---
title: "Neubau Brücke Rietstrasse wegen erheblicher Mängel, Traglast künftig 40 Tonnen, Geh- und Radweg neu "
sdDatePublished: "2026-04-14T06:10:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.255.839/publikation/"
topics:
  - "infrastructure projects"
  - "road transport"
  - "public inquiry"
  - "online media outlet"
locations:
  - "St. Gallen"
  - "Rheintal"
  - "Switzerland"
iptc_identifiers:
  - "20001245"
  - "20000341"
  - "20001262"
  - "20000048"
---


Neubau Brücke Rietstrasse wegen erheblicher Mängel, Traglast künftig 40 Tonnen, Geh- und Radweg neu integriert, öffentliche Auflage vor Einsprachemöglichkeit, betrifft Grundstücke in Rebstein/Ländernach.

---

Strassenprojekt Rückbau und Neubau Brücke Rietstrasse/Ländernach
Likely publishing date: 2026-04-14

Strassenprojekt Rückbau und Neubau Brücke Rietstrasse

Ländernach Die bestehende Brücke weist erhebliche bauliche Mängel auf und ist aktuell mit einer Traglastbeschränkung von 16 Tonnen signalisiert. Zudem entspricht sie geometrisch nicht mehr den heutigen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Langsamverkehr. Die neue Brücke wird für eine zulässige Verkehrslast von 40 Tonnen ausgelegt. Zusätzlich wird ein Geh- und Radweg in das Brückenbauwerk integriert, womit die Anforderungen an die heutige Verkehrssituation sowie an die künftige Entwicklung des Langsamverkehrs erfüllt werden. Die Strassensanierung und der Brückenneubau erfolgt auf den Grundstücken Nr. 226

417 und 256. Auf den Grundstücken Nr. 241 und Nr. 304 wird entlang der Strasse im Sanierungsbereich die bestehende Böschung leicht angepasst. Die Unterlagen Strassenprojekt Neubau Brücke Rietstrasse

Ländernach mit Beilagen. liegen während 30 Tagen vom 14. April bis 14. Mai 2026 bei der Bauverwaltung, alte Landstrasse 79, Rebstein, zur öffentlichen Einsichtnahme, mit telefonischer Voranmeldung, auf oder sind im Internet unter www.rebstein.ch (Publikationsplattform) abrufbar. Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Erlass beim Gemeinderat Rebstein Einsprache erhoben werden (Art. 45 StrG). Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten. Rebstein, 2. April 2026 Gemeinderat Rebstein