Ausnahmebewilligung für Starkstromanlagen in Waldkirch beantragt; betrifft Gewässerschutzbereich, Neubau Transformatorenstation, Verlegung 20 kV-Kabel, Grabarbeiten mehrere Parzellen, Enteignungsbann ausgelöst, Einspracheverfahren eröffnet. Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Likely publishing date: 2026-04-13 Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Öffentliche Planauflage für: S-2613170.1 Transformatorenstation 64 Brüel - Neubau der TS auf der Parzelle 1928 in der Gemeinde Waldkirch Koordinaten: 2739097 1259454 L-0194522.3 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 48 St. Pelagibergstrasse und 64 Brüel - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS 64 Brüel - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 4, 2309 und 1928 in der Gemeinde Waldkirch Koordinaten: von 2739097 1259624 L-2613179.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 57 Neubrunn und 64 Brüel - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS 64 Brüel - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 4, 2309 und 1928 in der Gemeinde Waldkirch Koordinaten: von 2739097 1259455 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die IBG Engineering AG Flurhofstrasse 158d 9000 St. Gallen im Namen von Technische Betriebe Waldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 Waldkirch die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 14. April 2026 bis zum 13. Mai 2026 in der Gemeinde Waldkirch, Bernhardzellstrasse 28, 9205 Waldkirch öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) Ausnahmebewilligung(en): - Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https: 098e3951aa online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: - Einsprachen gegen die Enteignung; - Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; - Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); - Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); - die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. --- Source: https://publikationen.sg.ch/ekab/00.253.635/publikation/ sdDatePublished: 2026-04-13T06:08:00Z Topics: infrastructure projects, electricity, regulations Locations: St. Gallen, Pfäffikon, Switzerland