Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschüler Halstenbek: umfassende Satzungs-, Gebühren-, Vergabekriterienreform Offener Ganztag, Anpassung Haushalt, Aufgabenverschiebungen, Fördermittelmanagement, Infrastrukturmaßnahmen, Integration, Konsolidierung, Digitalisierung.
Sitzung 2026/938
Tagesordnung Sitzung der Gemeindevertretung Halstenbek Sitzungstermin: Montag, 27.04.2026, 19:00 Uhr Raum, Ort: Sitzungsraum, Bahnhofstraße 22, 25469 Halstenbek Öffentliche Sitzung: 1. Eröffnung der Sitzung
Genehmigung der Tagesordnung
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der letzten Sitzung
Einwohnerfragestunde
Anhörung
Genehmigung von Niederschriften
6.1. Niederschrift vom 21.07.2025
6.2. Niederschrift vom 23.02.2026
Mitteilungen der/des Vorsitzenden bzw. Mitteilung des Bürgermeisters nach § 15 der Geschäftsordnung
Anfragen nach § 14 der Geschäftsordnung
Persönliche Erklärungen nach § 19 der Geschäftsordnung
Beschlussvorlagen
10.1. Umbesetzung von Ausschüssen
10.2. Aufhebung Beschluss Kita Neubau Ostereschweg zum Zwecke der Erweiterung des Friedhofs 152-001E-002E
10.3. Satzung für den Ganztagsbetrieb 2026/048
10.4. Satzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten der Regelungen zum Anmeldeverfahren 2026/056
10.5. Gebührensatzung für den offenen Ganztag der Gemeinde Halstenbek 2026/050
10.6. Gebührensatzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten 2026/058
Seite: 2/2
10.7. Kriterien zur Vergabe von Plätzen im Offenen Ganztag an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang- Borchert-Gymnasium 2026/051
10.8. Ergaenzung_1 zum Haushalt 2026/2027 2025/234-001E
10.8.1. Haushalt 2026/2027 2025/234
10.9. Satzungsänderung Abwasser 2026/041
10.10. Wärmeplan der Gemeinde Halstenbek 2026/061
10.11. Konzept Koppeltwiete - Herstellung der Ausgleichsfläche 2025/022-002E
10.12. WoBoGym Sicherung des Projektfortschritts - Mittelfreigabe für Projektausschuss 2023/188-014E
Fraktionsanträge
Verschiedenes
Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung
Voraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung: 14. Beschlussvorlagen
14.1. Immobilienerwerb im Rahmen der Standortsuche Asyl 2026/033-001E
Mitteilungen
Öffentliche Sitzung: 16. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Gemeinde Halstenbek, Gustavstr. 6, 25463 Halstenbek Auskunft erteilt: Franziska Kunze Telefon: 04101/491-164 Fax: E-Mail: gremienbetreuung@halstenbek.de An die Mitglieder der Gemeindevertretung Halstenbek Nachrichtlich: Den bürgerlichen Mitgliedern der Ausschüsse und der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis Datum: 17.04.2026 Einladung Zur Sitzung der Gemeindevertretung Halstenbek Sitzungstermin: Montag, 27.04.2026, 19:00 Uhr Raum, Ort: Sitzungsraum, Bahnhofstraße 22, 25469 Halstenbek Mit freundlichen Grüßen gez. Katrin Ahrens Tagesordnung Öffentliche Sitzung: 1. Eröffnung der Sitzung
Genehmigung der Tagesordnung
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der letzten Sitzung
Einwohnerfragestunde
Anhörung
Genehmigung von Niederschriften
6.1. Niederschrift vom 21.07.2025
6.2. Niederschrift vom 23.02.2026
Mitteilungen der/des Vorsitzenden bzw. Mitteilung des Bürgermeisters nach § 15 der Geschäftsordnung
Anfragen nach § 14 der Geschäftsordnung
Persönliche Erklärungen nach § 19 der Geschäftsordnung
Beschlussvorlagen
10.1. Umbesetzung von Ausschüssen
10.2. Aufhebung Beschluss Kita Neubau Ostereschweg zum Zwecke der Erweiterung des Friedhofs 152-001E-002E
10.3. Satzung für den Ganztagsbetrieb 2026/048
10.4. Satzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten der Regelungen zum Anmeldeverfahren 2026/056
10.5. Gebührensatzung für den offenen Ganztag der Gemeinde Halstenbek 2026/050
10.6. Gebührensatzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten 2026/058
10.7. Kriterien zur Vergabe von Plätzen im Offenen Ganztag an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang- Borchert-Gymnasium 2026/051
10.8. Ergaenzung_1 zum Haushalt 2026/2027 2025/234-001E
10.8.1. Haushalt 2026/2027 2025/234
10.9. Satzungsänderung Abwasser 2026/041
10.10. Wärmeplan der Gemeinde Halstenbek 2026/061
10.11. Konzept Koppeltwiete - Herstellung der Ausgleichsfläche 2025/022-002E
10.12. WoBoGym Sicherung des Projektfortschritts - Mittelfreigabe für Projektausschuss 2023/188-014E
Fraktionsanträge
Verschiedenes
Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung
Voraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung: 14. Beschlussvorlagen
14.1. Immobilienerwerb im Rahmen der Standortsuche Asyl 2026/033-001E
Mitteilungen
Öffentliche Sitzung: 16. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Datum: 17.04.2026 Öffentliche Bekanntmachung Zur Sitzung der Gemeindevertretung Halstenbek Sitzungstermin: Montag, 27.04.2026, 19:00 Uhr Raum, Ort: Sitzungsraum, Bahnhofstraße 22, 25469 Halstenbek Die Öffentlichkeit ist zur Teilnahme herzlich eingeladen. Mit freundlichen Grüßen gez. Katrin Ahrens Ausschussvorsitz Tagesordnung Öffentliche Sitzung: 1. Eröffnung der Sitzung
Genehmigung der Tagesordnung
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der letzten Sitzung
Einwohnerfragestunde
Anhörung
Genehmigung von Niederschriften
6.1. Niederschrift vom 21.07.2025
6.2. Niederschrift vom 23.02.2026
Mitteilungen der/des Vorsitzenden bzw. Mitteilung des Bürgermeisters nach § 15 der Geschäftsordnung
Anfragen nach § 14 der Geschäftsordnung
Persönliche Erklärungen nach § 19 der Geschäftsordnung
Beschlussvorlagen
10.1. Umbesetzung von Ausschüssen
10.2. Aufhebung Beschluss Kita Neubau Ostereschweg zum Zwecke der Erweiterung des Friedhofs 152-001E-002E
10.3. Satzung für den Ganztagsbetrieb 2026/048
10.4. Satzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten der Regelungen zum Anmeldeverfahren 2026/056
10.5. Gebührensatzung für den offenen Ganztag der Gemeinde Halstenbek 2026/050
10.6. Gebührensatzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten 2026/058
10.7. Kriterien zur Vergabe von Plätzen im Offenen Ganztag an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang- Borchert-Gymnasium 2026/051
10.8. Ergaenzung_1 zum Haushalt 2026/2027 2025/234-001E
10.8.1. Haushalt 2026/2027 2025/234
10.9. Satzungsänderung Abwasser 2026/041
10.10. Wärmeplan der Gemeinde Halstenbek 2026/061
10.11. Konzept Koppeltwiete - Herstellung der Ausgleichsfläche 2025/022-002E
10.12. WoBoGym Sicherung des Projektfortschritts - Mittelfreigabe für Projektausschuss 2023/188-014E
Fraktionsanträge
Verschiedenes
Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung
Voraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung: 14. Beschlussvorlagen
14.1. Immobilienerwerb im Rahmen der Standortsuche Asyl 2026/033-001E
Mitteilungen
Öffentliche Sitzung: 16. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Nr.: 152-001E-002E Verfasser: Mascha Kaiser Datum: 10.03.2026 Vorlage Federführend: Fachbereich 2 Mitteilung zum Neubau Kita am Standort Ostereschweg Aufhebung Beschluss wegen Platzbedarfs Friedhof Beratungsfolge Sitzungstermin Status Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport 08.04.2026 Öffentlich Beschlussvorschlag: Der Beschluss zur Vorlage 2020/152-001E bzgl. der Errichtung einer Kindertagesstätte am Ostereschweg wird aufgehoben. Die Fläche wird dem Friedhof zugeordnet. Sachverhalt: Die finale Bedarfsplanung des Kreises Pinneberg sieht im Bereich Kindertagesstätten mittel- bzw. langfristig keinen Bedarf zur Errichtung einer neuen Kindertagesstätte. Mit dieser Vorgabe entfällt zudem die Förderfähigkeit für Kita-Neubauten. Die im Rahmen der Machbarkeitsstudie begutachtete Fläche am Ostereschweg ist in der Folge nicht als Kita- Standort vorgesehen. Der steigende Bedarf an Erweiterungsflächen für den Friedhof fordert die Aufhebung des Beschlusses, um neue Grabflächen zu schaffen. So wird die Ursprungsfunktion wieder hergestellt. Risiken: Personelle Auswirkungen: Der Beschluss hat x keine personellen Auswirkungen personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan vorhanden. nicht vorhanden. finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind. Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen:
x Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Investitionen (Finanzhaushalt) Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel) € Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten) € Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt): Gesamterträge € Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten) € Verteilung auf die Haushaltsjahre: Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen! Ergebnishaushalt Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Erträge gesamt Personalaufwendungen Sachaufwendungen Zuschüsse (Auszahlungen) Abschreibungen Sonstiges Aufwendungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Finanzhaushalt - Investitionen Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Einzahlungen (z.B. Zuweisungen) Planungskosten Baukosten Ausstattung Zuschüsse (Auszahlungen) Sonstiges Auszahlungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Haushaltsmittel stehen im Produkt ggfs. Projekt- Nr. zur Verfügung. Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt werden. Haushaltsmittel i. H. v. € müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei den Konten : Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden. Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €: Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde durchgeführt. Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne, Kostenberechnungen, Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der
Gemeindevertretung vor. Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage erläutert. Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: Anlagen:
Nr.: 2026/048 Verfasser: Familie und Bildung Datum: 25.03.2026 Vorlage Federführend: Fachbereich 2 Satzung für den Ganztagsbetrieb Beratungsfolge Sitzungstermin Status Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend 16.04.2026 Öffentlich Beschlussvorschlag: Der neu gefassten Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT- Satzung) wird zugestimmt. Sachverhalt: Der kommende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfordert eine Neufassung der Satzung für den Offenen Ganztag in der Gemeinde Halstenbek. Die neue Satzung bildet den Rechtsanspruch und dessen Rahmenbedingungen ab. Maßgeblich ist dabei die Bundesgesetzgebung zum Rechtsanspruch und die darauf folgenden landesrechtlichen Bestimmungen. Dabei ordnet die Satzung das Angebot rechtlich ein. Hierbei beschreibt die Satzung die Leistung, Anmeldung und Teilnahme, sowie Abmeldung, Ausschluss und Aufsichtspflicht. Fachlich verpflichtet sich die Gemeinde zur Kooperation mit Dritten, um das Angebot vielfältiger und attraktiver zu gestalten. Nötige Hinweise zur vorgegebenen Statistik und dem Datenschutz wurden ebenso ergänzt, wie die Übergangsregel zum sich sukzessiv aufbauenden Rechtsanspruch. Grundsätzlich unterscheidet die Satzung zwischen Kindern mit bestehenden individuellem Rechtsanspruch (§ 24 (4) SGB VIII in der ab 01.08.2026 geltenden Fassung) und Kinder mit Bedarfsanspruch (§ 24 (5) SGB VIII in der ab 01.08.2026 geltenden Fassung – zuvor § 24 (4) SGB VIII). Während sich mit dem Ganztagsfördergesetz (GaFöG) ein individueller Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter beginnend mit dem Schuljahr 2026/27 aufbaut, bleibt der Anspruch auf nachschulische Betreuung für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestehen. Dieser Anspruch zielt auf ein bedarfsgerechtes Angebot ab und ist nicht mit einem individuellen Rechtsanspruch hinterlegt. Dem Gesetz folgend werden wir jedem Kind, für das ein individueller Rechtsanspruch besteht, einen Platz bieten. Darüber hinaus regelt die Satzung den Bedarfsanspruch der Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ab. Mit Eintritt des Rechtsanspruches werden die Betreuungszeiten ausgeweitet. In der neuen Satzung nehmen wir eine entsprechende Anpassung vor. Dies bildet sich in der verbindlichen Ausgestaltung eines Früh- und Spätdienstes, sowie der Ferienbetreuung ab.
Die Online-Anmeldung wurde neu in die Satzung aufgenommen. Ebenso Präzisierungen zur unterjährigen Aufnahme, die mit Eintritt des individuellen Rechtsanspruches erforderlich werden. Nicht zuletzt wurden unklare Formulierungen eindeutiger gefasst. In der Anlage findet sich neben der Beschlussfassung eine Synopse, die alte und neue Satzung nebeneinanderstellt. In der Synopse sind die Änderungen gelb unterlegt hervorgehoben. Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden sich Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen. Risiken: Personelle Auswirkungen: Der Beschluss hat x keine personellen Auswirkungen personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan vorhanden. nicht vorhanden. x finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind. Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Investitionen (Finanzhaushalt) Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel) € Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten) € Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt): Gesamterträge € Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten) € Verteilung auf die Haushaltsjahre: Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen! Ergebnishaushalt Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Erträge gesamt Personalaufwendungen Sachaufwendungen Zuschüsse (Auszahlungen) Abschreibungen
Sonstiges Aufwendungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Finanzhaushalt - Investitionen Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Einzahlungen (z.B. Zuweisungen) Planungskosten Baukosten Ausstattung Zuschüsse (Auszahlungen) Sonstiges Auszahlungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Haushaltsmittel stehen im Produkt ggfs. Projekt- Nr. zur Verfügung. Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt werden. Haushaltsmittel i. H. v. € müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei den Konten : Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden. Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €: Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde durchgeführt. Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne, Kostenberechnungen, Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung vor. Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage erläutert. Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: Anlagen: Anlage 1: Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT- Satzung) Anlage 2: OGT-Satzung Synopse
Satzung
über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-Satzung)
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Halstenbek folgende Satzung erlassen:
Präambel
In einer Offenen Ganztagsschule können Schülerinnen und Schüler nach dem regulären Unterricht die freiwilligen, ergänzenden schulischen Veranstaltungen wahrnehmen. Diese ergänzenden Veranstaltungen beinhalten eine Mittagessenbetreuung, eine Hausaufgaben- betreuung sowie eine Nachmittagsbetreuung und optionale Kurse. Die Durchführung der Angebote kann von dem Schulträger oder durch einen von dem Schulträger beauftragten Kooperationspartner erfolgen. Durch den Offenen Ganztag sollen Bildungschancen junger Menschen erhöht und Benachteiligungen abgebaut werden. Zusätzlich sollen die Schulen durch den Offenen Ganztag bei der Erfüllung der pädagogischen Ziele unterstützt werden. Die Ausgestaltung und Ziele sowie die pädagogischen Grundsätze des Ganztags sind in den pädagogischen Konzepten der Schulen festgehalten. Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) wurde ein stufenweise eingeführter Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter geschaffen. Dieser Rechtsanspruch wird ab dem 01.08.2026 beginnend mit der ersten Klassenstufe umgesetzt und in den Folgejahren schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet. Die Offenen Ganztagsschulen der Gemeinde Halstenbek dienen sowohl der Umsetzung dieses gesetzlich garantierten individuellen Rechtsanspruchs als auch der Bereitstellung von Betreuungsangeboten über den individuellen Rechtsanspruch hinaus.
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I. Benutzung der Offenen Ganztagsschule
§ 1 Offene Ganztagsschule
(1) Die Gemeinde Halstenbek betreibt nach §§ 6 und 48 des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (SchulG SH) vom 24.01.2007 in der zurzeit geltenden Fassung, nach den Vorschriften der §§ 22 ff., insbesondere § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der ab dem 01.08.2026 gültigen Fassung, sowie nach der Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungs- mechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungs- wirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2025/459) im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten, die in ihrer Trägerschaft stehenden Offenen Ganztagsschulen als öffentliche Einrichtung.
(2) Der Offene Ganztagsbetrieb bietet an den regulären Unterrichtstagen ergänzend zum planmäßigen Unterricht Betreuungsangebote am Nachmittag. Der Zeitrahmen erstreckt sich an Unterrichtstagen unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel auf folgende Zeiten:
An der Grund- und Gemeinschaftsschule An der Bek: von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Am Wolfgang-Borchert-Gymnasium: von Montag bis Freitag von 07:45 Uhr bis 16:00 Uhr.
(3) Ergänzend besteht ein Betreuungsangebot an den nachfolgend aufgeführten unterrichtsfreien Tagen von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
An der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek wird eine Betreuung für Kinder im Grundschulalter am Tag des Schulspiels angeboten.
Am Wolfgang-Borchert-Gymnasium wird eine Betreuung an den Tagen der Lernentwicklungsgespräche und an den Tagen des mündlichen Abiturs angeboten. Das Betreuungsangebot an den unterrichtsfreien Tagen am Wolfgang-Borchert- Gymnasium kommt ab einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Schülerinnen und Schülern zustande.
(4) Es wird eine Betreuung in den Ferienzeiten sowie an den beweglichen Ferientagen, deren Termine von der jeweiligen Schule in Abstimmung mit dem Schulträger festgelegt werden, angeboten. Die Ferienbetreuung umfasst die Zeiten von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr an Werktagen. Die Ferienbetreuung kann entsprechend der Nachfrage an einem Schulstandort gebündelt erfolgen.
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Die Ferienbetreuung erfolgt, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Schließzeiten, durchgehend. Geschlossen sind die Einrichtungen jeweils zu folgenden Zeiten: • Zwei Wochen in den Sommerferien. Der Zeitraum wird zu Beginn des jeweiligen Schuljahres festgelegt. • Vom 24.12. bis einschließlich 01.01. • Am Tag nach Himmelfahrt. • An den Schulentwicklungstagen, deren Termine von der jeweiligen Schule festgelegt werden.
(5) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen findet grundsätzlich keine Betreuung statt.
(6) Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 2 SchulG SH.
(7) Das außerschulische Angebot kann aufgrund • unüberbrückbarer Personalengpässe, • unvermeidbarer Baumaßnahmen, • behördlicher Anordnungen zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr vollständig oder teilweise geschlossen werden, ohne, dass ein Anspruch auf eine anderweitige Betreuung oder Schadensersatz besteht. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aus gleichen Gründen eingeschränkt werden muss. Die Eltern sind frühestmöglich über die Schließung, bzw. die Beschränkung zu informieren.
(8) Im Grundsatz ist der Träger des Offenen Ganztages gehalten, eine ausreichende Kapazität vorzuhalten. Ist im begründeten Einzelfall ein Betreuungsangebot aufgrund nicht ausreichender Kapazität nicht möglich, genießen Kinder, für die ein gesetzlich garantierter individueller Rechtsanspruch besteht, Vorrang.
Der Träger behält sich vor, Kinder mit einem bestehenden Hilfebedarf der Eingliederungshilfe gem. SGB VIII bzw. SGB IX nur aufzunehmen, wenn eine geeignete Unterstützung durch den zuständigen Jugend- bzw. Sozialhilfeträger erfolgt.
Eine Entscheidung erfolgt nach Prüfung im Einzelfall unter Einbeziehung des zuständigen Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers durch die pädagogische Leitung. Ist eine Betreuung im OGT im Einzelfall nicht möglich, unterstützt der Träger des OGT bei der Suche nach einer alternativen Betreuung.
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§ 2 Leitung
Träger der Offenen Ganztagsschule ist die Gemeinde Halstenbek als Schulträger. Die Leitung der Offenen Ganztagsschule obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürger- meister der Gemeinde Halstenbek. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister überträgt die Aufgabe dem Fachdienst, der die Aufgabe des Schulträgers innerhalb der Gemeindeverwaltung wahrnimmt. Innerhalb des Fachdienstes ist die pädagogische Leitung des Ganztags für die fachlichen, betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten des Offenen Ganztags zuständig. Die Leitung arbeitet eng mit der Schulleitung und/oder der von ihr mit der schulischen Koordination zum Ganztag beauftragten Lehrkraft zusammen.
§ 3 Anmeldung und Teilnahme
(1) Die Anmeldung für die Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung erfolgt in der Regel einmalig zu Beginn der Betreuung und kann zu den Schulhalbjahren geändert oder gekündigt werden. Anderweitige Änderungen oder Kündigungen sind nur in Einzelfällen mit entsprechender Begründung möglich. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.
(2) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztags- schule erfolgt online über das Elternportal durch die Personensorgeberechtigten. Die Anmeldefrist wird durch die pädagogische Leitung des Ganztages festgesetzt und wird im Informationsschreiben der pädagogischen Leitung des Ganztags, sowie der Homepage der Gemeinde Halstenbek und der Homepage der jeweiligen Schule veröffentlicht. Ist im Einzelfall eine Online-Anmeldung über das Elternportal nicht möglich, kann diese über die Schulverwaltung/Schulkindbetreuung bei der Gemeinde Halstenbek nach persönlicher Vorsprache erfolgen.
(3) Eine Aufnahme im laufenden Schuljahr ist grundsätzlich möglich. Kinder, für die ein individueller Rechtsanspruch besteht, werden auch bei unterjähriger Aufnahme einen Platz erhalten. Kinder ohne individuellen Rechtsanspruch werden unterjährig aufgenommen, soweit die zur Verfügung stehenden Kapazitäten dies zulassen. Der Träger ist in geeigneter Frist gehalten, die Kapazitäten an den bestehenden Bedarf anzupassen.
(4) Das Angebot des Offenen Ganztags an den regulären Unterrichtstagen ergänzend zum planmäßigen Unterricht beinhaltet eine Mittagessenbetreuung, eine Hausaufgaben- betreuung, eine Nachmittagsbetreuung sowie einen Früh- und Spätdienst.
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Für Grundschülerinnen und Grundschüler der 1./2. Klasse besteht die Möglichkeit der Buchung einer zusätzlichen Betreuungszeit bis 16:00 Uhr.
Die Angebote können in folgenden Varianten gebucht werden:
a. nur Mittagessenbetreuung (Voraussetzung für die Teilnahme am Mittagessen)
b. Mittagessenbetreuung und Hausaufgabenbetreuung; freitags findet anstelle statt der Hausaufgabenbetreuung eine Nachmittagsbetreuung statt.
c. Mittagessenbetreuung, Hausaufgabenbetreuung und Nachmittagsbetreuung, Spätdienst
Die Buchung der Nachmittagsbetreuung ist Voraussetzung zur Teilnahme am Kursprogramm. Bei der Anmeldung kann zwischen den einzelnen Wochentagen sowie zwischen den einzelnen Varianten (Buchstabe a-c) frei gewählt werden.
(5) Die Kurswahl finden separat im Anschluss an das Anmeldeverfahren über das Online- Elternportal statt. Es besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Kursangebot. Die Platzvergabe erfolgt nach der verfügbaren Platzanzahl. Wenn mehr Anmeldungen als freie Plätze vorliegen, entscheidet die pädagogische Leitung des Ganztages. Die Mindestteilnehmerzahl liegt pro Kurs bei 10 Schülerinnen und Schülern. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, können die betroffenen Schülerinnen und Schüler anderen Kursen zugewiesen werden.
