Kollokationsplan und Inventar für ausgeschlagene Erbschaft Gerd Becker, deutscher Staatsbürger, öffentlich aufgelegt in St.Gallen. Gläubiger können innert Frist gegen Entscheidungen des Konkursamts und Forderungsanerkennungen klagen.

Kollokationsplan und Inventar Gerd Becker, ausgeschlagene Erbschaft

Kollokationsplan und Inventar Gerd Becker, ausgeschlagene Erbschaft Gerd Becker, ausgeschlagene Erbschaft Staatsbürgerschaft: Deutschland Geburtsdatum: 21.08.1957 Todesdatum: 18.09.2025 Wohnhaft gewesen: Schönauweg 7 9000 St.Gallen Rechtliche Hinweise Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG. Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage Ablauf der Frist: 07.05.2026 Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage Ablauf der Frist: 27.04.2026 Auflagestelle Konkursamt St.Gallen, Davidstrasse 27, 9000 St. Gallen Kontaktstelle für Beschwerden Kantonsgericht St.Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen Kontaktstelle für Klage und Anfechtung Kreisgericht St.Gallen, 9004 St.Gallen Bemerkungen Die vom Konkursamt unter Vorbehalt sämtlicher Gläubigerrechte anerkannten Ansprüche bezüglich Forderungen aus öffentlichem Recht, welche bereits Gegenstand eines Administrativverfahrens sind, gelten als von der Gläubigergesamtheit anerkannt, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger innert zehn Tagen ab Publikation beim unterzeichneten Konkursamt, dagegen Einspruch erhebt und eine Geltendmachung fordert. Die Rechte der einzelnen Gläubiger nach Art. 260 SchKG sind, sofern die vom Konkursamt anerkannten Ansprüche von der Gläubigergesamtheit gutgeheissen wurden und auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet hat, innert zwanzig Tagen ab Publikation beim unterzeichneten Konkursamt, geltend zu machen.