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title: "Bestätigung qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren; Berufun"
sdDatePublished: "2026-04-15T06:21:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail/14497/"
topics:
  - "judiciary"
  - "law"
locations:
  - "Zürich"
  - "Switzerland"
  - "St. Gallen"

iptc_identifiers:
  - "20000106"
  - "20000121"
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Bestätigung qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren; Berufungsgericht überprüft erstinstanzliche Übertretungen nur auf Willkür; keine neuen Beweise oder Behauptungen zulässig.

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ST.2025.83-SK3 | 15.04.2026 | Entscheid Kantonsgericht, 07.01.2026
Likely publishing date: 2026-04-15

Entscheid Kantonsgericht, 07.01.2026 Art. 398 Abs. 4 StPO (SR 312.0) Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, überprüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt ausschliesslich auf Willkür (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO entspricht derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG, weshalb eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO – analog zum Verfahren vor Bundesgericht – anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist. Auch betreffend die Strafzumessung der Vorinstanz gilt eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. (Kantonsgericht, Strafkammer, 7. Januar 2026, ST.2025.83-SK3). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung demgegenüber nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden (BGer 6B_1261

2022 E. 3.4). Nach dem Gesagten prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt ausschliesslich auf Willkür. Die Kognition des Berufungsgerichts unterscheidet sich diesbezüglich nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (zum Ganzen BGer 6B_920

2015 E. 2.1). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 369 E. 6.3; 141 I 49 E. 3.4; 140 I 201 E. 6.1; 140 III 16 E. 2.1; BGer 6B_219

2020 E. 1.3.2; je m.w.H.). Ob die hohen Anforderungen, welche das Bundesgericht an die Begründung der Willkür stellt, auch im kantonalen Verfahren gelten, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher offengelassen (vgl. BGer 6B_362

2012 E. 6.2). Implizit bestätigte es jedoch im Entscheid BGer 6B_696

2011 eine qualifizierte Rügepflicht im kantonalen Verfahren. Das Obergericht Zürich war auf gewisse Rügen der Verteidigung im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht eingetreten, da sich diese auf Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beschränkte und die Verteidigung in der Berufungsbegründung bloss ihre eigene Beweiswürdigung derjenigen der ersten Instanz gegenüberstellte (vgl. Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 23. August 2011, SU110016-O

jv, E. III.1.1). Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Urteil nicht eingetreten sei (BGer 6B_696

2011 E. 4.2). In BGer 6B_1386

2019 E. 8.1 hielt das Bundesgericht zudem fest, es prüfe frei, ob das Berufungsgericht "auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint" habe. Einzelnen Meinungen in der Lehre, wonach die StPO keine Bestimmungen enthalte, auf welche sich eine qualifizierte Rügepflicht stützen lasse, und eine solche deshalb im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO zu verneinen sei (etwa Hug

Lieber, StPO Komm., Art. 398 N 24 und Godenzi, "Second opinion"?, ZStrR 2018 S. 1), ist deshalb nicht zu folgen. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens vor, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten. Die Partei, welche die Berufung erklärt hat, hat diese sodann schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Nachdem die Kognition des Berufungsgerichts gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG entspricht, ist es nur folgerichtig, dass eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss demnach im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO – analog zum Verfahren vor Bundesgericht – anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen u.a. die Entscheide der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Oktober 2024, ST.2024.29-SK3, und 12. August 2024, ST.2022.67-SK3, jeweils E. II.2.1). 2. Soweit ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, entspricht die Kognition des Berufungsgerichts bei der Überprüfung der Strafzumessung derjenigen des Bundesgerichts (BSK StPO-Bähler, Art. 398 N 6; ZK StPO-Zimmerlin, Art. 398 N 23). Dieses greift in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BSK StPO-Bähler, Art. 398 N 6; zur Strafzumessung vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_1024

2021 E. 5.1; je m.H.). Aufgrund des Gesagten (vgl. vorne E. II.2.1) gilt überdies auch betreffend die Strafzumessung eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG.