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title: "Vorladung zur Hauptverhandlung im Familienrechtsverfahren M.A., C.A. gegen Mamadou Jallow; persönlic"
sdDatePublished: "2026-04-14T06:12:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.257.171/publikation/"
topics:
  - "judiciary"
  - "family"
  - "online media outlet"
locations:
  - "St. Gallen"
  - "Baden-Württemberg"
  - "Germany"
  - "See-Gaster"
  - "Switzerland"

iptc_identifiers:
  - "20000106"
  - "20000780"
  - "20000048"
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Vorladung zur Hauptverhandlung im Familienrechtsverfahren M.A., C.A. gegen Mamadou Jallow; persönliches Erscheinen angeordnet; Verhandlung am Kreisgericht See-Gaster; Regelungen zur Vertretung, Akteneinsicht, gerichtlichen Folgen bei Nichterscheinen.

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Vorladung zur Hauptverhandlung
Likely publishing date: 2026-04-14

Vorladung zur Hauptverhandlung Im Verfahren M.A. und C.A. gegen Mamadou Jallow, geb. 31. Dezember 1995, Alte Gasse 3A, DE-79793 Wutöschingen.Oftertingen, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, betreffend Familienrecht (Unterhalt und weitere Kindsbelange; VV.2026.14-16-GS2ZE) wird Mamadou Jallow aufgefordert, am Mittwoch, 6. Mai 2026 um 14:00 Uhr, am Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 ZPO wird das persönliche Erscheinen von Mamadou Jallow angeordnet. Mamadou Jallow hat die Möglichkeit, nach telefonischer Voranmeldung (058 229 98 80) auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Es ist Sache des Vertreters, die vertretene Partei von der Verhandlung in Kenntnis zu setzen. Die Befugnis zur berufsmässigen Vertretung richtet sich nach Art. 68 Abs. 2 ZPO. Bleiben beide Parteien der Verhandlung fern, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 234 Abs. 2 ZPO). Erscheint nur eine Partei zur Verhandlung, berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 i.V.m. Art. 219 ZPO).