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title: "Stadt Schenefeld plant Bebauungsplan Nr. 87, ermöglicht maßvolle Nachverdichtung im Wohngebiet Fried"
sdDatePublished: "2026-04-13T18:39:00Z"
source: "https://www.halstenbek.sitzung-online.de/bi/___tmp/tmp/45-181-136/niZg2nDF131JZNNXIFuo4Lb3jV3C0l9TmsnvUn4A/qWPusiDm/129363.pdf"
topics:
  - "construction and property"
  - "road transport"
locations:
  - "Germany"
  - "Ostholstein"
  - "Lübeck"
  - "Pinneberg"
  - "Halstenbek"
  - "Schleswig-Holstein"
  - "Hamburg"

iptc_identifiers:
  - "20000235"
  - "20000341"
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Stadt Schenefeld plant Bebauungsplan Nr. 87, ermöglicht maßvolle Nachverdichtung im Wohngebiet Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße, begrenzt Wohneinheiten auf 3 je Gebäude, schützt Baumbestand, schließt Ferienwohnungen, Beherbergungsgewerbe und Tankstellen aus; geringe Auswirkungen auf Nachbargemeinde Halstenbek, Fokus auf nachhaltige Wohnraumentwicklung und Grünflächen.

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Sitzung 2026/932
Likely publishing date: 2026-04-10

Tagesordnung
Sitzung des Ausschusses für Bau-, Planungs- und Verkehrswesen
Sitzungstermin:
Dienstag, 21.04.2026, 19:00 Uhr
Raum, Ort:
Sitzungsraum, Bahnhofstraße 22, 25469 Halstenbek
Öffentliche Sitzung:
1.
Eröffnung der Sitzung
 
2.
Genehmigung der Tagesordnung
 
3.
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse 
der letzten Sitzung
 
4.
Niederschrift vom 17.02.2026
 
5.
Einwohnerfragestunde
 
6.
Anhörung
 
7.
Mitteilungen der/des Vorsitzenden bzw. Mitteilung des 
Bürgermeisters nach § 15 der Geschäftsordnung
 
8.
Anfragen nach § 14 der Geschäftsordnung
 
9.
Persönliche Erklärungen nach § 19 der Geschäftsordnung
 
10.
Beschlussvorlagen
 
10.1.
Stadt Schenefeld Bebauungsplan Nr. 87 "Friedrich-Ebert-
Allee/Mittelstraße" - Stellungnahme der Gemeinde
2026/047
 
11.
Verschiedenes
 
12.
Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung
 
Voraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung:
13.
Beschlussvorlagen
 
13.1.
Bauvorhaben Bogenweg
2026/042
 
13.2.
Bauvorhaben Hornkoppel
2026/053
 
14.
Mitteilungen
 
14.1.
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im I. Quartal 2026
2026/055
 

Seite: 2/2
15.
Verschiedenes
im nichtöffentlichen Teil der Sitzung

Nr.:
2026/047
Verfasser:
Ortsplanung und 
Bauverwaltung
Datum:
24.03.2026
Vorlage
Federführend:
Fachbereich 3
Stadt Schenefeld Bebauungsplan Nr. 87 "Friedrich-Ebert-
Allee/Mittelstraße" - Stellungnahme der Gemeinde
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Status
Ausschuss für Bau-, Planungs- und Verkehrswesen 
21.04.2026
Öffentlich
Beschlussvorschlag:
Folgende Stellungnahme wird seitens der Gemeinde Halstenbek im Rahmen der Beteiligung 
nach § 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 87 "Friedrich-Ebert-
Allee/Mittelstraße" der Stadt Schenefeld abgegeben: 
Die Belange der Gemeinde Halstenbek werden lediglich geringfügig berührt. 
Das Plangebiet befindet sich ca. 300 bis 400 m Luftlinie südlich der Gemeindegrenzen der 
Stadt Schenefeld und der Gemeinde Halstenbek. 
Ein hoher Anteil des Verkehrs (sowohl Durchgangs- als auch Ziel- und Quellverkehre) im 
Bereich der Friedrich-Ebert-Allee und der Mittelstraße in Schenefeld führt regelmäßig über 
die verkehrliche Anbindung des Baumschulenweges in den nördlich angrenzenden 
Ahornweg im Gemeindegebiet Halstenbek. 
Im Rahmen verschiedener Festsetzungen wird erklärt, dass sich diese neben der 
städtebaulichen Ordnung auch regulativ auf den Verkehr auswirken. Eine gesonderte bzw. 
vertiefte Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die 
Nachbargemeinden erfolgt nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass verkehrliche 
Auswirkungen im weiteren Bauleitplanverfahren hinreichen zu betrachten bzw. 
auszuschließen sind.
Die Gemeinde Halstenbek weist außerdem darauf hin, dass derzeit ein Verkehrskonzept für 
die nördlich an die Gemeindegrenze angrenzende Wohnsiedlung am Heideweg in 
Halstenbek erarbeitet wird. Die Stadt Schenefeld wurde im Rahmen eines gemeinsamen 
Termins am 19. Februar 2026 über den aktuellen Stand der Planung informiert.
Sachverhalt:
Die Stadt Schenefeld hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 87 "Friedrich-Ebert-
Allee/Mittelstraße" beschlossen.
Im Rahmen der Beteiligung der durch die Planung betroffenen Nachbargemeinden nach § 2 
Abs. 2 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde die Gemeinde Halstenbek zur Abgabe 
einer Stellungnahme aufgefordert. 

Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ist der 10.04.2026. Der Gemeinde Halstenbek wurde 
eine Fristverlängerung bis einschließlich des 24.04.2026 gewährt. 
Das Plangebiet unterliegt aktuell den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 BauGB. 
Planungsziel der Aufstellung ist die Neustrukturierung der Wohnbauflächen im Bestand 
nördlich der Friedrich-Ebert-Allee und südlich der Mittelstraße sowie die Vorbereitung einer 
geordneten Entwicklung der Hinterlandbebauung.
Das Plangebiet setzt mehrere allgemeine Wohngebiete (WA) fest. 
Die planungsrechtlichen Festsetzungen beinhalten unter anderem großzügige Baugrenzen 
bei einer GRZ von 0,4, maximal ein bis zwei Vollgeschosse zuzüglich eines 
Dachgeschosses, Gebäudehöhen bis zu 10,50 m, Mindestgrundstücksgrößen von 500 m² 
sowie maximal drei Wohneinheiten je Wohngebäude. 
Die Belange der Gemeinde Halstenbek werden insgesamt nur geringfügig berührt. Durch die 
planungsrechtlichen Nachverdichtungsmöglichkeiten können zusätzliche Verkehre 
entstehen, die aufgrund der Nähe zur Gemeindegrenze auch Auswirkungen auf die 
verkehrliche Situation in Halstenbek haben können.
Eine gesonderte Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen erfolgte bisher nicht. 
Stattdessen wird auf eine verkehrsregulierende Wirkung der Festsetzungen verwiesen. 
Die Verwaltung empfiehlt entsprechend des Beschlussvorschlages auf eine hinreichende 
Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen, insbesondere auf die angrenzenden 
Nachbargemeinden hinzuweisen. 
Ergänzend wird auf das derzeit in Erarbeitung befindliche Verkehrskonzept für den Bereich 
Heideweg in Halstenbek verwiesen, über dessen Planungsstand die Stadt Schenefeld 
bereits informiert wurde.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
- Planzeichnung Stadt Schenefeld B87
- Begründung Stadt Schenefeld B87
- Luftbild und Plangeltungsbereich Stadt Schenefeld

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v
22 a
17
1
3
19
5
7
7 a
2
2 a
30
35
7 b
9
2
11
13
34
36
37
39
4
6
8
1
10
12
10 a
12 a
38 a
26
21
23
32
34
22
24
2 b
20 a
39 a
46 b
36
38
41
43
2
10 b
12 b
1 a
3
38 b
40
2 a
28
25
7
9
42
44
46
30
1 a
30 a
32
34
27
29
31
31 a
33
40
42
44
45 a 45 b
45
47
49 49 a 49 b 49 c
4
6
8
5
36 b
36
36 a
38
39
41
40 a
48
50
52
59
35
37
37 a37 b
39 a 39 b
41 a
50
50 a
51
53
55
8 c
8 b
8 a
10
12
14
13
15
17
56
58
60
48
48 a
51
43
44
44 a
47
46 a
46
52
54
56
58
57 a
57 b
59
61 a
61
63
16
16 a
18
20
19
23
53
52
52 a
55
64
65
67
69
54
57
54 a 56
59
58 a
61
3 a
1
3
5 a
2
4
66
73
5 b
5 c 5 d
70
22
25
25 a
24
27
29
62
64
31 a
66
65
67
69
71
71
73 a
5
6
6 a
6 b
28
31
30
33
58
60
60 a
65
62
64
67
69
72 a
63 a63 b
74 a 74 b
76 b 76 a
67 a67 b
32
35
37
31 b
68
7
70
70 a
8
c
75a-75b
77
56 a
68 a
74
26 b 26
16
74
76
81 a81 b
83
66
72
74
81
76
78
83
77
79
39
36
38
43
45
72 a
10
72
41
68
71
73
70 a
69 a 69 b
84 a
80
82
75
72
77
77 a 77 b
79
74 a
81
76
69 a 69 b
84
85
87
42
47
49
44
46
51
78
80
51 a
82
85
1
71
86
91
88
95
93
48
2
92
3
4
73
94
1
94
97
99 a
99 b99 c
101
56 a
58
59
61
90
92
48 a
51 b
50
53
52
55
89
84
86
88
91
5
7
6
8
98
100
104
106106 a
108
109
111
113
115
66
68 a
68 b
73
71 a
75
77
79
81
100
111
102
113
104
24
21
26 26 a
102
103
105
107
60
62
64
64 a
63a-63c
65
67
69
101
96
103
105
107
109
11
10
13
15
14
17
23
110
112
117
119
70
2
129
12
10
16
14
14 a
116
118
121
112
114
31
50
33
52
54
64
124
126
128
131
133
135
137
137 a
137 b
4
3 a 3 b
3 c 3 d
8
117
110
119
34
36
25
38
27
40
40 a
116
118
120
122
125
126 c126 b126 a
128-132
120
122 124
35
37
66
145 c145 d145 e145 f
63
67
69
71
146
143
151 a
153
155 a
147 e147 f
149
151
39
39 a
41
130
132
141 a
134
139
141
134-138
140-144
145 a
147 a147 b147 c147 d
143 a143 b143 c143 d143 e143 f 143 g
145 b
94
71
54
26
56
54
82 a 82 b
2
34
40
135 a
135 b
106
34 a
93-99
58 b
46 a
46
48
9
9 a
87
21
40
65 a
1
11
42
42 a
45
98
96
58 a
65
65 a
1
2 a
3
1 a
72
74
22
22 a
32 a
15 a
90 a
90 b90 c
90
89 a
89
89 b
127
25 a
121
123
123 a
60
5 c
7
5 a
5 b
70
6
10 a
57
19
50
50 a
62 a
62
68
70
2
2 a
4
6
27 a
51 a
63
155
29
92
oF
oF
Kreuzweg
Jahnstraße
Kreuzweg
Bogenstraße
Gorch-Fock-Straße
Kirchenstraße
Mittelstraße
Bogenstraße
Knöterichstieg
Friedrich-Ebert-Allee
Efeuweg
Efeuweg
Kirchenstraße
Mittelstraße
Bogenstraße
Friedrich-Ebert-Allee
Mittelstraße
Chemnitzstraße
Chemnitzstraße
Chemnitzstraße
Jahnstraße
Bogenstraße
Swatten Weg
Schnäbeljecks Moor
Jahnstraße
Friedrich-Ebert-Allee
Friedrich-Ebert-Allee
Bogenstraße
23
79
tlw.
 13 
275
 13 
190
 13 
189
 13 
174
WA1
WA 2
0,4
II
9,50
3 Wo
ED
WA2
WA4
WA5
3
3 5,1 3
3 2 3
3 5 3
3
WA3
WA 3
0,4
II
10,00
3 Wo
ED
WA 4
0,4
II
10,25
3 Wo
ED
WA 5
0,4
II
10,50
3 Wo
ED
5
5
WA 1
0,4
I
9,50
3 Wo
ED
WA1
WA1
3
5
5
3
3
3
GFL
3
PLANZEICHNUNG (TEIL A):
SATZUNG DER STADT SCHENEFELD ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 87 "FRIEDRICH-EBERT-ALLEE/MITTELSTRASSE"
für das Gebiet nördlich der Friedrich-Ebert-Allee, südlich der Mittelstraße und östlich des Kreuzwegs
0
10
50
100 m
Maßstab 1: 1000
Es gilt die Baunutzungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6).
N
3. 
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung 
berührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am  .................. zur Abgabe 
einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat am ........................ den 
Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung beschlossen und zur Auslegung 
bestimmt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und 
dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom ..................... bis 
.......................... während folgender Zeiten: .............. nach § 3 Abs. 2 BauGB 
öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass 
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich 
oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am .................... durch 
Veröffentlichung in der ortsüblichen Tageszeitung, durch öffentlichen Aushang und 
im Internet ortsüblich bekannt gemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung der 
Auslegung der Planentwürfe und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden 
Unterlagen wurden zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Schenefeld 
(www.stadt-schenefeld.de) bereitgestellt. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung 
berührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am  .................. zur Abgabe 
einer Stellungnahme aufgefordert.
Schenefeld, den ........................                    
                                                                    ........................................................
      (Siegelabdruck)                                                   (Bürgermeister)
Es wird bescheinigt, dass alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen 
Flurstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie Gebäude in den Planunterlagen 
enthalten und maßstabsgerecht dargestellt sind.
Schenefeld, den ........................                    
                                                                   ........................................................
      (Siegelabdruck)                                        (Vermessungsbüro öffentlich 
 
         bestellter Vermessungsingenieur)
Die Ratsversammlung hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange am ........... geprüft.
Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
Die Ratsversammlung hat den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung 
(Teil A) und dem Text (Teil B) am ............ als Satzung beschlossen und die 
Begründung durch (einfachen) Beschluss gebilligt.
Schenefeld, den ........................                    
                                                                           .................................................
      (Siegelabdruck)                                                       (Bürgermeister)
Ausfertigung. Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil 
A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Schenefeld, den ........................                    
                                                                            .................................................
      (Siegelabdruck)                                                        (Bürgermeister)
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Ratsversammlung und die Stelle, 
bei der der Plan mit Begründung auf Dauer während der Sprechstunden von allen 
Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, 
sind am .................. ortsüblich bekannt gemacht worden. Seit dem .................  
erfolgte die Bereitstellung im Internet.
In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- 
und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich 
ergebenden Rechtsfolgen (§215 Abs.2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, 
Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche 
(§44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des §4 Abs.3 GO 
wurde ebenfalls hingewiesen. 
Die Satzung ist mithin am ................. in Kraft getreten.
ZEICHENERKLÄRUNG:
Planzeichen:
Erläuterung:
I.
FESTSETZUNGEN
7.3
8.
8.1
8.2
8.3
9.
9.1
10.
10.1
II.
11.
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
12.
12.1
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 11 BauNVO)
allgemeines Wohngebiet
WA
z.B. 3 Wo
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (TEIL B):
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 4 BauNVO)
In den allgemeinen Wohngebieten (WA) werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 
und Nr. 5 BauNVO für Betriebe des Beherbergungs-
gewerbes, Ferienwohnungen (i.S. eines nicht störenden Gewerbebetriebes), 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. 
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 16, 18 BauNVO)
Unterer Bezugspunkt für die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen ist die Mitte der 
Fahrbahnoberkante der Straße, die das Grundstück erschließt, gemessen in der Mitte der 
Grundstücksfront. - Ein Bezugspunkt in der Bestandsstraße wird im Entwurfsstand ergänzt -
Zulässig ist maximal ein Dachgeschoss, das nach § 2 Abs. 7 BauO SH nicht als 
Vollgeschoss gilt.
In den allgemeinen Wohngebieten (WA) müssen Baugrundstücke eine Mindestgröße von 
500 m2 aufweisen. 
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 
und § 23 Abs. 5 BauNVO)
Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) wird als abweichende Bauweise festgesetzt: 
Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. Es gilt die offene Bauweise, jedoch dürfen 
Doppelhaushälften auch einseitig an einer seitlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. 
Die Länge der Gebäude darf 15 m (gemessen parallel zur straßenseitigen Baugrenze) nicht 
überschreiten. 
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen in Form von 
eigenständigen Gebäuden untergeordneter Art (wie Abstellräume, Geräteschuppen, 
Gartenlauben, Garagen, Fahrradgaragen und überdachte Stellplätze (Carports)) unzulässig.  
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind je Wohngebäude maximal 3 Wohnungen 
zulässig.
Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. 
§§ § 1 Abs. 10 sowie 16 Abs. 6 BauNVO)
Änderungen sowie Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor 
Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestandsschutz 
genießenden Gebäuden sind ausnahmsweise zulässig, sofern die in dieser Satzung 
festgesetzten zulässigen Arten der baulichen Nutzungen eingehalten werden. 
 
Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor Rechtskraft 
des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestandsschutz genießenden 
Gebäuden, deren zulässigerweise errichtete Grundflächenzahl, Gebäudehöhe bzw. Anzahl 
der Vollgeschosse die in dieser Satzung festgesetzte maximale Grundflächenzahl, 
Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse überschreitet, sind ausnahmsweise zulässig, 
sofern sich die Grundflächenzahl, Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse nicht weiter 
erhöht. 
Erhaltungsgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Innerhalb der Kronenbereiche zuzüglich eines 1,5 m breiten Schutzstreifens der mit 
Erhaltungsgebot festgesetzten Gehölze sind Abgrabungen, Geländeaufhöhungen, 
Nebenanlagen (auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie und in den Abstandsflächen 
zulässige Anlagen), Stellplätze, Zuwegungen, Terrassen und sonstige Versiegelungen sowie 
jeglicher Bau- und Lagerbetrieb unzulässig. Wege, Standorte für Leuchten, Verkehrsschilder, 
Leitungen etc. sind grundsätzlich außerhalb der Wurzelbereiche der zu erhaltenden Bäume 
zu verlegen. Abweichungen von den Schutzzonen sind ausnahmsweise zulässig, wenn auf 
der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der Baumschutzsatzung der Erhalt der Bäume 
durch fachgerechten Kronenschnitt und /oder fachgerechte Wurzelbehandlung gesichert 
wird und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und ZTV Baumpflege 
durchgeführt werden.
Für die mit Erhaltungsbindung festgesetzten Gehölze sind bei Abgang gleichwertige 
Ersatzpflanzungen auf dem jeweiligen Grundstück vorzunehmen. 
Anpflanzungsgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen mit mehr als 2 Stellplätzen ist je 
angefangene 4 Stellplätze ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. 
Für textlich festgesetzte anzupflanzende Bäume (siehe 7.1) sowie Ersatzpflanzungen sind 
Pflanzgruben mit geeignetem Substrat mit mindestens 12 m3 durchwurzelbaren Raumes bei 
einer Breite von mindestens 2,0 m und einer Tiefe von mindestens 1,5 m herzustellen. Die 
Baumscheiben sind dauerhaft zu begrünen oder der natürlichen Entwicklung zu überlassen 
und durch geeignete Maßnahmen gegen das Überfahren mit Kfz zu sichern. Standorte für 
Leuchten, Verkehrsschilder, Leitungen etc. sind innerhalb der Baumscheiben nicht zulässig.
I. 
1.
1.1
2.
2.1
2.2
2.3
3.
3.1
3.2
4.
4.1
5.
5.1
5.2
6. 
6.1
6.2
7.
7.1
7.2
Für textlich festgesetzte Anpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen sind folgende 
Mindestqualitäten zu verwenden):
a) Einzelbäume auf Stellplätzen sowie Ersatzpflanzungen bei Abgang 
    standortgerechte, mittelkronige Laubbaumarten
    Hochstämme, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, 18-20 cm Stammumfang
b) Hecken
    Heckenpflanzen aus Laubgehölzen, 2 x verpflanzt, mit Ballen, 100/125 cm
    3-4 Pflanzen pro lfm
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Zufahrten, Wege und Standplätze von nicht 
überdachten Stellplätzen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. 
Die nicht von zulässigen Haupt- und Nebenanlagen gemäß § 19 BauNVO überdeckten 
privaten Grundstücksflächen sind unversiegelt zu belassen und mit bodenbedeckender 
Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen. Flächige 
Abdeckungen von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit wasser- oder luftundurchlässigen 
sowie nichtdurchwurzelbaren Materialien (Folien, Vlies o.ä.), Mineralstoffen (Steine, Kies 
o.ä.) sowie organischem Mulchmaterial (Holzhackschnitzel u.ä.) sind unzulässig. 
Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer maximalen Dachneigung bis 
einschließlich 15 Grad von Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen, die 
Gebäude sind, sind ab einer Fläche von 10 m2 mit einem durchwurzelbaren Substrat zu 
versehen und extensiv zu begrünen. Der ergänzende Einsatz von Anlagen zur 
Energiegewinnung (Photovoltaik, Solarkollektoren) bleibt davon unberührt.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) dient der Erschließung und 
Erreichbarkeit des Flurstücks Nr. 2127 durch die Anlieger. Geringfügige Abweichungen von 
dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sind zulässig. 
Oberflächenwasserversickerung (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Das in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser ist vorranging zu versickern. 
- Die Festsetzung wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald das Entwässerungs- 
gutachten vorliegt. -
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 
LBO Schleswig-Holstein)
Dachgestaltung:
In den allgemeinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel-, Walm- und 
Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 bis einschließlich 45 Grad zulässig. 
Dachgauben sind von der Beschränkung ausgenommen. Dachgauben und Dachöffnungen 
sind auf eine Länge von maximal 30 von Hundert der jeweiligen Dachfläche begrenzt. 
Dachgauben und Dachöffnungen müssen einen Abstand zum jeweiligen Ortgang von 
mindestens 2 m bzw. 1 m zur jeweiligen Traufe / zum First einhalten. 
In den allgemeinen Wohngebieten sind für überdachte Stellplätze, Garagen und 
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nur Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer 
mit einer maximalen Dachneigung bis einschließlich 15 Grad zulässig. Die Kombination mit 
solartechnischen Anlagen ist zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur rote bis rotbraune und 
anthrazitfarbene Dacheindeckungen zulässig. Dacheindeckungen mit hochglänzenden 
oder glasierten Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind 
Sonnenkollektoren und Anlagen für Photovoltaik. 
Fassadengestaltung:
In den allgemeinen Wohngebieten sind Fassaden von Gebäuden nur in rotem oder 
rot-braunem, beigem oder gelbem Verblendmauerwerk/Vollklinker oder als Putz in den 
Farben Weiß, Beige oder Grau auszuführen. Untergeordnet ist auf bis zu 30 v. H. der 
jeweiligen Fassadenfläche die Nutzung von Holzmaterialien, naturbelassenen oder in den 
Farben Rot, Rotbraun, Grau und Weiß, an den Außenwandflächen von Gebäuden zulässig.
Bei zwei aneinander gebauten Doppelhaushälften, gilt auch für Doppelhäuser ohne reale 
Teilung, sind die bauliche Höhenentwicklung, die Dachneigung, Dacheindeckung und 
-farbe sowie das Fassadenmaterial und die Fassadenfarbe einheitlich auszuführen. 
Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor 
Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestandsschutz 
genießenden Gebäuden sind hiervon ausgenommen.
Gestaltung der Einfriedungen und Plätze für Abfallbehälter (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 
§ 86 Abs. 1 Nr. 6 LBO Schleswig-Holstein)
Als Einfriedungen zur Abgrenzung der Privatgrundstücke zu den öffentlichen Flächen sind 
ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.3 in 
einer maximalen Höhe von 1,5 m, in die Stabgitter- oder Drahtzäune mit maximal gleicher 
Höhe grundstücksseitig integriert sein können, oder als Natursteinmauer in einer Höhe von 
maximal 0,80 m mit oder ohne Kleinbepflanzung bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m 
(„Friesenwall“) zulässig. Sichtschutzzäune zu Verkehrsflächen sind unzulässig.
III.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Mülltonnenabstellplätze auf privaten Grundstücksflächen sind zur öffentlichen Verkehrsfläche 
durch begrünte Sichtschutzelemente oder Sichtschutzelemente aus Holz in einer maximalen 
Höhe von 1,5 m abzuschirmen oder in Gebäudeteile (Garage, Carport, Wohngebäude etc.) 
einzubeziehen.
HINWEISE
Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen 
anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu 
erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Artenschutzrechtliche Ge- und Verbote
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es aus naturschutz- und artenschutzrechtlichen 
Gründen verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu roden. Zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen zur 
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder ausnahmsweise zur Gesunderhaltung von 
Bäumen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 u.3 BNatSchG).
- Wird im weiteren Verfahren ergänzt: z.B. bzgl. Fristen bzw. Besatzkontrollen von Gebäuden 
bei Abrissen -
Baumschutz
Die Baumschutzsatzung der Stadt Schenefeld in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
Zu erhaltende Gehölze sind während der Bauzeit durch geeignete Schutzmaßnahmen 
entsprechend der einschlägigen Verordnungen und Vorschriften zu sichern (gemäß DIN 
18920, R SBB). Gehölzschnittmaßnahmen, Wurzelbehandlungen sowie Behandlungen von 
Schäden am Stamm sind von einem qualifizierten Baumpfleger durchzuführen.
Stellplätze
Die Stellplatzsatzung der Stadt Schenefeld in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
Kulturdenkmäler und Denkmalschutz
Hinweis gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein: Wer Kulturdenkmale entdeckt 
oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen 
Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder 
den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der 
Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem 
Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die 
nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem 
Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten 
geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der 
Mitteilung.
        
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie 
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Kampfmittel
In der Stadt Schenefeld sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von 
Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben / Kanalisation / Gas / Wasser / Strom und 
Straßenbau ist die Fläche gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf 
Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das 
Landeskriminalamt durchgeführt.
Einsicht in Regelwerke
Die Technischen Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen sowie in der 
Begründung zum Bebauungsplan Bezug 
genommen wird, liegen zusammen mit diesem 
Bebauungsplan in den Räumen, in denen in die Bebauungspläne Einsicht genommen werden 
kann (gegenwärtig …), zu den Öffnungszeiten des Amtes zur Einsicht bereit.
SATZUNG DER
STADT SCHENEFELD
ÜBER DEN
BEBAUUNGSPLAN NR. 87
"FRIEDRICH-EBERT-ALLEE/
MITTELSTRASSE"
für das Gebiet
nördlich der Friedrich-Ebert-Allee,
südlich der Mittelstraße und
östlich des Kreuzwegs
Übersichtsplan 1:25.000
Datum:
        
Verfahrensstand: 
Planverfasser:
20. Februar 2026
        
Vorentwurf 
PRÄAMBEL:
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 
3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) sowie nach § 92 der Landesbauordnung wird nach 
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom .................................... folgende 
Satzung über den Bebauungsplan Nr. ... ".................." für das Gebiet nördlich ........... 
und westlich ................, bestehend aus den Flurstücken ...................., ..................... 
(teilweise) und ............................ (teilweise), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) 
und dem Text (Teil B), erlassen:
VERFAHRENSVERMERKE:
1.
2.
Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Ratsversammlung vom 
..................... . Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist durch 
Abdruck im Schenefelder Tageblatt und durch Bereitstellung im Internet am ...............  
erfolgt. Auf die Bereitstellung im Internet wurde am ........... im Schenefelder Tageblatt 
hingewiesen. 
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am .................. 
durchgeführt.
Baugrenze
z.B. GRZ 0,4
z.B. I
Zahl der Vollgeschosse (bei Garagen Zahl der Geschosse), 
als Höchstmaß
z.B. GH 10,5
Grundflächenzahl, als Höchstmaß
Gebäudehöhe über Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße, 
als Höchstmaß
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 und 23 BauNVO)
ED
4. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Straßenbegrenzungslinie
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
5. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Fuß- und Radweg
Öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Erhaltung von Einzelbäumen
7. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
Elektrizität
6. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und
sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)
E&P Evers Stadtplanungsgesellschaft mbH
Ferdinand-Beit-Str. 7b
20099 Hamburg
5
III.
II.
DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER / HINWEISE
Vorhandene Hauptgebäude
Alle Maße sind in Meter angegeben
Vorhandene Flurstücksgrenze
Vorhandene Nebengebäude
Vorhandene Bäume 
Flurstücksbezeichnung
27
 1
z.B.
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
9. Sonstige Planzeichen  
Baugebiet      Nummerierung
Grundflächen-
zahl
Zahl der
Vollgeschosse
Gebäudehöhe in m
als Höchstmaß
Bauweise
Anzahl der
Wohneinheiten
als Höchstmaß
NUTZUNGSSCHABLONE
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder des Maßes der Nutzung
Vermaßung
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
GFL
8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
12.2

STADT SCHENEFELD 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ 
 
 
   
 
 
      
 
 
 
 
Stadt Schenefeld 
 
Begründung zum Bebauungsplan  
Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ 
 
für das Gebiet 
nördlich der Friedrich-Ebert-Allee, südlich der Mittelstraße und östlich des Kreuzwegs 
 
Verfahrensstand: 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und  
frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
Fassung: 
 
 VORENTWURF, 20. Februar 2026 

STADT SCHENEFELD 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  
 VORENTWURF   
   
 
                   
2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
E&P Evers Stadtplanungsgesellschaft mbH 
 
 
 
 
 
Landschaftsplanung JACOB │FICHTNER PartGmbB 
Landschaftsarchitekten bdla  
Ferdinand-Beit-Straße 7b 
20099 Hamburg 
Tel.: 040 – 257 767 37-0 
E-Mail: mail@ep-stadtplaner.de 
Ochsenzoller Straße 142a 
22848 Norderstedt   
Fon 040-521975-0 
E-Mail: info@lp-jacob-fichtner.de 
 
 

STADT SCHENEFELD 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  
 VORENTWURF   
   
 
                   
3 
Inhaltsverzeichnis 
1 
Grundlagen und Verfahrensablauf ............................................................................................. 5 
1.1 
Rechtsgrundlagen und Verfahrensablauf .................................................................................. 5 
1.2 
Planerarbeitung und Gutachten ................................................................................................. 6 
1.3 
Geltungsbereich ......................................................................................................................... 7 
2 
Anlass, Ziel und Zweck der Planung .......................................................................................... 7 
3 
Planerische Rahmenbedingungen ............................................................................................. 8 
3.1 
Raumordnung und Landesplanung ............................................................................................ 8 
3.1.1 
Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein (Fortschreibung 2021) ........................... 8 
3.1.2 
Regionalplan für den Planungsraum I (1998) ........................................................................ 10 
3.1.3 
Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (2020) .................................................... 10 
3.1.4 
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (Arbeitsstand 2010) ......................................... 11 
3.1.5 
Landschaftsplan der Stadt Schenefeld (2011) ...................................................................... 12 
3.1.6 
Länderübergreifender (Bundes-)Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (2021) ..... 12 
3.2 
Weitere rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen ................................................................ 13 
3.2.1 
Geltende Bebauungspläne .................................................................................................... 13 
3.2.2 
Denkmalschutz ...................................................................................................................... 13 
3.2.3 
Schutzgebiete und Schutzobjekte ......................................................................................... 13 
3.2.4 
Artenschutz ............................................................................................................................ 13 
3.2.5 
Baumschutzsatzung .............................................................................................................. 13 
3.2.6 
Altlastenverdächtige Flächen ................................................................................................ 13 
3.2.7 
Kampfmittelverdacht .............................................................................................................. 14 
4 
Bestand .................................................................................................................................... 14 
4.1 
Lage, Bebauung und Nutzung ................................................................................................. 14 
4.2 
Umfeld des Plangebiets ........................................................................................................... 15 
4.3 
Erschließung ............................................................................................................................ 15 
4.4 
Ver- und Entsorgung ................................................................................................................ 16 
4.5 
Eigentumsverhältnisse ............................................................................................................. 16 
4.6 
Naturräumliche Gegebenheiten ............................................................................................... 16 
5 
Inhalt der Planung / Begründung der Festsetzungen .............................................................. 18 
5.1 
Vorhabenbeschreibung ............................................................................................................ 18 
5.2 
Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 18 
5.3 
Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................................... 19 
5.3.1 
Grundflächenzahl .................................................................................................................. 19 
5.3.2 
Anzahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe ............................................................................ 20 
5.3.3 
Mindestgröße der Baugrundstücke ....................................................................................... 21 
5.4 
Bauweise ................................................................................................................................. 21 
5.5 
Überbaubare Grundstücksflächen ........................................................................................... 22 

STADT SCHENEFELD 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  
 VORENTWURF   
   
 
                   
4 
5.6 
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ...................................................... 24 
5.7 
Bestandssichernde Festsetzungen .......................................................................................... 24 
5.8 
Erschließung / Verkehrsflächen ............................................................................................... 25 
5.9 
Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze .............................................................. 25 
5.10 
Oberflächenwasserversickerung .............................................................................................. 26 
5.11 
Örtliche Bauvorschriften ........................................................................................................... 26 
5.12 
Auswirkungen auf Natur und Landschaft ................................................................................. 29 
5.13 
Artenschutzrechtliche Prüfung ................................................................................................. 29 
5.14 
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ............................................................................................................................................ 30 
5.15 
Grün, Natur und Landschaft ..................................................................................................... 31 
5.15.1 
Baumschutz, Erhaltungsgebote ............................................................................................. 31 
5.16 
Anpflanzungsgebote ................................................................................................................ 33 
6 
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung ............................................................................. 35 
6.1 
Vorbemerkungen ..................................................................................................................... 35 
6.2 
Sachstand umweltrelevanter Fachuntersuchungen und Gutachten ........................................ 35 
6.3 
Angaben zum Untersuchungsraum ......................................................................................... 35 
6.4 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen und Nullvariante) ..................................... 35 
6.5 
Ermittlung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen ........................................................... 35 
7 
Hinweise .................................................................................................................................. 43 
7.1 
Schutz des Mutterbodens ........................................................................................................ 43 
7.2 
Artenschutzrechtliche Ge- und Verbote ................................................................................... 43 
7.3 
Baumschutz ............................................................................................................................. 43 
7.4 
Stellplätze ................................................................................................................................ 43 
7.5 
Kulturdenkmäler und Denkmalschutz ...................................................................................... 43 
7.6 
Kampfmittel .............................................................................................................................. 44 
7.7 
Einsicht in Regelwerke ............................................................................................................. 44 
8 
Maßnahmen zur Verwirklichung, Bodenordnung ..................................................................... 44 
9 
Änderung bestehender Bauleitpläne ........................................................................................ 44 
10 
Flächen- und Kostenangaben, Billigung .................................................................................. 44 
10.1 
Flächenangaben ...................................................................................................................... 44 
10.2 
Kostenangaben ........................................................................................................................ 44 
10.3 
Billigung ................................................................................................................................... 45 
 
 

STADT SCHENEFELD 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  
 VORENTWURF   
   
 
                   
5 
1 
Grundlagen und Verfahrensablauf 
1.1 
Rechtsgrundlagen und Verfahrensablauf 
Dem Bauleitplanverfahren liegen zu Grunde: 
§ 
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 
3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7) 
§ 
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 
(BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 
(BGBl. I Nr. 176), 
§ 
die Planzeichenverordnung 90 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991, 
Seite 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 
I Nr. 189), 
§ 
Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO): In der Fassung der Bekanntmachung 
vom 5. Juli 2024 (GVOBl. S. 1422), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 
vom 13. Dezember 2024 (GVOBI. S. 875, 928). 
 
Die Ratsversammlung der Stadt Schenefeld hat in ihrer Sitzung am 26.09.2019 beschlossen, 
für das Gebiet nördlich der Friedrich-Ebert-Allee, südlich der Mittelstraße und östlich des 
Kreuzwegs einen bestandssichernden Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan wird 
im Normalverfahren nach § 2 und § 2a BauGB aufgestellt. Konkret wird der Geltungsbereich 
durch die Friedrich-Ebert-Allee im Süden, die Bogenstraße im Osten, die Mittelstraße im Nor-
den, sowie den Kreuzweg im Westen begrenzt.   
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat nach der Bekanntmachung vom xx.xx.202x statt-
gefunden.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein 
können, wurden gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom xx.xx.202x 
unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Schenefeld hat die vorgebrachten 
Anregungen der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange am xx.xx.202x geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.  
Der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“, 
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie 
die Begründung haben in der Zeit vom xx.xx.202x bis zum xx.xx.202x während der Dienst-
stunden nach § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit 
dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schrift-
lich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, am xx.xx.202x ortsüblich mit Ab-
druck im ........ bekanntgemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Absatz 6 
BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht 
rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanände-
rung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte 

STADT SCHENEFELD 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  
 VORENTWURF   
   
 
                   
6 
kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung 
ist und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit 
ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung 
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 
Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden 
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB am xx.xx.202x unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme 
aufgefordert. 
Die Ratsversammlung der Stadt Schenefeld hat die vorgebrachten Anregungen der Öffentlich-
keit sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange am 
xx.xx.202x geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.  
Die Ratsversammlung der Stadt Schenefeld hat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 87 
„Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textli-
chen Festsetzungen (Teil B), am xx.xx.202x als Satzung beschlossen und die Begründung 
durch Beschluss gebilligt. 
Der katastermäßige Bestand (Lage und maßstabsgerechte Darstellung aller im Liegenschafts-
kataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie Gebäude in den 
Planunterlagen) aus dem xx.xx.202x sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städ-
tebaulichen Planung wurden als richtig bescheinigt.  
1.2 
Planerarbeitung und Gutachten 
Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans wurde das Büro E&P Evers Stadtplanungsgesell-
schaft mbH, Ferdinand-Beit-Straße 7b in 20099 Hamburg als Dritte i. S. des § 4b BauGB be-
auftragt. Der Umweltbericht wurde vom Büro Landschaftsplanung Jacob I Fichtner PartGmbB, 
Ochsenzoller Straße 142a, 22848 Norderstedt erarbeitet.  
Für die Erstellung der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittel-
straße“ wurden folgende Dokumente herangezogen: 
• 
Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP Fortschreibung 2021)  
• 
Regionalplan für den Planungsraum I (REP 1998) 
• 
Länderübergreifender (Bundes-)Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (2021) 
• 
Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (2020) 
• 
Flächennutzungsplan der Stadt Schenefeld (1995) 
• 
Landschaftsplan der Stadt Schenefeld (2011) 
Weiterführend wurden folgende Gutachten erstellt bzw. Untersuchungen durchgeführt: 
• 
Bewertung ortsbildprägender Bäume, Stadt Schenefeld (09/2023) 
• 
Vermessung ortsbildprägender Bäume (Vermessungsbüro Felshart, Pinneberg, 12/25) 
• 
Lärmgutachten - liegt noch nicht vor 
• 
Entwässerungskonzept - liegt noch nicht vor 
• 
Artenschutzfachbeitrag – liegt noch nicht vor 
 

STADT SCHENEFELD 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  
 VORENTWURF   
   
 
                   
7 
Als Kartengrundlage für den rechtlichen topographischen Nachweis der Flurstücke dient eine 
von der Stadt Schenefeld bereitgestellte ALKIS mit Stand vom September 2023.   
1.3 
Geltungsbereich 
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich im Stadtgebiet von Schenefeld (Schleswig-Holstein), 
westlich der Hamburger Stadtgrenze (Bezirk Altona). Der Geltungsbereich des bestandssi-
chernden Bebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ wird begrenzt durch die 
Friedrich-Ebert-Allee im Süden, die Bogenstraße im Osten, die Mittelstraße im Norden sowie 
den Kreuzweg im Westen.  
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 
Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von rund 9,78 ha auf.  
2 
Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Die städtebauliche Struktur im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 87 „Friedrich-Ebert-
Allee/Mittelstraße“ ist überwiegend durch kleinteilige, eingeschossige und zweigeschossige 
Gebäude geprägt, die überwiegend der Wohnnutzung dienlich sind. Im Stadtgefüge der Stadt 
Schenefeld übernimmt das Plangebiet folglich eine wichtige Funktion als Wohnstandort, die 
erhalten und planungsrechtlich gesichert werden soll.  
Da sich das Plangebiet außerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungs-
planes befindet, richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben im Plangebiet bisher 
nach § 34 BauGB, d. h. einem Einfügen nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise sowie 
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Folgerichtig können mangels eines rechts-
verbindlichen Bebauungsplans bauliche Vorhaben zugelassen werden, die nicht im Sinne ei-
ner geordneten städtebaulichen Entwicklung sind. In der Vergangenheit führten einzelne bau-
liche Eingriffe bereits zu einer städtebaulichen Entwicklung, die nicht dem ortsüblichen Cha-
rakter entspricht. Eine maßvolle und ortsbildverträgliche Nachverdichtung soll angesichts der 
zum Teil geringen Intensität der baulichen Grundstücksausnutzung zugelassen werden, so-
fern sie städtebaulich verträglich ist. Indem Nachverdichtungspotenziale ermöglicht werden, 
kommt die Stadt Schenefeld der Anforderung an eine qualitative Wohnraumversorgung nach. 
Zudem kann im Sinne der Nachhaltigkeit die Inanspruchnahme neuer Flächen verringert wer-
den, indem bereits bestehende Siedlungsbereiche aktiviert und zukunftsgerichtet weiterentwi-
ckelt werden.  
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die nachhaltige Sicherung der städtebaulichen 
Struktur durch eine verbindliche Regelung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bau-
weise sowie weiterer gestalterischer und funktionaler Vorgaben. 
Am 26.09.2019 wurde folglich ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Schenefeld 
Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ gefasst und zeitgleich eine Veränderungssperre für 
das Plangebiet beschlossen, welche durch Beschluss vom 23.09.2021 verlängert wurde. 
Es werden folgende Planungsziele verfolgt: 

STADT SCHENEFELD 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  
 VORENTWURF   
   
 
                   
8 
- Neustrukturierung der Wohnbauflächen im Bestand nördlich der Friedrich-Ebert-Allee und 
südlich der Mittelstraße 
- Vorbereitung einer geordneten Entwicklung der Hinterlandbebauung. 
 
Abbildung 2: Luftbild - Lage des Plangebiets, Stadt Schenefeld, 2026 
3 
Planerische Rahmenbedingungen 
3.1 
Raumordnung und Landesplanung 
3.1.1 Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein (Fortschreibung 2021) 
Grundlage für die Planungen der Stadt Schenefeld ist der Landesentwicklungsplan des Lan-
des Schleswig-Holstein (LEP – Fortschreibung 2021). In ihm werden unter anderem die Ziele 
der Siedlungsentwicklung auf Basis des zentralörtlichen Systems und deren Einbindung in die 
Siedlungsachsen im räumlichen Zusammenhang mit der Metropolregion Hamburg sowie im 
Sinne einer geordneten und flächenschonenden Raumstruktur definiert.  
Die Stadt Schenefeld ist aufgrund ihrer verkehrlichen Verflechtungen sowie siedlungsstruktu-
rellen Merkmale dem Verdichtungsraum Hamburg zugeordnet. Obwohl sie südlich der Lan-
desentwicklungsachse Hamburg – Pinneberg – Elmshorn liegt, befindet sie sich innerhalb des 
Achsenraums, jedoch außerhalb der primären Siedlungsachse. Diese fungiert insbesondere 
durch ihre Anbindung an übergeordnete Verkehrswege sowie den schienengebundenen Nah-
verkehr als Schwerpunkt der siedlungsstrukturellen Entwicklung im Hamburger Umland.  
Ungeachtet dessen erfüllt die Stadt Schenefeld als Stadtrandkern II. Ordnung eine zentralört-
liche Funktion und soll „im engen räumlichen Zusammenhang mit einem übergeordneten Zent-
ralen Ort (hier Hamburg) Versorgungsaufgaben wahrnehmen. Ihre zentralörtlichen Einrichtun-
gen sollen denen vergleichbarer Zentraler Orte entsprechen und in Abstimmung mit einem 
übergeordneten Zentralen Ort entwickelt werden. Wohnbauliche und gewerbliche Entwicklun-
gen sollen möglichst in Abstimmungen mit dem Zentralen Ort (Hamburg) erfolgen.“ (vgl. LEP 
– Fortschreibung 2021, 3.1.5_1 G) 

STADT SCHENEFELD 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“  
 VORENTWURF   
   
 
                   
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Abbildung 3: LEP  -  Zentrale Orte und Stadtrandkerne; Verordnung zum zentralörtlichen System,  
Stand: 29. Januar 2026 
Die Stadt Schenefeld befindet sich hauptsächlich im Einzugsbereich des Oberzentrums Ham-
burg, jedoch untergeordnet auch in den Einzugsbereichen der beiden Mittelzentren Pinneberg 
und Wedel. Daraus ergeben sich neben dem Abstimmungsbedarf mit dem übergeordneten 
Zentralen Ort Hamburg auch Abstimmungsbedarfe mit den Zentralen Orten Wedel und Pinne-
berg. Insbesondere die verkehrliche Anbindung der Orte ist dabei zu stärken.  
Weiterhin soll die Stadt Schenefeld „verkehrlich gut an das Zentrum angebunden [und] bau-
lich so geordnet und gestaltet sein, dass ein Versorgungskern erkennbar ist.“ (vgl. LEP 
2021, 3.1.5_2 G) 
Aus dem Landesentwicklungsplan des Landes Schleswig-Holstein ergeben sich für das Plan-
gebiet keine direkten Vorgaben. 
 

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3.1.2 Regionalplan für den Planungsraum I (1998)  
Aktuell werden die 5 Regionalpläne Schleswig-Holstein neuaufgestellt. Die Neuaufstellung des 
Regionalplans für den Planungsraum III soll die Regionalpläne der Planungsräume I (1998), II 
(2004) und IV (2005) ersetzen. Der Entwurf des Planungsraums III umfasst die Kreise Dith-
marschen, Steinburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und Ostholstein 
sowie die kreisfreie Stadt Lübeck. Schenefeld ist mit knapp 20.000 Einwohnern als süd-öst-
lichste Stadt des Kreises Pinneberg angesiedelt. 
Den ersten Entwürfen für die drei neuen Regionalpläne hat die Landesregierung am 30. Mai 
2023 zugestimmt und vom 10. Juli bis 9. November 2023 dazu ein erstes Beteiligungsverfah-
ren durchgeführt. Nach Auswertung der Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfah-
ren wurden die Pläne überarbeitet. Den zweiten Entwürfen hat die Landesregierung am 8. April 
2025 zugestimmt. Vom 8. Mai bis 8. August 2025 fand ein weiteres Beteiligungsverfahren zu 
den zweiten Entwürfen statt. 
Der aktuell gültige Regionalplan für den Planungsraum I (1998) sieht die Stadt Schenefeld als 
Stadtrandkern II. Ordnung, diese steht in einem engen baulichen Siedlungszusammenhang 
mit Hamburg. Im Vordergrund der weiteren städtebaulichen Entwicklung soll der Ausbau des 
Stadtmittelpunktes zu einem leistungsfähigen, das heißt den Bedürfnissen der Stadt und ihres 
Einzugsbereiches angepassten Dienstleistungs- und Versorgungszentrum mit verdichtetem 
Geschosswohnungsbau stehen. 
Für das gesamte zum Verdichtungsraum Hamburg zählende Gebiet der Städte und Gemein-
den Pinneberg, Rellingen, Halstenbek und Schenefeld ist sicherzustellen, dass ausreichende 
Grünzäsuren zur Gliederung der Siedlungskörper, zur Gewährleistung ökologischer Funktio-
nen und zur Naherholung der Bevölkerung erhalten bleiben. 
Aus dem Regionalplan für den Planungsraum I ergeben sich für das Plangebiet keine direkten 
Vorgaben. 
3.1.3 Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (2020) 
Im Großteil des westlichen Stadtgebiets sowie entlang der Düpenau befinden sich Land-
schaftsschutzgebiete gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG sowie Gebiete mit 
besonderer Erholungseignung.  
Aus dem Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III, Karte 2 und 3, Blatt 1, resultieren 
jedoch keine unmittelbaren Bindungen für das Plangebiet, da es sich außerhalb der Land-
schaftsschutzgebiete befindet und sich kein klimasensitiver Boden im Plangebiet befindet.  
Im Großteil des Schenefelder Stadtgebiets – mit Ausnahme des Nordostens – ist im Land-
schaftsrahmenplan ein Trinkwasserschutzgebiet gem. § 54 WHG in Verbindung mit § 4 LWG 
dargestellt. Die Trinkwasserversorgung, die im Kreis Pinneberg vollständig aus dem Grund-
wasser erfolgt, soll nachhaltig gesichert werden. Durch Wasserschutzgebiete soll die Gefahr 
von Schadstoffen in das Grundwasser minimiert werden. Deshalb wurden große Flächen des 
Kreisgebietes als Wasserschutzgebiet (WSG) ausgewiesen. Das Plangebiet liegt nicht inner-
halb dieses Wasserschutzgebiets. 
Bei der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ sind die 
Regelungen dieser Wasserschutzverordnung nicht zu beachten. 

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Abbildung 4: Landschaftsrahmenplan PR III Karte I, Ausschnitt von Schenefeld 
3.1.4 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (Arbeitsstand 2010) 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Schenefeld (rechtswirksam seit 1995) stellt den Geltungs-
bereich des Bebauungsplans sowie dessen nördliches und südliches Umfeld als Wohnbauflä-
chen dar. Direkt westlich angrenzend schließen gemischte Bauflächen an.  
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ 
entsprechen den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans.  
 
Abbildung 1: Flächennutzungsplan der Stadt Schenefeld (Arbeitsstand 2010) mit Kennzeichnung der Lage des 
Plangebiets 

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3.1.5 Landschaftsplan der Stadt Schenefeld (2011) 
Im Landschaftsplan (LP) der Stadt Schenefeld sind die aktuellen Nutzungstypen verzeichnet. 
Im Zielplan ist das Plangebiet entsprechend seiner Dichte (60% und 70%) mit einem Grünan-
teil (dementsprechend 30% und 40 %) dargestellt. Die Friedrich-Ebert-Allee ist als „grüner 
Straßenraum“ eingestuft. 
Die Vorgaben zur Dichte und dem Grünanteil werden bei den geplanten Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ berücksichtigt.  
3.1.6 Länderübergreifender (Bundes-)Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz 
(2021) 
Übergeordnet ist seit dem 1. September 2021 der Länderübergreifende Raumordnungsplan 
für den Hochwasserschutz in Kraft, dessen Ziele zum Hochwasserrisikomanagement (I.1.1. Z 
ROP) und zum Klimawandel beziehungsweise zur Klimaanpassung (I.2.1. Z ROP) im Zuge 
der Planung zu berücksichtigen sind:  
Hochwasserrisikomanagement 
I.1.1 (Z) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsent-
wicklung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen 
verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines 
Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe 
und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutz-
würdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hoch-
wasserrisiken einzubeziehen. 
Klimawandel und -anpassung 
I.2.1 (Z) Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch 
oberirdische Gewässer, durch Starkregen oder durch in Küstengebiete eindringendes Meer-
wasser sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungs-
entwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend 
zu prüfen. 
Das Plangebiet befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer. Es befindet sich 
gemäß den Hochwasserkarten Schleswig-Holstein und der Hochwassergefahrenkarte FGE 
Elbe auch nicht in einem Überschwemmungsgebiet, das per Verordnung erlassen wurde und 
in dem sogenannte „HQ30-Ereignisse“ zu erwarten sind.  
Zudem leisten die inhaltlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Minderung der bauli-
chen Eingriffe in Bezug auf Starkregenereignisse, u.a. durch die Festsetzung von Gründä-
chern, Erhalt des Baumbestandes, Anpflanzgebote etc. . 
Es sind keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten.  
Die geplante Gebietsentwicklung entspricht den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung 
bzw. steht diesen nicht entgegen.  