(6) Die Personensorgeberechtigten können über das Online-Elternportal die Betreuung der unter § 1 Absatz 4 genannten Ferienzeiten mit einer Frist von 6 Wochen vor Beginn des jeweiligen Ferienzeitraumes buchen. Sofern eine bereits gebuchte Ferienzeit doch nicht benötigt wird, kann diese bis zu 6 Wochen vor Beginn des jeweiligen Ferienzeitraumes kostenlos über das Online-Elternportal storniert werden.
(7) Die Personensorgeberechtigten können über das Online-Elternportal die Betreuung an den unter § 1 Absatz 3 genannten unterrichtsfreien Tagen mit einer Frist von 6 Wochen vorher buchen. Sofern ein bereits gebuchter unterrichtsfreier Tag doch nicht benötigt wird, kann dieser bis zu 6 Wochen vorher kostenlos über das Online- Elternportal storniert werden.
(8) Bei Nichtteilnahme am gebuchten Offenen Ganztagsprogramm ist eine Abmeldung an den regulären Unterrichtstagen bis 11.00 Uhr und für die anderen Betreuungs- angebote bis 08.00 Uhr telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Elternportal notwendig. Grundsätzlich ist eine Abmeldung seitens der Eltern erforderlich.
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§ 4 Abmeldung, Ausschluss
(1) Eine vorzeitige Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers durch die Erziehungsberechtigten mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Monats ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind:
Änderung hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin oder den Schüler,
Wechsel der Schule während des Schulhalbjahres,
Verhinderung der Teilnahme durch parallel stattfindende schulische Angebote, nach Nachweis über den Stundenplan,
besondere Fälle, über die die pädagogische Leitung des Ganztages im Einzelfall entscheidet.
(2) Regelung des Ausschlusses aus dem Offenen Ganztag: Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die pädagogische Leitung des Ganztages im Einvernehmen mit der Schulleitung von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
das Verhalten der Schülerin/des Schülers eine weitere Teilnahme nicht zulässt,
die Schülerin/der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt.
§ 5 Aufsichtspflicht
(1) Aufsichtspersonen sind die im Angebot der Offenen Ganztagsschule eingesetzten Betreuungskräfte sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter.
(2) Während der gebuchten Betreuungszeiten ist den Schülerinnen und Schülern das Verlassen des Schulgrundstückes nicht gestattet. Dies gilt nicht, soweit es sich, um für die Teilnahme am Angebot des Offenen Ganztags verbundene notwendige Wege handelt. (z.B. Ausflüge, Kooperationskurse der Schulen).
(3) Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur während der Zeiten, in denen eine Schülerin oder ein Schüler für den Besuch der Offenen Ganztagsschule angemeldet wurde und diese auch tatsächlich besucht hat.
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II. Allgemeiner Teil
§ 6 Kursangebote und Kooperationen
Das Angebot der Offenen Ganztagsschule kann durch zusätzliche Kurse erweitert werden. Zur Erweiterung und Ergänzung der Betreuungsleistungen kann die Gemeinde externe Kooperationspartner und freie Träger (z. B. Träger der freien Jugendhilfe, Vereine, Verbände oder andere geeignete Institutionen) in die Offene Ganztagsschule einbinden. Die Durchführung einzelner Betreuungsangebote oder die Übernahme weitergehender Betreuungsaufgaben kann hierzu auf der Grundlage vertraglicher Kooperationsvereinbarungen an diese Träger übertragen werden.
Kooperationspartner müssen, um ein Angebot innerhalb des OGT anbieten zu können, nachweisen, dass sie über ein Kindeschutzkonzept verfügen. Der Kooperationspartner muss nachweisen, dass für die von ihm als Betreuungskräfte eingesetzten Kräfte entsprechend den Bestimmungen des § 72a SGB VIII keine Gründe für einen Tätigkeitsausschluss vorliegen.
§ 7 Statistische Daten und Berichtswesen
(1) Zur bedarfsgerechten Planung, zur datengestützten Qualitätsentwicklung sowie zur Beantragung von Fördermitteln werden regelmäßig statistische Daten über die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule (wie z. B. Anmelde- und Teilnehmerzahlen, gebuchte Betreuungsumfänge) erhoben.
(2) Diese zusammengefassten und anonymisierten Zahlen und Daten werden im Rahmen der gesetzlichen und förderrechtlichen Meldepflichten an das Land Schleswig- Holstein übermittelt. Dies dient insbesondere der Nachweisführung für den Erstattungsmechanismus der Betriebskosten sowie für landesseitige Evaluationen.
(3) Darüber hinaus werden die statistischen Auswertungen regelmäßig den zuständigen politischen Gremien der Gemeinde (z. B. Fachausschüsse, Gemeindevertretung) zur Verfügung gestellt. Sie dienen der Politik als Informations- und Entscheidungsgrundlage für die örtliche Schulentwicklungs- und Bedarfsplanung sowie für haushaltsrechtliche Beschlüsse.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Personensorgeberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig- Holstein zu verarbeiten. Zu den erforderlichen personenbezogenen Daten gehören: Angaben zu Schülerinnen und Schülern: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Klassenstufe
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Angaben der Personensorgeberechtigten: Vorname, Nachname, Anschrift, Telefonnummer, Handynummer, dienstliche Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Angaben zu Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, Angaben zur Bankverbindung für SEPA-Lastschriftmandat.
Die Bestimmungen der §§ 30 ff. SchulG SH finden entsprechende Anwendung.
§ 9 Übergangsregelung zum Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung
Der gesetzliche Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII in der ab dem 01.08.2026 geltenden Fassung wird ab diesem Datum beginnend mit der ersten Klassenstufe eingeführt und in den Folgejahren schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium vom 01.08.2020 außer Kraft.
Halstenbek, den
gez. Jan Krohn Gemeinde Halstenbek Der Bürgermeister
Synopse – OGT-Satzung - Stand: 31.03.2026
OGT-Satzung – gültig bis 31.07.2026 Änderungsfassung ab dem 01.08.2026 Begründung der Änderungen Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT- Satzung)
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Halstenbek folgende Satzung erlassen: Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-Satzung)
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Halstenbek folgende Satzung erlassen:
Präambel In einer Offenen Ganztagsschule können Schülerinnen und Schüler nach dem regulären Unterricht die freiwilligen, ergänzenden schulischen Veranstaltungen wahrnehmen. Diese ergänzenden Veranstaltungen beinhalten eine Mittagessenbetreuung, eine Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedene Nachmittagskurse. Die Durchführung der Angebote kann von dem Schulträger oder durch einen von dem Schulträger beauftragten Kooperationspartner erfolgen. Durch den Offenen Ganztag sollen Bildungschancen junger Menschen erhöht und Benachteiligungen abgebaut werden. Präambel In einer Offenen Ganztagsschule können Schülerinnen und Schüler nach dem regulären Unterricht die freiwilligen, ergänzenden schulischen Veranstaltungen wahrnehmen. Diese ergänzenden Veranstaltungen beinhalten eine Mittagessenbetreuung, eine Hausaufgabenbetreuung sowie eine Nachmittagsbetreuung und optionale Kurse. Die Durchführung der Angebote kann von dem Schulträger oder durch einen von dem Schulträger beauftragten Kooperationspartner erfolgen. Durch den Offenen Ganztag sollen Bildungschancen
Die Kursteilnahme wird allen im OGT angemeldeten Kindern gleichermaßen offenstehen. Eine gesonderte Abrechnung der Kurse wird nicht mehr stattfinden. Damit ist eine Nachmittagsbetreuung grundsätzlich auch ohne Kursteilnahme möglich, z.B. mit freiem Spiel.
Zusätzlich sollen die Schulen durch den Offenen Ganztag bei der Erfüllung der pädagogischen Ziele unterstützt werden. Die Ausgestaltung und Ziele sowie die pädagogischen Grundsätze des Ganztags sind in den pädagogischen Konzepten der Schulen festgehalten.
junger Menschen erhöht und Benachteiligungen abgebaut werden. Zusätzlich sollen die Schulen durch den Offenen Ganztag bei der Erfüllung der pädagogischen Ziele unterstützt werden. Die Ausgestaltung und Ziele sowie die pädagogischen Grundsätze des Ganztags sind in den pädagogischen Konzepten der Schulen festgehalten. Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) wurde ein stufenweise eingeführter Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter geschaffen. Dieser Rechtsanspruch wird ab dem 01.08.2026 beginnend mit der ersten Klassenstufe umgesetzt und in den Folgejahren schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet. Die Offenen Ganztagsschulen der Gemeinde Halstenbek dienen sowohl der Umsetzung dieses gesetzlich garantierten individuellen Rechtsanspruchs als auch der Bereitstellung von Betreuungsangeboten über den individuellen Rechtsanspruch hinaus.
Anpassung Rechtsanspruch ab 01.08.2026 und Differenzierung gesetzlicher Anspruch und Angebote über den individuellen Anspruch hinaus.
I. Benutzung der Offenen Ganztagsschule I. Benutzung der Offenen Ganztagsschule
§ 1 Offene Ganztagsschule (1) Die Gemeinde Halstenbek betreibt nach §§ 6, 48 des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (SchulG) vom 24.01.2007 in der zurzeit geltenden Fassung und nach der Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Errichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe und im gymnasialen Bildungsgang im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die in ihrer Trägerschaft stehenden Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und am Wolfgang-Borchert- Gymnasium als öffentliche Einrichtung.
§ 1 Offene Ganztagsschule (1) Die Gemeinde Halstenbek betreibt nach §§ 6 und 48 des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (SchulG SH) vom 24.01.2007 in der zurzeit geltenden Fassung, nach den Vorschriften der §§ 22 ff., insbesondere § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der ab dem 01.08.2026 gültigen Fassung, sowie nach der Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2025/459) im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten, die in ihrer Trägerschaft stehenden Offenen Ganztagsschulen als öffentliche Einrichtung.
Diese Ergänzung bildet die Rechtsgrundlage ab, auf der neu geschaffene Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter fußt. Landesgesetzgebung, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und die Richtlinien zu Umsetzung und Finanzierung (Betriebskostenzuschuss des Landes) bilden den rechtlichen Bezug und die Begründung der Überarbeitung dieser Satzung.
(2) Der Offene Ganztagsbetrieb bietet an den regulären Unterrichtstagen ergänzend zum planmäßigen Unterricht Betreuungsangebote am Nachmittag. Der Zeitrahmen erstreckt sich an Unterrichtstagen unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel auf folgende Zeiten: An der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek: von Montag bis Donnerstag von 07:40 Uhr bis 16:00 Uhr und am Freitag von 07:40 Uhr bis 15:00 Uhr; An dem Wolfgang-Borchert- Gymnasium: von Montag bis Freitag von 07:45 Uhr bis 16:00 Uhr.
(3) Zudem gibt es ein Betreuungsangebot an den nachfolgend aufgeführten unterrichtsfreien Tagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei den unterrichtsfreien Tagen handelt es sich um die Schulentwicklungstage und die beweglichen Ferientage, deren Termine von der jeweiligen Schule festgelegt werden. An der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek gibt (2) Der Offene Ganztagsbetrieb bietet an den regulären Unterrichtstagen ergänzend zum planmäßigen Unterricht Betreuungsangebote am Nachmittag. Der Zeitrahmen erstreckt sich an Unterrichtstagen unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel auf folgende Zeiten: An der Grund- und Gemeinschaftsschule An der Bek: von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Am Wolfgang-Borchert-Gymnasium: von Montag bis Freitag von 07:45 Uhr bis 16:00 Uhr.
(3) Ergänzend besteht ein Betreuungsangebot an den nachfolgend aufgeführten unterrichtsfreien Tagen von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr. An der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek wird eine Betreuung für Kinder im Grundschulalter am Tag des Schulspiels angeboten. Am Wolfgang-Borchert-Gymnasium wird eine Betreuung an den Tagen der Lernentwicklungsgespräche und
An der Grund- und Gemeinschaftsschule werden die Betreuungszeiten erweitert. Für Eltern besteht, unabhängig von Alter und Klassenstufe in der Grundschule ab 01.08.2026 die Möglichkeit sowohl Früh- als auch Spätdienst zu den regulären Betreuungszeiten zuzubuchen. Die für alle Kinder geltenden Zeiten führen zu mehr Transparenz und Planungssicherheit für Eltern und OGT. Die genannten Zeiten geben den vorgegebenen Rahmen wieder.
Die bisherige Festlegung einer Mindesteilnehmerzahl für die Betreuung Kinder mit individuellem Rechtsanspruch ist mit Einführung der neuen Richtlinie nicht mehr zulässig.
es zusätzlich ein Betreuungsangebot für die Grundschüler am Tag des Schulspiels. Am Wolfgang-Borchert- Gymnasium gibt es zusätzlich ein Betreuungsangebot für die Schülerinnen an den Tagen des mündlichen Abiturs. Die Betreuung an den jeweiligen unterrichtsfreien Tagen findet ab einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Schülerinnen statt. Die Feststellung der Mindestteilnehmerzahl wird in § 3 festgelegt.
(4) Es wird eine Ferienbetreuung in Form von ca. der Hälfte der Ferienzeiten angeboten.
Abgedeckt werden im Rahmen der Ferienbetreuung die Zeiten von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Die Ferienbetreuung findet für beide Schulen gemeinsam entweder am Wolfgang-Borchert- Gymnasium oder an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek statt. an den Tagen des mündlichen Abiturs angeboten. Das Betreuungsangebot an den unterrichtsfreien Tagen am Wolfgang-Borchert-Gymnasium kommt ab einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Schüler*innen zustande.
(4) Es wird eine Betreuung in den Ferienzeiten sowie an den beweglichen Ferientagen, deren Termine von der jeweiligen Schule in Abstimmung mit dem Schulträger festgelegt werden, angeboten. Die Ferienbetreuung umfasst die Zeiten von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr an Werktagen. Die Ferienbetreuung kann entsprechend der Nachfrage an einem Schulstandort gebündelt erfolgen.
Für Kinder ohne individuellen Rechtsanspruch kann weiterhin eine Mindestanzahl festgesetzt werden. Dies betrifft allein den OGT am Wolfgang- Borchert-Gymnasium.
Das Angebot einer umfassenden Ferienbetreuung ist mit Einführung des individuellen Rechtsanspruches vorzuhalten. Im Rahmen der Einführung der neuen Richtlinie sind in der Betreuung von Kindern mit einem individuellen Rechtsanspruch nur noch 4 Wochen Schließzeit im Jahr zulässig.
Die Ferienbetreuung wird in den folgenden Wochen angeboten: Osterferien: in der / den ersten Ferienwoche(n) Sommerferien: drei Wochen in den Sommerferien Weihnachtsferien: die Ferientage vor Heiligabend sowie die Ferientage nach Neujahr. Geschlossen sind die Einrichtungen jeweils in der letzten Oster- sowie Herbstferienwoche. Weiterhin ist die Einrichtung während drei Wochen in den Sommerferien sowie vom 24.12. bis einschließlich 31.12. geschlossen. Das Betreuungsangebot in den Ferien soll wochenweise gebucht werden. Die Betreuung in den jeweiligen Ferienwochen findet ab einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Schüler*innen statt. Die Feststellung der Mindestteilnehmerzahl wird in § 3 festgelegt.
(5) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen findet keine Betreuung statt.
Die Ferienbetreuung erfolgt, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Schließzeiten, durchgehend.
Geschlossen sind die Einrichtungen jeweils zu folgenden Zeiten: Zwei Wochen in den Sommerferien. Der Zeitraum wird zu Beginn des jeweiligen Schuljahres festgelegt. Vom 24.12. bis einschließlich 01.01. Am Tag nach Himmelfahrt. An den Schulentwicklungstagen, deren Termine von der jeweiligen Schule festgelegt werden.
(5) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen findet grundsätzlich keine Betreuung statt.
Schulentwicklungstage dienen der Qualitätssicherung an den Schulen. Der OGT wird diese Tage analog zum Lehrkörper der jeweiligen Schule für Fortbildungen nutzen.
(5) Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 2 SchulG.
(6) Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 2 SchulG SH.
(7) Das außerschulische Angebot kann aufgrund
- unüberbrückbarer Personalengpässe,
- unvermeidbarer Baumaßnahmen,
- behördlicher Anordnungen zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr vollständig oder teilweise geschlossen werden, ohne, dass ein Anspruch auf eine anderweitige Betreuung oder Schadensersatz besteht. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aus gleichen Gründen eingeschränkt werden muss. Die Eltern sind frühestmöglich über die Schließung, bzw. die Beschränkung zu informieren.
(8) Im Grundsatz ist der Träger des Offenen Ganztages gehalten, eine ausreichende Kapazität vorzuhalten. Ist im begründeten Einzelfall ein Betreuungsangebot aufgrund nicht ausreichender Kapazität nicht möglich, genießen Kinder, für die ein gesetzlich garantierter individueller Rechtsanspruch besteht, Vorrang.
Dieser Passus dient der rechtlichen Absicherung und der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und verantwortbaren Betreuungsbetriebs.
Individueller Rechtsanspruch geht vor allgemeinem Bedarfsanspruch. Der Träger ist jedoch gehalten, das Ausfallrisiko so gering als möglich zu halten und im Einzelfall eine Ablehnung zu begründen.
§ 2 Leitung Träger der Offenen Ganztagsschule ist der Schulträger die Gemeinde Halstenbek. Die Leitung der Offenen Ganztagsschule obliegt dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin der Gemeinde Halstenbek. Die Leitung ist verantwortlich für die betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten des Offenen Ganztags. Die Leitung strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung und / oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft an. Der Träger behält sich vor, Kinder mit einem bestehenden Hilfebedarf der Eingliederungshilfe gem. SGB VIII bzw. SGB IX nur aufzunehmen, wenn eine geeignete Unterstützung durch den zuständigen Jugend- bzw. Sozialhilfeträger erfolgt. Eine Entscheidung erfolgt nach Prüfung im Einzelfall unter Einbeziehung des zuständigen Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers durch die pädagogische Leitung.
Ist eine Betreuung im OGT im Einzelfall nicht möglich, unterstützt der Träger des OGT bei der Suche nach einer alternativen Betreuung.
§ 2 Leitung Träger der Offenen Ganztagsschule ist die Gemeinde Halstenbek als Schulträger. Die Leitung der Offenen Ganztagsschule obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Gemeinde Halstenbek. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister überträgt die Aufgabe dem Fachdienst, der die Aufgabe des Schulträgers innerhalb der Gemeindeverwaltung wahrnimmt.
Die Gemeinde folgt dem Grundsatz der Inklusion. Dennoch stellen einzelne Kinder aufgrund ihres Verhaltens unsere Betreuungskräfte vor eine große Herausforderung. Da wir überwiegend mit angelernten Kräften und nicht mit Fachkräften in der Betreuung arbeiten, müssen wir zum Schutz der Kinder als auch der Betreuungskräfte auf diese Einschränkung bestehen. Entscheidung in dieser Frage erfolgen nicht willkürlich, sondern nach fachlicher Prüfung unter Einbeziehung der zuständigen Träger von Jugend- bzw. Sozialhilfe. Hier sollen Kinder und Betreuungskräfte gleichermaßen geschützt werden. Müssen wir im Einzelfall eine Betreuung versagen, unterstützen wir bei der Suche nach Alternativen.
Seit Januar 2024 obliegt die Organisation und Leitung des Ganztages einer pädagogischen Ganztagsleitung. Hierdurch erzielen wir die erforderliche Professionalisierung im Ganztag, vor allem aber unterstützen wir dadurch die fachliche Ausrichtung des Angebots im Sinne einer Qualitätssteigerung bzw. Sicherung.
§ 3 Anmeldung und Teilnahme (1) Die Anmeldung für die Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung erfolgt einmalig zu Beginn der Betreuung und kann zu den Schulhalbjahren geändert oder gekündigt werden. Anderweitige Änderungen oder Kündigungen sind nur in Einzelfällen mit entsprechender Begründung möglich. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.
Innerhalb des Fachdienstes ist die pädagogische Leitung des Ganztags für die fachlichen, betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten des Offenen Ganztags zuständig. Die Leitung arbeitet eng mit der Schulleitung und / oder der von ihr mit der schulischen Koordination zum Ganztag beauftragten Lehrkraft zusammen.
§ 3 Anmeldung und Teilnahme (1) Die Anmeldung für die Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung erfolgt in der Regel einmalig zu Beginn der Betreuung und kann zu den Schulhalbjahren geändert oder gekündigt werden. Anderweitige Änderungen oder Kündigungen sind nur in Einzelfällen mit entsprechender Begründung möglich. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.
Die überwiegende Mehrzahl der Kinder wird für die Dauer des Schuljahres angemeldet. Der gebündelte Anmeldezeitraum dient der besseren Planbarkeit. Gleichzeitig wird hierüber Planungssicherheit auch für die Familien hergestellt.
(2) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztagsschule erfolgt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten unter Verwendung des entsprechenden Anmeldebogens. Die Anmeldefrist wird durch den Leiter gemäß § 2 festgesetzt und ist dem jeweiligen Anmeldebogen zu entnehmen.
(3) Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Anmeldungen fristgerecht eingehen. Über die Aufnahme im laufenden Schulhalbjahr wird im Einzelfall entschieden.
(2) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztagsschule erfolgt online über das Elternportal durch die Personensorgeberechtigten. Die Anmeldefrist wird durch die pädagogische Leitung des Ganztages festgesetzt und wird im Informationsschreiben der pädagogischen Leitung des Ganztags, sowie der Homepage der Gemeinde Halstenbek und der Homepage der jeweiligen Schule veröffentlicht. Ist im Einzelfall eine Online-Anmeldung über das Elternportal nicht möglich, kann diese über die Schulverwaltung/Schulkindbetreuung bei der Gemeinde Halstenbek nach persönlicher Vorsprache erfolgen. (3) Eine Aufnahme im laufenden Schuljahr ist grundsätzlich möglich. Kinder, für die ein individueller Rechtsanspruch besteht, werden auch bei unterjähriger Aufnahme einen Platz erhalten. Kinder ohne individuellen Rechtsanspruch werden unterjährig aufgenommen, soweit die zur Verfügung stehenden Kapazitäten dies zulassen.
Die Anmeldung über das Online Portal hat sich bewährt. Dies führt für Eltern und Verwaltung zu einer Vereinfachung des Prozesses. Zugleich stellt die Anwendung größtmögliche Transparenz her.
In den wenigen Fällen, in denen eine Online-Anmeldung nicht erfolgen kann, bietet die Gemeinde Hilfestellung.
Der individuelle Rechtsanspruch ist nicht an Fristen gebunden. Aufnahmen sind grundsätzlich jederzeit möglich.
(4) Das Angebot des Offenen Ganztags an den regulären Unterrichtstagen ergänzend zum planmäßigen Unterricht beinhaltet eine Mittagessenbetreuung, eine Hausaufgabenbetreuung, eine Nachmittagsbetreuung sowie einen Spätdienst für Grundschüler*innen.
Die Angebote können in folgenden Varianten gebucht werden: a. nur Mittagessenbetreuung (Voraussetzung für die Teilnahme am Mittagessen)
b. Mittagessenbetreuung und Hausaufgabenbetreuung (Freitag findet statt der Hausaufgabenbetreuung eine Nachmittagsbetreuung statt)
c. Mittagessenbetreuung, Hausaufgabenbetreuung und Kurs (+ ggf. Spätdienst für 1./2. Klasse) Die Der Träger ist in geeigneter Frist gehalten, die Kapazitäten an den bestehenden Bedarf anzupassen.
(4) Das Angebot des Offenen Ganztags an den regulären Unterrichtstagen ergänzend zum planmäßigen Unterricht beinhaltet eine Mittagessenbetreuung, eine Hausaufgabenbetreuung, eine Nachmittagsbetreuung sowie einen Früh- und Spätdienst. Für Grundschüler*innen der 1./2. Klasse besteht die Möglichkeit der Buchung einer zusätzlichen Betreuungszeit bis 16:00 Uhr. Die Angebote können in folgenden Varianten gebucht werden: a. nur Mittagessenbetreuung (Voraussetzung für die Teilnahme am Mittagessen)
b. Mittagessenbetreuung und Hausaufgabenbetreuung; freitags findet anstelle der Hausaufgabenbetreuung eine Nachmittagsbetreuung statt.
c. Mittagessenbetreuung, Hausaufgabenbetreuung und
Erweiterung der Angebote um Früh- und Spätdienst. Wegfall der Materialumlage aus Gründen der Gleichstellung.
Buchung der Nachmittagsbetreuung, sowie der Materialumlage ist Voraussetzung zur Teilnahme am Kursprogramm.
Bei der Anmeldung kann zwischen den einzelnen Wochentagen sowie zwischen den einzelnen Varianten (Buchstabe a-c) frei gewählt werden.
(5) Es besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Kursangebot. Die Platzvergabe erfolgt nach der verfügbaren Platzanzahl. Wenn mehr Anmeldungen als freie Plätze vorliegen, entscheidet die jeweilige Koordinatorin bzw. der jeweilige Koordinator der Offenen Ganztagsschule. Die Mindestteilnehmerzahl liegt pro Kurs bei 10 Schülerinnen. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, können entweder mehrere Kurse zusammengelegt oder die betroffenen Schülerinnen anderen Kursen zugewiesen werden.
Nachmittagsbetreuung, Spätdienst Die Buchung der Nachmittagsbetreuung ist Voraussetzung zur Teilnahme am Kursprogramm.
Bei der Anmeldung kann zwischen den einzelnen Wochentagen sowie zwischen den einzelnen Varianten (Buchstabe a-c) frei gewählt werden.
(5) Die Kurswahl finden separat im Anschluss an das Anmeldeverfahren über das Online-Elternportal statt. Es besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Kursangebot. Die Platzvergabe erfolgt nach der verfügbaren Platzanzahl. Wenn mehr Anmeldungen als freie Plätze vorliegen, entscheidet die pädagogische Leitung des Ganztages. Die Mindestteilnehmerzahl liegt pro Kurs bei 10 Schülerinnen und Schülern. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, können die betroffenen Schülerinnen und Schüler anderen Kursen zugewiesen werden.
Die Kursteilnahme wird allen im OGT angemeldeten Kindern gleichermaßen offenstehen. Eine gesonderte Abrechnung der Kurse wird nicht mehr stattfinden. Dies führt zu einer Gleichbehandlung aller Kinder. Für die Verwaltung geht dieser Schritt mit einer Vereinfachung einher. Auch für Eltern wird dies zu einer vereinfachten Anmeldung führen.
(6) Die Erziehungsberechtigten können mit dem Anmeldebogen die Betreuung der unter §1 Abs. 4 genannten Ferienwochen buchen. Sofern eine bereits gebuchte Ferienwoche doch nicht benötigt wird, ist diese sechs Wochen vor Beginn der Ferienwoche schriftlich abzusagen.
(7) Die Erziehungsberechtigten können mit dem Anmeldebogen die Betreuung an den unter § 1 Abs. 3 genannten unterrichtsfreien Tagen einzeln buchen. Sofern ein bereits gebuchter unterrichtsfreier Tag doch nicht benötigt wird, ist dieser sechs Wochen vor dem unterrichtsfreien Tag schriftlich abzusagen.
(8) Bei Nichtteilnahme am gebuchten Offenen Ganztagsprogramm ist eine Abmeldung an den regulären Unterrichtstagen bis 11.00 Uhr und für (6) Die Personensorgeberechtigten können über das Online-Elternportal die Betreuung der unter §1 Abs. 4 genannten Ferienzeiten mit einer Frist von 6 Wochen vor Beginn des jeweiligen Ferienzeitraumes buchen. Sofern eine bereits gebuchte Ferienzeit doch nicht benötigt wird, kann diese bis zu 6 Wochen vor Beginn des jeweiligen Ferienzeitraumes kostenlos über das Online-Elternportal storniert werden. (7) Die Personensorgeberechtigten können über das Online-Elternportal die Betreuung an den unter § 1 Abs. 3 genannten unterrichtsfreien Tagen mit einer Frist von 6 Wochen vorher buchen. Sofern ein bereits gebuchter unterrichtsfreier Tag doch nicht benötigt wird, kann dieser bis zu 6 Wochen vorher kostenlos über das Online-Elternportal storniert werden.
(8) Bei Nichtteilnahme am gebuchten Offenen Ganztagsprogramm ist eine Abmeldung an den regulären Unterrichtstagen bis 11.00 Uhr und
Anpassung aufgrund Bestimmungen zum Rechtsanspruch.
Dieser Passus führt zu einer besseren Planbarkeit.
die anderen Betreuungsangebote bis 8.00 Uhr im Büro des offenen Ganztags notwendig. Grundsätzlich ist eine schriftliche Abmeldung seitens der Eltern erforderlich.
§ 4 Abmeldung, Ausschluss (1) Eine Verlängerung der Teilnahme am Ganztagsangebot über das laufende Halbjahr hinaus ist nicht möglich. (2) Eine vorzeitige Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers durch die Erziehungsberechtigten mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Monats ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind:
- Änderung hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin oder den Schüler
- Wechsel der Schule während des Schulhalbjahres
- besondere Fälle, über die die Leitung der Offenen Ganztagsschule entscheidet.
für die anderen Betreuungsangebote bis 08.00 Uhr telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Elternportal notwendig. Grundsätzlich ist eine Abmeldung seitens der Eltern erforderlich.
§ 4 Abmeldung, Ausschluss
(1) Eine vorzeitige Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers durch die Erziehungsberechtigten mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Monats ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind:
Änderung hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin oder den Schüler,
Wechsel der Schule während des Schulhalbjahres,
Verhinderung der Teilnahme durch parallel stattfindende schulische Angebote, nach Nachweis über den Stundenplan,
besondere Fälle, über die die pädagogische Leitung des Ganztages im Einzelfall entscheidet.
Änderung der Ziffernfolge
Erweiterung von Anpassung bei Stundenplanänderung.
(3) Regelung des Ausschlusses aus dem Offenen Ganztag: Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die Leitung des Offenen Ganztages nach Rücksprache mit der Schulleitung von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
- das Verhalten der Schülerin/ des Schülers eine weitere Teilnahme nicht zulässt,
- die Schülerin / der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt.
§ 5 Aufsichtspflicht (1) Aufsichtspersonen sind die im Angebot der Offenen Ganztagsschule eingesetzten Betreuungskräfte sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter.
(2) Während der gebuchten Betreuungszeiten ist den Schülerinnen und Schülern das Verlassen des Schulgrundstückes nicht gestattet. Dies gilt nicht, soweit es sich, um für die Teilnahme am Angebot des (2) Regelung des Ausschlusses aus dem Offenen Ganztag: Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die pädagogische Leitung des Ganztages im Einvernehmen mit der Schulleitung von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
- das Verhalten der Schülerin/ des Schülers eine weitere Teilnahme nicht zulässt,
- die Schülerin / der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt.
§ 5 Aufsichtspflicht (1) Aufsichtspersonen sind die im Angebot der Offenen Ganztagsschule eingesetzten Betreuungskräfte sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter. (2) Während der gebuchten Betreuungszeiten ist den Schülerinnen und Schülern das Verlassen des Schulgrundstückes nicht gestattet. Dies gilt nicht, soweit es sich, um für die Teilnahme am Angebot des Offenen Ganztags verbundene notwendige
Ergänzung der Beispiele
Offenen Ganztags verbundene notwendige Wege handelt. (z.B. Kooperationskurse der Schulen).
(4) Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur, während der Zeiten, in denen eine Schülerin oder ein Schüler für den Besuch der Offenen Ganztagsschule angemeldet wurde und diese auch tatsächlich besucht hat. Wege handelt. (z.B. Ausflüge, Kooperationskurse der Schulen).
(3) Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur während der Zeiten, in denen eine Schülerin oder ein Schüler für den Besuch der Offenen Ganztagsschule angemeldet wurde und diese auch tatsächlich besucht hat.
II. Allgemeiner Teil
II. Allgemeiner Teil § 6 Kursangebote und Kooperationen Das Angebot der Offenen Ganztagsschule kann durch zusätzliche Kurse erweitert werden. Zur Erweiterung und Ergänzung der Betreuungsleistungen kann die Gemeinde externe Kooperationspartner und freie Träger (z. B. Träger der freien Jugendhilfe, Vereine, Verbände oder andere geeignete Institutionen) in die Offene Ganztagsschule einbinden. Die Durchführung einzelner Betreuungsangebote oder die Übernahme weitergehender Betreuungsaufgaben kann hierzu auf der Grundlage vertraglicher Kooperationsvereinbarungen an diese Träger übertragen werden. Anpassung an neue Ziffernfolge
Flexibilisierung der Angebote
Kooperationspartner müssen, um ein Angebot innerhalb des OGT anbieten zu können, nachweisen, dass sie über ein Kindeschutzkonzept verfügen. Der Kooperationspartner muss nachweisen, dass für die von ihm als Betreuungskräfte eingesetzten Kräfte entsprechend den Bestimmungen des § 72a SGB VIII keine Gründe für einen Tätigkeitsausschluss vorliegen.
§ 7 Statistische Daten und Berichtswesen (1) Zur bedarfsgerechten Planung, zur datengestützten Qualitätsentwicklung sowie zur Beantragung von Fördermitteln werden regelmäßig statistische Daten über die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule (wie z. B. Anmelde- und Teilnehmerzahlen, gebuchte Betreuungsumfänge) erhoben. (2) Diese zusammengefassten und anonymisierten Zahlen und Daten werden im Rahmen der gesetzlichen und förderrechtlichen Meldepflichten an das Land Schleswig-Holstein übermittelt. Dies dient insbesondere der Nachweisführung für den Erstattungsmechanismus der Betriebskosten sowie für landesseitige Evaluationen.
Hier werden die verpflichtenden Bestimmungen zum Kinderschutz angeführt.
Die Gemeinde ist verpflichtet Statistiken des Landes und des Bundes zu unterstützen. Die erhobenen Zahlen dienen u.a. der Planung und der Steuerung des Angebots sowie der Beantragung von Fördermitteln. Die Definition der erhobenen Daten folgt den Vorgaben des Landes.
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und deren Erziehungsberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein zu verarbeiten. Zu den erforderlichen personenbezogenen Daten gehören: Angaben zum Schüler: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Klassenstufe Angaben der Erziehungsberechtigten: Vorname, Nachname, Anschrift, Telefonnummer, Handynummer, dienstliche Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Angaben zu Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, Angaben zur Bankverbindung für SEPA- Lastschriftmandat. Die Bestimmungen der §§ 30 ff. SchulG SH (3) Darüber hinaus werden die statistischen Auswertungen regelmäßig den zuständigen politischen Gremien der Gemeinde (z. B. Fachausschüsse, Gemeindevertretung) zur Verfügung gestellt. Sie dienen der Politik als Informations- und Entscheidungsgrundlage für die örtliche Schulentwicklungs- und Bedarfsplanung sowie für haushaltsrechtliche Beschlüsse. § 8 Verarbeitung personenbezogener Daten Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und deren Personensorgeberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig- Holstein zu verarbeiten. Zu den erforderlichen personenbezogenen Daten gehören: Angaben zum Schüler: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Klassenstufe Angaben der Personensorgeberechtigten: Vorname, Nachname, Anschrift, Telefonnummer, Handynummer, dienstliche Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Angaben zu Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, Angaben zur Bankverbindung für SEPA- Lastschriftmandat. Die Bestimmungen der §§ 30 ff. SchulG SH
Die der Politik vor Ort zur Verfügung gestellten Daten speisen sich aus den Erhebungen, die wir für das Land anfertigen.
finden entsprechende Anwendung.
§ 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium vom 17.07.2018 außer Kraft.
Halstenbek, den 29.06.2020 gez. Claudius von Rüden finden entsprechende Anwendung.
§ 9 Übergangsregelung zum Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung Der gesetzliche Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII in der ab dem 01.08.2026 geltenden Fassung wird ab diesem Datum beginnend mit der ersten Klassenstufe eingeführt und in den Folgejahren schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet.
§ 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium vom 01.08.2020 außer Kraft.
Halstenbek, den gez. Jan Krohn
Gesetzliche Notwendigkeit, zur Verdeutlichung der Rechtsgrundgrundlage.
Änderung der Ziffernfolge
Gemeinde Halstenbek Der Bürgermeister
Gemeinde Halstenbek Der Bürgermeister
Nr.: 2026/056 Verfasser: Fachdienst Familie & Bildung Datum: 01.04.2026 Vorlage Federführend: Fachbereich 2 Satzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten der Regelungen zum Anmeldeverfahren Beratungsfolge Sitzungstermin Status Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend 16.04.2026 Öffentlich Gemeindevertretung Halstenbek 27.04.2026 Öffentlich Beschlussvorschlag: Das Gremium beschließt, dass die in der vorhergehenden Beschlussvorlage Nr. 2026/048 beschlossene Satzung hinsichtlich der Regelungen zum Anmeldeverfahren, welche in § 3 der Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT- Satzung) geregelt sind, vorzeitig zum 01.05.2026 in Kraft treten, um ein ordnungsgemäßes Anmeldeverfahren für das kommende Schuljahr 2026/2027 sicherzustellen. Sachverhalt: Zur Sicherstellung eines reibungslosen und rechtssicheren Anmeldeverfahrens für das kommende Schuljahr 2026/2027 ist es erforderlich, die entsprechenden Regelungen bereits vor dem ursprünglich vorgesehenen Inkrafttreten der Satzung anzuwenden. Da das Anmeldeverfahren zeitlich vor dem regulären Inkrafttreten der Satzung liegt, entsteht andernfalls eine Regelungslücke. Diese wird durch das vorzeitige Inkrafttreten geschlossen. Risiken: Personelle Auswirkungen: Der Beschluss hat x keine personellen Auswirkungen personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan vorhanden. nicht vorhanden. finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind.
Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: x Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Investitionen (Finanzhaushalt) Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel) € Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten) € Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt): Gesamterträge € Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten) € Verteilung auf die Haushaltsjahre: Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen! Ergebnishaushalt Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Erträge gesamt Personalaufwendungen Sachaufwendungen Zuschüsse (Auszahlungen) Abschreibungen Sonstiges Aufwendungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Finanzhaushalt - Investitionen Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Einzahlungen (z.B. Zuweisungen) Planungskosten Baukosten Ausstattung Zuschüsse (Auszahlungen) Sonstiges Auszahlungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Haushaltsmittel stehen im Produkt ggfs. Projekt- Nr. zur Verfügung. Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt werden. Haushaltsmittel i. H. v. € müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei den Konten : Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden.
Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €: Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde durchgeführt. Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne, Kostenberechnungen, Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung vor. Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage erläutert. Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: Anlagen:
Nr.: 2026/050 Verfasser: Familie und Bildung Datum: 25.03.2026 Vorlage Federführend: Fachbereich 2 Gebührensatzung für den offenen Ganztag der Gemeinde Halstenbek Beratungsfolge Sitzungstermin Status Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend 16.04.2026 Öffentlich Beschlussvorschlag: Der neu gefassten Gebührensatzung über für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS) wird zugestimmt. Sachverhalt: Der kommende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfordert eine Neufassung der Gebührensatzung für den Offenen Ganztag in der Gemeinde Halstenbek. Die neue Satzung bildet die Bestimmungen des Rechtsanspruches und dessen Rahmenbedingungen in Hinblick auf die Gebühren ab. Die erforderlichen Anpassungen beziehen sich hierbei im Wesentlichen auf das Einfügen einer Sozialstaffel und den Wegfall der Materialumlage. Darüber hinaus waren Anpassungen bei der Mittagsverpflegung und der Ferienbetreuung vorzunehmen. In der Anlage findet sich neben der Beschlussfassung eine Synopse, die alte und neue Satzung nebeneinanderstellt. In der Synopse sind die Änderungen gelb unterlegt hervorgehoben. Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden sich Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen. Da in der Gemeinde Halstenbek keine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, können die finanziellen Auswirkungen nur begrenzt eingeschätzt werden. Auf Grundlage der mit der neuen Gebührensatzung verbundenen Änderungen hat die Verwaltung daher eine Prognose der zu erwartenden Mehreinnahmen erstellt. Basis hierfür bilden die Anmeldezahlen zum 01.08.2025. Demnach ist mit jährlichen zusätzlichen Einnahmen in Höhe von etwa 13.000 € zu rechnen, wobei mögliche Ermäßigungen bislang unberücksichtigt geblieben sind. Eine verlässliche Vorab-Hochrechnung erweist sich als schwierig, da es sich um eine neu eingeführte Ermäßigungsgrundlage handelt. Im Jahr 2025 beliefen sich die Einnahmen aus Gebühren für den Offenen Ganztag auf insgesamt 315.000 €. Weitere finanzielle Faktoren, wie beispielsweise Personalkosten oder Fördermittel, können derzeit noch nicht konkret beziffert werden. Risiken:
Personelle Auswirkungen: Der Beschluss hat x keine personellen Auswirkungen personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan vorhanden. nicht vorhanden. x finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind. Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Investitionen (Finanzhaushalt) Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel) € Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten) € Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt): Gesamterträge 13.000 € Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten) € Verteilung auf die Haushaltsjahre: Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen! Ergebnishaushalt Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Erträge gesamt Personalaufwendungen Sachaufwendungen Zuschüsse (Auszahlungen) Abschreibungen Sonstiges Aufwendungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Finanzhaushalt - Investitionen Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Einzahlungen (z.B. Zuweisungen) Planungskosten Baukosten Ausstattung Zuschüsse (Auszahlungen) Sonstiges Auszahlungen gesamt davon bereits im Haushalt
enthalten: Haushaltsmittel stehen im Produkt ggfs. Projekt- Nr. zur Verfügung. Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt werden. Haushaltsmittel i. H. v. € müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei den Konten : Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden. Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €: Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde durchgeführt. Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne, Kostenberechnungen, Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung vor. Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage erläutert. Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: Anlagen: Anlage 1: Gebührensatzung für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS) Anlage 2: Gebührensatzung Synopse
Gebührensatzung für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.03.2025 folgende Satzung erlassen:
Abschnitt 1: §§ 1-4 Grundlagen der Gebührenerhebung
§ 1 Gegenstand der Gebühren (1) Für die Teilnahme an dem Angebot der Offenen Ganztagsschulen nach § 1 der OGT-Satzung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten. Anlage 1 ist Teil dieser Satzung. (2) Gebührenbemessungsgrundlage ist das laufende Schuljahr nach § 14 SchulG unabhängig von der Lage der Ferien. (1. Halbjahr 01.08.-31.01. / 2. Halbjahr 01.02.-31.07.)
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist der oder die Erziehungsberechtigte verpflichtet,
mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung des Kindes zu einer Leistung im Sinne des §1. (1) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist monatlich im Voraus bis zum 05. des jeweiligen Monats in einer Summe zu zahlen. Die Zahlung soll nach Möglichkeit bargeldlos unter Verwendung des Lastschriftverfahrens erfolgen. (2) Die Betreuungsgebühr wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten (August bis Juli) berechnet und ist auch während Schließzeiten – etwa in den Ferien, bei Krankheit oder anderen Fehlzeiten – weiterhin zu entrichten. (3) Die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen sowie in den Ferien ist erst nach erfolgtem Zahlungseingang verbindlich. Bis zu sechs Wochen vor Beginn der Betreuung kann die Teilnahme an dem Angebot gebührenfrei abgesagt werden. Sollte die Absage nicht rechtzeitig erfolgen, wird die Gebühr zu 100 % erhoben.
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(4) Bei einer vorzeitigen Abmeldung nach § 4 Abs. 2 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss nach § 4 Abs. 3 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss ausgesprochen wurde. (5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4 Gebührenermäßigung Bei der Gebührenermäßigung wird zwischen einem individuellen Rechtsanspruch und einem Bedarfsanspruch unterschieden. (1) Die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Angebote nach individueller Rechtsanspruch-Erfüllung können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise ermäßigt werden. Die Ermäßigung erfolgt einkommensabhängig im Rahmen einer Sozialstaffel. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die für die Prüfung der Ermäßigung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen. Ermäßigungen werden grundsätzlich ab dem Monat der Antragsstellung gewährt. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen. (2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Offene Ganztagsschule besteht die Möglichkeit einer Geschwisterermäßigung für die Kinder, die den individuellen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung haben. (3) Für Empfängerinnen und Empfänger, die Leistungen über den gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus in Anspruch nehmen und damit unter den sogenannten Bedarfsanspruch fallen, besteht die Möglichkeit, eine Ermäßigung zu beantragen. Dies gilt für Personen, die Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, einen Wohnberechtigungsschein besitzen oder Wohngeld erhalten. Nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises kann auf Antrag eine Reduzierung der in Anlage 1 aufgeführten Gebühren um 50 % gewährt werden. (4) Über Gebührenermäßigungen in sonstigen Härtefällen entscheidet der zuständige Fachdienst.
Abschnitt 2: §§ 5-6 Höhe der Gebühren
§ 5 Höhe der Benutzungsgebühren für Kinder mit individuellem Rechtsanspruch (1) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist der Anlage 1 zu entnehmen. (2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind nicht Teil dieser Gebührensatzung. Diese werden separat abgerechnet. Dies betrifft auch die Ferienbetreuung. Die Mittagsverpflegung ist durch den Erziehungsberechtigten gesondert zu buchen. (3) Die Ferienbetreuung ist wochenweise zu buchen. Fällt der betreute Ferienbeginn oder das betreute Ferienende in die Wochenmitte oder fällt ein Feiertag in die betreute Ferienwoche,
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wird diese Woche tageweise abgerechnet. Auch andere wichtige Gründe, können zu einer tageweisen Abrechnung führen. Hierüber entscheidet der zuständige Fachdienst.
§ 6 Höhe der Benutzungsgebühren für Kinder mit Bedarfsanspruch (1) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist der Anlage 1 zu entnehmen. (2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind nicht Teil dieser Gebührensatzung. Diese werden separat abgerechnet. (3) Die Ferienbetreuung ist wochenweise zu buchen. Fällt der betreute Ferienbeginn oder das betreute Ferienende in die Wochenmitte oder fällt ein Feiertag in die betreute Ferienwoche, wird diese Woche tageweise abgerechnet. Auch andere wichtige Gründe, können zu einer tageweisen Abrechnung führen. Hierüber entscheidet der zuständige Fachdienst.
