Ausnahmebewilligung für Starkstromanlage in Gewässerschutzbereich beantragt; Neubau Transformatorenstation Wattwil, neue 24 kV-Kabel, Enteignungsbann wirksam, Einsprachen berechtigt, Unterlagen öffentlich einsehbar, Verfahren betrifft mehrere Parteien. Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Likely publishing date: 2026-04-13 Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Gemeinde: Wattwil Standort: 9630 Wattwil Öffentliche Planauflage für: S-2611056.1 Transformatorenstation SH MS Ebnaterstrasse, Privat-Teil (EW-Teil S-2611051.1) - Neubau der TS auf der Parzelle 2662 in der Gemeinde Wattwil Koordinaten: 2725143 1239669 L-0205547.2 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Rietwies und SH MS Ebnaterstrasse - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS SH MS Ebnaterstrasse Koordinaten: von 2725050 1239669 L-2611098.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen SH MS Ebnaterstrasse und CTF Faerch - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS SH MS Ebnaterstrasse Koordinaten: von 2725143 MS Ebnaterstrasse EW-Teil (Privat Teil S-2611056.1) - Neubau der TS auf der Parzelle 2662 in der Gemeinde Wattwil Koordinaten: 2725143 1239669 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die EVU-Beratung AG Rietlistrasse 5 9403 Goldach SG St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG Vadianstrasse 50 9000 St. Gallen im Namen von GOFAST AG Wiesenstrasse 10a 8952 Schlieren St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG Vadianstrasse 50 9000 St. Gallen die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 14. April 2026 bis zum 13. Mai 2026 in der Gemeindeverwaltung, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil (Foyer) öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) Ausnahmebewilligung(en): - Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https: 1494c60f6d online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf --- Source: https://publikationen.sg.ch/ekab/00.253.463/publikation/ sdDatePublished: 2026-04-13T06:09:00Z Topics: infrastructure projects, electricity, local government policy Locations: Switzerland, St. Gallen, Zürich