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13 
3.2 
Weitere rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen 
3.2.1 Geltende Bebauungspläne 
Für das Plangebiet besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Bauvorhaben sind folg-
lich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile) zu beurteilen. 
Für den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 87 
„Friedrich-Ebert-Allee / Mittelstraße“ wurde gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre be-
schlossen und ortsüblich bekannt gemacht; diese ist inzwischen inklusive der Verlängerung 
ausgelaufen. 
3.2.2 Denkmalschutz 
Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Zurzeit können keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG 
Schleswig-Holstein in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden 
Planung festgestellt werden. 
3.2.3 Schutzgebiete und Schutzobjekte 
Wasserschutzgebiete  
Große Flächen des Gebiets Kreis Pinneberg sind als Wasserschutzgebiete (WSG) ausgewie-
sen. Sie entsprechen den Einzugsgebieten der Wasserwerksbrunnen; das dort versickernde 
Wasser mit seinen Inhaltsstoffen wird also irgendwann die Wasserwerksbrunnen erreichen. 
Durch die Wasserschutzgebiete soll die Gefahr von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser 
minimiert und somit die Trinkwasserversorgung, die im Kreis Pinneberg vollständig aus dem 
Grundwasser erfolgt, nachhaltig sichergestellt werden. 
Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet befindet sich gemäß HalstenWasSchGebV SH 
2010 etwa 500 Meter vom Plangebiet entfernt. Die Regelungen der Wasserschutzgebietsver-
ordnung Halstenbek (Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 
für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeindewerke Halstenbek vom 27. Januar 2010) 
sind demnach nicht zu beachten. 
3.2.4 Artenschutz 
- 
Im weiteren Verfahren werden die Belange des Artenschutzes gemäß der Bestim-
mungen des § 44 BNatSchG auf der Grundlage von Potenzialabschätzungen abge-
prüft und die Ergebnisse im nächsten Verfahrensschritt dargelegt. -  
3.2.5 Baumschutzsatzung 
Im Plangebiet befindet sich ein erhaltenswerter Baumbestand. Unabhängig von den in der 
Baumbewertung festgestellten Wertigkeiten, befindet sich das Plangebiet im Geltungsbereich 
der Satzung der Stadt Schenefeld zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung). 
3.2.6 Altlastenverdächtige Flächen 
- 
Wird aktuell untersucht und im nächsten Verfahrensschritt dargelegt.-  
 

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3.2.7 Kampfmittelverdacht 
- 
Eine Kampfmittelabfrage wird punktuell im Zusammenhang mit dem Entwässerungs-
konzept und den Altlastenerkundungen gestellt. - 
4 
Bestand 
4.1 
Lage, Bebauung und Nutzung 
Das ca. 9,78 ha große Plangebiet befindet sich etwa 1 km nord-östlich des Stadtkernbereichs 
von Schenefeld. Ursprünglich war es Teil der Betriebsflächen einer Munitionsfabrik aus dem 
Ersten Weltkrieg. Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgten in Teilbereichen Überplanungen so-
wie bauliche Veränderungen, unter anderem durch Aufstockungen und Umnutzungen beste-
hender Gebäude. Zudem wurden einzelne Grundstücke parzelliert und für Zwecke der Selbst-
versorgung (z. B. Garten- oder Kleinstnutzungen) genutzt.  
Die ursprüngliche städtebauliche Struktur der baulichen Anlagen war U-förmig angelegt und 
bestand überwiegend aus Einzel- und Doppelhäusern. Diese Struktur ist infolge der nach-
kriegszeitlichen Entwicklungen, insbesondere durch bauliche Ergänzungen, Grundstückstei-
lungen und die Errichtung von Reihenhäusern und Hausgruppen, heute nur noch einge-
schränkt bzw. kaum noch ablesbar. Entlang der Mittelstraße befanden sich Munitionsbunker, 
die unmittelbar bis an die Straße herangebaut wurden und heute noch als ortsbildprägendes 
Element ablesbar sind.  
Heute ist das Plangebiet nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt, ergänzt durch 
vereinzelte gewerbliche Nutzungen, darunter eine Physiotherapiepraxis, ein Heizungsbaube-
trieb, ein Anwaltsbüro sowie nicht genehmigte Ferienwohnungen. Die bauliche Struktur um-
fasst vorwiegend Einzel- und Doppelhäuser, ergänzt durch vereinzelt vorkommende Reihen-
häuser und Hausgruppen. Die Bebauung erfolgt überwiegend in offener Bauweise.  
Die Hauptgebäude verfügen überwiegend über ein bis zwei Wohneinheiten, vereinzelt jedoch 
auch drei bis vier bzw. sechs bis acht Wohneinheiten. Die vorhandene Bebauung umfasst ein 
bis zwei Vollgeschosse, wobei sich die zweigeschossigen Gebäude überwiegend zur Fried-
rich-Ebert-Allee orientieren. Rechnerisch gelten Gebäude als zweigeschossig, sofern zwei 
Vollgeschosse gemäß den landesrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung Schleswig-
Holstein vorliegen. Unabhängig hiervon tritt die Bebauung im Straßenraum nicht durchgängig 
als zweigeschossig in Erscheinung. Insbesondere durch Dachformen, zurückgesetzte Ober-
geschosse oder eine reduzierte Wandhöhe des zweiten Vollgeschosses ergibt sich vielfach 
eine wahrnehmbare Eingeschossigkeit mit ausgebautem Dachgeschoss.  
Die Dachlandschaft des Plangebietes wird durch eine Vielzahl geneigter Dachformen geprägt, 
wobei Satteldächer das Erscheinungsbild dominieren, die durch Walm- und Krüppelwalmdä-
cher ergänzt werden. Vereinzelt sind außerdem Zeltdächer anzutreffen. Hauptgebäude mit 
Flachdächern kommen im Plangebiet lediglich in Ausnahmefällen vor und fügen sich damit nur 
bedingt in das übergeordnete Gebietsbild ein. Die Gebäudehöhen variieren ab 5,50 m, in ein-
zelnen Fällen überschreiten sie 10 m und erreichen maximal 11,64 m. Auch die Fassadenge-
staltung ist als heterogen zu beschreiben. Es kommen sowohl Putz- als auch Klinkerfassaden 
in den Farben Weiß, Gelb, Beige und Rot vor.  

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Insgesamt weist das Plangebiet eine gewachsene und heterogene Siedlungsstruktur auf, die 
sowohl durch die ursprüngliche Bebauung als auch durch spätere bauliche Entwicklungen ge-
prägt ist; unterschiedliche Gebäudetypologien und Geschossigkeiten sowie die jeweilige Stel-
lung der Hauptgebäude auf den Grundstücken und deren bauliche Gestaltung tragen hierzu 
bei. 
Das Plangebiet weist ferner eine heterogene Freiraumgestaltung auf. Es ist von Vorgärten 
sowie rückwärtigen privaten Gärten geprägt. Neben offenen Zäunen sind Hecken sowie Kom-
binationen aus Zäunen vor Hecken als Einfriedungen vorhanden. Ein prägendes Element des 
Ortsbildes ist ein größerer Einzelbaumbestand, der zur Durchgrünung und Gliederung des 
Siedlungsraumes beiträgt. Innerhalb des Plangebietes unterscheiden sich die Straßenräume 
deutlich. Die Mittelstraße weist einen eher kleinteiligen und ruhigen Charakter auf. Die Bebau-
ung ist hier überwiegend niedriger und dichter am Straßenraum angeordnet. Vorgartenberei-
che fallen teilweise geringer aus, wodurch ein wohnstraßenartiger Raumeindruck entsteht. 
Demgegenüber ist die Friedrich-Ebert-Allee verkehrlich höher frequentiert und weist einen 
breiteren Straßenquerschnitt auf. Die Gebäude sind von der Verkehrsfläche abgerückt und 
weisen einen Vorgartenbereich von mindestens 5,0 m auf. Es ergibt sich ein insgesamt groß-
zügigeres und offeneres Straßenprofil. 
4.2 
Umfeld des Plangebiets 
Die Bebauungsstruktur im Umfeld des Plangebiets ist aufgrund teilweise unterschiedlicher 
Baumassen, Gebäudekubaturen und Gebäudeausrichtungen partiell heterogen geprägt, ent-
spricht im Großteil jedoch dem Erscheinungsbild des Plangebiets. So weisen die nördlich, öst-
lich und südlich angrenzenden Bereiche die gleichen Charakteristika auf und werden in erster 
Linie durch ein- bis zweigeschossige Ein- und Doppelhäuser mit Vorgärten sowie rückwärtigen 
privaten Gärten geprägt. Vereinzelt treten auch Reihenhäuser und Doppelhäuser auf. Westlich 
des Plangebiets bestimmen weitere Wohngebäude, aber vornehmlich gewerblich und ge-
mischt genutzte Grundstücke das Bild. In der Dimensionierung orientiert sich das angren-
zende, überwiegend gewerblich genutzte Quartier an den ein- und zweigeschossigen Be-
standsbauten in der Umgebung, enthält vereinzelt jedoch moderate Hochpunkte, die mit einem 
bis maximal zwei Geschossen den Durchschnitt überragen. 
4.3 
Erschließung 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt primär über die Friedrich-Ebert-Allee, 
die als übergeordnete Haupterschließungsstraße eine zentrale Verbindungsfunktion über-
nimmt. Die Anbindung an die Mittelstraße erfolgt über die Wohnstraßen Efeuweg, Chemnitz-
straße und Kreuzweg. 
Das Plangebiet weist eine fußläufige Anbindung an den regionalen ÖPNV auf. An den Kreu-
zungspunkten der Friedrich-Ebert-Allee mit der Gorch-Fock-Straße sowie dem Kreuzweg be-
finden sich Haltestellen der Buslinien 184 und 384. Diese Linien stellen eine direkte Verbin-
dung sowohl zum Stadtzentrum Schenefelds, dem Schenefelder Platz als auch zum S-Bahn-
hof Hamburg-Elbgaustraße her und binden das Plangebiet so an das übergeordnete schie-
nengebundene Nahverkehrsnetz des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) an.  

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16 
Im Plangebiet stehen entlang der Friedrich-Ebert-Allee abschnittsweise öffentliche Parkmög-
lichkeiten auf der Fahrbahn zur Verfügung. 
4.4 
Ver- und Entsorgung  
Anschlussleitungen für die Trinkwasser-, Gas- und Stromversorgung sowie für die Schmutz- 
und Niederschlagswasserentsorgung sind im Bestand im Straßenraum vorhanden. Gleiches 
gilt für Telekommunikationsleitungen.  
4.5 
Eigentumsverhältnisse  
Bis auf die Verkehrsflächen (im Eigentum der Stadt Schenefeld) befinden sich alle Flurstücke 
des Plangebietes in Privateigentum.  
4.6 
Naturräumliche Gegebenheiten 
Das B-Plan-Gebiet Nr. 87 liegt inmitten des besiedelten Bereichs von Schenefeld, welcher 
naturräumlich dem sog. Hamburger Ring zugeordnet ist. 
Topographie 
Das Relief ist im Plangebiet landschaftstypisch schwach ausgeprägt und nutzungsbedingt 
weitgehend überformt. 
Boden 
Naturräumlich bedingt handelt es sich um weit verbreitete Bodenverhältnisse, seltene oder 
empfindliche Böden kommen nicht vor. Zudem bestehen infolge der bestehenden Bebauun-
gen und Versiegelungen erhebliche Vorbelastungen des Bodens. 
Wasser 
Im Plangebiet bestehen keine Oberflächengewässer. 
Nach allgemeinen Kenntnissen ist von großen Flurabständen (>2 m) des Grundwassers aus-
zugehen. Auf den bebauten Flächen ist die Grundwasserneubildung eingeschränkt. 
Besondere Anforderungen an den Grundwasserschutz bestehen nicht. 
Klima / Luft  
Das Plangebiet weist angesichts der Siedlungslage mit lockerer Bebauung mit Gartenanteilen 
weder besondere klimaökologische Ausgleichs- noch Belastungswirkungen auf. 
Bestehende Belastungen der Luft leiten sich nur aus den Verkehren der umgebenden Straßen, 
schwerpunktmäßig von der Friedrich-Ebert-Allee ab. 
Baumbestand und -schutz, Vegetation 
Die Vegetation des Plangebiets wird von den gärtnerisch genutzten Flächen mit Baumbestän-
den, Hecken, Ziersträuchern, Staudenbeeten und Rasenflächen geprägt. 
Bei den insgesamt 39 im Rahmen der Bestandserfassung aufgenommenen Einzelbäumen 
handelt es sich um heimische Arten mit Kronendurchmessern zwischen zumeist 8 und 16 m 

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und überwiegend guter bis mittlerer Qualität. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich 
der Satzung der Stadt Schenefeld zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung). 
Die im Siedlungsgebiet vorkommenden Habitatstrukturen haben eine Lebensraumbedeutung 
insbesondere für Vögel, Fledermäuse, Kleinsäuger und Insekten. Es sind wenig störungsemp-
findliche und überwiegend ungefährdete Arten zu erwarten. 
Landschafts-/ Ortsbild 
Das Landschafts- bzw. Ortsbild wird derzeit durch eine typische Wohngebietsbebauung mit 
Gartenanteilen geprägt. Der aufgenommene Baumbestand überragt größtenteils die Gebäude 
und ist auch bei rückwärtigem Standort als ortsbildprägender Baumbestand wahrnehmbar. 
Erholungseignung 
Im Plangebiet befinden sich keine Flächen mit Erholungsfunktion für das Wohnumfeld, z.B. in 
Form von Spielplätzen, Grünzügen etc. 
 

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5 
Inhalt der Planung / Begründung der Festsetzungen  
5.1 
Vorhabenbeschreibung 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen der Gebietscharakter sowie das Ortsbild im 
Plangebiet planungsrechtlich gesichert und zugleich ein angemessenes, mit dem Ortsbild ver-
trägliches Maß an Nachverdichtung ermöglicht werden. Ziel ist die nachhaltige Sicherung und 
Ordnung einer städtebaulich gewachsene, ortsbildprägende Struktur durch verbindliche Fest-
setzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Durchgrünung sowie zu 
weiteren gestalterischen und funktionalen Anforderungen. Negative Auswirkungen und Wert-
minderungen für die bestehende Bebauung sollen hierbei vermieden werden.  
5.2 
Art der baulichen Nutzung  
Das Plangebiet dient aktuell nahezu ausschließlich dem Wohnen. Lediglich vereinzelt sind 
eine Physiotherapiepraxis, ein Heizungsbaubetrieb, ein Anwaltsbüro sowie nicht genehmigte 
Ferienwohnungen, über das gesamte Plangebiet verteilt, vorhanden. Zur planungsrechtlichen 
Sicherung der vorherrschenden Nutzungsstruktur werden daher innerhalb des Bebauungspla-
nes Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 
BauNVO festgesetzt. Dieser Gebietstyp entspricht der Bestandssituation und ist geeignet, die 
Wohnfunktion als Hauptnutzung zu schützen sowie nachteilige Veränderungen der Nutzungs-
struktur zu verhindern. Zugleich bleibt ein angemessener Spielraum für ergänzende, das Woh-
nen nicht störende Nutzungen, sofern Bedarf bzw. eine entsprechende Nachfrage dafür be-
stehen.  
Um in den allgemeinen Wohngebieten Fehlentwicklungen, die dem Gebietscharakter des 
Plangebiets widersprechen, zu vermeiden, bedarf es jedoch einer Regelung der zulässigen 
Nutzungsarten. Der Bebauungsplan trifft daher gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die folgenden Fest-
setzungen, wodurch die sonst in den allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind: 
„In den allgemeinen Wohngebieten (WA) werden die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 
2, 4 und Nr. 5 BauNVO für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen 
(i.S. eines nicht störenden Gewerbebetriebes), Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus-
geschlossen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 1.1) 
Im Plangebiet werden in den allgemeinen Wohngebieten die sonst ausnahmsweise zulässigen 
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen im Sinne nicht störender Gewerbe-
betriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen, da sie sich nicht in die vorhan-
dene städtebauliche Bebauungs- bzw. Nutzungsstruktur einfügen oder integrieren lassen.  
In den allgemeinen Wohngebieten werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie 
Ferienwohnungen (gem. § 13a BauNVO) im Sinne von Betrieben des Beherbergungsgewer-
bes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben ausgeschlossen, um die typisierenden 
Nutzungen Allgemeiner Wohngebiete zu sichern:  
Allgemeine Wohngebiete dienen primär dem Wohnen, was auch soziale Aspekte und Hand-
lungen wie Nachbarschaftsbildung und -erhaltung einschließt. Durch die in der Regel sehr 

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kurzzeitige Nutzung einer Ferienwohnung (gem. § 13a BauNVO) im Sinne von Betrieben des 
Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben für nur einige Wo-
chen und die hohe Frequenz ortsfremder Nutzer wird der Aufbau solcher sozialer Verknüpfun-
gen unterbunden. Des Weiteren ist der typische Tagesrhythmus eines Ferienhausgastes oft-
mals nicht mit dem der ansässigen Bevölkerung im Gleichklang, was eine Konfliktsituation 
begünstigen kann (längere Schlafenszeit, abends längere und möglicherweise lärmintensive 
Aufenthalte auf Terrassen oder Balkonen). Der Ausschluss von Ferienwohnungen dient wei-
terhin der Sicherstellung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung und der Unterbin-
dung einer Preissteigerung durch dauerhafte Wohnraumverknappung im Zuge einer Konkur-
renzsituation zu Ferienwohnungen. Zudem können mit der Ansiedlung von Betrieben des Be-
herbergungsgewerbes erhebliche Störungen und Verkehre verbunden sein, die in der Regel 
mit der Größe des Betriebes zunehmen.  
Tankstellen können zudem durch ihren häufigen 24-stündigen Betrieb erhebliche Störpotenzi-
ale für die vorhandene und geplante Wohnnutzung mit sich bringen. Der Ausschluss von Tank-
stellen ist vertretbar, da im Umfeld des Plangebiets, nur drei Autominuten nordwestlich eine 
Tankstelle sowie sechs Autominuten südlich drei Tankstellen vorhanden sind und eine dies-
bezügliche Versorgung als gewährleistet angesehen werden kann. Der Ausschluss von Gar-
tenbaubetrieben erfolgt wesentlich der Vollständigkeit halber, da sich das Plangebiet auf-
grund der begrenzten Fläche bei realistischer Betrachtung nicht für eine flächenintensive gar-
tenbauliche Nutzung eignet. An diesem Standort sollen derart flächenintensive Betriebe daher 
nicht angesiedelt, sondern der Wohnnutzung Vorrang eingeräumt werden.  
Perspektivisch wird durch die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung die Wohnnutzung 
gesichert, aber auch Spielräume für eine wohngebietsverträgliche Form der Funktionsmi-
schung geschaffen.  
5.3 
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird für die allgemeinen Wohngebiete (WA1-WA5) jeweils 
durch eine festgesetzte Grundflächenzahl, eine maximale Geschosszahl sowie durch eine ma-
ximale Gebäudehöhe definiert. Die Festsetzungen orientieren sich am Bestand und gewähr-
leisten so, dass sich eine mögliche Neubebauung ortsbildverträglich in die umliegende Wohn-
bebauung einfügt. 
Im weiteren Verfahren werden für Bestandsgrundstücke, die deutliche Abweichungen von 
den getroffenen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans aufweisen (z.B. bei der 
Anzahl der Wohneinheiten) und sich dadurch ein deutlicher Grundstückswertverlust ergeben 
würde, Ausnahmefestsetzungen geprüft. 
5.3.1 Grundflächenzahl 
Im Bestand liegt die durch Hauptanlagen einschließlich der ihnen zugeordneten Terrassen 
überbaute Grundfläche (GRZ 1) zwischen 10 % und 48 % der jeweiligen Grundstücksfläche 
und entspricht somit einer GRZ 1 von 0,1 bis 0,48. Insgesamt ergibt sich damit eine durch-
schnittliche Grundflächenzahl von 0,25. Der Bebauungsplan setzt für die allgemeinen Wohn-
gebiete zukünftig eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest, was dem nach §17 Absatz 1 der 
BauNVO angegebenen Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete entspricht. Demnach 