Abschnitt 3: § 7 Inkrafttreten § 7 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt mit dem Eintritt des individuellen Rechtsanspruchs zum 01.08.2026 in Kraft. Die den individuellen Rechtsanspruch betreffenden Bestimmungen dieser Gebührensatzung in § 5 dieser Satzung treten dem sukzessiven Aufbau des Rechtsanspruches folgend für die Kinder der ersten Klasse des Schuljahres 2026/27 zum 01.08.2026 in Kraft. Für die Kinder der zweiten Klasse des Schuljahres 2027/28 tritt die Gebührensatzung zum 01.08.2027 in Kraft, für die Kinder der dritten Klasse des Schuljahres 2028/29 zum 01.08.2028. Ab dem 01.08.2029 gelten die den individuellen Rechtsanspruch betreffenden Bestimmungen in § 5 dieser Satzung für Kinder aller Klassenstufen an den Grundschulen gleichermaßen. Für Kinder, für die kein individueller Rechtsanspruch gilt, gelten die den Bedarfsanspruch betreffenden Bestimmungen in § 6 dieser Satzung. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Gebührensatzung für den Offenen Ganztag vom 28.09.2022 zum 01.08.2026 außer Kraft.
Halstenbek, den gez. Jan Krohn Gemeinde Halstenbek Der Bürgermeister
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Anlage 1 zur Gebührensatzung für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGTS-GebS)
Betreuung bis 12:45 Uhr Monatliche Gebühr für einen Tag in der Woche
- Klasse (GGemS) 4,00 €
Betreuung bis 13:30 Uhr Monatliche Gebühr für einen Tag in der Woche
- Klasse (GGemS) 12,00 €
- Klasse (GGemS) + Sekundarstufe (GGemS) 4,00 € Alle Klassen (WoBo) 4,00 €
Betreuung bis 14:30 Uhr Monatliche Gebühr für einen Tag in der Woche 3. + 4. Klasse (GGemS) + Sekundarstufe (GGemS) 12,00 € Alle Klassen (WoBo) 12,00 €
Betreuung bis 15:00 Uhr Monatliche Gebühr für einen Tag in der Woche 1.+2. Klasse GGemS) 24,00 €
Betreuung bis 16:00 Uhr Monatliche Gebühr für einen Tag in der Woche
- Klasse (GGemS) 27,00 €
- Klasse (GGemS) + Sekundarstufe (GGemS) 27,00 € Alle Klassen (WoBo) 27,00 €
Spätdienst: Betreuung bis 17:00 Uhr Monatliche Gebühr für einen Tag in der Woche Alle Klassen (GGemS) 8,00 €
Frühdienst: Betreuung von 07:00 – 08:00 Uhr Monatliche Gebühr für einen Tag in der Woche Alle Klassen (GGemS) 8,00 €
Ferienbetreuung Gebühr pro Woche Kinder ohne individuellen Rechtsanspruch 80,00 €
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Betreuung an einzelnen Ferientagen Gebühr pro Tag Kinder ohne individuellen Rechtsanspruch 16,00 €
Betreuung an unterrichtsfreien Tagen Gebühr pro Tag Alle Kinder 16,00 €
Ferienbetreuung Gebühr pro Tag Kinder mit individuellem Rechtsanspruch *
Betreuung an einzelnen Ferientagen Gebühr pro Tag Kinder mit individuellem Rechtsanspruch *
*Gebühren werden im Rahmen der neuen der Richtlinie individuell berechnet und überschreiten nicht den monatlichen Höchstbetrag von 135,00 Euro.
Synopse – Gebührensatzung - Stand: 25.03.2026
Gebührensatzung – gültig bis 31.07.2026 Änderungsfassung ab dem 01.08.2026 Begründung der Änderungen Gebührensatzung für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.09.2022 folgende Satzung erlassen:
Gebührensatzung für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.03.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühren (1)Für die Teilnahme an dem Angebot der Offenen Ganztagsschulen nach § 1 der OGT-Satzung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten mit Ausnahme der Mittagsverpflegung sowie ggf. Materialkosten in einzelnen Kursen. Anlage 1 ist Teil dieser Satzung.
§ 1 Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Teilnahme an dem Angebot der Offenen Ganztagsschulen nach § 1 der OGT-Satzung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten mit Ausnahme der Mittagsverpflegung sowie der Materialumlage ggf. Materialkosten in einzelnen Kursen. Anlage 1 ist Teil dieser Satzung.
Die Mittagsverpflegung wird separat abgerechnet.
Die Materialumlage entfällt aus Gründen der sozialen Gleichstellung.
(2) Gebührenbemessungsgrundlage ist das laufende Schuljahr nach § 14 SchulG unabhängig von der Lage der Ferien. (1. Halbjahr 01.08.-31.01. / 2. Halbjahr 01.02.-31.07.)
(2) Gebührenbemessungsgrundlage ist das laufende Schuljahr nach § 14 SchulG unabhängig von der Lage der Ferien. (1. Halbjahr 01.08.-31.01. / 2. Halbjahr 01.02.-31.07.)
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist der oder die Erziehungsberechtigte verpflichtet, mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist der oder die Erziehungsberechtigte verpflichtet, mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung des Kindes zu einer Leistung im Sinne des §1.
§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung des Kindes zu einer Leistung im Sinne des §1.
(2) Die Betreuungsgebühr wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten (August bis Juli) berechnet und ist auch während Schließzeiten – etwa in den Ferien, bei Krankheit oder anderen Fehlzeiten – weiterhin zu entrichten.
Der Erhebungszeitraum ist festzuhalten
(2) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist monatlich im Voraus bis zum 05. des jeweiligen Monats in einer Summe zu zahlen. Die Zahlung soll nach Möglichkeit bargeldlos unter Verwendung des Lastschriftverfahrens erfolgen. (3) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist monatlich im Voraus bis zum 05. des jeweiligen Monats in einer Summe zu zahlen. Die Zahlung soll nach Möglichkeit bargeldlos unter Verwendung des Lastschriftverfahrens erfolgen.
(3) Die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen sowie in den Ferien ist erst nach erfolgtem Zahlungseingang verbindlich. Bis zu sechs Wochen vor Beginn der Betreuung kann die Teilnahme an dem Angebot gebührenfrei abgesagt werden. Sollte die Absage nicht rechtzeitig erfolgen, wird die Gebühr zu 100 % erhoben.
(4) Die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen sowie in den Ferien ist erst nach erfolgtem Zahlungseingang verbindlich. Bis zu sechs Wochen vor Beginn der Betreuung kann die Teilnahme an dem Angebot gebührenfrei abgesagt werden. Sollte die Absage nicht rechtzeitig erfolgen, wird die Gebühr zu 100 % erhoben.
(4) Bei einer vorzeitigen Abmeldung nach § 4 Abs. 2 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss nach § 4 Abs. 3 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht (5) Bei einer vorzeitigen Abmeldung nach § 4 Abs. 2 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss nach § 4 Abs. 3 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht
mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss ausgesprochen wurde.
mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss ausgesprochen wurde.
(5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
(6) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4 Gebührenermäßigung
§ 4 Gebührenermäßigung
Bei der Gebührenermäßigung wird zwischen einem individuellen Rechtsanspruch und einem Bedarfsanspruch unterschieden.
(1) Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, Wohnberechtigungsscheininhaber sowie Wohngeldempfänger erhalten auf Antrag nach Vorlage des Leistungsnachweises eine Ermäßigung von 50 % der in der Anlage 1 genannten Gebühren.
(1) Die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Angebote nach individueller Rechtsanspruch-Erfüllung können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise ermäßigt werden. Die Ermäßigung erfolgt einkommensabhängig im Rahmen einer Sozialstaffel. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die für die Prüfung der Ermäßigung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen. Ermäßigungen werden grundsätzlich ab dem Monat der Antragsstellung gewährt. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen. Durch Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung muss für die betroffenen Grundschulkinder der ersten Klasse eine Ermäßigung durch Sozialstaffel, sowie eine Geschwisterermäßigung angeboten werden.
(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Offene Ganztagsschule besteht die Möglichkeit einer Geschwisterermäßigung für die Kinder, die den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung haben.
(3) Für Empfängerinnen und Empfänger, die Leistungen über den gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus in Anspruch nehmen und damit unter den sogenannten Bedarfsanspruch fallen, besteht die Möglichkeit, eine Ermäßigung zu beantragen. Dies gilt für Personen, die Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, einen Wohnberechtigungsschein besitzen oder Wohngeld erhalten. Nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises kann auf Antrag eine Reduzierung der in Anlage 1 aufgeführten Gebühren um 50 % gewährt werden.
(2) Über Gebührenermäßigungen in sonstigen Härtefällen entscheidet der zuständige Fachdienst (4) Über Gebührenermäßigungen in sonstigen Härtefällen entscheidet der zuständige Fachdienst.
§ 5 Höhe der Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren sind der Anlage 1 zu entnehmen.
§ 5 Höhe der Benutzungsgebühren für Kinder mit individuellem Rechtsanspruch
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist der Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek sind nicht Teil dieser Gebührensatzung. Diese werden separat abgerechnet.
(2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind nicht Teil dieser Gebührensatzung. Diese werden separat abgerechnet. Dies betrifft auch die Ferienbetreuung. Die Mittagsverpflegung ist durch den Erziehungsberechtigten gesondert zu buchen.
(3) Die Ferienbetreuung ist wochenweise zu buchen. Fällt der betreute Ferienbeginn oder das betreute Ferienende in die Wochenmitte oder fällt ein Feiertag in die betreute Ferienwoche, wird diese Woche Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden an allen Schulen separat abgerechnet.
Die Buchung der Ferienbetreuung muss auch für Kinder mit individuellem Rechtsanspruch von den Sorgeberechtigten erfolgen.
tageweise abgerechnet. Auch andere wichtige Gründe, können zu einer tageweisen Abrechnung führen. Hierüber entscheidet der zuständige Fachdienst. (4) Die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren für die Ferienbetreuung beinhalten keine Mittagsverpflegung. Die Mittagsverpflegung ist durch den Erziehungsberechtigten gesondert zu buchen.
Doppelung mit Absatz (2) (3) Für die Teilnahme an Kursen, bei denen ein erhöhter Materialbedarf besteht, kann eine Materialumlage erhoben werden. Die Materialumlage wird im Kursprogramm zu Beginn des Schulhalbjahres festgelegt. Die Materialumlage wird mit dem Gebührenbescheid erhoben.
(3) Für die Teilnahme an Kursen, bei denen ein erhöhter Materialbedarf besteht, kann eine Materialumlage erhoben werden. Die Materialumlage wird im Kursprogramm zu Beginn des Schulhalbjahres festgelegt. Die Materialumlage wird mit dem Gebührenbescheid erhoben. Zu klären.
Die Materialumlage entfällt aus Gründen der sozialen Gleichstellung.
NEU: § 6 Höhe der Benutzungsgebühren für Kinder mit Bedarfsanspruch
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist der Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind nicht Teil dieser Gebührensatzung. Diese werden separat abgerechnet.
(3) Die Ferienbetreuung ist wochenweise zu buchen. Fällt der betreute Ferienbeginn oder das betreute
Ferienende in die Wochenmitte oder fällt ein Feiertag in die betreute Ferienwoche, wird diese Woche tageweise abgerechnet. Auch andere wichtige Gründe, können zu einer tageweisen Abrechnung führen. Hierüber entscheidet der zuständige Fachdienst.
(4) Die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren für die Ferienbetreuung beinhalten keine Mittagsverpflegung. Die Mittagsverpflegung ist durch den Erziehungsberechtigten gesondert zu buchen.
Doppelung mit Absatz (2) § 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2022 in Kraft.
§ 7 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt mit dem Eintritt des individuellen Rechtsanspruchs zum 01.08.2026 in Kraft. Die den individuellen Rechtsanspruch betreffenden Bestimmungen dieser Gebührensatzung in § 5 dieser Satzung treten dem sukzessiven Aufbau des Rechtsanspruches folgend für die Kinder der ersten Klasse des Schuljahres 2026/27 zum 01.08.2026 in Kraft. Für die Kinder der zweiten Klasse des Schuljahres 2027/28 tritt die Gebührensatzung zum 01.08.2027 in Kraft, für die Kinder der dritten Klasse des Schuljahres 2028/29 zum 01.08.2028. Ab dem 01.08.2029 gelten die den individuellen Rechtsanspruch betreffenden Bestimmungen in § 5 dieser Satzung für Kinder aller Klassenstufen an den Grundschulen gleichermaßen. Für Kinder, für die kein individueller Rechtsanspruch gilt, gelten die den Bedarfsanspruch betreffenden
Halstenbek, den 28.09.2022 gez. Claudius von Rüden Gemeinde Halstenbek Der Bürgermeister
Bestimmungen in § 6 dieser Satzung. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Gebührensatzung für den Offenen Ganztag vom 28.09.2022 zum 01.08.2026 außer Kraft. Halstenbek, den 28.09.2022 gez. Jan Krohn Gemeinde Halstenbek Der Bürgermeister
Nr.: 2026/058 Verfasser: Fachdienst Familie & Bildung Datum: 01.04.2026 Vorlage Federführend: Fachbereich 2 Gebührensatzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten Beratungsfolge Sitzungstermin Status Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend 16.04.2026 Öffentlich Gemeindevertretung Halstenbek 27.04.2026 Öffentlich Beschlussvorschlag: Das Gremium beschließt, dass die in der vorhergehenden Beschlussvorlage Nr. 2026/050 beschlossene Gebührensatzung vorzeitig zum 01.05.2026 in Kraft tritt, um eine rechtzeitige Anwendung der Regelungen für das kommende Schuljahr 2026/2027 sicherzustellen. Sachverhalt: Zur Sicherstellung eines geordneten und rechtssicheren Verfahrens bei der Erhebung von Gebühren ist es erforderlich, die Regelungen bereits vor dem ursprünglich vorgesehenen Inkrafttreten anzuwenden. Ohne dieses vorzeitige Inkrafttreten würde eine zeitliche Lücke entstehen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Gebührenerhebungsverfahrens beeinträchtigen könnte. Risiken: Personelle Auswirkungen: Der Beschluss hat x keine personellen Auswirkungen personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan vorhanden. nicht vorhanden. finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind. Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: x Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen
Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Investitionen (Finanzhaushalt) Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel) € Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten) € Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt): Gesamterträge € Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten) € Verteilung auf die Haushaltsjahre: Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen! Ergebnishaushalt Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Erträge gesamt Personalaufwendungen Sachaufwendungen Zuschüsse (Auszahlungen) Abschreibungen Sonstiges Aufwendungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Finanzhaushalt - Investitionen Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Einzahlungen (z.B. Zuweisungen) Planungskosten Baukosten Ausstattung Zuschüsse (Auszahlungen) Sonstiges Auszahlungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Haushaltsmittel stehen im Produkt ggfs. Projekt- Nr. zur Verfügung. Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt werden. Haushaltsmittel i. H. v. € müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei den Konten : Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden. Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €: Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde durchgeführt. Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne, Kostenberechnungen, Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung vor. Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der
Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage erläutert. Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: Anlagen:
Nr.: 2026/051 Verfasser: Familie und Bildung Datum: 25.03.2026 Vorlage Federführend: Fachbereich 2 Kriterien zur Vergabe von Plätzen im Offenen Ganztag an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert- Gymnasium Beratungsfolge Sitzungstermin Status Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend 16.04.2026 Öffentlich Beschlussvorschlag: Die nachfolgend aufgeführten Kriterien für die Platzvergabe im Offenen Ganztag an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek sowie am Wolfgang-Borchert-Gymnasium werden beschlossen. Diese Kriterien gelten erstmals für das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2026/2027 ab dem 1. Mai 2026. Sachverhalt: Ausgangslage und Zielsetzung Der Offene Ganztag (OGTS) ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag. Ziel des Vergabeverfahrens ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu sichern und Chancengerechtigkeit zu fördern. Durch die Offenlegung der Vergabekriterien soll Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet und eine Gleichbehandlung aller Familien sichergestellt werden. Da die Anzahl der buchbaren Plätze, auf Grund des vorgegebenen Betreuungsschlüssels und der vorhandenen Personalstellen im Stellenplan begrenzt ist, braucht es transparente und nachvollziehbare Vergabekriterien. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Die Aufnahme in den Offenen Ganztag erfolgt ausschließlich online, nach Registrierung und Buchung einer Betreuungsleistung im GTS-Portal. Der Antrag muss im Anmeldezeitraum 01.-30.04. eingehen. Unvollständige oder verspätet eingereichte Anträge werden nachrangig berücksichtigt. Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 tritt der gesetzliche Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz in Kraft. Die Umsetzung erfolgt schrittweise:
- Einführungsphase: Der Rechtsanspruch gilt im ersten Jahr (26/27) zunächst für die neuen Erstklässler und wird in den darauffolgenden Jahren sukzessive um jeweils einen weiteren Jahrgang erweitert. Garantierte Platzvergabe: Kinder, die unter den aktuellen Rechtsanspruch fallen, erhalten vorrangig einen Platz im Offenen Ganztag. Anwendung der Auswahlkriterien: Bis zur vollständigen Umsetzung des Rechtsanspruchs für alle Jahrgänge kommen die festgelegten Auswahlkriterien ausschließlich bei der Platzvergabe für jene Kinder zum Tragen, die noch keinen gesetzlichen Rechtsanspruch haben. Kapazitätsgrenzen: Platzzusagen für Kinder ohne Rechtsanspruch erfolgen unter
Berücksichtigung der Auswahlkriterien bis zum Erreichen der (noch zu klärenden) maximalen Gruppenstärke. Grundprinzipien der Platzvergabe Im OGT wird bei der Platzvergabe analog den kommunalen Kitas verfahren. 1. Die Kriterien sind schriftlich festgelegt 2. Aufnahmekriterien: Kriterien des SGB VIII (Berufstätigkeit, in Ausbildung befindend, Studium, Ausbildung, Integrationsmaßnahme) Soziale Gründe/ Härtefallregelung. Besondere soziale Situationen werden zusätzlich berücksichtigt (z.B. Alleinerziehende Eltern) Weiter Begründungen, wie beispielsweise pädagogische Gründe, Geschwisterkinder in der Einrichtung bleiben in der Verantwortung der Leitung und sind Ermessensausübung. 3. Kann der OGT nach Anmeldeschluss, die eingegangenen Anmeldungen nicht gänzlich bedienen, greifen die Aufnahmekriterien. Alle Eltern haben dann eine Nachweispflicht und müssen Nachweise durch geeignete Unterlagen belegen (z. B. Arbeitgeberbescheinigung). 4. Es gibt keine Stichtagregelung: Alle über das GTS-Portal eingegangenen Anträge, im Anmeldezeitraum 01.-30.04., werden gleichbehandelt. 5. Ein Leerstand darf nicht künstlich verursacht werden bspw. durch Platz freihalten o.ä. 6. Bei Anmeldung, Zuzug oder Wechsel im laufenden Jahr, (nach Anmeldezeitraum im April) werden Plätze nur dann vergeben, wenn die maximale Gruppengröße bei Doppelbesetzung nicht überschritten wird. 7. Nicht berücksichtigte Anträge werden in eine Warteliste aufgenommen und vergeben, sobald Plätze frei werden. Absage von Platzanfragen Die Absage von Plätzen erfolgt, sobald alle Plätze vergeben wurden und keine Überbelegung mehr möglich ist. Absagen für Kinder, die im GTS-Elternportal registriert wurden, erfolgen über das GTS-Elternportal. Anfragen die persönlich, per Mail oder telefonisch gestellt eingehen, werden im Falle einer Absage schriftlich begründet und dokumentiert. Härtefallregelung Platzzusagen erfolgen für Kinder ohne Rechtsanspruch bis zur maximalen Gruppenstärke. Zusätzliche Plätze können in begründeten Ausnahmefällen vergeben werden und liegen im Ermessen der OGT-Leitung: akuter familiärer Notlage Kindeswohlgefährdung plötzlichem Arbeitsplatzantritt Trennung / Todesfall Risiken: Personelle Auswirkungen: Der Beschluss hat x keine personellen Auswirkungen personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan vorhanden. nicht vorhanden. finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind. Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: x Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Investitionen (Finanzhaushalt) Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel) € Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten) € Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt): Gesamterträge € Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten) € Verteilung auf die Haushaltsjahre: Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen! Ergebnishaushalt Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Erträge gesamt Personalaufwendungen Sachaufwendungen Zuschüsse (Auszahlungen) Abschreibungen Sonstiges Aufwendungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Finanzhaushalt - Investitionen Lfd. Jahr Planjahr Folgejahr 1 Folgejahr 2 Folgejahr 3 Einzahlungen (z.B. Zuweisungen) Planungskosten Baukosten Ausstattung Zuschüsse (Auszahlungen) Sonstiges Auszahlungen gesamt davon bereits im Haushalt enthalten: Haushaltsmittel stehen im Produkt ggfs. Projekt- Nr. zur Verfügung. Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt werden.
Haushaltsmittel i. H. v. € müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei den Konten : Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden. Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €: Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde durchgeführt. Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne, Kostenberechnungen, Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung vor. Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage erläutert. Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: Anlagen:
Nr.: 2025/234-001E Verfasser: Fachdienst Finanzen Datum: 28.01.2026 Vorlage Federführend: Fachbereich 1 Ergaenzung_1 zum Haushalt 2026/2027 Beratungsfolge Sitzungstermin Status Finanzausschuss 10.02.2026 Öffentlich Gemeindevertretung Halstenbek 23.02.2026 Öffentlich Beschlussvorschlag:
- Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab 01.01.2026 auf X % festgesetzt.
