ermöglicht. Die festgesetzten \nMaterialien und Farben der Außenwände entsprechen der Farbgebung der Bestandsbe-\nbauung. \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n28 \nDoppelhäuser wirken städtebaulich und gestalterisch als ein Baukörper, auch wenn sie \nrechtlich aus zwei selbstständigen Gebäuden bestehen. Als Doppelhaus gelten zwei grenz-\nständig aneinander errichtete Gebäude auf zwei unterschiedlichen Grundstücken. Zwei \nselbstständige Baukörper, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freiste-\nhend sind, bilden kein Doppelhaus. Abweichende Höhenentwicklungen, Dachformen oder \nMaterial- und Farbgestaltungen innerhalb eines Doppelhauses würden zu einem unruhigen \nund gestalterisch nachteiligen Erscheinungsbild führen und das Orts- und Straßenbild be-\neinträchtigen. Der Bebauungsplan regelt daher zusätzlich, dass für zwei aneinander gebau-\nte Doppelhaushälften die bauliche Höhenentwicklung, die Dachneigung, Dacheindeckung \nund -farbe sowie das Fassadenmaterial und -farbe einheitlich auszuführen sind. Änderun-\ngen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor Rechtskraft des \nBebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestandsschutz genießenden \nGebäuden sind hiervon ausgenommen, um Bestandsrechte zu wahren und unverhältnis-\nmäßige Eingriffe in bereits realisierte Baugestaltungen zu vermeiden:  \n„Bei zwei aneinander gebauten Doppelhaushälften, gilt auch für Doppelhäuser ohne \nreale Teilung, sind die bauliche Höhenentwicklung, die Dachneigung, Dacheinde-\nckung und -farbe sowie das Fassadenmaterial und die Fassadenfarbe einheitlich aus-\nzuführen. Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen \nund vor Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Be-\nstandsschutz genießenden Gebäuden sind hiervon ausgenommen.“ (Textliche Fest-\nsetzung Nr. 11.5) \nDoppelhäuser ohne Realteilung bzw. gemeinsamen Grundstück sind ebenso wie Einfami-\nlienhaus und auf einem Grundstück stehende Mehrfamilienhäuser als Einzelhäuser zu be-\nwerten. Ein Einzelhaus ist ein allseitig freistehender Baukörper mit Abstand zu den seitli-\nchen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen. Die obengenannte textliche Festsetzung Nr. \n11.5 gilt explizit auch für diese, als Einzelhäuser zu wertenden, Doppelhäuser ohne Real-\nteilung.  \nEinfriedungen \nIm Bebauungsplan wird festgesetzt, dass als Einfriedungen zu den öffentlichen Flächen aus-\nschließlich Hecken aus Laubgehölzen in einer maximalen Höhe von 1,5 m über dem jeweiligen \nStraßenniveau, in die Stabgitter- oder Drahtzäune mit maximal gleicher Höhe grundstückssei-\ntig integriert sein können, oder als Natursteinmauer in einer Höhe von maximal 0,80 m mit oder \nohne Kleinbepflanzung bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m zulässig sind. Sichtschutzzäune \nzu Verkehrsflächen sind unzulässig. Als Verkehrsflächen gelten sowohl öffentliche Straßen-\nverkehrsfläche in Form von Straßen als auch öffentliche Straßenverkehrsflächen besonderer \nZweckbestimmung in Form von Fuß- und Radwegen. Mit der Festsetzung sollen gestalterisch \nunerwünschte Einfriedungen, die das Ortsbild stören oder einengenden Charakter haben, ver-\nmieden werden. Zudem wird das planerische Ziel verfolgt, eine offene Siedlung zu sichern, \nwelches den Austausch der Bewohnerinnen und Bewohner in Schenefeld unterstützt. Zwi-\nschen den privaten Grundstücken wird die Höhenentwicklung nicht eingeschränkt, um hier ggf. \neine Abschirmung zu ermöglichen. Zum anderen soll im Plangebiet weiterhin der bestehende \ndurchgrünte Charakter gesichert werden. Entsprechend wird im Bebauungsplan geregelt, dass \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n29 \nEinfriedungen zu den öffentlichen Flächen entweder als Laubholzhecken ggf. mit integrierten \noffenen Zäunen zulässig sind. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, Naturstein-\nmauern bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m (mit oder ohne Bepflanzung) zu realisieren. Es \nkann somit gewährleistet werden, dass auch Zäune oder Mauern, sofern sie von den Eigentü-\nmerinnen und Eigentümern gewünscht sind, aufgrund ihrer geringen Höhe keine wesentliche \nAbschirmungswirkung entfalten und sich durch die naturnahen Materialien bzw. durch ihre \nDurchlässigkeit in das Plangebiet einfügen.  \n„Als Einfriedungen zur Abgrenzung der Privatgrundstücke zu den öffentlichen Flächen \nsind ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.3 \nin einer maximalen Höhe von 1,5 m, in die Stabgitter- oder Drahtzäune mit maximal \ngleicher Höhe grundstücksseitig integriert sein können, oder als Natursteinmauer in ei-\nner Höhe von maximal 0,80 m mit oder ohne Kleinbepflanzung bis zu einer Gesamthöhe \nvon 1,5 m zulässig. Sichtschutzzäune zu Verkehrsflächen sind unzulässig.“ (Textliche \nFestsetzung Nr. 12.1) \nGestaltung von Mülltonnenabstellplätzen  \nUm den modernen Ansprüchen an eine sachgerechte Entsorgung von Abfällen gerecht zu \nwerden, sind je Haushalt diverse Müllgefäße erforderlich, die v.a. bei Einfamilienhäusern in \naller Regel ebenerdig in der Nähe der Eingangstür untergebracht werden. Die Festsetzung zur \nAbschirmung von Mülltonnenabstellplätzen auf privaten Grundstücksflächen dient der Siche-\nrung eines geordneten und ansprechenden Orts- und Straßenbildes. Mülltonnenabstellplätze \nwirken bei offener Anordnung regelmäßig gestalterisch störend und können das Erscheinungs-\nbild des öffentlichen Raums beeinträchtigen. Die Begrenzung der Höhe der Sichtschutzele-\nmente orientiert sich dabei an der maximal zulässigen Höhe für Einfriedungen. Der Bebau-\nungsplan setzt folgendes fest: \n„Mülltonnenabstellplätze auf privaten Grundstücksflächen sind zur öffentlichen Ver-\nkehrsfläche durch begrünte Sichtschutzelemente oder Sichtschutzelemente aus Holz in \neiner maximalen Höhe von 1,5 m abzuschirmen oder in Gebäudeteile (Garage, Carport, \nWohngebäude etc.) einzubeziehen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 12.2) \n5.12 Auswirkungen auf Natur und Landschaft \nInfolge der Nachverdichtung der Bebauung sind überwiegend Auswirkungen auf den Boden-\nhaushalt mit versiegelungsbedingten Folgen für den Wasserhaushalt und das Kleinklima zu \nerwarten. \nAuf der Grundlage der Entwurfsfassung des Bebauungsplans ist zu ermitteln, auf welchen \nGrundstücken es zu relevanten zusätzlichen Bebauungen kommen wird. Dies bildet die \nGrundlage für eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich. \n- Die Ergebnisse werden im nächsten Verfahrensschritt ausgelegt. - \n5.13 Artenschutzrechtliche Prüfung \nIn der artenschutzrechtlichen Prüfung werden anhand von Datenrecherchen und Potenzialab-\nschätzungen die artenschutzrechtlich relevanten Pflanzen- und Tierarten ermittelt. Angesichts \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n30 \nder Siedlungslage und der vorherrschenden Habitatstrukturen ist eine Relevanz der Arten-\ngruppen Brutvögel und Fledermäuse absehbar. Anhand der Festsetzungen werden die Zu-\ngriffsverbote des § 44 BNatSchG abgeprüft und erforderliche Maßnahmen benannt. \n- Die Ergebnisse werden im nächsten Verfahrensschritt ausgelegt. - \n5.14 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-\nden, Natur und Landschaft \nEntsprechend der baurechtlichen Eingriffsregelung des § 1a BauGB in Verbindung mit den \nZielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des BNatSchG sind \nEingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Unver-\nmeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen, so dass keine erheblichen \nBeeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zurückbleiben.  \nZur Förderung einer nachhaltigen Niederschlagswasserbewirtschaftung sollen Zufahrten, \nWege und offene Stellplätze in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau hergestellt wer-\nden.  \nFerner wird für die privaten Grundstücksflächen geregelt, dass die nicht von zulässigen Haupt- \nund Nebenanlagen gemäß § 19 BauNVO überdeckten privaten Grundstücksflächen unversie-\ngelt zu belassen und mit bodenbedeckender Vegetation (z.B. Rasen, Gräser, Stauden, Klet-\nterpflanzen, Gehölze) zu begrünen sind. Flächige Abdeckungen mit Folien, Vliesen, Mineral-\nstoffen oder organischem Mulchmaterial soll ausgeschlossen werden, da derartige Gestaltun-\ngen die natürliche Bodenfunktion und Durchwurzelbarkeit beeinträchtigen, die Versickerungs-\nfähigkeit herabsetzen und häufig zu einer ökologisch und gestalterisch nachteiligen Versteine-\nrung privater Freiflächen führen. Die Festsetzung zielt damit ausdrücklich auf die Vermeidung \nsogenannter „Schottergärten“ ab.  \nWeiterhin sind Dächer von Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen mit einer Grundflä-\nche ab 10 m2 extensiv zu begrünen. Diese Regelungen tragen zur Reduzierung der Oberflä-\nchenversiegelung, zur Verbesserung der Regenrückhaltung sowie zur ökologischen Aufwer-\ntung des Plangebiets bei. Durch die Dachbegrünung werden stadtökologisch wirksame Vege-\ntationsflächen geschaffen, die Ersatzlebensräume für beispielsweise Insekten und Vogelarten \nschafft. Bei Nebenanlagen ist in der Regel von einer geringeren Tragfähigkeit der Dachkon-\nstruktionen auszugehen, sodass nur eine leichte, durchwurzelbare Begrünung vorgesehen \nwerden kann. Daher wird eine extensive Begrünung festgesetzt. Die Begrünungspflicht wird \nzudem auf Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis einschließlich \n15 Grad beschränkt, da Dachbegrünungen in diesem Neigungsbereich mit vertretbarem tech-\nnischem Aufwand herstellbar und dauerhaft funktionsfähig sind. Auf stärker geneigten Dach-\nflächen wäre eine Begrünung nur mit unverhältnismäßig hohem konstruktivem Aufwand zu \nrealisieren. \n„Auf den privaten Grundstücksflächen sind Zufahrten, Wege und Standplätze von nicht \nüberdachten Stellplätzen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.  \nDie nicht von zulässigen Haupt- und Nebenanlagen gemäß § 19 BauNVO überdeckten \nprivaten Grundstücksflächen sind unversiegelt zu belassen und mit bodenbedeckender \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n31 \nVegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen. Flächige \nAbdeckungen von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit wasser- oder luftundurchlässi-\ngen sowie nichtdurchwurzelbaren Materialien (Folien, Vlies o.ä.), Mineralstoffen (Steine, \nKies o.ä.) sowie organischem Mulchmaterial (Holzhackschnitzel u.