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20 
ergibt sich die Möglichkeit 40 % der Fläche durch bauliche Hauptanlagen in Anspruch nehmen 
zu können.  
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte GRZ 1 regelhaft um 50 % für die 
Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Stellplätzen mit ihren Zufahr-
ten überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einem Wert von 0,8. Im Bestand liegt die 
Überschreitung durch die vorgenannten Anlagen, Stellplätze und Zufahrten derzeit durch-
schnittlich bei einer GRZ 2 von 0,49 und variiert zwischen 0,22 und 0,89. Mit der festgesetzten 
GRZ 1 von 0,4 ist im vorliegenden Bebauungsplan demnach eine Überschreitung bis zu einer 
GRZ 2 von regelhaft 0,6 zulässig.  
Die Grundflächenzahl sichert einerseits die geplante Nutzung planungsrechtlich ab, ermöglicht 
auch zukünftig angemessene Spielräume für die Unterbringung von Nebenanlagen und Stell-
plätzen durch die GRZ 2 und gewährleistet andererseits, dass ein angemessener Grünanteil 
verbleibt. Dadurch soll auch zukünftig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen bebauten und 
unbebauten Flächen sichergestellt werden und den Schutz von Boden und Fläche fördern. 
5.3.2 Anzahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe 
Im nordwestlichen sowie im nordöstlichen Teil des Plangebiets entlang der Mittelstraße wird 
für die allgemeinen Wohngebiete WA 1, in Anlehnung an die überwiegend eingeschossige 
Bestandsbebauung, die Zahl der Vollgeschosse auf maximal ein Vollgeschoss festgesetzt. Für 
die übrigen allgemeinen Wohngebiete (WA 2 - 5) im Süden und Südosten wird hingegen eine 
maximale Zahl von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Die Zulässigkeit von zwei Vollgeschos-
sen orientiert sich dabei am vorhandenen baulichen Bestand. Während die Bebauung entlang 
der Friedrich-Ebert-Allee deutlich höhere Gebäude und einen stärker städtisch geprägten Cha-
rakter aufweist, ist die Bebauung entlang der Mittelstraße im nordwestlichen Bereich überwie-
gend kleinstädtisch geprägt. Darüber hinaus wird zusätzlich ein Dachgeschoss, das nach § 2 
Abs. 7 LBO nicht als Vollgeschoss gilt, zugelassen: 
„Zulässig ist maximal ein Dachgeschoss, das nach § 2 Abs. 7 LBO nicht als Vollgeschoss 
gilt.“ (Textliche Festsetzung Nr. 2.2) 
Diese Festsetzung dient einer maßvollen Ausnutzung der Grundstücke und eröffnet zugleich 
Gestaltungsspielräume bei der Grundrissplanung, ohne die festgesetzte Gebäudehöhe oder 
die städtebauliche Maßstäblichkeit wesentlich zu beeinflussen.  
Um die vertikale Ausdehnung der baulichen Anlagen zusätzlich zu konkretisieren, wird neben 
der Geschossigkeit auch die Gebäudehöhe jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Diese beträgt 
9,50 m in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2, 10,00 m im allgemeinen Wohngebiet 
WA 3, 10,25 m im allgemeinen Wohngebiet WA 4 sowie 10,50 m für das allgemeine Wohnge-
biet WA 5.  
Für die Bestimmung der Gebäudehöhe ist die Oberkante der angrenzenden Straße maßgeb-
lich, die das Grundstück verkehrlich erschließt. Bezugspunkt ist dabei die Straßenhöhe in der 
Mitte der Grundstücksfront. Bei Gebäuden, die nicht an eine Erschließungsstraße angrenzen, 
ist der untere Bezugspunkt die Oberkante der Erschließungsstraße, gemessen in der Mitte der 
Zufahrt. Vor diesem Hintergrund wird folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenom-
men: 

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 VORENTWURF   
   
 
                   
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„Unterer Bezugspunkt für die festgesetzten maximalen Gebäudehöhe ist die Mitte der 
Fahrbahnoberkante der Straße, die das Grundstück erschließt, gemessen in der Mitte 
der Grundstücksfront. - Ein Bezugspunkt in der Bestandsstraße wird im Entwurfsstand 
ergänzt –„ (Textliche Festsetzung Nr. 2.1) 
5.3.3 Mindestgröße der Baugrundstücke 
Darüber hinaus soll die zukünftige Bebauung des Plangebietes durch die Festsetzung einer 
Mindestgröße der Baugrundstücke reguliert werden. Die im Bebauungsplan getroffenen Fest-
setzung dient der Sicherung der städtebaulichen Ordnung und des angestrebten zu sichern-
den Gebietscharakters. Ziel ist es, eine dem Standort angemessene, aufgelockerte Wohnbe-
bauung mit ausreichenden privaten Freiflächen weiterhin zu gewährleisten und eine uner-
wünschte bauliche Verdichtung durch kleinteilige Grundstücksteilungen zu vermeiden.  
„In den allgemeinen Wohngebieten (WA) müssen Baugrundstücke eine Mindestgröße 
von 500 m2 aufweisen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 2.3) 
Die Mindestgrundstücksgröße von 500 m2 stellt dabei sicher, dass die zulässigen baulichen 
Nutzungen – insbesondere im Zusammenspiel mit der festgesetzten Bauweise, der überbau-
baren Grundstücksfläche sowie dem Maß der baulichen Nutzung – zu einem homogenen 
Siedlungsbild mit einer ausgewogenen Relation von Baukörpern und Freiräumen führen. 
Dadurch werden sowohl die Wohnqualität als auch die Durchgrünung des Gebietes langfristig 
gesichert. Darüber hinaus trägt die Festsetzung zur geordneten Erschließung des Gebietes 
bei und verhindert Nutzungskonflikte, die sich aus einer übermäßigen Verdichtung ergeben 
könnten. Die Regelung verfolgt ausschließlich städtebauliche Zielsetzungen und wirkt nicht 
bodenordnend; eine Bebauung der Grundstücke bleibt innerhalb der festgesetzten Nutzungs-
möglichkeiten weiterhin uneingeschränkt möglich. Die Festsetzung ist daher gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt. 
Die Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße betrifft ausschließlich Baugrundstücke, die 
nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplans durch Grundstücksteilung neu gebildet werden. Be-
reits bebaute Grundstücke im Bestand, deren Grundstücksfläche unter 500 m² liegt, werden 
hiervon nicht erfasst. Für diese Bestandsgrundstücke bleibt die zulässige bauliche Ausnutzung 
im Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) bis zu 0,4 weiterhin möglich. Damit 
wird sichergestellt, dass bestehende bauliche Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten im 
Bestand nicht eingeschränkt werden, während zugleich eine unerwünschte Verdichtung durch 
kleinteilige Neuparzellierungen künftig vermieden wird. 
Durch die vorgenannten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird den allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprochen.  
5.4 
Bauweise 
Das Plangebiet zeichnet sich aufgrund der typischen Ein(-/Mehr)familienhausbebauung im Be-
stand durch eine aufgelockerte Bebauungsstruktur aus. Die Gebäude stehen einzeln bzw. zum 
Teil auch als Doppelhaus mit seitlichem Grenzabstand zueinander und verfügen mitunter über 
große Freiflächen (private Gärten). Die aufgelockerte Bebauung wirkt sich entscheidend auf 
den Gebietscharakter aus und trägt durch großzügige Freiräume und eine ausgewogene 

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 VORENTWURF   
   
 
                   
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Durchgrünung der Grundstücke maßgeblich zu der vorhandenen Wohnqualität bei. Die Be-
bauung in dieser Struktur sorgt zudem für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhält-
nisse, welche sowohl für die baulichen Anlagen als auch für die privaten Freiflächen von ent-
scheidender Bedeutung sind.  
Für das gesamte Plangebiet wird in Bezug auf die Bauweise, entsprechend der Bestandssitu-
ation, die ausschließliche Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern sowie eine abwei-
chende Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die abweichende Bauweise ent-
spricht der offenen Bauweise; abweichend hiervon ist es zulässig, Doppelhaushälften einseitig 
an einer seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Hiermit ist sichergestellt, dass auch zu-
künftig jedes neu zu errichtende Gebäude einen seitlichen Grenzabstand einhält. Zur Siche-
rung maßstäblicher Baukörper wird eine Längenbeschränkung von maximal 15 m festgesetzt. 
Diese Vorgabe orientiert sich am Gebäudemaß von durchschnittlich 13,43 m und gewährleistet 
ein harmonisches Einfügen der Neubebauung in die bestehende Umgebung.  
„Für die allgemeinen Wohngebiete wird als abweichende Bauweise festgesetzt: 
Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. Es gilt die offene Bauweise, jedoch dürfen 
Doppelhaushälften auch einseitig an einer seitlichen Grundstücksgrenze errichtet wer-
den. Die Länge der Gebäude darf 15 m (gemessen parallel zur straßenseitigen Bau-
grenze) nicht überschreiten.“ (Textliche Festsetzung Nr. 3.1) 
Über die Regelung der abweichenden Bauweise hinausgehend, trifft der Bebauungsplan Nr. 
87 Regelungen zu den zulässigen Hausformen. Im Plangebiet werden Einzel- und Doppelhäu-
ser als zulässige Bauformen festgesetzt, während Reihenhäuser/Hausgruppen nicht mehr er-
möglicht werden. Einzel- und Doppelhäuser sind in ihrer Struktur und Nutzung typischerweise 
mit einer lockeren Bebauung verbunden, wodurch die bereits vorhandene Wohnqualitäten ge-
wahrt und weitergeführt werden. Mit der Festsetzung der Hausformen wird einer zu hohen 
baulichen Verdichtung entgegengewirkt. Insbesondere wird die Entstehung von Hausgruppen 
begrenzt, um sowohl das visuelle Erscheinungsbild des Gebiets zu sichern als auch ein er-
höhtes Verkehrsaufkommen zu vermeiden. In Kombination mit den getroffenen Festsetzungen 
zum Maß der baulichen Nutzung werden großmaßstäbliche Baukörper verhindert, die das 
Siedlungsbild beeinträchtigen können. Die zulässigen Bauformen unterstützen stattdessen die 
Integration in die vorhandene Siedlungsstruktur im Plangebiet und seiner Umgebung und för-
dern die Identifikation der Bewohner:innen mit ihrem Wohnumfeld. 
5.5 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Im Bebauungsplan werden die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen durch Bau-
grenzen definiert. Die allgemeinen Wohngebiete werden dabei fast vollflächig als überbaubare 
Fläche ausgewiesen. Die festgesetzten Baufelder orientieren sich damit an der Dimensionie-
rung und heterogenen Gebäudestellung der bestehenden Bebauung (teilweise U-förmig, im 
Bereich Mittelstraße z.T. unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze, für Wohngebiete 
typische bis sehr großzügige Vorgartenzonen) und belassen zugleich Spielräume für eine fle-
xible Umsetzung im Falle einer Neubebauung bzw. Nachverdichtung. Die Planung zielt trotz 
einzelner straßennaher Bestandsgebäude auf die Sicherung eines einheitlichen Straßen-
raums mit klar ausgebildeten Vorgärten ab. 

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Die festgesetzten Baugrenzen verlaufen grundsätzlich mit einem Abstand von 5 bzw. 3 m pa-
rallel entlang der öffentlichen Hauptstraßen zur Grundstücksgrenze, um die ortstypische Vor-
gartenzone beizubehalten und die erforderlichen Abstandsflächen zu gewährleisten.  
Entlang der Mittelstraße sowie der Friedrich-Ebert-Allee ist ein Abstand der Baugrenzen zur 
Grundstücksgrenze von 5 m festgesetzt. Dies trägt der Funktion dieser Straßen als maßgeb-
liche Erschließungsachsen Rechnung, über welche die Grundstücke unmittelbar angebunden 
werden und ermöglicht darüber hinaus die Anordnung nicht überdachter Stellplätze innerhalb 
des erweiterten Vorgartenbereichs. Entlang der Bogenstraße, des Kreuzweges, der Chemnitz-
straße, des Efeuweges sowie des vorhandenen Fuß- und Radweges (festgesetzt als öffentli-
che Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) ist hingegen ein Abstand der Bau-
grenzen zur Grundstücksgrenze von 3 m festgesetzt. Dies berücksichtigt die im Bestand über-
wiegend kleineren Grundstückszuschnitte sowie die dichtere straßenbegleitende Bebauung. 
Über die regulären Abstände der Baugrenze von 5 m und 3 m zur Grundstücksgrenze hinaus 
werden ergänzend Aussparungen für Teile des vorhandenen Baumbestand vorgesehen, da-
mit wichtige ortsbildprägende Bäume erhalten bleiben. Die Baugrenzen halten, dort wo städ-
tebaulich möglich, einen Abstand von 3,5 m zum Kronenbereich der zum Erhalt festgesetzten 
Bäume ein. Der Abstand von 3,5 m setzt sich aus dem 1,5 m breiten Wurzel- und Kronen-
schutzbereich gemäß DIN 18920 und einem angenommenen zusätzlichen Schutzbereich von 
2,0 m zusammen. Verläuft die Baugrenze nur den üblichen 1,5 m von der Baumkrone entfernt, 
wäre ein Bauvorhaben praktisch nicht umsetzbar, ohne in den erforderlichen Schutzbereich 
einzugreifen. Für Aushubarbeiten, Fundamente, Gerüste sowie Arbeits- und Lagerflächen wer-
den häufig mindestens 1,5 m bis 2,0 m benötigt. Ein so geringer Abstand würde daher unwei-
gerlich zu Verstößen gegen Schutzvorhaben führen. Die gewählte Schutzzone von insgesamt 
3,5 m gewährleistet einen wirksamen und langfristigen Erhalt der Bäume. Für einige wenige 
Grundstücke sind die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nicht zum Erhalt festgesetzt, 
jedoch weiterhin über die Baumschutzsatzung geschützt.  
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen in Form von eigenstän-
digen Gebäuden untergeordneter Art wie Abstellräume, Geräteschuppen, Gartenlauben, Ga-
ragen, Fahrradgaragen und überdachte Stellplätze (Carports) unzulässig. Zulässig bleiben 
hingegen Zuwegungen, Terrassen, Versorgungsanlagen sowie weitere Nebenanlagen gem. § 
14 BauNVO. Ziel ist, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen als durchgrünte Frei-
flächen erhalten bleiben und einen zusammenhängenden Vorgarten- und Grünbereich ausbil-
den, der die gestalterische Qualität des Wohngebiets prägt. Offene Stellplätze, Zuwegungen 
und Zufahrten sowie Einfriedungen werden zugelassen, da sie für die funktionale Erschließung 
der Grundstücke erforderlich sind und das Erscheinungsbild des öffentlichen Raums nur ge-
ringfügig beeinträchtigen. Die Versiegelung ist grundsätzlich auf das notwendige Mindestmaß 
zu begrenzen.  
„Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen in Form von ei-
genständigen Gebäuden untergeordneter Art (wie Abstellräume, Geräteschuppen, Gar-
tenlauben, Garagen, Fahrradgaragen und überdachte Stellplätze (Carports)) unzuläs-
sig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 3.2) 

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5.6 
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 
Das Plangebiet weist im überwiegenden Fall Einzel- und Doppelhäuser und in vereinzelten 
Fällen auch Reihenhäuser/Hausgruppen auf. Die Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude 
liegt zwischen einer und acht Wohneinheiten, wobei die überwiegenden Gebäude ein bis zwei 
Wohneinheiten aufweisen. Auch drei bis vier Wohneinheiten sind sowohl in der Mittelstraße 
als auch in der Friedrich-Ebert-Allee vermehrt vorzufinden. In Ausnahmefällen sind bis zu acht 
Wohneinheiten im Bestand vorhanden. Zur Sicherung der ortstypischen, aufgelockerten Be-
bauungsstruktur im Plangebiet sowie des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden daher 
in den allgemeinen Wohngebieten maximal drei Wohneinheiten je Gebäude gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 6 BauGB festgesetzt. Gleichzeitig bleiben so angemessene Nachverdichtungsmöglich-
keiten für die bestehenden Grundstücke erhalten. 
Durch die Begrenzung der Wohneinheiten je Wohngebäude wird die Errichtung größerer 
Mehrfamilienhäuser ausgeschlossen, um die ortsbildprägenden kleinteiligen Strukturen und 
die maßvolle bauliche Dichte zu bewahren. Darüber hinaus wird auf diese Weise einer über-
mäßigen Nachverdichtung und dem damit verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommen, vor 
allem auf der Friedrich-Ebert-Allee, entgegengewirkt. 
„In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind je Wohngebäude maximal 3 Wohnungen 
zulässig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 4.1) 
Im weiteren Verfahren werden für Bestandsgrundstücke, die deutliche Abweichungen von den 
getroffenen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans aufweisen (z.B. bei der Anzahl 
der Wohneinheiten) und sich dadurch ein deutlicher Grundstückswertverlust ergeben würde, 
Ausnahmefestsetzungen geprüft.  
5.7 
Bestandssichernde Festsetzungen  
Für bestehende bauliche Anlagen, die vor Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigt wur-
den oder aufgrund anderer rechtlicher Regelungen Bestandsschutz genießen, sollen ange-
messene Anpassungen weiterhin möglich bleiben. Der Bebauungsplan trifft daher folgende 
bestandssichernde Ausnahmefestsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung, die der 
Sicherung und Weiterentwicklung des vorhandenen Gebäudebestandes im Plangebiet dienen: 
„Änderungen sowie Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor 
Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestands-
schutz genießenden Gebäuden sind ausnahmsweise zulässig, sofern die in dieser Sat-
zung festgesetzten zulässigen Arten der baulichen Nutzungen eingehalten werden.“ 
(Textliche Festsetzung Nr. 5.1) 
Vor diesem Hintergrund werden gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise bauliche Erwei-
terungen, Änderungen, Erneuerungen sowie Nutzungsänderungen an bestehenden baulichen 
Anlagen zugelassen, sofern die im jeweiligen Baugebiet festgesetzten zulässigen Art der bau-
lichen Nutzung eingehalten werden.  
Ergänzend dazu werden auch Änderungen und Nutzungsänderungen an Bestandsgebäuden 
gem. § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zugelassen, deren 

