Landgericht Flensburg lässt Anklage wegen Mitgliedschaft in krimineller Vereinigung und Störung öffentlicher Betriebe gegen mutmaßliches Letzte Generation-Mitglied nicht zu; Verfahren beschränkt auf Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Staatsanwaltschaft legt Beschwerde ein, Entscheidung jetzt beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. schleswig-holstein.de - Landgericht Flensburg - Beschluss zur "Letzten Generation" Likely publishing date: 2026-04-15 AufgabenÜbersichtAngelegenheiten der Notarinnen und NotareBerufungs & BeschwerdesachenBewährungshilfeLegalisation Angelegenheiten der Notarinnen und Notare Besucher & ServiceÜbersichtErreichbarkeit des GerichtsIhr Besuch bei GerichtFormulareElektronische GerichtstafelElektronischer RechtsverkehrLandes-Rechtsprechungs-DatenbankAngebote für SchulenDatenschutz Landgericht Flensburg Ausbildung & BerufÜbersichtBerufe in der JustizStellenausschreibungenRechtsreferendarinnen und RechtsreferendareStudierendenpraktikumSchulpraktikumBerufspraktikum Das Landgericht Flensburg lässt die Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der Letzten Generation nur in Teilen zu. Die V. Große Strafkammer des Landgericht Flensburg hat die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen eine 33-jährige Angeklagte nur teilweise zur Hauptverhandlung zugelassen.Nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wurden insbesondere die Vorwürfe der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) der Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB). Zur Hauptverhandlung zugelassen wurden hingegen lediglich Vorwürfe der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs. Zugleich hat die Strafkammer das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Niebüll – Strafrichter – eröffnet, da die zu erwartende Strafhöhe keine Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Rechtlicher Hintergrund des BeschlussesIm Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob ein sogenannter hinreichender Tatverdacht besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Verurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Die Kammer hat einen solchen hinreichenden Tatverdacht für die schwerwiegenderen Vorwürfe verneint: Keine Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB):Nach Auffassung der Kammer fehlte es in den angeklagten Fällen daran, dass eine Störung des Betriebs durch eine Sachbeschädigung verursacht wurde. Teilweise seien Eingriffe (z. B. Bedienung von Anlagen oder Betreten von Flughafengeländen) nicht tatbestandsmäßig, da sie nicht unmittelbar den Betrieb beeinträchtigten oder entsprechende Auswirkungen nicht nachweisbar seien. Keine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB):Dieser Tatbestand setzt voraus, dass sich Personen zur Begehung erheblicher Straftaten zusammengeschlossen haben, die die öffentliche Sicherheit gefährden.Die Kammer stellte fest, dass die mutmaßlichen Taten dieses Gewicht nicht erreichen. Zudem falle auch die organisierte Meinungsäußerung der Gruppierung Letzte Generation unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Insgesamt verbleiben nach der rechtlichen Bewertung der Kammer nur Vorwürfe geringerer Schwere (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch). Wie geht das Verfahren nun weiter?Nach dem Beschluss des Landgerichts wird dasVerfahren vor dem Amtsgericht Niebüll verhandelt, das für die verbliebenen Vorwürfe zuständig ist.Der Beschluss des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschafthat Beschwerde eingelegt, so dass die Entscheidung nunmehr beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg liegt. Hinweis zur Verwendung von Cookies Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: --- Source: https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/LandgerichteSH/LGFlensburg/DasGericht/Aktuelles/Meldungen_LG_Flensburg_spez/Meldungen/Beschluss_LetzteGeneration sdDatePublished: 2026-04-15T13:28:00Z Topics: judiciary, crime, law, government Locations: Schleswig-Holstein, Germany, Flensburg, Hamburg, Nordfriesland