- Die Haushaltssatzung für die Jahre 2026 und 2027 wird unter Berücksichtigung der vorge- legten Veränderungslisten in der beigefügten Fassung - und unter Berücksichtigung der in der Sitzung abgestimmten Veränderungen - beschlossen. Sachverhalt: Diese Ergänzungsvorlage wurde erstellt, um die folgenden Punkte bezüglich der Ursprungs- vorlage zu verändern: Anpassung des Beschlusstextes Der bisherige Beschlusspunkt 2 aus der Ursprungsvorlage ist entbehrlich. Sollte es in der Sitzung Änderungsanträge zu den Haushaltsanmeldungen bzw. zur Haushaltssatzung ge- ben, so werden diese direkt in der Beratung einzeln abgestimmt. Diese abgestimmten Veränderungen finden Eingang in den neuen Beschlusspunkt 2 unter Verwendung des Zusatzes „und unter Berücksichtigung der in der Sitzung abgestimmten Veränderungen“. Sollten keine Veränderungen beantrag bzw. beschlossen werden, so ist dieser Zusatz aus dem Beschlusspunkt zu streichen. Über eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B wird gesondert im Beschluss- punkt 1 abgestimmt. Dieser findet dann automatisch Eingang in die Haushaltssatzung. Haushaltssatzung/Veränderungslisten Beigefügt ist eine geänderte Haushaltsatzung (Anlage 1), die auf Veränderungen beruht, die zwischenzeitlich eingetreten sind. Für jedes der beiden Planjahre 2026 (Anlage 2) und 2027 (Anlage 3) wurde eine gesonderte Veränderungsliste erstellt, die sich jeweils auf den Ergeb- nishaushalt sowie den Investitionshaushalt aufgliedert. Veränderungen ergeben sich insbesondere aus dem inzwischen vorliegenden Festset- zungsbescheid für den Finanzausgleich 2026 mit Verbesserungen insbesondere bei den Schlüsselzuweisungen. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für 2027 kommt hin- zu, dass bei der Kalkulation der Schlüsselzuweisungen für den Ursprungshaushaltsentwurf
noch vom Plansatz 2025 bei der Gewerbesteuer (11 Mio. €) ausgegangen wurde. Das tat- sächliche Ergebnis liegt rund 420T€ darunter. Weiterhin spielen Verschiebungen bei den Zahlungen für die Gewerbesteuer zwischen den Halbjahren eine Rolle. Eine genaue Be- rechnung für das Jahr 2027 ist erst im Juli 2026 möglich. Da der bisherige Ansatz für 2027 mit 590T€ recht gering ist, schlägt die Verwaltung vor, den Ansatz 2027 für die Allgemeinen Schlüsselzuweisungen um 500T€ zu erhöhen. Weiterhin ist in 2026 zu berücksichtigen, dass die Straßenbaumaßnahme Lübzer Straße nicht wie geplant als große Investitionsmaßnahme durchgeführt werden kann. Sie wird als Unterhaltungsmaßnahme durchgeführt, so dass die Kosten als Aufwand im Ergebnishaus- halt zu erfassen sind. Die Investitionskosten wurde auch gar nicht erst im Ursprungsentwurf berücksichtigt. Die Instandsetzungsaufwendungen werden nunmehr mit 500T€ angegeben (siehe Erläuterung des FB 3 in der Anlage 4). Die Gelder wären im Produkt 54101 Ge- meindestraßen beim Konto 5221041 für die Brückenunterhaltung einzuplanen und bis zur Vorlage der erforderlichen Planungs- und Kostenunterlagen in der GV zu sperren. Und schließlich kann auch die Straßenbaumaßnahme Lütten Immels nicht mehr als Investiti- onsmaßnahme durchgeführt werden (siehe Begründung des FB 3 in der Anlage 5). Die Gel- der sind im Investitionshaushalt 2026 zu streichen. Die Finanzierung erfolgt über nicht ver- brauchte Gelder im Straßenunterhalt im Jahr 2025. Weitere geringfügige Änderungen durch vertragliche Verpflichtungen wurden ergänzt. Antworten der Verwaltung zu den Fragen der Politik Siehe Anlage 6 Risiken: Personelle Auswirkungen: Der Beschluss hat keine personellen Auswirkungen personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen: Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan vorhanden. nicht vorhanden. finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind. Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Anlagen: Anlage 1 Haushaltssatzung vom 02.02.2026 Anlage 2 Veränderungsliste zum Haushalt 2026 Anlage 3 Veränderungsliste zum Haushalt 2027 Anlage 4 Erläuterungen des FB 3 zur Lübzer Straße
Anlage 5 Erläuterungen des FB 3 zum Lütten Immels Anlage 6 Antworten auf die Fragen der Politik
Haushaltssatzung der Gemeinde Halstenbek für die Haushaltsjahre 2026 / 2027 Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.01.2026
- und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026 / 2027 wird 2026 2027
- im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 53.671.300 EUR 54.071.100 EUR einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 56.973.200 EUR 58.892.000 EUR einem Jahresüberschuss von 0 EUR 0 EUR einem Jahresfehlbetrag von 3.301.900 EUR 4.820.900 EUR einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich 0 EUR 0 EUR einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage -3.301.900 EUR -4.820.900 EUR 2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 52.629.800 EUR 53.135.700 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 53.704.600 EUR 55.189.800 EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investi- tionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 14.289.200 EUR 8.883.600 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Inves- titionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 17.091.600 EUR 12.120.100 EUR festgesetzt. § 2 Es werden festgesetzt:
- der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 14.090.700 EUR 8.587.700 EUR
- der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 3.689.900 EUR 0 EUR
- der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 35.000.000 EUR 30.000.000 EUR
- die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 216,67 Stellen. 216,67 Stellen. § 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 498 % 498 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 404 % 404 % 2. Gewerbesteuer 400 % 400 %
§ 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich- tungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 20.000 €. § 5 Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungs- maßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaß- nahme mindestens 100.000 € beträgt. Diese Maßnahmen werden als Projekte bezeichnet. § 6 (1) Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zu- führungen zu Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig. (2) Gemäß § 22 Abs. 3 GemHVO sind die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets gegenseitig deckungsfähig. (3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen bei Steuern und allgemeinen Zuweisungen im Pro- dukt 61101 können für Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen im selben Jahr bei den Umlagen im Produkt 61101 verwendet werden. (4) Erhält die Gemeinde zweckgebundene Spenden oder Ersatzleistungen von Versicherungen für Schadens- fälle, so darf die Verwaltung fehlende Konten anlegen und in den Deckungskreis des betreffenden Produktes einbinden. (5) Im Bereich der Investitionen darf die Verwaltung Konten der Kontengruppen 7831 bis 7833 in der Finanz- software anlegen und ohne Haushaltsansatz in den bestehenden Deckungskreis des jeweiligen Produktes ein- binden, wenn im laufenden Haushaltsjahr mindestens ein Konto aus den genannten Kontengruppen mit einem Haushaltsansatz im jeweiligen Deckungskreis eingeplant ist. (6) Darüber hinaus dürfen Mehrerträge und die dazugehörigen Einzahlungen gemäß § 21 GemHVO nur dann für entsprechende Mehraufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen verwendet werden, soweit dies im Haushaltsplan vermerkt ist oder die Konten in der Übersicht über Zweckbindungen im Vorbericht des Haus- haltsplanes aufgeführt sind. Mindererträge bzw. -einzahlungen vermindern die verfügbaren Ausgabemittel im Budget. Das gleiche gilt entsprechend für Mehr- oder Mindereinzahlungen im Bereich der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. (7) Die Aufwendungen und zugehörigen Auszahlungen der gebildeten Budgets im Ergebnisplan sind übertrag- bar. Ausgenommen sind die Ansätze nicht zahlungswirksamer Aufwendungen und die Verfügungsmittel. Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am XX.XX.2026 erteilt. Halstenbek, den XX.XX.2026 Gemeinde Halstenbek Der Bürgermeister
Veränderungen zum Haushaltsentwurf 2026 vom 02.02.2026 Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Erträge Aufwendungen Einzahlungen Auszahlungen in € in € in € in € 53.671.300 56.973.200 52.629.800 53.704.600 +550.000 +550.000 1 +200.000 +200.000 2 +177.000 +177.000 3 0 0 4 -1.700 -1.700 5 +106.700 +106.700 6 +5.100 +5.100 7 +29.300 +29.300 8 -79.000 -79.000 9 +33.600 +33.600 10 0 0 11 +100.000 +100.000 12 +20.000 +20.000 13 +15.000 +15.000 14 21701.5291016 Wolfgang-Borchert-Gymnasium - Aufwendungen für Schwimmunterricht +5.000 +5.000 15 Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Kreisumlage Gemeindestraßen - Instandhaltung Unterführungen und Brücken Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Allgemeine Schlüsselzuweisungen Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Entnahme Finanzausgleichsrückstellung Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Einkommensteuer Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Bedarfsunabhängige Zuweisungen Gemeindestraßen - Unterhaltung Straßen Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Zinsen für Investitionskredite Straßenreinigung - Winterdienst Wolfgang-Borchert-Gymnasium - Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche Anlagen usw. Öffentliche Sicherheit - Kostenerstatung an die Stadt Schenefeld Erläuterung Nr. Veränderungen im Ergebnisplan Veränderungen im Finanzplan (im Bereich der lfd. Verw.Tätigkeit) Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Gewerbesteuerumlage Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Schlüsselzuweisungen Zentrale Orte Bisheriger Stand Gemeindestraßen - Aufwendungen für die Straßenentwässerung Veränderungen im der laufenden Verwaltungstätigkeit (Ergebnisplan und im Finanzplan Zeilen 1-17 (Ergebnis aus laufender Verwaltungstätigkeit) Proukt.Konto Bezeichnung 54101.5221041 61101.4021000 61101.4051000 61101.4111000 61101.4112000 54101.5221031 54101.5241003 61101.4582700 61101.5341000 61101.5372000 61201.5517000 54501.5221028 21701.5241000 12201.5452002
21821.5291016 Grund-und Gemeinschaftsschule an der Bek - Aufwendungen für Schwimmunterricht +4.500 +4.500 16 +3.500 +3.500 17 53.810.700 58.002.800 52.769.200 54.734.200 Neues Ergebnis für den Ergebnisplan -4.192.100 Bisheriges Ergebnis für den Ergebnisplan -3.301.900 Verschlechterung -890.200 Erläuterungen:
- Siehe Erläuterung des FB 3 in der Anlage 4 der Beschlussvorlage 2025/234-001E
- Siehe Erläuterung des FB 3 in der Anlage 4 der Beschlussvorlage 2025/234-001E
- Die Kosten für die Straßenentwässerungsgebühren wurde gemäß Angabe der GWH in der Höhe von 675.000 € angemeldet. Mit Datum vom 02.03.2026 hat der Fachdienst eine Rechnung für das HH 2026 i.H.v. 852.000 € erhalten. Somit ist eine Differenz i.H.v. 177.000 € für das HH 2026 entstanden. Der Ausgleich der Rechnung ist unabdingbar.
- Aus der Abrechnung des Abschlages für die Einkommensteueraufkommens für das 4. Quartal 2025 ergibt sich eine Nachzahlung von X €, die in 2026 zu verbuchen ist.
- Nach der vorliegenden Festsetzung für 2026 wurde das Gesamtaufkommen für die Bedarfsunabhängigen Zuweisungen nach §32 FAG mit rund 200T€ niedriger festgelegt, als im Haushaltserlass angegeben. Für Halstenbek bedeutet dies Mindererträge von 1.700 €. Neuer Ansatz: 1.682.600 €.
- Die Allgemeinen Schlüsselzuweisungen erhöhen sich nach der Festsetzung für 2026 um 106.700 €, da der Grundbetrag je Einw. um 7,30 € höher, der Straßenfaktor je Km um 84 € höher sowie die Straßenlänge laut Landesvermessungsamt mit 300 m mehr angegeben ist. Neuer Ansatz: 1.683.500 €.
- Die Zuweisungen für Zentrale Orte wurden auf 274.800 € festgesetz und liegen damit um 5.100 € höher als im Haushaltserlass angegeben war.
- Aufgrund überdurchschnittlicher Gewerbesteuereinnahmen in 2025 im Vergleich zu den beiden Vorjahren ist im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 eine Finanzausgleichs- rückstellung von 59.800 € zu bilden, die in 2026 mit 29.300 € und in 2027 mit 29.500 € aufzulösen ist.
- Aus der Abrechnung der Abschlagszahlung für die zu zahlende Gewerbesteuerumlage für das 4. Quartal 2025 ergibt sich eine Rückzahlung von 79.000 €, die in 2026 zu buchen ist.
- Aufgrund der höher festgesetzten Schlüsselzuweisungen für 2026 (siehe Nr. 4) ergibt sich auch eine um rund 33.600 € erhöhte Kreisumlage. Neuer Ansatz: 9.738.700 €.
- Aufgrund der Veränderungen im Bereich der Investitionen reduzieren sich auch die Zinsaufwendungen für die aufzunehmenden Investitionskredite. Der Betrag fällt allerdings recht gering aus, da im Ursprungsentwurf die Kreditaufnahmen für die Straßenbauprojekte erst für Ende 2026 kalkuliert war.
- Nach § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holsteins ist die Gemeinde verpflichtet die Fahrbahnen, Gehwege sowie Radwege von Schnee und Eis zu befreien. Hierzu gehört auch das Bestreuen. Aufgrund der Wetterverhältnisse bis März 2026 ist es absehbar, dass die angemeldeten Mittel nicht ausreichen werden, sodass 100.000 € nachgemeldet werden müssen. Die zur Verfügung gestellten Mittel für das HH 2026 sind bereits mit der Rechnung vom Januar 2026 aufgebraucht.
- Die Erhöhung resultiert aus einem Vertrag, welcher mit einem Unternehmen zur Stromversorgung geschlossen wurde (jährlicher Abschlag 22.176 €). Die Kosten wurden bisher aus dem Bereich ÖPP gezahlt, dort wurden die Kosten bereits angepasst.
- Die Stadt Schenefeld schreibt eine weitere Stelle für eine Ordnungsperson für den Ruhenden Verkehr aus, die – wie die bereits vorhandene – ebenfalls für die Neuer Stand Grundschule Bickbargen - Aufwendungen für Schwimmunterricht 21101.5291016
Gemeinde Halstenbek tätig sein wird. 15- 17 Die Kosten sind der Veränderungsliste zuzufügen, da sich die Nutzungsentgelte für die Nutzung des Schwimmbads zum Jahresbeginn 2026 verdoppelt haben. Die Anmeldung zur Veränderungsliste sind zu sperren, bis der KSA diese durch Beschluss am 16.04.26 freigegeben hat.
Veränderungen zum Haushaltsentwurf 2026 vom 02.02.2026 Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Einzahlungen Auszahlungen Einzahlungen Auszahlungen in € in € in € in € Bisheriger Stand 3.689.900 198.500 14.289.200 14.090.700 2.802.400 Asylbewerberunterbringung - Geleistete Anzahlungen aus dem Erwerb von Grundstücken und Gebäuden +850.000 +850.000 1 Öffentliches Grün und Landschaftsbau - Grünflächen +261.200 +16.259 +16.259 2 Gemeindestraßen - Vollausbau Lütten Immels -419.700 3 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Kreditaufnahmen für Investitionen -419.700 4 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Tilgung von Investitionskrediten 0 5 Neuer Stand 3.951.100 198.500 14.735.759 13.671.000 3.668.659 Neue Verpflichtigungsermächtigungen 3.951.100 Bisherige Verpflichtigungsermächtigungen 3.689.900 Erhöhung Verpflichtungsermächtigungen +261.200 Neue Kreditaufnahme 14.537.259 Bisherige Kreditaufnahme 14.090.700 Erhöhung Kreditaufnahme +446.559 + + Einzahlungen Auszahlungen Neue Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit 13.869.500 18.404.418 Bisherige Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit 14.289.200 17.091.600 Veränderung -419.700 +1.312.818 Erläuterungen:
- Gebäudeankauf Vorlage 2026/033
- VE i.H.v. 261.200,20 €/Auflösung in 2027 - 2026: 16.258,75 € für die Lph 5-8 - Vorlage 2025/022-002 E- Herstellung Ausgleichsflächenkonzept - Koppeltwiete - Öko-Konto
- Das Projekt 54101042 Vollausbau Lütten Immels wird nicht durchgeführt. Erläuterung Nr. Investitionstätigkeit Finanzierungstätigkeit Bezeichnung Produkt.Konto ggf. Projekt-Nr. Veränderungen im Bereich der Investitionstätigkeit (im Finanzplan Zeilen 18-35) und der Finanzierungstätigkeit (im Finanzplan Zeilen 37-41) Verpflich- tungs- ermächti- gungen 54101.7853000 Projekt 54101042 61201.6927310 61201.7927310 Veränderungen im Bereich Veränderungen im Bereich 31551.0909000 Projekt 31551006 55101.0210000. Projekt 55101001
Veränderungen zum Haushaltsentwurf 2027 vom 02.02.2026 Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Erträge Aufwendungen Einzahlungen Auszahlungen in € in € in € in € 54.071.100 58.892.000 53.135.700 55.189.800 +100.000 +100.000 1 +20.000 +20.000 2 +30.000 +30.000 3 -1.800 -1.800 4 +500.000 +500.000 5 +5.200 +5.200 6 +29.500 +29.500 7 -77.500 -77.500 8 0 0 9 21701.5291016 Wolfgang-Borchert-Gymnasium - Aufwendungen für Schwimmunterricht +5.000 +5.000 10 21821.5291016 Grund-und Gemeinschaftsschule an der Bek - Aufwendungen für Schwimmunterricht +4.500 +4.500 11 +3.500 +3.500 12 54.604.000 58.977.500 53.668.600 55.275.300 Neues Ergebnis für den Ergebnisplan -4.373.500 Bisheriges Ergebnis für den Ergebnisplan -4.820.900 Verbesserung +447.400 Erläuterung Nr. (Ergebnisplan und im Finanzplan Zeilen 1-17 (Ergebnis aus laufender Verwaltungstätigkeit) Proukt.Konto Bezeichnung 61101.4051000 Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Bedarfsunabhängige Zuweisungen Veränderungen im der laufenden Verwaltungstätigkeit Veränderungen im Ergebnisplan Veränderungen im Finanzplan (im Bereich der lfd. Verw.Tätigkeit) Bisheriger Stand 56102.5012000; 5022000;5032000 Personalkosten inkl. AG Kosten 21701.5241000 Wolfgang-Borchert-Gymnasium - Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche Anlagen usw. 12201.5452002 Öffentliche Sicherheit - Kostenerstatung an die Stadt Schenefeld 61101.4111000 Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Allgemeine Schlüsselzuweisungen 61101.4112000 Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Schlüsselzuweisungen Zentrale Orte 61101.4582700 Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Entnahme Finanzausgleichsrückstellung Neuer Stand 61101.5372000 Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Kreisumlage 21101.5291016 Grundschule Bickbargen - Aufwendungen für Schwimmunterricht 61201.5517000 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Zinsen für Investitionskredite
Erläuterungen:
- Einrichtung einer Vollzeitstelle - Klimaschutzmanager/in - Vorlage 2025/220-001E
- Die Erhöhung resultiert aus einem Vertrag, welcher mit einem Unternehmen zur Stromversorgung geschlossen wurde (jährlicher Abschlag 22.176 €). Die Kosten wurden bisher aus dem Bereich ÖPP gezahlt, dort wurden die Kosten bereits angepasst.
- Die Stadt Schenefeld schreibt eine weitere Stelle für eine Ordnungsperson für den Ruhenden Verkehr aus, die – wie die bereits vorhandene – ebenfalls für die Gemeinde Halstenbek tätig sein wird. Aus der Abrechnung des Abschlages für die Einkommensteueraufkommens für das 4. Quartal 2025 ergibt sich eine Nachzahlung von X €, die in 2026 zu verbuchen ist. 4 Für 2026 waren die Bedarfsunabhängigen Zuweisungen nach §32 FAG um 1.700 € zu reduzieren. Für 2027 erfolgt die Anpassung prozentual gem. Haushaltserlass, so dass in 2027 mit Mindererträgen von 1.800 € zu rechnen ist.
- Für die Allgemeinen Schlüsselzuweisungen wurden für 2026 der Grundbetrag je Einw., der Straßenfaktor je Km sowie die Straßenlänge laut Landesvermessungsamt erhöht. Dies wirkt sich auch positiv auf 2027 aus. Hinzu kommt, dass die Schlüsselzuweisungen 2027 noch auf Basis des Planansatzes der Gewerbesteuer für das Jahr 2025 von 11 Mio.€ berechnet wurden. Die Erträge liegen um rund 420T€ niedriger Neuer Ansatz: 1.683.500 €.
- Für 2026 waren die Zuweisungen für Zentrale Orte um 5.100 € zu erhöhen. Für 2027 erfolgt die Anpassung prozentual gem. Haushaltserlass, so dass in 2027 mit Mehrerträgen von 5.200 € zu rechnen ist.
- Aufgrund überdurchschnittlicher Gewerbesteuereinnahmen in 2025 im Vergleich zu den beiden Vorjahren ist im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 eine Finanzausgleichsrückstellung von 59.800 € zu bilden, die in 2026 mit 29.300 € und in 2027 mit 29.500 € aufzulösen ist.
- Aufgrund der höher festgesetzten Schlüsselzuweisungen für 2026 (siehe Nr. 4) ergibt sich auch eine um rund 33.600 € erhöhte Kreisumlage. Neuer Ansatz: 9.738.700 €.
- Aufgrund der Veränderungen im Bereich der Investitionen reduzieren sich auch die Zinsaufwendungen für die aufzunehmenden Investitionskredite. Der Betrag fällt allerdings recht gering aus, da im Ursprungsentwurf die Kreditaufnahmen für die Straßenbauprojekte erst für Ende 2026 kalkuliert war. 10-12 Die Kosten sind der Veränderungsliste zuzufügen, da sich die Nutzungsentgelte für die Nutzung des Schwimmbads zum Jahresbeginn 2026 verdoppelt haben. Die Anmeldung zur Veränderungsliste sind zu sperren, bis der KSA diese durch Beschluss am 16.04.26 freigegeben hat.
Veränderungen zum Haushaltsentwurf 2027 vom 02.02.2026 Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Mehr-/Minder- Einzahlungen Auszahlungen Einzahlungen Auszahlungen in € in € in € in € Bisheriger Stand 0 295.900 8.883.600 8.587.700 3.236.500 Öffentliches Grün und Landschaftsbau - Grünflächen +261.200 +261.200 1 Gemeindestraßen - Vollausbau Lütten Immels -5.000 2 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Kreditaufnahmen für Investitionen -5.000 3 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Tilgung von Investitionskrediten 0 Neuer Stand 0 295.900 9.139.800 8.582.700 3.497.700 Neue Verpflichtigungsermächtigungen 0 Bisherige Verpflichtigungsermächtigungen 0 unverändert 0 Neue Kreditaufnahme 8.843.900 Bisherige Kreditaufnahme 8.587.700 Erhöhung Kreditaufnahme +256.200 + + Einzahlungen Auszahlungen Neue Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit 8.878.600 12.637.500 Bisherige Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit 8.883.600 12.120.100 Veränderung -5.000 +517.400 Erläuterungen:
- Vorlage 2025/022-002 E- Herstellung Ausgleichsflächenkonzept - Koppeltwiete - Öko-Kontos
Vorlage 2025/234-001E Verpflich- tungs- ermächti- gungen Veränderungen im Bereich Veränderungen im Bereich Erläuterung Nr. Investitionstätigkeit Finanzierungstätigkeit 61201.6927310 61201.7927310 55101.0210000. Projekt 55101001 54101.7853000 Projekt 54101042 Veränderungen im Bereich der Investitionstätigkeit (im Finanzplan Zeilen 18-35) und der Finanzierungstätigkeit (im Finanzplan Zeilen 37-41) Produkt.Konto ggf. Projekt-Nr. Bezeichnung
Gemeinde Halstenbek ■ Gustavstraße 6 ■ 25469 Halstenbek DER BÜRGERMEISTER
■ Rathaus Einlass nach Terminvereinbarung Auskunft unter Tel. 04101 491-0 www.halstenbek.de/Kontakt ■ Halstenbek im Internet www.halstenbek.de www.facebook.com/GemeindeHalstenbek E-Mail an info@halstenbek.de
■ Bürgerbüro Einlass nach Terminvereinbarung Auskunft unter Tel. 04101 491-115 Ohne Termin Mo. + Fr. 8.00-12.30 Uhr
Fachdienst Tiefbau
31.03.2026 Vermerk Lübzer Straße/Trogbauwerk Grundlagen und aktueller Stand:
Das Projekt „Grundinstandsetzung Trogbauwerk Lübzer Straße“ wird nicht wie geplant weitergeführt (Entscheidung des Bürgermeisters vom 19.11.2025). Ausschlaggebend dafür ist die Deutsche Bahn, deren kurzfristige Auflagen die Durchführung des Projekts erschweren und Unsicherheiten in Bezug auf eine Gesamtleistung (finanziell und bauzeitlich) hervorrufen. Vorrangig ist nun eine Interimslösung gewählt. Diese bedeutet eine Deckensanierung im Bereich des Trogbauwerkes und des anschließenden Straßenabschnittes vom Bickbargen bis zum Verbindungsweg. Ziel ist es, die Hauptverbindungsachse „Lübzer Straße“ kurzfristig verkehrssicher herzustellen, auch im Hinblick auf das geplante Gewerbegebiet. Dabei wird seitens Tiefbaus darauf hingewiesen, dass eine Deckensanierung eine kurzfristige und schnell herzustellende Maßnahme ist. Nachhaltig ist diese Lösung nicht, da die Ursache der vorhandenen Schäden nicht beseitigt, sondern nur oberflächlich repariert werden. Eine Deckensanierung hätte hier eine Haltbarkeit von schätzungsweise 5 Jahren, bevor ggf. neue Schäden auftreten. Da hier die Deutsche Bahn im Bereich des Tunnels beteiligt ist, ist ein längeres Planverfahren als üblich vorgesehen. Zudem ergeben sich Kostenpotenziale, die derzeit noch nicht abschließend beziffert werden können. Die Planung ist neu zu starten. Nach Vorlage des Entwurfes und der Kostenberechnung wird die Planung der Politik zur Beschlussfassung vorgelegt.