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zulässigerweise errichtete Grundflächenzahl, Gebäudehöhe als auch die Anzahl der Vollge-
schosse, die im Bebauungsplan zukünftig festgesetzten Werte überschreiten:  
„Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor 
Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestands-
schutz genießenden Gebäuden, deren zulässigerweise errichtete Grundflächenzahl, 
Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse die in dieser Satzung festgesetzte maxi-
male Grundflächenzahl, Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse überschreitet, 
sind ausnahmsweise zulässig, sofern sich die Grundflächenzahl, Gebäudehöhe bzw. 
Anzahl der Vollgeschosse nicht weiter erhöht.“ (Textliche Festsetzung Nr. 5.2) 
Diese bestandssichernden Festsetzungen dienen dem Schutz des rechtmäßig entstandenen 
Gebäudebestands und verhindert städtebaulich nicht begründete Rückbauverpflichtungen.  
Ein Rückbau bestehender Gebäude allein zur Anpassung an eine reduzierte Grundflächenzahl 
ist aus städtebaulicher Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Zulässigkeit von 
Anpassungen am Bestand ermöglicht zudem eine zeitgemäße Nutzung und funktionale Wei-
terentwicklung, ohne zusätzliche Flächenversiegelung zu verursachen. 
5.8 
Erschließung / Verkehrsflächen  
Die im Geltungsbereich vorhandenen Straßen (Chemnitzstraße und Efeuweg) werden im Be-
stand gesichert und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Straßenverkehrsflächen 
festgesetzt.   
Die Nord-Süd-Wegeverbindung, die zwischen den allgemeinen Wohngebieten WA 1 / WA 3 
und dem WA 4 verläuft, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Straßenverkehrs-
fläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ im Bestand gesichert und festge-
setzt.  
Zur Sicherung der Erschließung des rückwärtig gelegenen Grundstücks Friedrich-Ebert-Allee 
Nr. 123 (Flurstück 2127) wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit einer Breite von 3 m zeich-
nerisch festgesetzt und textlich dazu folgende Festsetzung ergänzend getroffen:  
„Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) dient der Erschließung und Er-
reichbarkeit des Flurstücks Nr. 2127 durch die Anlieger. Geringfügige Abweichungen 
von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sind zulässig.“ (Textliche Festset-
zung Nr. 9.1) 
5.9 
Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze 
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind im Sinne der §§ 12 und 14 BauNVO innerhalb 
der allgemeinen Wohngebiete grundsätzlich zulässig, wobei auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen keine Nebenanlagen in Form von Gebäuden, Garagen und keine über-
dachten Stellplätze errichtet werden dürfen, um die Sicherung eines geordneten und einheitli-
chen Orts- und Straßenbildes zu gewährleisten. (Siehe hierzu Kap. 5.5) 

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5.10 Oberflächenwasserversickerung 
„Das in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser ist vorrangig zu versickern. - 
Die Festsetzung wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald das Entwässerungsgutach-
ten vorliegt. –„ (Textliche Festsetzung Nr. 10.1)  
Ziel der Stadt Schenefeld ist die vorrangige Versickerung des Oberflächenwassers und die 
Reduzierung des Abflussbeiwerts, also dem Anteil des Regenwassers, der dem Entwässe-
rungssystem zugeführt wird. Ein Entwässerungsgutachten wird derzeit erstellt. Die Festset-
zung wird im weiteren Verfahren ergänzt, sobald das Entwässerungsgutachten vorliegt.  
5.11 Örtliche Bauvorschriften 
Gemäß § 86 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 5. Juli 2024 
(GVOBI. 2024, 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.12.2024 (GVOBI. 
S. 875, 928), können im Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen aufge-
nommen werden.  
Dachgestaltung 
Ein harmonisches und ortsbildprägendes Erscheinungsbild ist ein wesentliches Ziel für die 
Gestaltung der Hauptgebäude innerhalb des Plangebiets. Traditionell und bewährte Dachfor-
men, wie Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 bis ein-
schließlich 45 Grad, die im Plangebiet und seiner Umgebung vorherrschend sind, tragen maß-
geblich zur Wahrung des typischen Ortscharakters bei und werden daher für das Plangebiet 
festgesetzt. Sie fördern eine gestalterische Einheitlichkeit, die für die städtebauliche Qualität 
und die Identität des Wohngebiets von zentraler Bedeutung ist.  
Auch die Festlegung von Einschränkungen bei der Dacheindeckung dient der Sicherstellung 
eines einheitlichen Erscheinungsbildes. Nur Dacheindeckungen in den Farben Rot bis Rot-
braun und Anthrazit in nicht glänzender Ausführung sind zulässig, um optische Störungen, die 
das Ortsbild beeinträchtigen zu verhindern. Davon ausgenommen sind jedoch Sonnenkollekt-
oren sowie Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (Photovoltaik), da deren Zulässigkeit einen 
wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Nutzung erneuerbarer Energien leistet und ge-
genüber gestalterischen Belangen vorrangig zu berücksichtigen ist. 
Folgende Festsetzungen werden daher in den Bebauungsplan aufgenommen: 
„In den allgemeinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel-, Walm- und Krüp-
pelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 bis einschließlich 45 Grad zulässig. Dach-
gauben sind von der Beschränkung ausgenommen. Dachgauben und Dachöffnungen 
sind auf eine Länge von maximal 30 von Hundert der jeweiligen Dachfläche begrenzt. 
Dachgauben und Dachöffnungen müssen einen Abstand zum jeweiligen Ortgang von 
mindestens 2 m bzw. 1m zur jeweiligen Traufe / zum First einhalten.“ (Textliche Festset-
zung Nr. 11.1) 
„In den allgemeinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur rote bis rotbraune und 
anthrazitfarbene Dacheindeckungen zulässig. Dacheindeckungen mit hochglänzenden 
oder glasierten Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind Sonnenkolle-
ktoren und Anlagen für Photovoltaik.“ (Textliche Festsetzung Nr. 11.3) 

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Zur Sicherung eines einheitlichen und ruhigen Orts- und Straßenbildes werden ferner für die 
Dachneigung der Garagen, Carports gemäß § 12 BauNVO und sonstigen Nebenanlagen ge-
mäß § 14 BauNVO ausschließlich Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachnei-
gung von höchstens 15 Grad zugelassen. So wird eine Anpassung an die umliegenden Dächer 
der vorgenannten Anlagen gewährleistet und eine harmonische Dachlandschaft im Zusam-
menhang mit den Hauptgebäuden geschaffen, in welche sich die Nebenanlagen gestalterisch 
unterordnen und durch die maximale Neigung von 15 Grad auch eine Dachbegrünung ermög-
licht. Die Kombination mit solartechnische Anlagen ist zulässig und fördert eine ressourcen-
schonende Nutzung der Dachflächen, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild zu beein-
trächtigen. Auch wird dadurch die Errichtung von Gründächern ermöglicht. 
„In den allgemeinen Wohngebieten sind für überdachte Stellplätze, Garagen und Neben-
anlagen nach § 14 BauNVO nur Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit 
einer maximalen Dachneigung bis einschließlich 15 Grad zulässig. Die Kombination mit 
solartechnischen Anlagen ist zulässig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 11.2) 
Fassadengestaltung 
Die Gestaltung der Fassaden von Haupt- und Nebengebäuden innerhalb des Plangebiets 
spielt ebenfalls eine zentrale Rolle für die Sicherstellung eines harmonischen und ortsbild-
prägenden Erscheinungsbildes. Im Plangebiet sollen Materialien wie Putz, Klinker, Back-
stein oder untergeordnet auf bis zu 30% der Fläche der Außenwand Holzmaterialien ver-
wendet werden.  
Auch die Farbgebung der Fassaden hat einen wesentlichen Einfluss auf das Erscheinungs-
bild des Gebiets. Putzfassaden sollen daher ortstypisch ausschließlich in den Farben Weiß, 
Beige oder Grau gehalten werden, Volklinker in Rot, Rotbraun, Beige oder Gelb und Holz-
materialien, die untergeordnet zulässig sind, sollen entweder naturbelassen bleiben oder in 
den Farben Rot, Rotbraun, Grau oder Weiß gehalten werden. Dunkle Farbgebung wie zum 
Beispiel Anthrazit oder Schwarzbraun sind somit ausgeschlossen. Dadurch fügen sie sich 
harmonisch in die bereits vorhandene Bausubstanz ein und vermeiden störende Kontraste, 
die die visuelle Wirkung der Bebauung beeinträchtigen könnten. 
„In den allgemeinen Wohngebieten sind Fassaden von Gebäuden nur in rotem oder 
rot-braunem, beigem oder gelbem Verblendmauerwerk/Vollklinker oder als Putz in 
den Farben Weiß, Beige oder Grau auszuführen. Untergeordnet ist auf bis zu 30 v. 
H. der jeweiligen Fassadenfläche die Nutzung von Holzmaterialien, naturbelassenen 
oder in den Farben Rot, Rotbraun, Grau und Weiß, an den Außenwandflächen von 
Gebäuden zulässig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 11.4) 
Die getroffenen Regelungen bilden einen verträglichen Rahmen, der die zukünftigen Bau-
herren nicht unangemessen einschränkt, aber gleichzeitig eine an die umliegende Bebau-
ung angepasste städtebauliche Entwicklung des Plangebiets ermöglicht. Die festgesetzten 
Materialien und Farben der Außenwände entsprechen der Farbgebung der Bestandsbe-
bauung. 

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28 
Doppelhäuser wirken städtebaulich und gestalterisch als ein Baukörper, auch wenn sie 
rechtlich aus zwei selbstständigen Gebäuden bestehen. Als Doppelhaus gelten zwei grenz-
ständig aneinander errichtete Gebäude auf zwei unterschiedlichen Grundstücken. Zwei 
selbstständige Baukörper, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freiste-
hend sind, bilden kein Doppelhaus. Abweichende Höhenentwicklungen, Dachformen oder 
Material- und Farbgestaltungen innerhalb eines Doppelhauses würden zu einem unruhigen 
und gestalterisch nachteiligen Erscheinungsbild führen und das Orts- und Straßenbild be-
einträchtigen. Der Bebauungsplan regelt daher zusätzlich, dass für zwei aneinander gebau-
te Doppelhaushälften die bauliche Höhenentwicklung, die Dachneigung, Dacheindeckung 
und -farbe sowie das Fassadenmaterial und -farbe einheitlich auszuführen sind. Änderun-
gen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen und vor Rechtskraft des 
Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Bestandsschutz genießenden 
Gebäuden sind hiervon ausgenommen, um Bestandsrechte zu wahren und unverhältnis-
mäßige Eingriffe in bereits realisierte Baugestaltungen zu vermeiden:  
„Bei zwei aneinander gebauten Doppelhaushälften, gilt auch für Doppelhäuser ohne 
reale Teilung, sind die bauliche Höhenentwicklung, die Dachneigung, Dacheinde-
ckung und -farbe sowie das Fassadenmaterial und die Fassadenfarbe einheitlich aus-
zuführen. Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen an vorhandenen 
und vor Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigten oder rechtlich anderweitig Be-
standsschutz genießenden Gebäuden sind hiervon ausgenommen.“ (Textliche Fest-
setzung Nr. 11.5) 
Doppelhäuser ohne Realteilung bzw. gemeinsamen Grundstück sind ebenso wie Einfami-
lienhaus und auf einem Grundstück stehende Mehrfamilienhäuser als Einzelhäuser zu be-
werten. Ein Einzelhaus ist ein allseitig freistehender Baukörper mit Abstand zu den seitli-
chen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen. Die obengenannte textliche Festsetzung Nr. 
11.5 gilt explizit auch für diese, als Einzelhäuser zu wertenden, Doppelhäuser ohne Real-
teilung.  
Einfriedungen 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass als Einfriedungen zu den öffentlichen Flächen aus-
schließlich Hecken aus Laubgehölzen in einer maximalen Höhe von 1,5 m über dem jeweiligen 
Straßenniveau, in die Stabgitter- oder Drahtzäune mit maximal gleicher Höhe grundstückssei-
tig integriert sein können, oder als Natursteinmauer in einer Höhe von maximal 0,80 m mit oder 
ohne Kleinbepflanzung bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m zulässig sind. Sichtschutzzäune 
zu Verkehrsflächen sind unzulässig. Als Verkehrsflächen gelten sowohl öffentliche Straßen-
verkehrsfläche in Form von Straßen als auch öffentliche Straßenverkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung in Form von Fuß- und Radwegen. Mit der Festsetzung sollen gestalterisch 
unerwünschte Einfriedungen, die das Ortsbild stören oder einengenden Charakter haben, ver-
mieden werden. Zudem wird das planerische Ziel verfolgt, eine offene Siedlung zu sichern, 
welches den Austausch der Bewohnerinnen und Bewohner in Schenefeld unterstützt. Zwi-
schen den privaten Grundstücken wird die Höhenentwicklung nicht eingeschränkt, um hier ggf. 
eine Abschirmung zu ermöglichen. Zum anderen soll im Plangebiet weiterhin der bestehende 
durchgrünte Charakter gesichert werden. Entsprechend wird im Bebauungsplan geregelt, dass 

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Einfriedungen zu den öffentlichen Flächen entweder als Laubholzhecken ggf. mit integrierten 
offenen Zäunen zulässig sind. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, Naturstein-
mauern bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m (mit oder ohne Bepflanzung) zu realisieren. Es 
kann somit gewährleistet werden, dass auch Zäune oder Mauern, sofern sie von den Eigentü-
merinnen und Eigentümern gewünscht sind, aufgrund ihrer geringen Höhe keine wesentliche 
Abschirmungswirkung entfalten und sich durch die naturnahen Materialien bzw. durch ihre 
Durchlässigkeit in das Plangebiet einfügen.  
„Als Einfriedungen zur Abgrenzung der Privatgrundstücke zu den öffentlichen Flächen 
sind ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.3 
in einer maximalen Höhe von 1,5 m, in die Stabgitter- oder Drahtzäune mit maximal 
gleicher Höhe grundstücksseitig integriert sein können, oder als Natursteinmauer in ei-
ner Höhe von maximal 0,80 m mit oder ohne Kleinbepflanzung bis zu einer Gesamthöhe 
von 1,5 m zulässig. Sichtschutzzäune zu Verkehrsflächen sind unzulässig.“ (Textliche 
Festsetzung Nr. 12.1) 
Gestaltung von Mülltonnenabstellplätzen  
Um den modernen Ansprüchen an eine sachgerechte Entsorgung von Abfällen gerecht zu 
werden, sind je Haushalt diverse Müllgefäße erforderlich, die v.a. bei Einfamilienhäusern in 
aller Regel ebenerdig in der Nähe der Eingangstür untergebracht werden. Die Festsetzung zur 
Abschirmung von Mülltonnenabstellplätzen auf privaten Grundstücksflächen dient der Siche-
rung eines geordneten und ansprechenden Orts- und Straßenbildes. Mülltonnenabstellplätze 
wirken bei offener Anordnung regelmäßig gestalterisch störend und können das Erscheinungs-
bild des öffentlichen Raums beeinträchtigen. Die Begrenzung der Höhe der Sichtschutzele-
mente orientiert sich dabei an der maximal zulässigen Höhe für Einfriedungen. Der Bebau-
ungsplan setzt folgendes fest: 
„Mülltonnenabstellplätze auf privaten Grundstücksflächen sind zur öffentlichen Ver-
kehrsfläche durch begrünte Sichtschutzelemente oder Sichtschutzelemente aus Holz in 
einer maximalen Höhe von 1,5 m abzuschirmen oder in Gebäudeteile (Garage, Carport, 
Wohngebäude etc.) einzubeziehen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 12.2) 
5.12 Auswirkungen auf Natur und Landschaft 
Infolge der Nachverdichtung der Bebauung sind überwiegend Auswirkungen auf den Boden-
haushalt mit versiegelungsbedingten Folgen für den Wasserhaushalt und das Kleinklima zu 
erwarten. 
Auf der Grundlage der Entwurfsfassung des Bebauungsplans ist zu ermitteln, auf welchen 
Grundstücken es zu relevanten zusätzlichen Bebauungen kommen wird. Dies bildet die 
Grundlage für eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich. 
- Die Ergebnisse werden im nächsten Verfahrensschritt ausgelegt. - 
5.13 Artenschutzrechtliche Prüfung 
In der artenschutzrechtlichen Prüfung werden anhand von Datenrecherchen und Potenzialab-
schätzungen die artenschutzrechtlich relevanten Pflanzen- und Tierarten ermittelt. Angesichts 