ä.) sind unzulässig.  \nFlachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer maximalen Dachneigung bis ein-\nschließlich 15 Grad von Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen, die Ge-\nbäude sind, sind ab einer Fläche von 10 m2 mit einem durchwurzelbaren Substrat zu \nversehen und extensiv zu begrünen. Der ergänzende Einsatz von Anlagen zur Energie-\ngewinnung (Photovoltaik, Solarkollektoren) bleibt davon unberührt.“ (Textliche Festset-\nzung Nr. 8.1 bis 8.3) \n5.15 Grün, Natur und Landschaft \n5.15.1 Baumschutz, Erhaltungsgebote \nEntsprechend der Vorschriften des § 1a BauGB in Verbindung mit den Zielen und Grundsätzen \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu ver-\nmeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind grund-\nsätzlich auszugleichen oder zu ersetzen, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des \nNaturhaushalts und Landschaftsbildes zurückbleiben. Die im Plangebiet vorhandenen ortsbild-\nprägenden Bäume werden durch eine Erhaltungsfestsetzung gesichert. Damit soll ihre lang-\nfristige Bewahrung gewährleistet werden, da sie einen wesentlichen Beitrag zu den ökologi-\nschen, klimatischen und gestalterischen Qualitäten des Gebietes leisten.  \nBei der Baumbewertung wurden 39 Bäume kartiert. Insgesamt wurden 12 verschieden Baum-\narten bzw. -gattungen aufgenommen. Nach Bewertung der Bäume wurden sie in drei Katego-\nrien nach ihrer Wertigkeit eingeteilt. Von den 39 Bäumen wurden 11 in die Kategorie 1 der \nwertvollsten Bäume zugeordnet.  \nDas betrifft: \n• \ndie Rosskastanie (Baumaufnahme Nr. 3) in der Mittelstraße 34,  \n• \nden Feld-Ahorn (Baumaufnahme Nr. 13) in der Friedrich-Ebert-Allee 107, \n• \nzwei Stiel-Eichen (Bestandsaufnahmen Nr. 18 und 19) in der Friedrich-Ebert-Allee \n146, \n• \ndie Linde (Bestandsaufnahme Nr. 20) in der Friedrich-Ebert-Allee 143, \n• \ndie Rotbuche (Bestandsaufnahme Nr. 21) in der Friedrich-Ebert-Allee 141, \n• \ndie Rotbuche (Bestandsaufnahme Nr. 25) in der Friedrich-Ebert-Allee 83, \n• \ndie Blut-Buche (Bestandsaufnahme Nr. 26) in der Friedrich-Ebert-Allee 79, \n• \ndie Blut-Buche (Bestandsaufnahme Nr. 26) in der Mittelstraße 26 im rückwärtigen Be-\nreich, \n• \nund zwei Berg-Ahorne (Bestandsaufnahmen Nr. 36 und 37) in der Chemnitzstraße 6b \nim rückwärtigen Bereich. \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n32 \nWeitere 20 Bäume werden der Kategorie 2 zugeordnet, die als weniger wertvoll eingestuft \nworden sind und 7 Bäume sind als „ggf. nicht erhaltenswert“ bezeichnet worden. \nAlle aufgenommenen Bestandsbäume sind durch die Baumschutzsatzung geschützt, d.h. sie \ndürfen nicht ohne einen genehmigten Baumfällantrag beseitigt werden, unabhängig davon, ob \nsie im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sind oder nicht. \nZur dauerhaften Sicherung des Baumbestands ist der nach DIN 18920 erforderliche Schutz-\nabstand von 1,5 m zur Baumkrone einzuhalten. Um baubedingte Eingriffe in diesen Wurzel- \nund Kronenschutzbereich zuverlässig auszuschließen, wird die Baugrenze zusätzlich um 2,0 \nm zurückgesetzt (siehe hierzu auch Kap. 5.5). Damit ergibt sich ein erforderlicher Mindestab-\nstand von insgesamt 3,5 m zwischen tatsächlichem Kronenrand und Baugrenze, in denen Ab-\ngrabungen, Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen (auch bauordnungsrechtlich genehmi-\ngungsfreie und in den Abstandsflächen zulässige Anlagen), Stellplätze, Zuwegungen, Terras-\nsen und sonstige Versiegelungen sowie jeglicher Bau- und Lagerbetrieb ausgeschlossen wer-\nden. Auch temporäre Abgrabungen, Feuerwehrzufahrten sowie Ver- und Entsorgungsleitun-\ngen sind grundsätzlich außerhalb der Wurzelbereiche der zu erhaltenden Bäume zu verlegen. \nAbweichungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Erhalt der Bäume durch fachgerech-\nten Kronenschnitt und /oder fachgerechte Wurzelbehandlung gesichert wird und alle erforder-\nlichen Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und ZTV Baumpflege durchgeführt werden. Diese \nRegelung gewährleistet einen langfristigen, wirksamen Schutz der ortsbildprägenden Bäume \nim Plangebiet. \n„Innerhalb der Kronenbereiche zuzüglich eines 1,5 m breiten Schutzstreifens der mit Er-\nhaltungsgebot festgesetzten Gehölze sind Abgrabungen, Geländeaufhöhungen, Neben-\nanlagen (auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie und in den Abstandsflächen \nzulässige Anlagen), Stellplätze, Zuwegungen, Terrassen und sonstige Versiegelungen \nsowie jeglicher Bau- und Lagerbetrieb unzulässig. Wege, Standorte für Leuchten, Ver-\nkehrsschilder, Leitungen etc. sind grundsätzlich außerhalb der Wurzelbereiche der zu \nerhaltenden Bäume zu verlegen. Abweichungen von den Schutzzonen sind ausnahms-\nweise zulässig, wenn auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der Baumschutz-\nsatzung der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und /oder fachge-\nrechte Wurzelbehandlung gesichert wird und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen \ngem. DIN 18920 und ZTV Baumpflege durchgeführt werden.