Finanzielle Mittel – Vorschlag zum weiteren Vorgehen
Die Baukosten inkl. der Ingenieurleistungen (von der Gemeinde zu beauftragen OHNE Kosten für die Deutsche Bahn) sind gemäß grober Vorkalkulation mit ca. 450.000 € bis 500.000 € zu beziffern, so dass hier in der Veränderungsliste 550.000 € angesetzt werden müssen, da die Kosten für die Deutsche Bahn noch nicht zu beziffern sind. Die Mittel müssen zweckgebunden angesetzt werden. Da diese Maßnahme keine Investition ist, sind die Mittel im Ergebnishaushalt bereit zu stellen. Die für das Projekt angemeldeten investiven Mittel in Höhe von 4.030.000 € sind aus dem Haushalt 2026 zu streichen.
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Fachdienst Tiefbau
31.03.2026 Vermerk Lütten Immels
- Grundlagen und Mittelbereitstellung • In der Vorlage 2025/114-Vollausbau Lütten Immels wurde dargestellt, dass Gesamtkosten in Höhe von ca. 200.000 € für die Gemeinde Halstenbek entstehen, wenn die Gemeinde Halstenbek sich nicht an dem Bauvorhaben in Zusammenarbeit mit den Gemeindewerken Halstenbek (GWH) beteiligt. Diese Mittel sind keine investiven Mittel, sondern aus dem Ergebnishaushalt bereitzustellen, da es sich um Unterhaltung/Instandsetzung handelt. • Die Mittelbereitstellung umfasst: o Anschlüsse der Regensieleinläufe an die von den GWH neu verlegte Sielleitung o Erneuerung der Beleuchtung nach DIN und der zugehörigen Beleuchtungskabel o Anteile an allgemeinen Kosten (Baustelleneinrichtung/ Verkehrssicherung etc.)
- Vorzeitiger Baubeginn/ Fördermittel • Ein vorzeitiger Baubeginn ist erst nach Stellung eines Förderantrages gemäß FAG §18 SBZ möglich. Neue Förderanträge auf Sonderbedarfszuweisung können erst nach Anpassung des Hebesatzes B gestellt werden oder nachdem etwas Gegenteiliges vom Kreis mitgeteilt wurde.
- Aktueller Stand • Die Maßnahme wurde seitens der GWH ausgeschrieben; die Submission ist abgeschlossen. Die gesamte Planung und Ausschreibung erfolgten ohne Beteiligung der Gemeinde (Straßenbau). • Die Submission war erfolgreich; die GWH vergeben den Auftrag zeitnah. • Eine Anpassung der Maßnahme gemäß der in der Vorlage 2025/114 ursprünglich vorgestellten Planung ist bei dem fortgeschrittenen Projektstatus nicht mehr möglich bzw. nur durch Aufhebung der GWH-Ausschreibung und damit verbundenen vergaberechtliche Problemen.
- Finanzielle Mittel - Vorschlag zum weiteren Vorgehen • Da der GV-Beschluss vom 25.11.2025 noch im HH-Jahr 2025 gefasst wurde und im HH 2025 im Deckungskreis 3240 ausreichende Mittel vorhanden sind sowie der Haushalt 2025 noch
Seite 2 von 2 nicht abgeschlossen ist, können die erforderlichen Mittel aus dem Ergebnishaushalt HH 2025 bereitgestellt werden. • Die GWH befinden sich in der Auswertung der Submissionsergebnisse und werden der Gemeinde zeitnah mitteilen, wie hoch die bereit zu stellenden Mittel sind. • Die im Haushalt 2026 angemeldeten Investitionsmittel in Höhe von 419.700 € sind zu streichen.
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 1 von 11 lfd. Nr. Fragen Antworten aus den Fachdiensten Allgemein 1. Umsetzung Haushaltsbegleitbeschluss Fortschritt je Maßnahme (Ampelstatus), terminliche Abweichungen bisherige/erwartete Ergebnis- und Finanzwirkung. Die im Zusammenhang mit dem Haushalt 24/25 gefasster Begleitbeschluss wurde verwaltungsseitig nicht durchgehend nachgehalten und ist in der Folge in seiner Gesamtheit aus dem Fokus geraten. Viele der Themen fließen jedoch weiterhin in die alltägliche Arbeit der Fachbereiche ein, wenn auch nicht im Rahmen einer gesonderten, strukturierten Bearbeitung. Wir nehmen die Inhalte des Haushaltsbegleitbeschlusses nunmehr auf und werden diesen auf Ebene der Verwaltungsleitung systematisch controllen. 2. Einsparungen durch Digitalisierung Projekte mit nachweisbarem Effekt (z. B. Sachkosten, Prozesszeiten, FTE-Effekte) ROI/Nutzen Zeitplan Im Rahmen der Digitalisierung werden folgende Projekte umgesetzt bzw. wurden bereits umgesetzt: Einführung des digitalen Postausgangs, digitale Zeiterfassung, digitaler Stellenplan, Kita App Famly. Diese Projekte sind die ersten, die aus analogen langwierigen Abläufen digitale mit einem Mehrwert erzeugen. Z.B. reduziert der digitale Postausgang den manuellen Ablauf zum Versenden eines Briefes erheblich. Des Weiteren ist die Beschaffung eines Gebäude- und Liegenschaftssoftware sowie einer Finanzsoftware in Vorbereitung. Diese führen dazu, die im Rahmen der Organisationsuntersuchung ermittelten Prozesse und Abläufe nicht nur digital abgebildet, sondern auch interne Abläufe vereinfacht und zu verbessert werden. Die Beschaffung der Liegenschaftssoftware soll Ende Juni 2026 abgeschlossen sein. Die Inbetriebnahme erfolgt voraussichtlich Ende August 2026. Die Beschaffung der Finanzsoftware soll Ende Juli abgeschlossen sein. Die Inbetriebnahme ist vom Anbieter abhängig, aber voraussichtlich ab 2027 realistisch. 3. Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ), insbesondere IT/Shared Services Bestehende und geplante Kooperationen, Leistungsumfang, SLA, Kosten-/Einsparwirkung auf Fixkosten. Im Rahmen einer Präsentaton in einem Hauptauschuss im dritten Quartal stellt die Verwaltung die derzeitige IT Landschaft der Gemeinde dar. Es wird eingegangen auf die Kosten der IT im Vergleich mit anderen Kommunen sowie dem Augabenspektrum der IT Abteilung. 4. Fördermittelstatus (insb. WoBo) Bewilligt/beantragt/abzurechnen; ausstehende Beträge, Fristen, Risiken (Verfall, Verzögerung). Fördermittelmanagement: Bei der Aufstellung der Übersicht der Fördermittel handelt es sich um einen aktuellen Zwischenstand, da derzeit noch nicht alle Informationen vollständig vorliegen. Parallel wird an dem Aufbau einer strukturierten und auswertbaren Fördermittel-Datenbank gearbeitet. Ziel ist es, eine transparente Darstellung der Förder-Maßnahmen sowie der jeweiligen Gesamtaufwendungen unterteilt nach Förder- und Eigenmitteln zu ermöglichen. Perspektivisch ist vorgesehen, die Übersicht, um bereits abgeschlossene Maßnahmen zu ergänzen, unter anderem im Hinblick auf Zweckbindungen sowie zum Ausschluss von Doppelförderungen. Die Übersicht entnehmen Sie bitte der Anlage 1. Besonders hervorzuheben ist die neu aufgenommene Zusammenarbeit mit der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH. Die PD berät uns im Rahmen des DARP-Förderprogrammes (BMF) zu „ISEK und Drittmittelscan“. Unser Ziel ist es eine Priorisierung und einen Fahrplan zu entwickel, bei welchen unserer Maßnahmen Fördergelder akquirierbar sind und wo wir uns strategisch hin entwickeln wollen. Fördermittel Wobo: aktueller Stand und Risiken: Hier wird die Arbeit von PSPC in Anspruch genommen (Schnittstelle FöMi-Management). Bewilligt wurden Mittel in Höhe von 25.000 € für die Calisthenics-Außenanlage. Diese muss bis zum 30.06. fertiggestellt werden, um den Förderbedingungen zu entsprechen. Laut Aussage des Projektleiters ist dies, Stand Anfang März, soweit im Plan. Weitere Fördermöglichkeiten werden geprüft, insbesondere Mittel für den Bau der Fahrradabstellanlage / Fahrradhaus und weitere (s.a. Anlage 1). Daneben wurde in Februar 2026 ein KfW-Förderkredit für das Gesamtprojekt WoBo beantragt und bewilligt. Die Prüfung hinsichtlich der Kombinierbarkeit der öffentlichen Mittel ist dringlich nachzuholen und wird zeitnah von PSPC vorgenommen. Grundsätzliche Risiken bestehen weiterhin im vorzeitigen Maßnahmenbeginn, der förderschädlich wäre. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Fördermittel bereits ausgeschöpft sind, die allgemeinen Fördervoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder auch Fristen nicht eingehalten werden. Sachstand Konexität: Das Ministerium für Bildung weist auf Nachfrage auf das zweistufige Verfahren (Richtlinie) zur Gewährung von Ausgleichszahlungen an kommunale Träger von Gymnasien zur Kompensation des durch die Umstellung von G8 auf G9 ausgelösten finanziellen Mehrbedarfs hin. Die erste Verfahrensstufe beinhaltet das sogenannte Anmeldeverfahren gemäß Nr. 6 der Richtlinie (Frist Februar 2024). Die Gemeinde Halstenbek hat ihre Anmeldung fristgerecht im Februar 2024 vorgenommen und bereits eine Einschätzung vom Ministerium zur Erfüllung der Voraussetzungen erhalten. Hierin wurde unser Anspruch im Grundsatz bestätigt, in der beantragten Höhe in Hinblick auf die Größe der Sporthalle und einzelne Fach- und Funktionsräume hinterfragt. In der zweiten Verfahrensstufe ist gemäß Nr. 7 der Richtlinie eine Antragsstellung erforderlich (Frist 30.06.2026). Den Antrag wird zurzeit vorbereitet und wird nach finaler Abstimmung zwischen den Fachbereichen II und III sowie mit PSPC in den Versand gehen.
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 2 von 11 5. Konsolidierungspotenziale 2026/2027 Maßnahmen und Wirkung (z. B. Liegenschaftsverkäufe, Projektanpassungen wie Topgolf) einmalig vs. Dauerhaft rechtliche/vertragliche Voraussetzungen. Grundsätzlich ist die Haushaltskonsolidierung ein laufendes und vielschichtiges Thema bestehend aus kleinen und großen Maßnahmen wie z.B. Fördermittelmangement, Gewerbeeinnahmen, Prozessoptimierungen, Gebühren oder Mahnwesen, die sich sowohl durch alle Verwaltungsbereiche ziehen als auch von politischen Beschlüssen abhängig sind. In diesem Sinne müssen alle Fachbereiche und Ausschüsse stärker in die Pflicht genommen werden, finanzielle Auswirkungen konsequent mitzudenken. Verwaltungsseitig wird daran gearbeitet über möglichst schnell umzusetzende Maßnahmen insbesondere eine Transparenz über die finanzielle Auswirkungen als Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung und die Politik herzustellen. Beispiele hierfür sind die Erarbeitung der Beschlussausführungslisten für alle Ausschüsse und die Überarbeitung des Haushaltsaufstellungsprozesses. Diese Themen gehören zu den Zielen der Projektgruppe, die seit Februar zwischen Politk und Verwaltung gebildet wurde. Die Verwaltung hat ihren Abstimmungsprozess von Vorlagen zum Jahresbeginn angepasst, sodass wir uns hier auch eine höhere Qualität bzgl. der Information zu finanziellen Auswirken versprechen. Derzeit stehen keine Grundstücksverkäufe zur Disposition oder Prüfung an. Die aktuellen Arbeiten im Fachdienst Liegenschaften fokussieren sich auf die Aufarbeitung der Wohnungsverwaltung und weiterer Schwerpunkte. Grundbesitz wird als einmalige Wertanlage betrachtet, die durch einen Verkauf nicht ersetzt wird. Im Gegenteil verzeichnen Grund und Boden in der heutigen Zeit eine Wertsteigerung, insbesondere im Umland von Hamburg. Zudem soll das Gewerbegebiet gezielt geplant werden, um beim Verkauf der Parzellen Einnahmen zu generieren. Aus dem Bestandsgrundbesitz wird derzeit keine Handlungsempfehlung abgeleitet. 6. Vorschläge aus den bisher bereitgestellten Unterlagen Es ist davon auszugehen, dass die Vorschläge (zB zum Umgang mit wesentlichen Projekten) wie verschickt im Haushalt berücksichtigt wurden? Dass also Mittel, deren Streichung oder Sperrung vorgeschlagen wurde auch gestrichen oder gesperrt sind? Bis auf die Mittelsperrung für das Projekt " Parkplatz Wolfgang-Borchert-Gymnasium" (21701.0902000.21701006) in Höhe von 20.900 € sind alle Mittelsperrungen für das Haushaltsjahr 2026 in CIP erfasst. Die Mittel für dieses Projekt können nicht gesperrt werden, da es sich um die Leistungsphasen 1–3 handelt. Die Sperren für das Haushaltsjahr 2027 werden im Dezember 2026 eingepflegt, da das System eine frühere Erfassung nicht zulässt. In der Übersicht der gesperrten Haushaltsmittel haben sich zudem Fehler bei einer Projekt- sowie einer Kontobezeichnung eingeschlichen. Die korrigierte Übersicht wird daher als Anlage 2 beigefügt. 7. Deckungskreise Auf welche Budgetebene (vgl. S. 32 HH-Entwurf) bezieht sich die Formulierung in § 6 I f. Haushaltssatzung zur Deckungsfähigkeit innerhalb von Budgets? Erläuterung dazu, wozwischen Mittel unter welchen Voraussetzungen verschoben werden können Nach §§ 20-23ff haben die Gemeinden die Möglichkeit Budgets zu bilden. Innerhalb eines Fachbereichs können sowohl für Investitionen als auch für Aufwendungen Budgets gebildet werden. Die Ausnahmen sind in § 22 Abs. 1 GemHVO geregelt. Beispiel Fachbereich 2: Alle Produkte des Fachbereichs 2 – mit Ausnahme der in der GemHVO genannten Ausnahmen – bilden jeweils ein Budget. Aufwendungen und Investitionen sind dabei strikt getrennt zu betrachten. In beiden Bereichen sind Sollveränderungen möglich, jedoch jeweils ausschließlich innerhalb der Ergebnis- bzw. Finanzrechnung. Eine wechselseitige Nutzung von Mitteln (Aufwand für Investitionen oder umgekehrt) ist nicht zulässig. Beispiel KiTa: Benötigt eine KiTa zusätzliche Mittel für Fortbildungen und reicht der eigene Deckungskreis dafür nicht aus, können Mittel aus einem anderen Produkt desselben Fachbereichs übertragen werden. Sind im Fachbereich 2 insgesamt keine ausreichenden Mittel vorhanden, jedoch in einem anderen Fachbereich, ist eine Nachbewilligung erforderlich. Sollveränderungen ab 20 T€ sind der Politik anzuzeigen. Bei Sollveränderungen entscheidet die Fachdienstleitung Finanzen bis 50 T€, darüber der Büroleitende Beamte oder Bürgermeister. Nachbewilligungen ab 20T€ sind von der Gemeindevertretung zu beschließen; bis zu diesem Betrag entscheidet der Bürgermeister. Sollveränderungen und Nachbewilligungen sind Bestandteil der Anlagen zum Finanzbericht. Ausschuss ALU 1. Öffentliche Gewässer – Kostenanstieg Kostentreiber (Personal/Fremdleistungen/Material/Invest) Leistungsänderungen (Pflegeumfang, Flächen) Preisentwicklungen, Nachholbedarfe Im Juli 2024 wurde durch die Untere Wasserbehörde mit einer neuen Wasserrechtlichen Festsetzung die Gräbenzuteilung neu definiert. Die von den Gemeindewerken fremdvergebene Grabenpflege beläuft sich auf ca. 30.000 €. Die Grabenpflege, welche von den Gemeindewerken eigenständig ausgeführt wird, beläuft sich auf ca. 35.000 €. Die reinen Unterhaltungskosten liegen damit bei ca. 65.000 €. Darüber hinaus gibt es einige Gräben im Gemeindegebiet, die über viele Jahre bautechnisch nicht in Stand gesetzt wurden. Ihre Funktionstüchtigkeit ist eingeschränkt und zum Teil gefährdet. Da nicht alle Gewässer in einem Jahr instandgesetzt werden können, ist es geplant, jährlich mit einem Budget von 25.000 € die Gräben zu sanieren. Der detaillierte Kosten und Leistungsumfang ist bei Bedarf im WA zu thematisieren. Ausschuss ASS
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 3 von 11 1. Friedhof a) Kostenstruktur Kostenerstattung an Gemeindewerke (~200 T€) und Arbeitnehmerkosten (~100 T€): Welche Tätigkeiten/Leistungen sind enthalten (Leistungsbeschreibung, Zeitaufschreibungen)? Die ständigen Aufgaben der Gärtner auf dem Friedhof umfassen insbesondere: Grabauflösungen und Grabpflege sowie Pflege Friedhof, Reparatur- und Reinigungsarbeiten, Herrichtung der Trauerhalle und des Vorraumes für Bestattungen, Winterdienst und Wegesicherung, Müllentsorgung, Anlegen von Gräbern sowie Durchführung von Erd- und Urnenbestattungen etc. Die Kostenerstattung an die GWH für das Jahr 2025 beträgt € 176.111,33. Eine weitere Abstimmung hierzu müsste mit der Werkleitung im WA erfolgen. Aktuell wird die gesamte Leistung mit GWH auf den Prüfstand gestellt und überarbeitet. Die Überarbeitung des Leistungsstandards ist Schwerpunktsetzung zwischen der Gemeinde und der GWH und wesentlicher Bestandteil der Zielvereinbarung mit der Werkleitung. b) Szenario: Einsatz nur 1,5 FTE der GWH Auswirkungen auf Leistungsumfang/Qualität, Risiken, externe Zukäufe, Nettokosteneffekt. Die Leistungen beinhalten insbesondere die Grab- und Friedhofspflege sowie die notwendigen Reparaturen sind unentbehrlich und können aktuell nicht weiter eingeschränkt werden. Eine externe Vergabe ist nicht vorgesehen, die Gärtner der GW sind auf dem Friedhof eingesetzt. Diese Aufgaben können nicht von den Mitarbeitenden der Gemeinde übernommen werden. Hier müsste ebenfalls eine grundlegende Abstimmung mit der Werkleitung im WA erfolgen. Auch die Leistungen der GWH für den Friedhof sind Bestandteil des zu überarbeitenden Leistungsstandards und Bestandteil der Zielvereinabrung mit der Werkleitung 2. Integrationsarbeit a) Historie der Buchung Wo waren die Kosten bisher veranschlagt (Produkte/Haushaltsstellen) und in welcher Höhe? Gründe für Umbuchungen. Organisatorische Neuausrichtung: Die Aufgaben der Integrationsarbeit wurden im Rahmen des neuen Organigramms aus dem Fachdienst Bürgerservice Produkt 31551 herausgelöst und dem Fachdienst Jugend & Gesellschaft zugeordnet. Bündelung: Ziel der Etablierung des neuen Produkts 35102 ist die Zusammenführung aller relevanten Konten dieses Aufgabenbereichs, um eine transparente Steuerung zu ermöglichen. Kostenstruktur: Der Betrag setzt sich im Wesentlichen wie folgt zusammen: 76.000 €: Zuschuss Diakonieverein Migration (Beratungsstelle). 15.000 €: Zuschuss VHS für zusätzliche Sprachkurse und Beratung. 12.000 €: Maßnahmen der Integrationsarbeit. 1.000 €: Aus- und Fortbildung Die Aufwendungen und Erträge wurden vorher im Produkt 31551 Asylbewerberunterbringung erfasst. Die Ansätze für das Jahr 2026 orientieren sich an den IST-Werten 2025, die aus dem Produkt 31551 gefiltert wurden. Die Personalkosten sind den einzelnen Produkten zugeordnet. Hier hat lediglich eine Verschiebung der Aufwendungen und Erträge stattgefunden. Die Aufwandskonten, die dem Produkt 31551 zugeordnet waren und nun dem Produkt 35102 zugeordnet sind, können den Erfasslisten entnommen werden. Die Umbuchungen sind notwendig zur besseren Transparenz und auf Grund der Umstrukturierung innerhalb des Fachbereiches 2. 3. Sporthalle Feldstraße Kosten senken – Machbarkeit? Verwaltungsseitig gehen wir davon aus, dass es sich bei der Fragestelltung um die Senkung der Kosten für den Betrieb der kleinen Halle handelt: Hier bedarf es einer politischen Beratung und Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf mögliche energetische Maßnahmen oder einer Anpassungen der Betriebsleistungen. Etwaige Maßnahmen würden sich nicht mehr auf den aktuellen Haushalt auswirken, da Planung, Abstimmung und Umsetzung einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf erfordern. Vor diesem Hintergrund sind Einsparungen kurzfristig nicht realisierbar. Mögliche Maßnahmen sind vielmehr im Rahmen zukünftiger Haushaltsplanungen zu entwickeln. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Erhöhung der Nutzungsgebühren für Vereine zu einer entsprechenden Anpassung der gewährten Vereinsförderung führen würde. 4. Wohngeld a) Produktzuordnung
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 4 von 11 Vorherige Haushaltsstelle(n), Gründe für Verschiebung Stand der Abrechnung Durch die Umstrukturierung des Fachbereichs 2 wurden Aufgaben innerhalb der Fachdienste neu verteilt. Diese Veränderungen führt dazu, dass das bisherige Produkt 35101 „Sonstige soziale Hilfen und Leistungen“ gleichzeitig dem Fachdienst Bürgerservice & Ordnung sowie dem Fachdienst Jugend & Gesellschaft zugeordnet worden wäre. Um haushaltsrechtlich Klarheit und Transparenz sicherzustellen, wurde daher das neue Produkt 35103 „Wohngeld“ eingerichtet. Dadurch ist sowohl eine eindeutige Verantwortungszuordnung als auch eine klare Abgrenzung der jeweiligen Aufgaben gewährleistet. Für die Erfassungslisten wurden die Aufwendungen der vergangenen Jahre den jeweils zuständigen Produkten zugeordnet. Dadurch ist nachvollziehbar, welche Kosten für welchen Zweck bzw. welche Tätigkeit angefallen sind. Es ist jedoch zu beachten, dass in den Teilergebnisplänen die Aufwendungen für das Aufgabenfeld Wohngeld bis einschließlich 2025 weiterhin dem Produkt 35101 „Soziale Hilfen und Leistungen“ zugeordnet waren. Erst ab der Neueinrichtung des Produktes 35103 „Wohngeld“ erfolgt eine getrennte und eindeutige Darstellung ab 2026. Stand der Abrechnung: 2025: Auszahlung Wohngeld 565.745,00 € / Rückzahlungen15.229,93 € und Erstattungen Land 550.515,07 € Stand jetzt 2026: Auszahlung Wohngeld 211.834,00 € / Rückzahlungen 5.200,00 € und Erstattungen Land 206.634,00 € 5. Asylunterbringung Vergleichswerte zu Kommunen ähnlicher Größe (soweit verfügbar) inkl. Chancen/Risiken. Belegungsgrade, Vertragsdaten (Laufzeit, Indexierung) Optionen zur Senkung (Neuvergaben, Flächenoptimierung, Eigenbestand, modulare Lösungen) Vergleichswerte zu anderen Kommunen liegen nicht vor. Die Zuweisungen von Flüchtlingen erfolgen nach Quotenschlüssel durch den Kreis, diese sind für die Gemeinde verpflichtend. Aktuelle Zahlen der untergebrachten geflohenen Menschen: Für die Unterbringung stehen der Verwaltung zurzeit 14 gemeindeeigene Unterkünfte und 31 Mietobjekte zur Verfügung (Auflistung Mietobjekte siehe Anlage 3) Es sind aktuell 315 Personen untergebracht (Stand 05.02.2026). Davon 143 Personen in Mietobjekten und 172 Personen in gemeindeeigenen Wohnungen Zur Zeit sind 24 Plätze zur Unterbringung von Flüchtlingen und obdachlosen Personen frei. Mietkosten: 460.669,80 € Jahresbetrag 2026 vorläufig Stromkosten: 90.108,00 € Jahresbetrag 2026 vorläufig Ölkosten: 11.200,00 € Jahresbetrag 2026 vorläufig Kostenaufstellung Mietobjekte 2024/2025: Gesamtmiete: 595.348,00 € (2024) Gesamtmiete 616.000,00 € (2025) Für die Mietobjekte wurden außerdem 32.500 € (2024) und 91.000 € (2025) für Instandsetzung / Reparaturen etc. ausgegeben. Optionen zur Senkung der Mietkosten: Schaffung von gemeindeeigenen Unterkünften durch Gebäudeankauf oder Neubau von Flüchtlingsunterkünften. Hier wird auf die Vorlagen Nr. 2025/093 bis 2025/093-003E des ASS verwiesen. 6. Wohngebäude Altonaer Straße In ALLRIS wird ein geänderter Beschluss aufgeführt, der aber keine Änderungen zum Beschlussvorschlag enthält. Kann es sein, dass hier ein falscher geänderter Beschluss eingetragen ist und eigentlich nur ein Prüfauftrag besteht? Dann wäre unter 31551/31551006 die Mittelbereitstellung anzupassen bzw. zu streichen. Bei den vergangenen Beschlüssen handelte es sich tatsächlich meist um Prüfaufträge. Da jedoch betreffend der Unterkunft Altonaer Straße noch ein Beschluss aus dem ASS aussteht, sind die Mittel nicht zu streichen, da dies von dem Beschluss (Neubau oder Gebäudeerhalt etc.) abhängig ist. Hier wird auf die Vorlage Nr. 2025/093-003E des ASS verwiesen. 7. Bücherei a. Nutzung und Struktur
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 5 von 11 Kennzahlen je Standort (aktive Nutzer, Besuche, Ausleihen, Öffnungsstunden, Kosten je Ausleihe/Nutzer, Herkunft der Nutzer. Bewertung: Öffnungszeiten in der bisherigen Breite erforderlich? Zusätzliche Zuschüsse/Förderprogramme (Status, Eignung). Aktive Nutzer: Halstenbek 1367 ; Krupunder 1095 Besuche: Halstenbek 44.521 ; Krupunder 47.012 Ausleihe: Halstenbek 83.813 ; Krupunder 63.698 Öffnungsstd.: Halstenbek 21 Std. pro Woche ; Krupunder 17 Std. Pro Woche Kosten: 7 EUR pro Quartal, 25 EUR pro Jahr Herkunft der Nutzer: Halstenbek 1091, 276 außerhalb ; Krupunder 840, 255 außerhalb Relevant für die Förderung durch den Landesverband Bibliotheken SH (Landesförderung) sind die Zahlen der Besuche und der Reichweite der Bücherei. Eine weitere Digitalisierung unserer Büchereien unter anderem durch zusätzliche Öffnungszeiten ohne Personal („Open Library“) wird die Zahl der Besuche steigen lassen – und damit die Förderquote. Weiter ist ein bestimmter, sich an der Größe der Bücherei orientierender Personalschlüssel (auch hinsichtlich der Qualifikation des eingesetzten Personals) einzuhalten, um die Förderung vollumfänglich auszuschöpfen. Mit Annahme der Förderung verpflichten wir uns im Gegenzug zur Einhaltung der vorgegebenen Standards. Die Überarbeitung des Fördersystems in 2025 eröffnet uns die Möglichkeit jetzt auch beide Standorte in den Fördervertrag einzubringen. Halstenbek profitiert von der Reform der Förderung erheblich. Ohne die Förderung des Landesverbandes Bibliotheken SH ist ein Betrieb der Bücherei in bisheriger Qualität nicht denkbar. Weitere Unterstützung erhält die Bücherei durch den Verein der Freunde der Halstenbeker Bücherei (Förderverein). Dieser unterstützt bei der Durchführung von Veranstaltungen sowie bei Anschaffungen. 8. Förderung Jugendsport Wofür werden die 23 T€ verwendet? Die Aufstellung entnehmen Sie bitte der Anlage 4. Hauptausschuss 1. Gremienbetreuung Neue Software: Aktueller Stand, Umsetzungsziele (zeitlich, inhaltlich) Was ist „Lektüre Politik“? (S. 132) Mittel für die Erneuerung (Update ALLRIS oder neue Software) wurden für 2026 eingeplant. Kürzung erfolgte im Rahmen der Haushaltskonsolidierung. Geplant wurden die Mittel bereits seit einigen Jahren. Mangels personeller Ressourcen konnte dies nicht umgesetzt werden. Sofern die vorhandenen Stellen im Gremienbereich besetzt werden können, ist eine Umsetzung realistisch. Wunsch des Fachdienstes ist es, dies in 2026 zumindest anzufangen und spätestens in 2027 abzuschließen. Dies ist grundsätzlich alternativlos, da ALLRIS den Support für den vorhandenen Releasestand mittelfristig einstellt. -Lektüre der PoliƟk: Dies ist insbesondere ein ABO der SHGT, welches der PoliƟk zur Verfügung gestellt wird 2. Personal Woraus setzen sich die 15,087 Mio € Personalaufwendungen auf Seite 38 (HH-Entwurf) im Vergleich zur Personalvorlage Dezember zusammen? Die Differenz setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Versorgungskasse, ect. siehe Anlagen 5. In der Anlage 6 erhalten Sie eine Aufstellung mit den Ansätzen und Ergebnissen der Jahre 2021-2025. Welche Einschätzung gibt die Verwaltung dahingehend ab, dass Landesrechnungshof einen jährlichen Anteil des Personalaufwands von 25 % am Gesamtaufwand eines kommunalen Haushaltes empfiehlt? Berechnung Personalaufwand am Gesamtaufwand in der Gemeinde: Jahresabschluss 2024: Personalaufwendungen 13,3 Mio. €, Gesamtaufwendungen 51,7 Mio. € = 25% Planung 2026: Personalaufwendungen 15,1 Mio. €, Gesamtaufwendungen 53,8 Mio. € = 28% Planung 2027: Personalaufwendungen 15,6 Mio. €, Gesamtaufwendungen 55,0 Mio. € = 28% Grundsätzlich bewegen wir uns in dem Rahmen der 25 %. Auch wenn die Quote für 2026/2027 erhöht ist, muss unsere Personalstruktur mit unseren diversen Kitas, OGT etc. Berücksichtigung finden (inkl. notwendiger Overheadkosten der allgem. Verwaltung). Ein nicht unerheblicher Teil der Personalkosten wird bezuschusst und /oder erstattet. Auch fallen Beiträge für Leistungen an, die die Einnahmeseite verbessern. Unter Bereinigung solcher Faktoren würden sich die Personalkosten entsprechend verringern. Eine erste Betrachtung hat ergeben, dass die Einnahmeseite der Erstattungen bei ca. 1/3 der Gesamtpersonalkosten liegt. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass neben den Personalkosten teilweise auch Zuschüsse wie Betriebs-, Sach- und ggf. weitere Aufwendungen inkludiert sind. 3. Honorare
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 6 von 11 Was steckt in den rd. 350 TE Honoraren? Honorarkosten beinhalten u.a. Sachverständigen- (z.B. für Gutachten), Gerichts- oder Notarkosten einschließlich der Nebenkosten, Erstattung von Auslagen an Prozess- Vertragsgegner, Kosten für die Aufstellung oder von Bauleitplänen durch Dritte. Dieses Konto findet sich in verschiedenen Produkten. Die geplanten Top 5 Honorarkosten für das Jahr 2026 mit einer Gesamtsumme i.H.v. 232 T€ setzen sich wie folgt zusammen: 21701 Wolfgang-Borchert-Gymnasium: 81 T€ 51101 Orts- und Regionalplanung: 50 T€ 11103 Leitung und Verwaltung FB 1: 40 T€ 42403 Sporthalle Wolfgang-Borchert-Gymnasium: 35 T€ 11111 Zentraler Service: 26 T€ Die geplanten Verwendungen sowie eine Geamtaufstellung der Honorare entnehmen Sie bitte der Anlage 7. 4. IT - Leistungstiefe (intern) Welche IT-Dienstleistungen werden durch eigenes Personal abgedeckt (Helpdesk, Client-Management, Netze, Fachverfahren, DMS, Security, Schulungen)? Durch die aus 3 Personen bestehende EDV-Abteilung der Gemeinde Halstenbek werden das Rathaus, die VHS inkl. Schulungsraum, die Büchereien, die Kindergärten, der Friedhof und die Feuerwehr Halstenbek ( Backoffice) betreut. Diese Umgebung beinhaltet aktuell insgesamt 722 Geräte. Diese Anzahl gliedert sich in 13 PC´s, 177 Laptops, 42 Acesspoints, 26 virtuelle PC´s, 45 Server, 49 Netzwerkswitche und 67 Netzwerkdrucker auf. Hinzu kommen 3 Telefonanlagen mit 99 Nebenstellen, 88 Diensthandys und 68 dienstliche Tablets. Die Betreuung umfasst vollumfänglich den First- und Second- Level Support für alle User und Hardware im Rathaus und in den Außenstellen (VHS, Kitas, Bücherei, Feuerwehr, Sozialpädagogen und Schulsekretariate) In den Schulen werden 170 Lehrer und rd. 2.100 Schüler mit den jeweiligen Benutzerkonten unterstützt und betreut. Die Betreuung der Schulen erfolgt vollumfänglich im First- und Second - Level Support. Was wird extern bezogen (Verträge, Kosten, SLA)? Make-or-Buy Begründung. Externe Dienstleister werden nur in Ausnahmefällen z.B. bei Anpassungen der Telefonanlage im Hardwarebereich oder bei der Justierung der Firewall in Anspruch genommen. Diese werden dann nach Aufwand bezahlt. In der Betreuung der Fachverfahren wird im Rahmen der jeweiligen Supportverträge z.B. dem Einwohnermeldeverfahren auf die Unterstützung der Hersteller zurückgegriffen. KSA – Schulen & Kitas 1. Schulkosten Stand der Abrechnung Die Schulkostenbeiträge für die Jahre 2022, 2023 und 2024 wurden bei den umliegenden Gemeinden bereits angefordert, sind jedoch noch nicht vollständig eingegangen. Gleichzeitig liegen in der Schulverwaltung noch Abrechnungen zur Prüfung und anschließenden Auszahlung vor. Hingegen sind die Schulkostenbeiträge für das Jahr 2025 noch abzurechnen. Für die Abrechnung liegt eine neue Gesetzesgrundlage vor. Aktuell wird die Abrechnung der Schulkostenbeiträge erstellt und geprüft. Nähere Erläuterungen und eine Übersicht der Schulkostenbeiträge für das Jahr 2024 können Sie der Anlage 8 entnehmen. 2. LED-Umrüstung In welcher Schule wurde die Beleuchtung schon auf LED umgestellt?
- Grundschule Bickbargen: Die komplette Umrüstung einschließlich der Sporthalle ist erledigt;
- Wolfgang-Borchert-Gymnasium: Die Umrüstung befindet sich vor Umsetzung und ist für den Haushalt 2026 angemeldet;
- Grund- und Gemeinschaftsschule: Restarbeiten im Obergeschoss erfolgen in 2026 nach Mittelfreigabe; 3-Feldsporthalle Feldstraße: Die Umrüstung der Sporthalle ist abgeschlossen, es müssen nur noch Umkleiden, Duschen und Flure umgerüstet werden.
WoBo
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 7 von 11 Welche weiteren (investiven) Mittel werden wofür bereitgestellt? Was ist davon freiwillig (iSv. über das zur verkehrssicheren Herstellung hinausgehend)? FD- Hochbau: (Fragestellung nicht klar, Politik hat Zugriff auf Kostenprognose in der Nextcloud) Für den Erweiterungsbau wurden für das Jahr 2026 Mittel in Höhe von 9.651.000€ angemeldet. Diese Mittel werden für alle bereits genehmigten Vorlagen aus der Politik benötigt. Diese umfassen im Jahr 2026 auch einen Anteil an den Außenanlagen, wobei hier ausschließlich die Mittel für die Grundsätzliche Anlage der Außenanlagen (Zuwegungen, Beleuchtung, Rigolensysteme/Entwässerung under dergleichen) einbezogen sind. Im geringen Maße wurden die Ergebnisse aus der Jugendbefragung einbezogen. Die Anmeldungen der Mittel in Höhe von 1.095.900€ für das Jahr 2027 umfassen hauptsächlich die Ergebnisse der Jugendbefragung zur Ausgestaltung der Außenanlagen. Die Anmeldungen in Höhe von 687.587 für das Jahr 2026 für den Turnhallenbau umfassen die Abschlußrechnungen für den bau der Turnhalle. Detaillierte Aussagen zur Bereitstellung der Mittel entnehmen Sie bitte der Kostenprognose zum Projekt Erweiterungsbau/Turnhallenbau aus der Nextcloud. Freiwillige Kosten zu diesem Zeitpunkt sind ausschließlich Restarbeiten aus der Jugendbeteiligung zu den Außenanlagen, alle anderen Kosten sind durch Zahlungspläne und Beauftragungen bei einem Langzeitprojekt bereits vertraglich geregelt. Schulverwaltung: Für das Haushaltsjahr wurden folgende investive Mittel angemeldet: Investitionen Schule - 64.700€ - Aufteilung wie folgt: Ansatz Schule freies Budget - 19.6000€ Schule Notebooks 30 Stck - 27.000€ - Austausch notwendig, Akkus halten nicht mehr für 1 Unterrichtseinheit, WLAN defekt, Hardware defekt 1 Ladewagen - 1.400€ - für Notebooks Switch 4 Stück - 2.000€ Serveraustausch - 14.700€ - alle 5 Jahre notwendig Sofern ein DigitalPakt 2.0 durch die Bundesregierung verabschiedet werden sollte und Endgeräte förderfähig sind, würden die Endgeräte über den DigitalPakt 2.0 beschafft werden. Investitionen Schulkindbetreuung - 16.600€ - Aufteilung wie folgt: Ansatz Schulkindbetreuung - 13.100€ Ipads - 10 Stück - 3500€ freiwillige Leistungen: Eine belastbare Aufstellung der freiwilligen Leistungen in dem Sinne, dass ein Vergleich zu einem reinen „Mindeststandard“ gezogen werden kann, ist nachträglich nicht möglich. Zudem wäre an dieser Stelle zwischen „freiwilligen Leistungen“ und „freiwilligen Mehrkosten“ zu unterscheiden. In der Praxis sind freiwillige Mehrkosten nicht klar abgrenzbare Zusatzleistungen, sondern das Ergebnis mehrerer Faktoren wie planerischen Entscheidungen, Qualitätsanforderungen, technischen Standards oder funktionalen Anforderungen. Diese lassen sich rückblickend nicht eindeutig einem hypothetischen Mindeststandard gegenüberstellen. Eine nachträgliche Herleitung, welche Kosten bei einem reduzierten Standard entstanden wären, würde daher auf Annahmen und pauschalen Bewertungen beruhen und wäre nicht belastbar. Daher kann die Verwaltung an dieser Stelle keine verlässliche Aussage dazu treffen, welche Kosten bei Umsetzung eines reinen Mindeststandards angefallen wären. 4. Zahlen & Benchmarks Aktuelle und prognostizierte Kinder-/Schülerzahlen (mind. 3–5 Jahre). Die Daten aus der Bevölkerungsanalyse werden für den nächsten KSA wie gewünscht aufbereitet. Kosten je Platz/Schüler; soweit möglich Vergleich mit anderen Kommunen (gleiches Kreis- /Landesniveau) Methodik der Vergleichbarkeit. Kosten pro Schüler:in im Jahr 2024 (Hinweis: Grundlage sind hier immer die Kosten des vorvergangenen Jahres – in diesem Fall 2022): Grundschule Bickbargen: 4.306,24€ pro SuS Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek: 3.751,98€ pro SuS Wolfgang-Borchert-Gymnasium: 2.412,33€ pro SuS Die Kosten pro SuS aus anderen Kommunen können grundsätzlich beziffert werden. Es wäre jedoch mit einem erhöhten Aufwand verbunden, welchem aufgrund vorliegender Prioritäten aktuell kurzfristig nicht nachgekommen werden kann. Finanzausschuss 1. Unwesentliche Projekte Inwiefern gibt es (wo) eine Übersicht über die Projekte unterhalb von 100.000 €? Die investiven Projekte unter 100.000 € sind ebenfalls in der “Übersicht aller wesentlichen Projekte” zum Haushalt enthalten. In den Anmeldungen für 2026 ist hier lediglich das Projekt 12601015 “Ersatzbeschaffung Kommandowagen” mit Gesamtkosten von ca. 78.000 € vorhanden. Zudem sind Mittel i.H.v. 63.100 € für den Gartenabfallplatz Seemoorweg, die per Nachtragshaushalt 2022 bereitgestellt wurden, noch als Haushaltsreste im Jahr 2025 vorhanden, die ggf. weiter übertragen werden.