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der Siedlungslage und der vorherrschenden Habitatstrukturen ist eine Relevanz der Arten-
gruppen Brutvögel und Fledermäuse absehbar. Anhand der Festsetzungen werden die Zu-
griffsverbote des § 44 BNatSchG abgeprüft und erforderliche Maßnahmen benannt. 
- Die Ergebnisse werden im nächsten Verfahrensschritt ausgelegt. - 
5.14 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-
den, Natur und Landschaft 
Entsprechend der baurechtlichen Eingriffsregelung des § 1a BauGB in Verbindung mit den 
Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des BNatSchG sind 
Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Unver-
meidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen, so dass keine erheblichen 
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zurückbleiben.  
Zur Förderung einer nachhaltigen Niederschlagswasserbewirtschaftung sollen Zufahrten, 
Wege und offene Stellplätze in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau hergestellt wer-
den.  
Ferner wird für die privaten Grundstücksflächen geregelt, dass die nicht von zulässigen Haupt- 
und Nebenanlagen gemäß § 19 BauNVO überdeckten privaten Grundstücksflächen unversie-
gelt zu belassen und mit bodenbedeckender Vegetation (z.B. Rasen, Gräser, Stauden, Klet-
terpflanzen, Gehölze) zu begrünen sind. Flächige Abdeckungen mit Folien, Vliesen, Mineral-
stoffen oder organischem Mulchmaterial soll ausgeschlossen werden, da derartige Gestaltun-
gen die natürliche Bodenfunktion und Durchwurzelbarkeit beeinträchtigen, die Versickerungs-
fähigkeit herabsetzen und häufig zu einer ökologisch und gestalterisch nachteiligen Versteine-
rung privater Freiflächen führen. Die Festsetzung zielt damit ausdrücklich auf die Vermeidung 
sogenannter „Schottergärten“ ab.  
Weiterhin sind Dächer von Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen mit einer Grundflä-
che ab 10 m2 extensiv zu begrünen. Diese Regelungen tragen zur Reduzierung der Oberflä-
chenversiegelung, zur Verbesserung der Regenrückhaltung sowie zur ökologischen Aufwer-
tung des Plangebiets bei. Durch die Dachbegrünung werden stadtökologisch wirksame Vege-
tationsflächen geschaffen, die Ersatzlebensräume für beispielsweise Insekten und Vogelarten 
schafft. Bei Nebenanlagen ist in der Regel von einer geringeren Tragfähigkeit der Dachkon-
struktionen auszugehen, sodass nur eine leichte, durchwurzelbare Begrünung vorgesehen 
werden kann. Daher wird eine extensive Begrünung festgesetzt. Die Begrünungspflicht wird 
zudem auf Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis einschließlich 
15 Grad beschränkt, da Dachbegrünungen in diesem Neigungsbereich mit vertretbarem tech-
nischem Aufwand herstellbar und dauerhaft funktionsfähig sind. Auf stärker geneigten Dach-
flächen wäre eine Begrünung nur mit unverhältnismäßig hohem konstruktivem Aufwand zu 
realisieren. 
„Auf den privaten Grundstücksflächen sind Zufahrten, Wege und Standplätze von nicht 
überdachten Stellplätzen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.  
Die nicht von zulässigen Haupt- und Nebenanlagen gemäß § 19 BauNVO überdeckten 
privaten Grundstücksflächen sind unversiegelt zu belassen und mit bodenbedeckender 

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Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen. Flächige 
Abdeckungen von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit wasser- oder luftundurchlässi-
gen sowie nichtdurchwurzelbaren Materialien (Folien, Vlies o.ä.), Mineralstoffen (Steine, 
Kies o.ä.) sowie organischem Mulchmaterial (Holzhackschnitzel u.ä.) sind unzulässig.  
Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer maximalen Dachneigung bis ein-
schließlich 15 Grad von Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen, die Ge-
bäude sind, sind ab einer Fläche von 10 m2 mit einem durchwurzelbaren Substrat zu 
versehen und extensiv zu begrünen. Der ergänzende Einsatz von Anlagen zur Energie-
gewinnung (Photovoltaik, Solarkollektoren) bleibt davon unberührt.“ (Textliche Festset-
zung Nr. 8.1 bis 8.3) 
5.15 Grün, Natur und Landschaft 
5.15.1 Baumschutz, Erhaltungsgebote 
Entsprechend der Vorschriften des § 1a BauGB in Verbindung mit den Zielen und Grundsätzen 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu ver-
meiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind grund-
sätzlich auszugleichen oder zu ersetzen, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des 
Naturhaushalts und Landschaftsbildes zurückbleiben. Die im Plangebiet vorhandenen ortsbild-
prägenden Bäume werden durch eine Erhaltungsfestsetzung gesichert. Damit soll ihre lang-
fristige Bewahrung gewährleistet werden, da sie einen wesentlichen Beitrag zu den ökologi-
schen, klimatischen und gestalterischen Qualitäten des Gebietes leisten.  
Bei der Baumbewertung wurden 39 Bäume kartiert. Insgesamt wurden 12 verschieden Baum-
arten bzw. -gattungen aufgenommen. Nach Bewertung der Bäume wurden sie in drei Katego-
rien nach ihrer Wertigkeit eingeteilt. Von den 39 Bäumen wurden 11 in die Kategorie 1 der 
wertvollsten Bäume zugeordnet.  
Das betrifft: 
• 
die Rosskastanie (Baumaufnahme Nr. 3) in der Mittelstraße 34,  
• 
den Feld-Ahorn (Baumaufnahme Nr. 13) in der Friedrich-Ebert-Allee 107, 
• 
zwei Stiel-Eichen (Bestandsaufnahmen Nr. 18 und 19) in der Friedrich-Ebert-Allee 
146, 
• 
die Linde (Bestandsaufnahme Nr. 20) in der Friedrich-Ebert-Allee 143, 
• 
die Rotbuche (Bestandsaufnahme Nr. 21) in der Friedrich-Ebert-Allee 141, 
• 
die Rotbuche (Bestandsaufnahme Nr. 25) in der Friedrich-Ebert-Allee 83, 
• 
die Blut-Buche (Bestandsaufnahme Nr. 26) in der Friedrich-Ebert-Allee 79, 
• 
die Blut-Buche (Bestandsaufnahme Nr. 26) in der Mittelstraße 26 im rückwärtigen Be-
reich, 
• 
und zwei Berg-Ahorne (Bestandsaufnahmen Nr. 36 und 37) in der Chemnitzstraße 6b 
im rückwärtigen Bereich. 

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Weitere 20 Bäume werden der Kategorie 2 zugeordnet, die als weniger wertvoll eingestuft 
worden sind und 7 Bäume sind als „ggf. nicht erhaltenswert“ bezeichnet worden. 
Alle aufgenommenen Bestandsbäume sind durch die Baumschutzsatzung geschützt, d.h. sie 
dürfen nicht ohne einen genehmigten Baumfällantrag beseitigt werden, unabhängig davon, ob 
sie im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sind oder nicht. 
Zur dauerhaften Sicherung des Baumbestands ist der nach DIN 18920 erforderliche Schutz-
abstand von 1,5 m zur Baumkrone einzuhalten. Um baubedingte Eingriffe in diesen Wurzel- 
und Kronenschutzbereich zuverlässig auszuschließen, wird die Baugrenze zusätzlich um 2,0 
m zurückgesetzt (siehe hierzu auch Kap. 5.5). Damit ergibt sich ein erforderlicher Mindestab-
stand von insgesamt 3,5 m zwischen tatsächlichem Kronenrand und Baugrenze, in denen Ab-
grabungen, Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen (auch bauordnungsrechtlich genehmi-
gungsfreie und in den Abstandsflächen zulässige Anlagen), Stellplätze, Zuwegungen, Terras-
sen und sonstige Versiegelungen sowie jeglicher Bau- und Lagerbetrieb ausgeschlossen wer-
den. Auch temporäre Abgrabungen, Feuerwehrzufahrten sowie Ver- und Entsorgungsleitun-
gen sind grundsätzlich außerhalb der Wurzelbereiche der zu erhaltenden Bäume zu verlegen. 
Abweichungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Erhalt der Bäume durch fachgerech-
ten Kronenschnitt und /oder fachgerechte Wurzelbehandlung gesichert wird und alle erforder-
lichen Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und ZTV Baumpflege durchgeführt werden. Diese 
Regelung gewährleistet einen langfristigen, wirksamen Schutz der ortsbildprägenden Bäume 
im Plangebiet. 
„Innerhalb der Kronenbereiche zuzüglich eines 1,5 m breiten Schutzstreifens der mit Er-
haltungsgebot festgesetzten Gehölze sind Abgrabungen, Geländeaufhöhungen, Neben-
anlagen (auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie und in den Abstandsflächen 
zulässige Anlagen), Stellplätze, Zuwegungen, Terrassen und sonstige Versiegelungen 
sowie jeglicher Bau- und Lagerbetrieb unzulässig. Wege, Standorte für Leuchten, Ver-
kehrsschilder, Leitungen etc. sind grundsätzlich außerhalb der Wurzelbereiche der zu 
erhaltenden Bäume zu verlegen. Abweichungen von den Schutzzonen sind ausnahms-
weise zulässig, wenn auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der Baumschutz-
satzung der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und /oder fachge-
rechte Wurzelbehandlung gesichert wird und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen 
gem. DIN 18920 und ZTV Baumpflege durchgeführt werden.“ (Textliche Festsetzung Nr. 
6.1) 
Um die ökologischen und gestalterischen Funktionen der Bäume dauerhaft zu erfüllen, sind 
für die mit Erhaltungsbindung festgesetzten Gehölze bei Abgang gleichwertige Ersatzpflan-
zungen auf dem jeweiligen Grundstück vorzunehmen. 
„Für die mit Erhaltungsbindung festgesetzten Gehölze sind bei Abgang gleichwertige 
Ersatzpflanzungen auf dem jeweiligen Grundstück vorzunehmen.“ (Textliche Festset-
zung Nr. 6.2) 

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5.16 Anpflanzungsgebote 
Die Festsetzung der Anpflanzungsgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB betreffen insbeson-
dere ebenerdige, nicht überdachte Stellplatzanlagen und dienen der Sicherung einer ausrei-
chenden Durchgrünung des Plangebiets sowie der Minderung negativer Auswirkungen versie-
gelter Flächen auf das Mikroklima. Bei Anlagen mit mehr als 2 Stellplätzen ist je angefangene 
4 Stellplätze ein mittelkroniger Baum zu pflanzen. Konkret müsste dementsprechend ein Baum 
ab einer Stellplatzanzahl von drei Stellplätzen gepflanzt werden. Ab einer Anzahl von fünf 
Stellplätzen müssten zwei Bäume gepflanzt werden. Bei einem oder zwei Stellplätzen besteht 
keine Pflicht zur Pflanzung eines Baumes. Durch die Anpflanzungen sollen Pkw-Stellplätze 
gegliedert und beschattet werden. Diese Bäume tragen durch Beschattung, Verdunstung und 
Luftfilterung maßgeblich zur Verbesserung des lokalen Klimas und zur Reduktion von Hitzein-
seln im Siedlungsbereich bei. 
„Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen mit mehr als 2 Stellplätzen ist je 
angefangene 4 Stellplätze ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen.“ (Textliche Festset-
zung Nr. 7.1) 
Für textlich festgesetzte neu zu pflanzende Bäume ist mindestens 12 m3 an durchwurzelbarem 
Raum mit geeignetem Substrat mit einer Mindestbreite von 2,0 m und einer Mindesttiefe von 
1,5 m herzustellen, damit der Wuchsstandort auch langfristig gesichert ist. Die Baumscheiben 
sind weitgehend zu begrünen oder der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Zur Vermei-
dung von Einschränkungen und Beeinträchtigungen sind die entstehenden Baumscheiben vor 
Überfahren durch Kfz zu schützen. Auch stehen sie nicht für die Anbringung von Leuchten, 
Verkehrsschildern sowie Leitungen zur Verfügung, da deren Fundamente den Wurzelraum 
weiter einschränken.  
Zur Sicherstellung der langfristigen Entwicklungsfähigkeit der textlich festgesetzten Baum-
pflanzungen auf Stellplätzen  werden Mindestanforderungen an die Dimensionierung und Aus-
stattung der Pflanzgruben getroffen. Dadurch erhalten Bäume ausreichend Platz zur Ausbil-
dung eines stabilen Wurzelsystems und können dauerhaft vital wachsen. Die Begrünung der 
Pflanzflächen oder deren natürliche Sukzession unterstützt zusätzlich die ökologische Aufwer-
tung und trägt zur Regenwasserversickerung bei. Ein Schutz gegen das Überfahren stellt si-
cher, dass die Bäume insbesondere in den ersten Standjahren nicht geschädigt werden. 
Standorte für Beleuchtung, Verkehrszeichen oder Leitungen sind innerhalb der Baumscheiben 
ausgeschlossen, um Konflikte mit dem Wurzelraum und der Entwicklung der Baumkrone zu 
vermeiden.  
„Für textlich festgesetzte anzupflanzende Bäume (siehe 7.1) sowie Ersatzpflanzungen 
sind Pflanzgruben mit geeignetem Substrat mit mindestens 12 m3 durchwurzelbaren 
Raumes bei einer Breite von mindestens 2,0 m und einer Tiefe von mindestens 1,5 m 
herzustellen. Die Baumscheiben sind dauerhaft zu begrünen oder der natürlichen Ent-
wicklung zu überlassen und durch geeignete Maßnahmen gegen das Überfahren mit Kfz 
zu sichern. Standorte für Leuchten, Verkehrsschilder, Leitungen etc. sind innerhalb der 
Baumscheiben nicht zulässig.“ (Textliche Festsetzung Nr. 7.2) 

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34 
Für die festgesetzten Anpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen werden Mindestqualitäten vor-
gegeben, um eine hohe Entwicklungsfähigkeit und ein einheitliches Erscheinungsbild sicher-
zustellen.  
Auch für festgesetzte Heckenpflanzungen sind Vorgaben zu Mindestpflanzgrößen und Pflanz-
dichten gemacht. Zudem sind ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen zulässig, da sie für 
die heimische Tierwelt geeignete Habitatstrukturen bieten. 
„Für textlich festgesetzte Anpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen sind folgende Min-
destqualitäten zu verwenden):  
a) 
Einzelbäume auf Stellplätzen sowie Ersatzpflanzungen bei Abgang  
• 
standortgerechte, mittelkronige Laubbaumarten 
• 
Hochstämme, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, 18-20 cm Stammumfang 
 
b) 
Hecken  
§ 
Heckenpflanzen aus Laubgehölzen, 2 x verpflanzt, mit Ballen, 100/125 cm 3-4 
Pflanzen pro lfm“  
(Textliche Festsetzung Nr. 7.3) 
Die Anpflanzungsgebote leisten einen wesentlichen Beitrag zur ökologischen Funktionsfähig-
keit, zur Aufenthaltsqualität sowie zum Erhalt der ortsprägenden Begrünung und unterstützen 
zugleich eine klimaangepasste städtebauliche Entwicklung. 
 

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35 
6 
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung 
6.1 
Vorbemerkungen 
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und 
§ 1a BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt-
auswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht (UB) nach der Anlage zum BauGB beschrieben und 
bewertet werden.  
Im frühzeitigen Beteiligungsverfahren sollen anhand des Untersuchungsrahmens die für das Planver-
fahren relevanten und derzeit möglicherweise noch nicht bekannten Umweltinformationen zusammen-
getragen und notwendige Untersuchungserfordernisse benannt werden. Fachbehörden, deren Aufga-
benbereiche berührt sind, die umweltrelevante Untersuchungen kennen oder beauftragt haben oder die 
Umweltinformationen einzubringen haben, werden gebeten, bestehende Informationen zur Verfügung 
zu stellen bzw. entsprechende Hinweise zu geben. 
6.2 
Sachstand umweltrelevanter Fachuntersuchungen und Gutachten 
Für die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 87 liegen noch nicht alle Fachuntersuchungen 
zu den Schutzgütern vollständig vor. Zum jetzigen Zeitpunkt kann auf die allgemeinen Datengrundlagen, 
die städtebauliche Analyse, eine Übersichtskartierung der Biotoptypen sowie die Kartierung der einge-
messenen ortsbildprägenden Bäume zurückgegriffen werden. Fachgutachten zum Lärm, zur Entwäs-
serung und zum Artenschutz sowie zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sind in Bearbeitung bzw. wer-
den beauftragt. 
6.3 
Angaben zum Untersuchungsraum 
Der Untersuchungsraum wird i.d.R. durch die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 
definiert. Für einzelne Fragestellungen und Schutzgut-Aspekte wird der Untersuchungsraum ggf. erwei-
tert, um diese in die Gesamtbeurteilung mit einbeziehen zu können. Eine Erweiterung auf das funkti-
onsräumliche Umfeld betrifft absehbar insbesondere die Schutzgüter Mensch und Wasser.  
6.4 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen und Nullvariante) 
Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind im Umweltbericht auch in Betracht kommende 
anderweitige Planungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und Planungsvarianten zu untersuchen. Ange-
sichts des städtebaulichen ZieIs der Neuordnung und behutsamen Nachverdichtung eines bestehenden 
Quartiers erübrigen sich Standortalternativen. 
6.5 
Ermittlung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen 
Im Rahmen der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 
werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen schutzgutbezogen und der verbindlichen Planungs-
ebene entsprechend in einer tabellarischen Übersicht dargestellt und im Hinblick auf ihre Erheblichkeit 
eingeschätzt. Die Einschätzung der Erheblichkeit stellt eine vorläufige Bewertung entsprechend dem 
Stand der Planung dar. 
Sind die vorliegenden Unterlagen für die Durchführung einer Umweltprüfung nicht ausreichend, wird ein 
ggf. erforderlicher weiterer Untersuchungsbedarf dargestellt. Insbesondere in diesem Fall soll eine fach-
liche Einschätzung der beteiligten Fachbehörden Grundlagen für die Bewertung der Erheblichkeit lie-
fern. 