“ (Textliche Festsetzung Nr. \n6.1) \nUm die ökologischen und gestalterischen Funktionen der Bäume dauerhaft zu erfüllen, sind \nfür die mit Erhaltungsbindung festgesetzten Gehölze bei Abgang gleichwertige Ersatzpflan-\nzungen auf dem jeweiligen Grundstück vorzunehmen. \n„Für die mit Erhaltungsbindung festgesetzten Gehölze sind bei Abgang gleichwertige \nErsatzpflanzungen auf dem jeweiligen Grundstück vorzunehmen.“ (Textliche Festset-\nzung Nr. 6.2) \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n33 \n5.16 Anpflanzungsgebote \nDie Festsetzung der Anpflanzungsgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB betreffen insbeson-\ndere ebenerdige, nicht überdachte Stellplatzanlagen und dienen der Sicherung einer ausrei-\nchenden Durchgrünung des Plangebiets sowie der Minderung negativer Auswirkungen versie-\ngelter Flächen auf das Mikroklima. Bei Anlagen mit mehr als 2 Stellplätzen ist je angefangene \n4 Stellplätze ein mittelkroniger Baum zu pflanzen. Konkret müsste dementsprechend ein Baum \nab einer Stellplatzanzahl von drei Stellplätzen gepflanzt werden. Ab einer Anzahl von fünf \nStellplätzen müssten zwei Bäume gepflanzt werden. Bei einem oder zwei Stellplätzen besteht \nkeine Pflicht zur Pflanzung eines Baumes. Durch die Anpflanzungen sollen Pkw-Stellplätze \ngegliedert und beschattet werden. Diese Bäume tragen durch Beschattung, Verdunstung und \nLuftfilterung maßgeblich zur Verbesserung des lokalen Klimas und zur Reduktion von Hitzein-\nseln im Siedlungsbereich bei. \n„Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen mit mehr als 2 Stellplätzen ist je \nangefangene 4 Stellplätze ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen.“ (Textliche Festset-\nzung Nr. 7.1) \nFür textlich festgesetzte neu zu pflanzende Bäume ist mindestens 12 m3 an durchwurzelbarem \nRaum mit geeignetem Substrat mit einer Mindestbreite von 2,0 m und einer Mindesttiefe von \n1,5 m herzustellen, damit der Wuchsstandort auch langfristig gesichert ist. Die Baumscheiben \nsind weitgehend zu begrünen oder der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Zur Vermei-\ndung von Einschränkungen und Beeinträchtigungen sind die entstehenden Baumscheiben vor \nÜberfahren durch Kfz zu schützen. Auch stehen sie nicht für die Anbringung von Leuchten, \nVerkehrsschildern sowie Leitungen zur Verfügung, da deren Fundamente den Wurzelraum \nweiter einschränken.  \nZur Sicherstellung der langfristigen Entwicklungsfähigkeit der textlich festgesetzten Baum-\npflanzungen auf Stellplätzen  werden Mindestanforderungen an die Dimensionierung und Aus-\nstattung der Pflanzgruben getroffen. Dadurch erhalten Bäume ausreichend Platz zur Ausbil-\ndung eines stabilen Wurzelsystems und können dauerhaft vital wachsen. Die Begrünung der \nPflanzflächen oder deren natürliche Sukzession unterstützt zusätzlich die ökologische Aufwer-\ntung und trägt zur Regenwasserversickerung bei. Ein Schutz gegen das Überfahren stellt si-\ncher, dass die Bäume insbesondere in den ersten Standjahren nicht geschädigt werden. \nStandorte für Beleuchtung, Verkehrszeichen oder Leitungen sind innerhalb der Baumscheiben \nausgeschlossen, um Konflikte mit dem Wurzelraum und der Entwicklung der Baumkrone zu \nvermeiden.  \n„Für textlich festgesetzte anzupflanzende Bäume (siehe 7.1) sowie Ersatzpflanzungen \nsind Pflanzgruben mit geeignetem Substrat mit mindestens 12 m3 durchwurzelbaren \nRaumes bei einer Breite von mindestens 2,0 m und einer Tiefe von mindestens 1,5 m \nherzustellen. Die Baumscheiben sind dauerhaft zu begrünen oder der natürlichen Ent-\nwicklung zu überlassen und durch geeignete Maßnahmen gegen das Überfahren mit Kfz \nzu sichern. Standorte für Leuchten, Verkehrsschilder, Leitungen etc. sind innerhalb der \nBaumscheiben nicht zulässig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 7.2) \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n34 \nFür die festgesetzten Anpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen werden Mindestqualitäten vor-\ngegeben, um eine hohe Entwicklungsfähigkeit und ein einheitliches Erscheinungsbild sicher-\nzustellen.  \nAuch für festgesetzte Heckenpflanzungen sind Vorgaben zu Mindestpflanzgrößen und Pflanz-\ndichten gemacht. Zudem sind ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen zulässig, da sie für \ndie heimische Tierwelt geeignete Habitatstrukturen bieten. \n„Für textlich festgesetzte Anpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen sind folgende Min-\ndestqualitäten zu verwenden):  \na) \nEinzelbäume auf Stellplätzen sowie Ersatzpflanzungen bei Abgang  \n• \nstandortgerechte, mittelkronige Laubbaumarten \n• \nHochstämme, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, 18-20 cm Stammumfang \n \nb) \nHecken  \n§ \nHeckenpflanzen aus Laubgehölzen, 2 x verpflanzt, mit Ballen, 100/125 cm 3-4 \nPflanzen pro lfm“  \n(Textliche Festsetzung Nr. 7.3) \nDie Anpflanzungsgebote leisten einen wesentlichen Beitrag zur ökologischen Funktionsfähig-\nkeit, zur Aufenthaltsqualität sowie zum Erhalt der ortsprägenden Begrünung und unterstützen \nzugleich eine klimaangepasste städtebauliche Entwicklung. \n \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  \n VORENTWURF   \n   \n \n                   \n35 \n6 \nUntersuchungsrahmen der Umweltprüfung \n6.1 \nVorbemerkungen \nGemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und \n§ 1a BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt-\nauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht (UB) nach der Anlage zum BauGB beschrieben und \nbewertet werden.  \nIm frühzeitigen Beteiligungsverfahren sollen anhand des Untersuchungsrahmens die für das Planver-\nfahren relevanten und derzeit möglicherweise noch nicht bekannten Umweltinformationen zusammen-\ngetragen und notwendige Untersuchungserfordernisse benannt werden. Fachbehörden, deren Aufga-\nbenbereiche berührt sind, die umweltrelevante Untersuchungen kennen oder beauftragt haben oder die \nUmweltinformationen einzubringen haben, werden gebeten, bestehende Informationen zur Verfügung \nzu stellen bzw. entsprechende Hinweise zu geben. \n6.2 \nSachstand umweltrelevanter Fachuntersuchungen und Gutachten \nFür die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 87 liegen noch nicht alle Fachuntersuchungen \nzu den Schutzgütern vollständig vor. Zum jetzigen Zeitpunkt kann auf die allgemeinen Datengrundlagen, \ndie städtebauliche Analyse, eine Übersichtskartierung der Biotoptypen sowie die Kartierung der einge-\nmessenen ortsbildprägenden Bäume zurückgegriffen werden. Fachgutachten zum Lärm, zur Entwäs-\nserung und zum Artenschutz sowie zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sind in Bearbeitung bzw. wer-\nden beauftragt. \n6.3 \nAngaben zum Untersuchungsraum \nDer Untersuchungsraum wird i.d.R. durch die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans \ndefiniert. Für einzelne Fragestellungen und Schutzgut-Aspekte wird der Untersuchungsraum ggf. erwei-\ntert, um diese in die Gesamtbeurteilung mit einbeziehen zu können. Eine Erweiterung auf das funkti-\nonsräumliche Umfeld betrifft absehbar insbesondere die Schutzgüter Mensch und Wasser.  \n6.4 \nAnderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen und Nullvariante) \nGemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind im Umweltbericht auch in Betracht kommende \nanderweitige Planungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und Planungsvarianten zu untersuchen. Ange-\nsichts des städtebaulichen ZieIs der Neuordnung und behutsamen Nachverdichtung eines bestehenden \nQuartiers erübrigen sich Standortalternativen. \n6.5 \nErmittlung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen \nIm Rahmen der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung \nwerden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen schutzgutbezogen und der verbindlichen Planungs-\nebene entsprechend in einer tabellarischen Übersicht dargestellt und im Hinblick auf ihre Erheblichkeit \neingeschätzt. Die Einschätzung der Erheblichkeit stellt eine vorläufige Bewertung entsprechend dem \nStand der Planung dar. \nSind die vorliegenden Unterlagen für die Durchführung einer Umweltprüfung nicht ausreichend, wird ein \nggf. erforderlicher weiterer Untersuchungsbedarf dargestellt. Insbesondere in diesem Fall soll eine fach-\nliche Einschätzung der beteiligten Fachbehörden Grundlagen für die Bewertung der Erheblichkeit lie-\nfern. \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \n \n   \n \n \n      \n \nDerzeitige Bestandssituation \nvoraussichtliche Umweltauswir-\nkungen \nGutachten, Planung (vorlie-\ngend oder in Bearbei-\ntung/geplant) \nweiterer Untersuchungsbe-\ndarf auf B-Plan-Ebene / \nFragen \nSchutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit \nWohnfunktion \nDie Flächen des Plangebiets werden fast ausschließ-\nlich zu Wohnzwecken genutzt. Lediglich vereinzelt be-\nstehen ergänzende gewerbliche Nutzungen (z.B. Phy-\nsiotherapie, Heizungsbau, Anwaltsbüro). Das Plange-\nbiet ist überwiegend von weiteren Wohngebieten um-\ngeben, nur im Westen grenzen jenseits des Kreuz-\nwegs gewerbliche Nutzungen an. \nErholungsfunktion \nIm Geltungsbereich befinden sich keine Flächen mit \nErholungsfunktion für das Wohnumfeld, z.B. in Form \nvon Spielplätzen, Grünzügen etc.  \nHervorzuheben ist lediglich die unabhängig vom mo-\ntorisierten Verkehr verlaufende Fußwegverbindung \nzwischen Mittelstraße und Friedrich-Ebert-Allee. \nVorbelastungen \nVorbelastungen des Schutzguts Mensch resultieren \nnur aus dem Verkehrslärm der Friedrich-Ebert-Allee.  \ngering erheblich \nAus den ermöglichten zusätzlichen \nWohneinheiten und einer etwaigen B-\nPlan-induzierten Erhöhung der Ver-\nkehrsmengen im Verlauf der öffentli-\nchen Straßen lassen sich keine rele-\nvanten zusätzlichen Lärmbelastungen \nfür die Umgebung ableiten. \nZusätzliche \nWohngebäude \nwerden \n(wie die Bestandsgebäude) dem Ver-\nkehrslärm der Friedrich-Ebert-Allee un-\nterliegen. \nDurch die zulässigen Bebauungen und \nNutzungen ist nicht mit erheblichen \nAuswirkungen bzgl. Strahlung oder Er-\nschütterungen zu rechnen. \n• Lärmgutachten \n(Verkehrs-\nlärm) \n \nAusreichende Informationen \nzur Abwägung liegen mit den \ngenannten Daten bzw. Unter-\nsuchungen vor, keine weite-\nren Untersuchungen notwen-\ndig. \nSchutzgut Fläche \nDie Flächen werden mit Ausnahme eines Grund-\nstücks fast vollständig bereits zu Wohnzwecken ge-\nnutzt. Es liegt kein qualifiziertes Planrecht vor. \nnicht erheblich \nEs werden für die Nachverdichtung des \nWohngebietes keine Flächen erstmalig \n• Bilanzierung von Eingriff und \nAusgleich, Ermittlung eines \netwaigen planexternen Aus-\ngleichsbedarfs \nAusreichende Informationen \nzur Abwägung liegen vor, \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nVORENTWURF \n   \n \n \n \n37 \nDerzeitige Bestandssituation \nvoraussichtliche Umweltauswir-\nkungen \nGutachten, Planung (vorlie-\ngend oder in Bearbei-\ntung/geplant) \nweiterer Untersuchungsbe-\ndarf auf B-Plan-Ebene / \nFragen \nIm rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die \nFlächen des Plangebietes als Wohnbauflächen darge-\nstellt.  \nin Anspruch genommen, so dass kein \nFlächenverbrauch eintritt. \nInfolge der behutsamen städtebauli-\nchen Nachverdichtung und damit ein-\nhergehenden geringen zusätzlichen \nVersiegelungen zeichnet sich kein rele-\nvanter Ausgleichsbedarf und damit \nkein nennenswerter Flächenverbrauch \nab. \nkeine weiteren Untersuchun-\ngen notwendig \nSchutzgut Boden \nRelief \nDas Relief ist im Plangebiet landschaftstypisch \nschwach reliefiert und nutzungsbedingt weitgehend \nüberformt. \nBodenaufbau und Versiegelung \nAufgrund der naturräumlichen Situation und der Lage \nim Siedlungszusammenhang handelt es sich bei den \nFlächen des Geltungsbereichs nicht um seltene oder \nempfindliche, sondern weit verbreitete Bodenverhält-\nnisse. Zudem bestehen infolge der vorhandenen Be-\nbauung durch Wohngebäude, Nebengebäude, Zu-\nfahrten und Stellplätze erhebliche Vorbelastungen \ndes Schutzgutes Boden. \n \n \ngering erheblich \nInfolge von Nachverdichtungen kommt \nes überwiegend nur zu geringen Bo-\ndeneingriffen durch Neu- oder Mehrver-\nsiegelungen. Betroffen sind gärtnerisch \ngenutzte Bodenflächen. Lediglich auf \neinem Grundstück mit viel Grünbestand \ntreten erstmalige Bodenversiegelungen \nein. \n• Vermessungsplan  \n• punktuelle \nAbfrage \nnach \nKampfmitteln im Zusammen-\nhang mit dem Entwässe-\nrungskonzept und den Altlas-\ntenuntersichungen \n• Altlastenuntersuchung \nauf \ndrei Grundstücken \n• Bilanzierung von Eingriff und \nAusgleich  \n \nAusreichende Informationen \nzur Abwägung liegen mit den \ngenannten Untersuchungen \nvor, keine weiteren Untersu-\nchungen notwendig.  \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nVORENTWURF \n   \n \n \n \n38 \nDerzeitige Bestandssituation \nvoraussichtliche Umweltauswir-\nkungen \nGutachten, Planung (vorlie-\ngend oder in Bearbei-\ntung/geplant) \nweiterer Untersuchungsbe-\ndarf auf B-Plan-Ebene / \nFragen \nAltlasten \nAltlastenrelevante Vornutzungen sind auf drei Grund-\nstücken bekannt und Gegenstand von Untersuchun-\ngen. \nDas Plangebiet war Teil der Betriebsflächen einer Mu-\nnitionsfabrik aus dem Ersten Weltkrieg. \nKampfmittel \nKampfmittelverdachtsflächen bestehen im Plangebiet \nnicht. Es ist aber nicht auszuschließen, dass Kampf-\nmittel vorhanden sind. \nSchutzgut Wasser \nGewässer \nIm Plangebiet bestehen keine Oberflächengewässer.  \nGrundwasser \nEs ist davon auszugehen, dass die Grundwasserneu-\nbildung auf den bebauten Flächen eingeschränkt ist. \nNach allgemeinen Kenntnissen ist von großen Flurab-\nständen (> 2 m) auszugehen. Genaue Untersuchun-\ngen liegen nicht vor. Angesichts von unterlagernden \nbindigen, geringer durchlässigen Bodenschichten sind \nniederschlagsbedingte Stau- und Sickerwasserhori-\nzonte anzunehmen.  \nGrundwassermessstellen sind im Plangebiet nicht be-\nkannt. \nnicht erheblich \nInfolge der durch die Planung ermög-\nlichten zusätzlichen Bebauungen und \nVersiegelungen kommt es – in Verbin-\ndung mit stärkeren Regenereignissen – \nzu etwas größeren Abflussspenden, \nderen Retention im Plangebiet, Teil-\nversickerung und verzögerte Abgabe \nan die Kanalisation/Vorflut anzustreben \nsind. \nErhebliche qualitative Beeinträchtigun-\ngen des Wasserhaushaltes können \nvon den geplanten Wohnnutzungen \nnicht ausgehen.  \n• Entwässerungskonzept und \nggfs. A-RW 1-Nachweis \n \n§  \nAusreichende Informationen \nzur Abwägung liegen mit den \ngenannten Untersuchungen \nvor, keine weiteren Untersu-\nchungen notwendig.  \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nVORENTWURF \n   \n \n \n \n39 \nDerzeitige Bestandssituation \nvoraussichtliche Umweltauswir-\nkungen \nGutachten, Planung (vorlie-\ngend oder in Bearbei-\ntung/geplant) \nweiterer Untersuchungsbe-\ndarf auf B-Plan-Ebene / \nFragen \nVersickerung \nAngesichts der unterlagernden bindigen Böden ist die \nVersickerungsfähigkeit im Plangebiet mäßig. Lediglich \nim westlichen Teil bestehen sandigere Schichten. \nEs ist davon auszugehen, dass die Grundwasserneu-\nbildung auf den bebauten Flächen eingeschränkt ist. \nSchutzgebiete \nDas Plangebiet liegt außerhalb des fast die gesamte \nGemarkung Schenefelds umfassenden Wasser-\nschutzgebietes „Halstenbek“ (Zone III). Infolgedessen \nbestehen keine besonderen Anforderungen an den \nGrundwasserschutz. \nAnschnitte des Grundwasserspiegels \nsind nicht zu erwarten.  \nSchutzgut Klima \nAngesichts der Lage im besiedelten Raum in Verbin-\ndung mit dem wohngebietstypischen Anteil an gärtne-\nrisch genutzten Flächen ist aktuell weder von beson-\nderen klimaökologischen Belastungs- noch Aus-\ngleichsfunktionen des Plangebiets auszugehen. Klein-\nklimatisch positive Wirkungen ergeben sich nur durch \nden Altbaumbestand zumeist an den Grundstücks-\ngrenzen. \ngering erheblich \nDie mit der Nachverdichtung eintreten-\nden zusätzlichen Versiegelungen wer-\nden sich unter Berücksichtigung des \nBaumerhalts nicht in relevantem Maß \nauf das Kleinklima auswirken bzw. kön-\nnen durch Maßnahmen wie Dachbegrü-\nnungen, Baumpflanzungen etc. gemin-\ndert werden.  \nErhebliche Auswirkungen auf überge-\nordnete klimatische Funktionen sind \nnicht zu erwarten. \n• Abarbeitung im Rahmen des \nBebauungsplans  \n \nAusreichende Informationen \nzur Abwägung liegen vor, \nkeine weiteren Untersuchun-\ngen notwendig.  \n \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nVORENTWURF \n   \n \n \n \n40 \nDerzeitige Bestandssituation \nvoraussichtliche Umweltauswir-\nkungen \nGutachten, Planung (vorlie-\ngend oder in Bearbei-\ntung/geplant) \nweiterer Untersuchungsbe-\ndarf auf B-Plan-Ebene / \nFragen \nSchutzgut Luft \nBestehende Belastungen der Luft leiten sich nur aus \nden Verkehren der umgebenden Straßen, schwer-\npunktmäßig von der Friedrich-Ebert-Allee ab. \nnicht erheblich  \nEs sind keine nutzungs- und verkehrs-\nbedingten Erhöhungen der Luftschad-\nstoffe zu erwarten. \n• vorliegende Daten zu Ver-\nkehrsmengen \n \n \nAusreichende Informationen \nzur Abwägung liegen mit den \ngenannten Daten vor, keine \nweiteren Untersuchungen \nnotwendig.  \nSchutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt \nBiotoptypen, Bäume \nIm Plangebiet sind der Anteil und die Vielfalt an Bio-\ntoptypen wohngebietstypisch mäßig. Relevante Le-\nbensraumstrukturen stellen die Gärten mit Baumbe-\nständen, Hecken, Ziersträuchern, Staudenbeeten und \nRasenflächen dar. Je nach Gebäudestellungen auf \nden Grundstücken bilden die Gärten im rückwärtigen \nBereich zusammenhängende Areale. \nBei den 39 insgesamt aufgenommenen Bestandsbäu-\nmen handelt es sich um heimische Arten der Gattun-\ngen Eiche, Ahorn, Linde, Buche, Esche, Kastanie und \nWalnuss mit Kronendurchmessern zwischen zumeist \n8 und 16 m und überwiegend guter bis mittlerer Vitali-\ntät. \nSchutzstatus \ngering erheblich \nMit der Nachverdichtung sind gärtne-\nrisch genutzte Flächen betroffen. \nAuf einigen Grundstücken können Be-\neinträchtigungen der Bäume in den \nKronen- und Wurzelbereichen einher-\ngehen, sofern keine ausreichenden Ab-\nstände zwischen den überbaubaren \nFlächen und den Bäumen eingehalten \nwerden. \nAus artenschutzrechtlicher Sicht zeich-\nnen sich keine unüberwindbaren Kon-\nflikte ab. \n \n• genaue \nEinmessung \ndes \nBaumbestands \n• differenzierte \nBaumerfas-\nsung und -bewertung \n• artenschutzrechtliche \nPrü-\nfung auf der Grundlage von \nPotenzialabschätzungen für \ndie relevanten Artengruppen \n• Bilanzierung von Eingriff und \nAusgleich  \n• ggfs. Nachweis planexterner \nAusgleichs-/ Ersatzmaßnah-\nmen \n \n \nAusreichende Informationen \nzur Abwägung liegen mit den \ngenannten Untersuchungen \nvor, keine weiteren Untersu-\nchungen notwendig. \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nVORENTWURF \n   \n \n \n \n41 \nDerzeitige Bestandssituation \nvoraussichtliche Umweltauswir-\nkungen \nGutachten, Planung (vorlie-\ngend oder in Bearbei-\ntung/geplant) \nweiterer Untersuchungsbe-\ndarf auf B-Plan-Ebene / \nFragen \nBesondere Schutzansprüche bestehen nur für den \nBaumbestand durch die städtische Baumschutzsat-\nzung. Gesetzlich geschützte Biotope kommen im \nPlangebiet nicht vor. \nDurch Anhang I der FFH-Richtlinie der EU geschützte \nBiotoptypen (Lebensraumtypen) kommen im Plange-\nbiet nicht vor. \nEin Vorkommen von Pflanzenarten der Roten Liste \nSchleswig-Holstein kann auf den gärtnerisch genutz-\nten Flächen ebenfalls ausgeschlossen werden. \nFauna \nEinschränkungen der Siedlungs-Lebensräume erge-\nben sich für die Tierwelt durch die innerörtliche Lage \nund nutzungsbedingte Störungen.  \nDie im Siedlungsgebiet vorkommenden Habitatstruk-\nturen haben eine Lebensraumbedeutung insbeson-\ndere \nfür \ngehölzbrütende \nVögel, \nFledermäuse, \nKleinsäuger und Insekten. Bei allen potenziell vorkom-\nmenden Tierarten handelt es sich um wenig störungs-\nempfindliche und überwiegend ungefährdete Arten. \nArtenschutz \nMit den genannten faunistischen Artengruppen wer-\nden die artenschutzrechtlich relevanten Arten abge-\ndeckt. \nAlle weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie \nsind im Plangebiet nicht zu erwarten. \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nVORENTWURF \n   \n \n \n \n42 \nDerzeitige Bestandssituation \nvoraussichtliche Umweltauswir-\nkungen \nGutachten, Planung (vorlie-\ngend oder in Bearbei-\ntung/geplant) \nweiterer Untersuchungsbe-\ndarf auf B-Plan-Ebene / \nFragen \nGebietsschutz \nEin flächiger Schutz besteht nicht. \nBiotopverbund \nBesondere Biotopverbundfunktionen bestehen nicht. \nSchutzgut Landschaft / Stadtbild \nDas Landschafts- bzw. Ortsbild wird derzeit durch eine \ntypische Wohngebietsbebauung aus überwiegend \nEinzel- und Doppelhäusern in 1- bis 2-geschossiger \nBauweise geprägt. \nNur auf wenigen Grundstücken sind die Gebäude zu-\nrückgesetzt und die Gärten zur Straße ausgerichtet. \nDer aufgenommene Baumbestand überragt größten-\nteils die Gebäude und ist auch bei rückwärtigem \nStandort als ortsbildprägender Baumbestand wahr-\nnehmbar. \nnicht erheblich \nDie Nachverdichtung des Wohngebiets \nwird sich nicht erheblich und vor allem \nnicht erstmalig auf das Schutzgut aus-\nwirken, zumal die Gebäudehöhen und \ndie Geschossigkeiten beschränkt wer-\nden. Besondere Anforderungen sind an \nden Schutz der ortsbildprägenden \nBäume zu stellen. \n• differenzierte \nBaum-erfas-\nsung und -bewertung \n• Abarbeitung im Rahmen des \nBebauungsplans \n \nAusreichende Informationen \nzur Abwägung liegen mit den \ngenannten Untersuchungen \nvor, keine weiteren Untersu-\nchungen notwendig. \nSchutzgut Kultur- und Sachgüter \nEs bestehen keine Kulturdenkmale. \nEs ist kein archäologisches Interessengebiet im Plan-\ngebiet bekannt. \nnicht erheblich \nFür das Schutzgut ergeben sich keine \nBetroffenheiten.  \n \nAusreichende Informationen \nzur Abwägung liegen vor, \nkeine weiteren Untersuchun-\ngen notwendig \n \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nVORENTWURF  \n   \n \n \n \n43   \n7 \nHinweise \n7.1 \nSchutz des Mutterbodens \nMutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen \nanderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu er-\nhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. \n7.2 \nArtenschutzrechtliche Ge- und Verbote \nIn der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es aus naturschutz- und artenschutzrechtlichen \nGründen verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu roden. Zulässig sind \nschonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen zur Be-\nseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder ausnahmsweise zur Gesunderhaltung von Bäu-\nmen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 u.3 BNatSchG). \n- Wird im weiteren Verfahren ergänzt: z.B. bzgl. Fristen bzw. Besatzkontrollen von Gebäuden \nbei Abrissen – \n \n7.3 \nBaumschutz \nDie Baumschutzsatzung der Stadt Schenefeld in der jeweils gültigen Fassung ist zu beach-\nten. \nZu erhaltende Gehölze sind während der Bauzeit durch geeignete Schutzmaßnahmen ent-\nsprechend der einschlägigen Verordnungen und Vorschriften zu sichern (gemäß DIN 18920, \nR SBB). Gehölzschnittmaßnahmen, Wurzelbehandlungen sowie Behandlungen von Schäden \nam Stamm sind von einem qualifizierten Baumpfleger durchzuführen. \n \n7.4 \nStellplätze \nDie Stellplatzsatzung der Stadt Schenefeld in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. \n \n7.5 \nKulturdenkmäler und Denkmalschutz \nHinweis gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein: Wer Kulturdenkmale entdeckt \noder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmal-\nschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Ei-\ngentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der Fundort \nliegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund \ngeführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach \nSatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand \nzu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen \nkann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nVORENTWURF \n   \n \n \n \n44 \nArchäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie \nVeränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. \n7.6 \nKampfmittel \nIn der Stadt Schenefeld sind Kampfmittel nicht auszuschließen.  \nVor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben / Kanalisation / Gas / Wasser / Strom \nund Straßenbau ist die Fläche gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein \nauf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landes-\nkriminalamt durchgeführt. \n \n7.7 \nEinsicht in Regelwerke \nDie Technischen Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen sowie in der Begrün-\ndung zum Bebauungsplan Bezug genommen wird, liegen zusammen mit diesem Bebauungs-\nplan in den Räumen, in denen in die Bebauungspläne Einsicht genommen werden kann (ge-\ngenwärtig …), zu den Öffnungszeiten des Amtes zur Einsicht bereit. \n \n \n8 \nMaßnahmen zur Verwirklichung, Bodenordnung \nBodenordnende Maßnahmen sind zum Erreichen der Planungsziele nicht erforderlich.  \n \n9 \nÄnderung bestehender Bauleitpläne \nFür das Plangebiet besteht kein gültiger Bebauungsplan. \n \n10 Flächen- und Kostenangaben, Billigung \n10.1 Flächenangaben \nFlächenart \nAllgemeine Wohngebiete WA1 – WA5 \nca. 96.458 qm \nÖffentliche Straßenverkehrsfläche \nÖffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \nca. 1.136 qm \nca. 228 qm \nGeltungsbereich insgesamt \nca. 97.823 qm \n10.2 Kostenangaben \nBei der Verwirklichung des Plans entstehen der Stadt Schenefeld keine Kosten.  \n\nSTADT SCHENEFELD \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ \n \nVORENTWURF \n   \n \n \n \n45 \n10.3 Billigung \nDiese Begründung wurde durch die Ratsversammlung der Stadt Schenefeld in ihrer Sitzung \nam __.__.2026 gebilligt \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nStadt Schenefeld, den __.__.2026 \n \n \n    ............................................................... \n \n \n \n \n \n(Bürgermeisterin) \n \n \nPlanverfasser: \nE&P Evers Stadtplanungsgesellschaft mbH \nFerdinand-Beit-Straße 7b \n20099 Hamburg \nTel.: 040 – 257 767 37-0 \nE-Mail: mail@ep-stadtplaner.de",
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