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 8 von 11 Wie kann eine Nachvollziehbarkeit der bereitgestellten/benötigen Mittel für ‚kleinere‘ Aufträge durch die Fachausschüsse hergestellt werden? Ein Ziel der seit Februar gemeinsam von Politik und Verwaltung eingerichteten Projektgruppe ist es, einheitliche Beschlussausführungslisten zu erarbeiten und verbindlich in allen Ausschüssen einzuführen. Die Fragestellung zur Verbesserung der Transparenz insbesondere bei kleineren Aufträgen werden in die Projektgruppe mitgenommen. Eine mögliche Idee wäre hier eine Clusterung von Kosten in die Beschlussausführungslisten mit aufzunehmen, um die Größenordnung von Maßnahmen transparent zu machen. 2. Haushalt 2025 Was wird bei den Auszahlungen Investitionstätigkeit im HH-Jahr 25 mit 13 Mio. € der Inneren Verwaltung zugeordnet? Sind das Grundstückserwerbe? Hierbei handelt es sich um die Kosten der Ankäufe inklusive aller Nebenkosten (Grundstückwert, Grunderwerbssteuer, sämtliche Notar- und Grundbuchkosten, juristische Beratung) der Flurstücke für das Planungsgebiet der GE-Flächenentwicklung an der Lübzer Straße. 3. Rechnungsprüfung Ist die Absicht der Rechnungsprüfung ohne Dienstleister bei dahingehenden HH-Ansätzen berücksichtigt? Ja, die Absicht wird weiter verfolgt und ist im Haushalt berücksichtigt. Zur Unterstützung des FA bei der Prüfung, hat der Fachdienst Finanzen einen Fragekatalog entwickelt mit dessen Hilfe die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgen könnte. Dieser soll dem Finanzausschuss unterstützend dienen. 4. Kreditübersicht Bestand (Volumen, Laufzeiten, Zinsbindung, Tilgungen), Fälligkeitsprofil, geplante Neuaufnahmen. Der Schuldenstand zum 31.12.2025 belief sich mit ÖPP auf 91.308.200 €, die Höhe der Zinsen auf 1.813.000 € und die Höhe der Tilgung auf 3.057.400 €. Für den Haushalt 2026 wurde folgende Kredite aufgenommen: Im Februar ist ein gefördertes Darlehen für den Erweiterungsbau WoBo i.H.v. 10 Mio € aufgenommen worden. Dieses Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahre und ist über die ganze Laufzeit tilgungsfrei. Am 01.08.2026 erfolgt die Auszahlung des Förderkredites für das Gewerbegebiet (GE) Lübzer Str. / Heideweg über 1.650.000 €. Kreditermächtigungen für 2026: 10.000.000 € für den Erweiterungsbau WoBo 6.000.000 € als Zwischenkredit für die Konnexitätsmittel WoBo 4.555.000 € für Investitionen- und Investitionsfördermaßnahmen Für den Haushalt 2027 erfolgt am 01.08.2027 die Auszahlung des Förderkredites für das Gewerbegebiet (GE) Lübzer Str. / Heideweg über 2.000.000 € Kreditermächtigung für 2027: 1.100.000 € Erweiterungsbau WoBo 5.482.700 € für Investitionen- und Investitionsfördermaßnahmen Eine detaillierte Aufstellung finden Sie in der Anlage 8. 5. Zinsänderungsrisiko Szenarien +100 bp /+200 bp: jährliche Mehrbelastung Ergebnis/Finanzhaushalt, Handlungsoptionen (Umschuldung, Zinssicherung). Die entsprechende Darstellung erfolgt in Anlage 9. Bei den geförderten Darlehen bleibt der Zinssatz – wie in der Aufstellung dargestellt (Anlage 10 und 11)– unverändert. Eine vorzeitige Tilgung ist bei diesen Darlehen nicht möglich. Ebenso sind eine Umschuldung bzw. eine vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen. Bauausschuss 1. Liegenschaften
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 9 von 11 aktuelle Stand/Abrechnungen Da der konkrete Inhalt der Anfrage bzw. der Abrechnungen derzeit nicht eindeutig formuliert ist, möchten wir darauf hinweisen, dass eine zielgerichtete Prüfung momentan nicht möglich ist. Im Fachdienst Liegenschaften werden neben Grundstücksangelegenheiten (Kauf/Verkauf) und Grenzregelungsfragen ca. 60 Gebäude mit individuellen Einheiten betreut (ca. 240 Wohneinheiten), 120 Stellplätze, 120 Pachtverhältnisse (Grundstücke, Gebäude) und 80 Erbbaurechtsverträge. Das laufende Geschäftsbetriebspaket ist mit Aufarbeitung an Vorgängen und Sachverhalten zuzüglich neu hinzukommende Themen immer noch hochgradig ausgelastet: täglich treten neue Anfragen, Mängelanzeigen von Mietern, Nebenkostenabrechnungen und grundstücksbezogene Angelegenheiten auf, die zu der Abarbeitung der Altlasten vollständig operativ bearbeitet werden müssen. Der aktuelle Sachstand der Mietverhältnisse hinsichtlich der Aufarbeitung von Mietrückständen und Neuvermietung der ehemaligen Leerstandswohnungen wird im April dem Ältestenrat vorgestellt. Weiterhin wird derzeit die Ausschreibung der Liegenschaftssoftware vorbereitet, die zu einer grundsätzlichen Verbesserung und Übersicht aller Liegenschaftsangelegenheiten führen soll. VHS 1. Auslastung & Herkunft Belegungs-/Teilnehmerquoten je Programmbereich, Trends ggü. 2025; Einzugsgebiet/Herkunft der Teilnehmenden. Der HA (zuständig für das Beteiligungsmanagement) kann über einen Beschluss die VHS beantragen, diese Informationen bereitzustellen. 2. Kostenanstieg 2026 ggü. 2025 Treiberanalyse / Gegenmaßnahmen und deren Wirkung Der HA (zuständig für das Beteiligungsmanagement) kann über einen Beschluss die VHS beantragen, diese Informationen bereitzustellen. Fragen SPD 1. Auf welche Weise wurde das Personalkostenbudget für die Jahre 2026 und 2027 berechnet? (Z.B.: Welche Kosten wären für die beiden Jahre angefallen unter der Voraussetzung, dass alle Stellen des zu beschließenden Stellenplanes besetzt wären? Welche Abzüge wurden hiervon vorgenommen? Wie begründen sich diese Abzüge?) Die Personalkosten wurden erstmalig über dataport anhand des bestehenden Stellenplans in dataport hochgerechnet. Mit dem FD Finanzen wurden diese abgeglichen. Vakante Stellen wurden pauschal vom System berechnet. Die zusätzlichen Stellen laut Stellenplanvorlage wurden manuell mit entsprechenden Annahmen (Eingruppierung, Einstufung, Einstellungsbeginn) berechnet. Die Gesamtkosten sind der Stellenplanvorlage zu entnehmen. Für 2026 wären dies theoretisch 14.401.500 € und für 2027 wären dies theoretisch 15.219.400 €. Wie bereits in der Vorlage beschrieben, wurden die Kosten der zusätzlichen Stellen der Verwaltung NICHT bei den Gesamtkosten berücksichtigt. Die Kosten der Stellen für die Verwaltung für 2026 i.H.v. 233.000 € und 2027 i.H.v. 522.000 € wurden beim Gesamtvolumen NICHT berücksichtigt. 2. Welches Personalkostenbudget wurde für 2024 beschlossen (Ansatz 2024) und wie wird das Ergebnis 2025 ausfallen? (In den Unterlagen befinden sich nur das Ergebnis 2024 und der Ansatz 2025; wir möchten aber für beide Haushaltsjahre Ansatz und Ergebnis miteinander vergleichen können.) 2024: Ansatz: 13.811.200,00 € Ergebnis: 13.315.266,61 € 2025: Ansatz: 14.471.900,00 € Ergebnis: 13.931.061,80 € Die Pensionsrückstellungen und Beihilfe sind in der Berechnung berücksichtigt. Siehe Anlage 6
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 10 von 11 3. Sofern nicht schnell eine Einigung mit dem Land Schleswig-Holstein über Konnexitätsmittel für die Erweiterung des WoBo (einschließlich Sporthalle) erzielt wird, ist mit für die Gemeinde nicht zu akzeptierenden zusätzlichen Zinsausgaben zu rechnen. Welche Maßnahmen ergreift die Gemeinde, um mit dem Land zu einer für die Gemeinde akzeptablen Einigung zu kommen und das Land zu einer zügigen Zahlung zu bewegen? Hat hierzu inzwischen eine rechtliche Beratung stattgefunden? Die Gemeinde Halstenbek als Schulträger hat fristgerecht die Anmeldung einer Maßnahme nach Nr. 6 der Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen an kommunale Träger von Gymnasien zur Kompensation des durch die Umstellung von G8 auf G9 ausgelösten finanziellen Mehrbedarfs vom 10.10.2023 vorgenommen. Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichzahlungen an kommunale Träger von Gymnasien zur Kompensation des durch die Umstellung von G8 auf G9 ausgelösten finanziellen Mehrbedarfs ist zweistufig aufgebaut. In der zweiten Verfahrensstufe ist gemäß Ziffer 7 der Richtlinie ein formeller Antrag einzureichen. Die Antragstellung ist bis spätestens 30.06.2026 möglich. Der Fachbereich II stimmt sich derzeit eng mit dem Fachbereich III ab, um alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen zusammenzutragen. Als interne Frist für die Bearbeitung wurde der 30.04.2026 festgelegt. Parallel dazu steht der Fachdienst Familie & Bildung im Austausch mit dem Ministerium, um nähere Informationen zum zeitlichen Ablauf nach Einreichung des Antrags zu erhalten. Die Kommunikation mit dem Ministerium erweist sich jedoch als schwierig: Rückmeldungen erfolgen meist erst nach wiederholter Nachfrage und fallen inhaltlich wenig konkret aus. Der Antrag wird zurzeit vorbereitet und wird nach finaler Abstimmung zwischen den Fachbereichen II und III sowie mit PSPC in den Versand gehen. Der Prozess der Beantragung wird von der Kanzlei Graf-von-Westphalen sowie PSPC begleitet. Die Gemeinde ist an die vom Land in der Richtlinie gesetzten Fristen gebunden. Eine Bearbeitung des Antrages vor Ablauf der Antragsfrist (30.06.2026) durch das Land ist nicht zu erwarten. Fragen Grüne Wie stellt sich die Verwaltung die Projektumsetzung bei • Erweiterung der GGemS • Neubau der Feuerwache • Klimaneutralität bis 2030 in Bezug auf die Priorisierung, Einbindung der Politik, Zeitschiene und Personaleinsatz vor? Die Phase 0 für die GGemS soll in 2026 starten. Dabei handelt es sich zunächst um eine Bedarfsermittlung. Die Planung der Feuerwache wird verwaltungsintern unter Berücksichtigung der Erkenntnislage aus dem angestrebten ISEK bestmöglich fortgeführt. Die Verfolgung der Zielsetzung der Klimaneutralistät bis 2030 befindet sich momentan in der politischen Abstimmung. Eine Priorisierung der Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept ist seitens der Politik noch erforderlich. Grundsätzlich bedarf es bei allen Projekten einer politischen Prioritätensetzung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen und Haushaltsmitteln. Es muss ausdrücklich erwähnt werden, dass alle hier genannten Projekte und Themen zusätzliche personelle und finanzielle Bedarfe haben werden. Nach Verwaltungsmeinung kann ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) ein strategisches Gesamtkonzept bilden und als Entscheidungsrahmen für Investitionen und als Grundlage für die Priorisierung von Maßnahmen dienen. Durch die Förderung von Synergieeffekten im Rahmen des ISEKs sollen finanzielle und personelle Ressourcen besser gebündelt werden. Bitte erläutern Sie zur Projektliste mit den vorgeschlagenen Streichungen, warum Planungskosten in 6 stelliger Höhe verbleiben, wenn dort keinerlei Kosten für die Umsetzung (bis 2030) eingeplant werden. Bereits im Vorfeld eines eigentlichen Projektbeschlusses können Planungskosten (sofern ein Planungsbeschluss vorhanden ist) entstehen, da zunächst die fachlichen und finanziellen Grundlagen erarbeitet werden müssen, um ein Projekt überhaupt belastbar beziffern zu können. Diese vorbereitenden Planungsschritte sind unabhängig von der späteren Beschlussfassung über die Umsetzung des Projekts. Das bedeutet, dass ein Projekt auch nach dem Anfall von Planungskosten noch gestoppt werden kann, sofern im weiteren Verlauf entsprechende Entscheidungen getroffen werden. Die genauen politischen Steuerungsmöglichkeiten werden über die Projektgruppe aus Politik und Verwaltung über die Beratung zum Haushaltsplanungsprozess noch weiter konkretisiert werden. Aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt müssen die nicht im Rumpfhaushalt berücksichtigten Projekte noch vor dem Abschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts diskutiert und beschlossen werden? Es besteht keine politische Verpflichtung Projekte vor dem Abschluss des ISEKs zu diskutieren und zu beschließen, auch wenn hierfür schon vorbereitende Planungskosten beschlossen wurden. Genauso können aber auch hochprioritäre Themen durch politische Beschlussfassung vor dem Abschluss eines ISEKs umgesetzt werden.
Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27 Seite 11 von 11 Wie wird sichergestellt, dass die Priorisierung und Planung der Maßnahmen aus dem ISEK (Berücksichtigung Effizienz, finanzieller und personeller Ressourcen) auch unter Berücksichtigung und auf der Basis konkreter Informationen zu Effizienz, Kosten und Ressourcenbedarf der nicht im ISEK betrachteten Projekte und Maßnahmen erfolgen kann? Konkret bitten wir hier um Aussagen zu den Themen: ·Umsetzung des Maßnahmenkatalogs aus dem Integrierten Klimaschutzkonzept ·Umsetzung Verkehrskonzept ·Erweiterung GemS ·Sanierung/Neubau Rathaus ·EnergeƟsche Sanierung kommunaler LiegenschaŌen Grundsätzlich bleibt es auch nach einem beschlossenen ISEK möglich, weitere oder andere Maßnahmen außerhalb des ISEKs politisch zu beschließen. Verwaltungsseitig erhoffen wir uns vom ISEK Synergieeffekte, die sich aus der gemeinsamen Betrachtung und Verknüpfung der vielfältigen Konzepte (z. B. Klimaschutzkonzept, Verkehrsentwicklungskonzept, Bevölkerungsanalyse) ergeben. Damit einhergehend sollen auch Haushaltsmittel und personelle Ressourcen gebündelt und effizienter eingesetzt werden.
Maßnahme Fördergeber Förderprogramm Verantwortlicher Zeitraum Förderart Status Ausgaben Förderquote Fristen Anmerkung, Risiko bis 2025 2026 (kalkuliert) 2027 (kalkuliert) 2028 (kalkuliert) Wärmeplanung ZUG (BMWK) Klima- und Transformationsfonds - Zuschuss Nodinot/ Mahmoud GWH 10.2024-31.03.2026 (Verl.) Zuschuss kurz vor Abschluss 66.000 € 65.400 € 600 € 100% 03.2026 Abruf (Rest)FöMi 03.2026 Abschlussveranstaltung 30.4.26 Abrechnung beim FöMi-Geber (VWN, Schlussbericht, Energiereporting) Erstellung intergriertes Klimaschutzkonzept ZUG (BMWK) Klima- und Transformationsfonds - Zuschuss Nodinot 1.06.2022-15.2.2026 (verl.) Zuschuss abgeschlossen, VWN & Schlussbericht eingereicht, KSK veröffentlicht - s.Homepage 171.700 € 133.200 € -6.500 € 45.000 € 75% der zuwendungsfä higen Kosten WV Bescheid (Rückmeldung der ZUG zum VWN via Email) Rückzahlung iHv. 6.500 € zu erwarten/avisiert. Insgesamt geringere Ausgaben als geplant (iW Einsparung PersAufwand). Im Ergebnis sind die Eigenmittel annähend iR des Planes. Projekt “Verbesserung von Grünflächen, Klima und Umwelt in Flüchtlingsunterkünften in Halstenbek” MSJFSIG Rili zur Förderung von Maßnahmen für Teilhabe und Zusammenhalt auf lokaler Ebene (MaTZ) Shannan 05.2025-30.04.2026 Zuschuss laufende Maßnahme ca. 49.500 € 49.500 € nahezu 0 € nahezu 100% 31.07.26 VWN, Bericht
LED-Innenbeleuchtung Feldstr. 26 (Sporthalle) BAFA (BMWK) Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Zuschuss Hellmich / Ing.-Büro A. Fillers 36 Monate - 18.08.2028 Zuschuss in Planung 49.440 € (zuwendungsfä hige Kosten) 7.920 € 41.520 € WV Mittelabruf; VWN LED-Innenbeleuchtung an der GGemS an der Bek BAFA (BMWK) Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Zuschuss Hellmich / Ing.-Büro A. Fillers 36 Monate - 18.08.2028 Zuschuss begonnen, 1. BA beendet, bezahlt, aktuell Mittelabruf 82.000 € (zuwendungsfä hige Kosten) 13.000 € 69.000 € WV Eingang FöMi aus Mittelabruf WV VWN bei Maßnahmenabschluss (spät. 02.2029) Förderung Ganztagsangebot GGemS an der Bek (Personal- und Sachausgaben) MBWFK Förderung offene Ganztagsschulen - Zuschuss Schreiber 1.8.2025-31.7.2026 Zuschuss laufende Maßnahmen (jährlicher Antrag) 18.917 € 26.483 € WV Eingang FöMi 2026 30.09.2026 VWN & Sachbericht Förderung Ganztagsangebot WoBo (Personal- und Sachausgaben) MBWFK Förderung offene Ganztagsschulen - Zuschuss Schreiber 1.8.2025-31.7.2026 Zuschuss laufende Maßnahmen (jährlicher Antrag) 10.354 € 14.496 € WV Eingang FöMi 2026 30.09.2026 VWN & Sachbericht Entwicklung Gewerbeflächen Lübzerstr./Heideweg MWVATT/ IB.SH Gewerbeflächenentwicklungsfonds - Zuschuss (Potentialanalyse) Steffen 03.06.2025-31.03.2026 Zuschuss abgeschlossen, VWN, Rechnung und Potentialanalyse bei der IBSH zur Prüfung eingereicht 33.320 € 23.324 € 9.996 € WV Rückmeldung der IBSH zum VWN / Ablage Entwicklung Gewerbeflächen Lübzerstr./Heideweg MWVATT/ IB.SH Gewerbeflächenentwicklungsfonds Darlehen (Verlustausgleich “Zuschuss”) Steffen 3.11.25-31.10.2030 Darlehen* Verlustausgleich: anteiliger Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens - Mindererlös 2/3 Zuschuss - max. 20% der Darlehenssumme) begonnen 13.350.000 € 1.650.000 € 2.000.000 € 9.600.000 € WV Zwischenbericht alle 3 Jahre (spät. 11.2028) sowie 6 Monale vor LZ-Ende (04.2030) Baugebiet Verbindungsweg MILIG (ü/ IBSH) Rili 1 Wohnquartiere des Sonderprogramms “Neue Perspektive Wohnen” Klüver 10.2020-31.12.2027 (verl.) Zuschuss laufende Maßnahme 50.000 € WV VWN / Mittelabruf Barrierefreier Umbau von 13 Bushaltestellen SVG Südwestholstein Rili Gewährung von Zuweisungen für den barrierefreien Ausbau von Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs im Kreis Gibony 04/10.2025-31.07.2026 Zuschuss begonnen, (groß)teils abgeschlossen 513.169 € 274.700 € abzurechnen; VWN / Mittelabruf Barrierefreier Umbau von 10 Bushaltestellen SVG Südwestholstein Rili Gewährung von Zuweisungen für den barrierefreien Ausbau von Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs im Kreis Gibony 02.2026-31.07.2027 Zuschuss in Planung 321.977 € 208.400 € Drittmittelscan Gemeinde Halstenbek (Fokus DHH 2026/2027 + 3 Jahre) BMF (ü/PD) DARP - Deutscher Aufbau und Resilienzplan Clemens 03-08.2026 (ggf. Verl. 11.2026) kostenlose Beratung begonnen 0 € kein Risiko - Chance! Prüfung / Vorbereitung Städtebauförderung Gemeinde Halstenbek (Fokus städtebauliche Maßnahmen - lfr. 10- 15 Jahre) BMF (ü/PD) DARP - Deutscher Aufbau und Resilienzplan Kutz / Clemens 03-08.2026 (ggf. Verl. 11.2026) kostenlose Beratung in Planung 0 € kein Risiko - Chance! Erweiterung Wobo KfW - IKK-Invest.kr. Kommunen (208) Darlehen (10J tilgungsfrei, dann rückzahlbar) begonnen 41.310.000 € 10.000.000 € Projekt WoBo - Aussenanlagen: Errichtung einer Calisthenics-Anlage MIKWS Förderung des Sports Schreiber / von der Ohe mit PSPC 01.09.2025-30.06.2026 (verl.) Zuschuss in Planung 35.000 € 25.000 € 10.000 € 30.6.2026 Abschluss der Maßnahme 31.12.2026 VWN zeitlicher Verzug; Risiko Maßnahme kann nicht rechtzeitig abgeschlossen werden; Verlängerung urspr. bis 31.12.2026 beantragt; ggf. mit Preissteigerung zu rechnen Errichtung eines Streetball- und DFB-Platzes 192.900 € Spielkonstruktion Waldpfad 56.500 €* Grünes Klassenzimmer mit Bühne & Sitzfläche 41.400 €* Fahrradabstellanlage / Fahrradhaus 340.000 €* Fördermittel Enger Zeitplan, enges Budget - Maßnahmen in Verzug (Architekt, Kostenplanung); KEIN Maßnahmenbeginn vor Bescheid (zudem vorzeitiger MB teils divers in Prüfung: -Sportförderung (Land) -KfW 444 (Bund) -Sonderprogramm Stadt & Land (Bund) / Rili zur Förderung des Radverkehrs aus dem SP S&Land Rili Förderung Ausbau Radverkehrsinfrastruktur in Planung (*Aktualisierung Auszahlung in 2 Teilbeträgen - generell vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel generell Risiko zeitlicher Verzug, Preissteigerungen Eigenmittel 15% der zuwendungsfä higen Kosten C:\Users\maria.vargas\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.Outlook\5I1ZMM9P\Fragen der Politik Anlage 1
Wege inkl. Beleuchtung, Grünflächen und Bepflanzung (idZ. Entsiegelung) 914.400 €* Weiteres: Sitzflächen, Rundbank, Tisch-Bank-Kombi, Hängematten, Sonnenliegen, Holzpodeste, Balancierbalken, Trittsteine, Innenhofbasis (Komplett inkl. Terrasse) 562.900 €* beantragt (Bescheid ausstehend) Ersatzbeschaffung eines Einsatzleitwagens (Feuerwehr) Landrätin Kreis PI §31 FAG - Kreisförderung Rinne Zuweisung in Planung, FöMi-Antrag gestellt 235.000 € 15.000 € 220.000 € WV Bewilligung, Zahlungsabruf Ersatzbeschaffung eines Kommandowagens (Feuerwehr) Landrätin Kreis PI §31 FAG - Kreisförderung Rinne Zuweisung in Planung, FöMi-Antrag gestellt 72.000 € 6.000 € 65.000 € WV Bewilligung, Zahlungsabruf weitere mit Blick auf Übersicht wesentlicher Projekte > 100 TEUR DHH 2026/2027 - Entwurf: FöMi-Recherche / -Prüfung - WV!) LED-Hallen- und Innenbeleuchtung weiterer Abschnitte / Halstenbeker Objekte *Sanierung von LED-Innenbeleuchtung Wobo 500.000 € (ca. zuwendungsfä hige Kosten) *Sanierung von LED-Innenbeleuchtung GGemS 143.000 € (ca. zuwendungsfä hige Kosten) *Sanierung von LED-Hallen- und Innenbeleuchtung Weitere Prüfung / Überblick Errichtung PV-Anlagen auf Halstenbeker Objekten *Neubau PV-Anlage Sporthalle Feldstraße *Gesamtbetrachtung - weitere Objekte Ersatzbeschaffung eines Mannschaftstransportwagens zu Prüfen: §31 FAG - Kreisförderung Rinne Sanierung Sporthalle Süd ((Rili “Sportmilliarde” - überzeichnet!)) Schreiber / Kutz Wohngebäude für Geflüchtetete Altonaer Str. Prüfung / Recherche Rili Sonderprogramm Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen (als Teil der Sozialen Wohnraumförderung) - “mit Zweckentfremdung” für 10 Jahre; frühestens 2027 & vorbehaltlich Haushaltsmittel; 2026 ist der Topf bereits ausgeschöpft) Kimmer Ersatzneubau für Obdachlose Neubau Sporthalle Wobo __
Maßnahme bereits begonnen (nahezu abgeschlossen) Parkplatz Wobo Erweiterung und Umbau der Feuerwache (Prüfung iR Städtebauförderung_ISEK) (…) Stand 19.03.2026 - Informationslage aktuell noch lückenhaft, wird sukzessive ergänzt (zudem vorzeitiger MB teils ausgeschlossen - KRL), Preiserhöhung, Materialengpässe, Abgrenzung “Bauabschnitte, Themen” (Stw. “Ausschluss Annahme Doppelförderung”); teils (zu hohe) Förderauflagen divers in Prüfung -Rili Förderung Ausbau Radverkehrsinfrastruktur (Kreis) - Kommunalrichtlinie (Bund) -Landesprogramm Wirtschaft (EFRE) Zuschuss in Planung ( Aktualisierung der Kostenkalkulationen & der Teilkonzepte) Schreiber / von der Ohe mit PSPC von der Ohe/ Hellmich BAFA oder ZUG (BMWK) zu Prüfen: BEG-Förderung vs. Kommunalrichtlinie von der Ohe/ Hellmich C:\Users\maria.vargas\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.Outlook\5I1ZMM9P\Fragen der Politik
Pro- dukt Konto Projekt Bezeichnung HH- Jahr Betrag Grund der Sperre Seite Aufhebung durch 11108 0210000 Erwerb von Grünflächen 2026 50.000 Für den Erwerb von Grünflächen 177 GV 12601 0891000 12601010 Erweiterung und Umbau der Feuerwache 2027 2028 300.000 500.000 Hier nur Planungskosten. Es fehlt ein aktueller politischer Beschluss und an Kapazitäten in der Verwaltung 250 GV 21701 5311001 Rückzahlung von überzahlten Landeszuweisungen 2026 10.000 Aushebung erfolgt nach Eingang und Prüfung des Rückforderungsbescheides 284 Bgm 21701 0901000 21701004 Erweiterung Schule WoBo 2026 2027 VE 496.000 496.000 Bis Klärung Sponsoren und Fördermittel sowie Vorlage Prioritätenliste 286 GV 21701 0901000 21701005 Umrüstung auf LED WoBo 2026 2027 300.000 200.000 Es fehlt politischer Beschluss sowie erfor- derliche Unterlagen nach § 12 GemHVO, insbes. Kosten- und Wirtschaftlichkeits- berechnung 286 GV 21701 0902000 21701006 Parkplatz WoBo 2026 2027 20.900 2.301.700 Es fehlt politischer Beschluss sowie erfor- derliche Unterlagen nach § 12 GemHVO 287 GV 21821 5311001 Rückzahlung von überzahlten Landeszuweisungen 2026 2.000 Aushebung erfolgt nach Eingang und Prüfung des Rückforderungsbescheides 303 Bgm 21821 0901000 21821002 Umrüstung auf LED GgemS 2026 143.000 Es fehlt politischer Beschluss sowie erfor- derliche Unterlagen nach § 12 GemHVO, insbes. Kosten- und Wirtschaftlichkeits- berechnung 304 GV 31541 0901000 31541001 Ersatzbau für Obdach 2026 2027 150.000 200.000 Hier nur Planungskosten. Es f