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Derzeitige Bestandssituation 
voraussichtliche Umweltauswir-
kungen 
Gutachten, Planung (vorlie-
gend oder in Bearbei-
tung/geplant) 
weiterer Untersuchungsbe-
darf auf B-Plan-Ebene / 
Fragen 
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit 
Wohnfunktion 
Die Flächen des Plangebiets werden fast ausschließ-
lich zu Wohnzwecken genutzt. Lediglich vereinzelt be-
stehen ergänzende gewerbliche Nutzungen (z.B. Phy-
siotherapie, Heizungsbau, Anwaltsbüro). Das Plange-
biet ist überwiegend von weiteren Wohngebieten um-
geben, nur im Westen grenzen jenseits des Kreuz-
wegs gewerbliche Nutzungen an. 
Erholungsfunktion 
Im Geltungsbereich befinden sich keine Flächen mit 
Erholungsfunktion für das Wohnumfeld, z.B. in Form 
von Spielplätzen, Grünzügen etc.  
Hervorzuheben ist lediglich die unabhängig vom mo-
torisierten Verkehr verlaufende Fußwegverbindung 
zwischen Mittelstraße und Friedrich-Ebert-Allee. 
Vorbelastungen 
Vorbelastungen des Schutzguts Mensch resultieren 
nur aus dem Verkehrslärm der Friedrich-Ebert-Allee.  
gering erheblich 
Aus den ermöglichten zusätzlichen 
Wohneinheiten und einer etwaigen B-
Plan-induzierten Erhöhung der Ver-
kehrsmengen im Verlauf der öffentli-
chen Straßen lassen sich keine rele-
vanten zusätzlichen Lärmbelastungen 
für die Umgebung ableiten. 
Zusätzliche 
Wohngebäude 
werden 
(wie die Bestandsgebäude) dem Ver-
kehrslärm der Friedrich-Ebert-Allee un-
terliegen. 
Durch die zulässigen Bebauungen und 
Nutzungen ist nicht mit erheblichen 
Auswirkungen bzgl. Strahlung oder Er-
schütterungen zu rechnen. 
• Lärmgutachten 
(Verkehrs-
lärm) 
 
Ausreichende Informationen 
zur Abwägung liegen mit den 
genannten Daten bzw. Unter-
suchungen vor, keine weite-
ren Untersuchungen notwen-
dig. 
Schutzgut Fläche 
Die Flächen werden mit Ausnahme eines Grund-
stücks fast vollständig bereits zu Wohnzwecken ge-
nutzt. Es liegt kein qualifiziertes Planrecht vor. 
nicht erheblich 
Es werden für die Nachverdichtung des 
Wohngebietes keine Flächen erstmalig 
• Bilanzierung von Eingriff und 
Ausgleich, Ermittlung eines 
etwaigen planexternen Aus-
gleichsbedarfs 
Ausreichende Informationen 
zur Abwägung liegen vor, 

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Derzeitige Bestandssituation 
voraussichtliche Umweltauswir-
kungen 
Gutachten, Planung (vorlie-
gend oder in Bearbei-
tung/geplant) 
weiterer Untersuchungsbe-
darf auf B-Plan-Ebene / 
Fragen 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die 
Flächen des Plangebietes als Wohnbauflächen darge-
stellt.  
in Anspruch genommen, so dass kein 
Flächenverbrauch eintritt. 
Infolge der behutsamen städtebauli-
chen Nachverdichtung und damit ein-
hergehenden geringen zusätzlichen 
Versiegelungen zeichnet sich kein rele-
vanter Ausgleichsbedarf und damit 
kein nennenswerter Flächenverbrauch 
ab. 
keine weiteren Untersuchun-
gen notwendig 
Schutzgut Boden 
Relief 
Das Relief ist im Plangebiet landschaftstypisch 
schwach reliefiert und nutzungsbedingt weitgehend 
überformt. 
Bodenaufbau und Versiegelung 
Aufgrund der naturräumlichen Situation und der Lage 
im Siedlungszusammenhang handelt es sich bei den 
Flächen des Geltungsbereichs nicht um seltene oder 
empfindliche, sondern weit verbreitete Bodenverhält-
nisse. Zudem bestehen infolge der vorhandenen Be-
bauung durch Wohngebäude, Nebengebäude, Zu-
fahrten und Stellplätze erhebliche Vorbelastungen 
des Schutzgutes Boden. 
 
 
gering erheblich 
Infolge von Nachverdichtungen kommt 
es überwiegend nur zu geringen Bo-
deneingriffen durch Neu- oder Mehrver-
siegelungen. Betroffen sind gärtnerisch 
genutzte Bodenflächen. Lediglich auf 
einem Grundstück mit viel Grünbestand 
treten erstmalige Bodenversiegelungen 
ein. 
• Vermessungsplan  
• punktuelle 
Abfrage 
nach 
Kampfmitteln im Zusammen-
hang mit dem Entwässe-
rungskonzept und den Altlas-
tenuntersichungen 
• Altlastenuntersuchung 
auf 
drei Grundstücken 
• Bilanzierung von Eingriff und 
Ausgleich  
 
Ausreichende Informationen 
zur Abwägung liegen mit den 
genannten Untersuchungen 
vor, keine weiteren Untersu-
chungen notwendig.  

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38 
Derzeitige Bestandssituation 
voraussichtliche Umweltauswir-
kungen 
Gutachten, Planung (vorlie-
gend oder in Bearbei-
tung/geplant) 
weiterer Untersuchungsbe-
darf auf B-Plan-Ebene / 
Fragen 
Altlasten 
Altlastenrelevante Vornutzungen sind auf drei Grund-
stücken bekannt und Gegenstand von Untersuchun-
gen. 
Das Plangebiet war Teil der Betriebsflächen einer Mu-
nitionsfabrik aus dem Ersten Weltkrieg. 
Kampfmittel 
Kampfmittelverdachtsflächen bestehen im Plangebiet 
nicht. Es ist aber nicht auszuschließen, dass Kampf-
mittel vorhanden sind. 
Schutzgut Wasser 
Gewässer 
Im Plangebiet bestehen keine Oberflächengewässer.  
Grundwasser 
Es ist davon auszugehen, dass die Grundwasserneu-
bildung auf den bebauten Flächen eingeschränkt ist. 
Nach allgemeinen Kenntnissen ist von großen Flurab-
ständen (> 2 m) auszugehen. Genaue Untersuchun-
gen liegen nicht vor. Angesichts von unterlagernden 
bindigen, geringer durchlässigen Bodenschichten sind 
niederschlagsbedingte Stau- und Sickerwasserhori-
zonte anzunehmen.  
Grundwassermessstellen sind im Plangebiet nicht be-
kannt. 
nicht erheblich 
Infolge der durch die Planung ermög-
lichten zusätzlichen Bebauungen und 
Versiegelungen kommt es – in Verbin-
dung mit stärkeren Regenereignissen – 
zu etwas größeren Abflussspenden, 
deren Retention im Plangebiet, Teil-
versickerung und verzögerte Abgabe 
an die Kanalisation/Vorflut anzustreben 
sind. 
Erhebliche qualitative Beeinträchtigun-
gen des Wasserhaushaltes können 
von den geplanten Wohnnutzungen 
nicht ausgehen.  
• Entwässerungskonzept und 
ggfs. A-RW 1-Nachweis 
 
§  
Ausreichende Informationen 
zur Abwägung liegen mit den 
genannten Untersuchungen 
vor, keine weiteren Untersu-
chungen notwendig.  

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Derzeitige Bestandssituation 
voraussichtliche Umweltauswir-
kungen 
Gutachten, Planung (vorlie-
gend oder in Bearbei-
tung/geplant) 
weiterer Untersuchungsbe-
darf auf B-Plan-Ebene / 
Fragen 
Versickerung 
Angesichts der unterlagernden bindigen Böden ist die 
Versickerungsfähigkeit im Plangebiet mäßig. Lediglich 
im westlichen Teil bestehen sandigere Schichten. 
Es ist davon auszugehen, dass die Grundwasserneu-
bildung auf den bebauten Flächen eingeschränkt ist. 
Schutzgebiete 
Das Plangebiet liegt außerhalb des fast die gesamte 
Gemarkung Schenefelds umfassenden Wasser-
schutzgebietes „Halstenbek“ (Zone III). Infolgedessen 
bestehen keine besonderen Anforderungen an den 
Grundwasserschutz. 
Anschnitte des Grundwasserspiegels 
sind nicht zu erwarten.  
Schutzgut Klima 
Angesichts der Lage im besiedelten Raum in Verbin-
dung mit dem wohngebietstypischen Anteil an gärtne-
risch genutzten Flächen ist aktuell weder von beson-
deren klimaökologischen Belastungs- noch Aus-
gleichsfunktionen des Plangebiets auszugehen. Klein-
klimatisch positive Wirkungen ergeben sich nur durch 
den Altbaumbestand zumeist an den Grundstücks-
grenzen. 
gering erheblich 
Die mit der Nachverdichtung eintreten-
den zusätzlichen Versiegelungen wer-
den sich unter Berücksichtigung des 
Baumerhalts nicht in relevantem Maß 
auf das Kleinklima auswirken bzw. kön-
nen durch Maßnahmen wie Dachbegrü-
nungen, Baumpflanzungen etc. gemin-
dert werden.  
Erhebliche Auswirkungen auf überge-
ordnete klimatische Funktionen sind 
nicht zu erwarten. 
• Abarbeitung im Rahmen des 
Bebauungsplans  
 
Ausreichende Informationen 
zur Abwägung liegen vor, 
keine weiteren Untersuchun-
gen notwendig.  
 

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 „Friedrich-Ebert-Allee/Mittelstraße“ 
 
VORENTWURF 
   
 
 
 
40 
Derzeitige Bestandssituation 
voraussichtliche Umweltauswir-
kungen 
Gutachten, Planung (vorlie-
gend oder in Bearbei-
tung/geplant) 
weiterer Untersuchungsbe-
darf auf B-Plan-Ebene / 
Fragen 
Schutzgut Luft 
Bestehende Belastungen der Luft leiten sich nur aus 
den Verkehren der umgebenden Straßen, schwer-
punktmäßig von der Friedrich-Ebert-Allee ab. 
nicht erheblich  
Es sind keine nutzungs- und verkehrs-
bedingten Erhöhungen der Luftschad-
stoffe zu erwarten. 
• vorliegende Daten zu Ver-
kehrsmengen 
 
 
Ausreichende Informationen 
zur Abwägung liegen mit den 
genannten Daten vor, keine 
weiteren Untersuchungen 
notwendig.  
Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt 
Biotoptypen, Bäume 
Im Plangebiet sind der Anteil und die Vielfalt an Bio-
toptypen wohngebietstypisch mäßig. Relevante Le-
bensraumstrukturen stellen die Gärten mit Baumbe-
ständen, Hecken, Ziersträuchern, Staudenbeeten und 
Rasenflächen dar. Je nach Gebäudestellungen auf 
den Grundstücken bilden die Gärten im rückwärtigen 
Bereich zusammenhängende Areale. 
Bei den 39 insgesamt aufgenommenen Bestandsbäu-
men handelt es sich um heimische Arten der Gattun-
gen Eiche, Ahorn, Linde, Buche, Esche, Kastanie und 
Walnuss mit Kronendurchmessern zwischen zumeist 
8 und 16 m und überwiegend guter bis mittlerer Vitali-
tät. 
Schutzstatus 
gering erheblich 
Mit der Nachverdichtung sind gärtne-
risch genutzte Flächen betroffen. 
Auf einigen Grundstücken können Be-
einträchtigungen der Bäume in den 
Kronen- und Wurzelbereichen einher-
gehen, sofern keine ausreichenden Ab-
stände zwischen den überbaubaren 
Flächen und den Bäumen eingehalten 
werden. 
Aus artenschutzrechtlicher Sicht zeich-
nen sich keine unüberwindbaren Kon-
flikte ab. 
 
• genaue 
Einmessung 
des 
Baumbestands 
• differenzierte 
Baumerfas-
sung und -bewertung 
• artenschutzrechtliche 
Prü-
fung auf der Grundlage von 
Potenzialabschätzungen für 
die relevanten Artengruppen 
• Bilanzierung von Eingriff und 
Ausgleich  
• ggfs. Nachweis planexterner 
Ausgleichs-/ Ersatzmaßnah-
men 
 
 
Ausreichende Informationen 
zur Abwägung liegen mit den 
genannten Untersuchungen 
vor, keine weiteren Untersu-
chungen notwendig. 

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41 
Derzeitige Bestandssituation 
voraussichtliche Umweltauswir-
kungen 
Gutachten, Planung (vorlie-
gend oder in Bearbei-
tung/geplant) 
weiterer Untersuchungsbe-
darf auf B-Plan-Ebene / 
Fragen 
Besondere Schutzansprüche bestehen nur für den 
Baumbestand durch die städtische Baumschutzsat-
zung. Gesetzlich geschützte Biotope kommen im 
Plangebiet nicht vor. 
Durch Anhang I der FFH-Richtlinie der EU geschützte 
Biotoptypen (Lebensraumtypen) kommen im Plange-
biet nicht vor. 
Ein Vorkommen von Pflanzenarten der Roten Liste 
Schleswig-Holstein kann auf den gärtnerisch genutz-
ten Flächen ebenfalls ausgeschlossen werden. 
Fauna 
Einschränkungen der Siedlungs-Lebensräume erge-
ben sich für die Tierwelt durch die innerörtliche Lage 
und nutzungsbedingte Störungen.  
Die im Siedlungsgebiet vorkommenden Habitatstruk-
turen haben eine Lebensraumbedeutung insbeson-
dere 
für 
gehölzbrütende 
Vögel, 
Fledermäuse, 
Kleinsäuger und Insekten. Bei allen potenziell vorkom-
menden Tierarten handelt es sich um wenig störungs-
empfindliche und überwiegend ungefährdete Arten. 
Artenschutz 
Mit den genannten faunistischen Artengruppen wer-
den die artenschutzrechtlich relevanten Arten abge-
deckt. 
Alle weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 
sind im Plangebiet nicht zu erwarten. 

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42 
Derzeitige Bestandssituation 
voraussichtliche Umweltauswir-
kungen 
Gutachten, Planung (vorlie-
gend oder in Bearbei-
tung/geplant) 
weiterer Untersuchungsbe-
darf auf B-Plan-Ebene / 
Fragen 
Gebietsschutz 
Ein flächiger Schutz besteht nicht. 
Biotopverbund 
Besondere Biotopverbundfunktionen bestehen nicht. 
Schutzgut Landschaft / Stadtbild 
Das Landschafts- bzw. Ortsbild wird derzeit durch eine 
typische Wohngebietsbebauung aus überwiegend 
Einzel- und Doppelhäusern in 1- bis 2-geschossiger 
Bauweise geprägt. 
Nur auf wenigen Grundstücken sind die Gebäude zu-
rückgesetzt und die Gärten zur Straße ausgerichtet. 
Der aufgenommene Baumbestand überragt größten-
teils die Gebäude und ist auch bei rückwärtigem 
Standort als ortsbildprägender Baumbestand wahr-
nehmbar. 
nicht erheblich 
Die Nachverdichtung des Wohngebiets 
wird sich nicht erheblich und vor allem 
nicht erstmalig auf das Schutzgut aus-
wirken, zumal die Gebäudehöhen und 
die Geschossigkeiten beschränkt wer-
den. Besondere Anforderungen sind an 
den Schutz der ortsbildprägenden 
Bäume zu stellen. 
• differenzierte 
Baum-erfas-
sung und -bewertung 
• Abarbeitung im Rahmen des 
Bebauungsplans 
 
Ausreichende Informationen 
zur Abwägung liegen mit den 
genannten Untersuchungen 
vor, keine weiteren Untersu-
chungen notwendig. 
Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Es bestehen keine Kulturdenkmale. 
Es ist kein archäologisches Interessengebiet im Plan-
gebiet bekannt. 
nicht erheblich 
Für das Schutzgut ergeben sich keine 
Betroffenheiten.  
 
Ausreichende Informationen 
zur Abwägung liegen vor, 
keine weiteren Untersuchun-
gen notwendig 
 

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43   
7 
Hinweise 
7.1 
Schutz des Mutterbodens 
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen 
anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu er-
halten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. 
7.2 
Artenschutzrechtliche Ge- und Verbote 
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es aus naturschutz- und artenschutzrechtlichen 
Gründen verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu roden. Zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen zur Be-
seitigung des Zuwachses der Pflanzen oder ausnahmsweise zur Gesunderhaltung von Bäu-
men (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 u.3 BNatSchG). 
- Wird im weiteren Verfahren ergänzt: z.B. bzgl. Fristen bzw. Besatzkontrollen von Gebäuden 
bei Abrissen – 
 
7.3 
Baumschutz 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Schenefeld in der jeweils gültigen Fassung ist zu beach-
ten. 
Zu erhaltende Gehölze sind während der Bauzeit durch geeignete Schutzmaßnahmen ent-
sprechend der einschlägigen Verordnungen und Vorschriften zu sichern (gemäß DIN 18920, 
R SBB). Gehölzschnittmaßnahmen, Wurzelbehandlungen sowie Behandlungen von Schäden 
am Stamm sind von einem qualifizierten Baumpfleger durchzuführen. 
 
7.4 
Stellplätze 
Die Stellplatzsatzung der Stadt Schenefeld in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. 
 
7.5 
Kulturdenkmäler und Denkmalschutz 
Hinweis gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein: Wer Kulturdenkmale entdeckt 
oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmal-
schutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Ei-
gentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der Fundort 
liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund 
geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach 
Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand 
zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen 
kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. 

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44 
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie 
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. 
7.6 
Kampfmittel 
In der Stadt Schenefeld sind Kampfmittel nicht auszuschließen.  
Vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben / Kanalisation / Gas / Wasser / Strom 
und Straßenbau ist die Fläche gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein 
auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landes-
kriminalamt durchgeführt. 
 
7.7 
Einsicht in Regelwerke 
Die Technischen Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen sowie in der Begrün-
dung zum Bebauungsplan Bezug genommen wird, liegen zusammen mit diesem Bebauungs-
plan in den Räumen, in denen in die Bebauungspläne Einsicht genommen werden kann (ge-
genwärtig …), zu den Öffnungszeiten des Amtes zur Einsicht bereit. 
 
 
8 
Maßnahmen zur Verwirklichung, Bodenordnung 
Bodenordnende Maßnahmen sind zum Erreichen der Planungsziele nicht erforderlich.  
 
9 
Änderung bestehender Bauleitpläne 
Für das Plangebiet besteht kein gültiger Bebauungsplan. 
 
10 Flächen- und Kostenangaben, Billigung 
10.1 Flächenangaben 
Flächenart 
Allgemeine Wohngebiete WA1 – WA5 
ca. 96.458 qm 
Öffentliche Straßenverkehrsfläche 
Öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
ca. 1.136 qm 
ca. 228 qm 
Geltungsbereich insgesamt 
ca. 97.823 qm 
10.2 Kostenangaben 
Bei der Verwirklichung des Plans entstehen der Stadt Schenefeld keine Kosten.  

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45 
10.3 Billigung 
Diese Begründung wurde durch die Ratsversammlung der Stadt Schenefeld in ihrer Sitzung 
am __.__.2026 gebilligt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stadt Schenefeld, den __.__.2026 
 
 
    ............................................................... 
 
 
 
 
 
(Bürgermeisterin) 
 
 
Planverfasser: 
E&P Evers Stadtplanungsgesellschaft mbH 
Ferdinand-Beit-Straße 7b 
20099 Hamburg 
Tel.: 040 – 257 767 37-0 
E-Mail: mail@ep-stadtplaner.de