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title: "Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschüler Halstenbek: umfassende Satzungs-, Gebühren-, Vergabekriterienreform Offener Ganztag, Anpassung Haushalt, Aufgabenverschiebungen, Fördermittelmanagement, Infrastrukturmaßnahmen, Integration, Konsolidierung, Digitalisierung."
sdDatePublished: "2026-04-18T12:38:00Z"
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  - "Halstenbek"
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Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschüler Halstenbek: umfassende Satzungs-, Gebühren-, Vergabekriterienreform Offener Ganztag, Anpassung Haushalt, Aufgabenverschiebungen, Fördermittelmanagement, Infrastrukturmaßnahmen, Integration, Konsolidierung, Digitalisierung.

Sitzung 2026/938

Tagesordnung
Sitzung der Gemeindevertretung Halstenbek
Sitzungstermin:
Montag, 27.04.2026, 19:00 Uhr
Raum, Ort:
Sitzungsraum, Bahnhofstraße 22, 25469 Halstenbek
Öffentliche Sitzung:
1.
Eröffnung der Sitzung

2.
Genehmigung der Tagesordnung

3.
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
der letzten Sitzung

4.
Einwohnerfragestunde

5.
Anhörung

6.
Genehmigung von Niederschriften

6.1.
Niederschrift vom 21.07.2025

6.2.
Niederschrift vom 23.02.2026

7.
Mitteilungen der/des Vorsitzenden bzw. Mitteilung des
Bürgermeisters nach § 15 der Geschäftsordnung

8.
Anfragen nach § 14 der Geschäftsordnung

9.
Persönliche Erklärungen nach § 19 der Geschäftsordnung

10.
Beschlussvorlagen

10.1.
Umbesetzung von Ausschüssen

10.2.
Aufhebung Beschluss Kita Neubau Ostereschweg zum Zwecke der
Erweiterung des Friedhofs
152-001E-002E

10.3.
Satzung für den Ganztagsbetrieb
2026/048

10.4.
Satzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten der
Regelungen zum Anmeldeverfahren
2026/056

10.5.
Gebührensatzung für den offenen Ganztag der Gemeinde
Halstenbek
2026/050

10.6.
Gebührensatzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges
Inkrafttreten
2026/058

Seite: 2/2

10.7.
Kriterien zur Vergabe von Plätzen im Offenen Ganztag an der
Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-
Borchert-Gymnasium
2026/051

10.8.
Ergaenzung_1 zum Haushalt 2026/2027
2025/234-001E

10.8.1. Haushalt 2026/2027
2025/234

10.9.
Satzungsänderung Abwasser
2026/041

10.10. Wärmeplan der Gemeinde Halstenbek
2026/061

10.11. Konzept Koppeltwiete - Herstellung der Ausgleichsfläche
2025/022-002E

10.12. WoBoGym Sicherung des Projektfortschritts - Mittelfreigabe für
Projektausschuss
2023/188-014E

11.
Fraktionsanträge

12.
Verschiedenes

13.
Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung

Voraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung:
14.
Beschlussvorlagen

14.1.
Immobilienerwerb im Rahmen der Standortsuche Asyl
2026/033-001E

15.
Mitteilungen

Öffentliche Sitzung:
16.
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Gemeinde Halstenbek, Gustavstr. 6, 25463 Halstenbek
Auskunft
erteilt:
Franziska Kunze
Telefon:
04101/491-164
Fax:
E-Mail:
gremienbetreuung@halstenbek.de
An die Mitglieder
der Gemeindevertretung Halstenbek
Nachrichtlich:
Den bürgerlichen Mitgliedern der Ausschüsse und
der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis
Datum:
17.04.2026
Einladung
Zur Sitzung der Gemeindevertretung Halstenbek
Sitzungstermin:
Montag, 27.04.2026, 19:00 Uhr
Raum, Ort:
Sitzungsraum, Bahnhofstraße 22, 25469 Halstenbek
Mit freundlichen Grüßen
gez. Katrin Ahrens
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung:
1.
Eröffnung der Sitzung

2.
Genehmigung der Tagesordnung

3.
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
der letzten Sitzung

4.
Einwohnerfragestunde

5.
Anhörung

6.
Genehmigung von Niederschriften

6.1.
Niederschrift vom 21.07.2025

6.2.
Niederschrift vom 23.02.2026

7.
Mitteilungen der/des Vorsitzenden bzw. Mitteilung des
Bürgermeisters nach § 15 der Geschäftsordnung

8.
Anfragen nach § 14 der Geschäftsordnung

9.
Persönliche Erklärungen nach § 19 der Geschäftsordnung

10.
Beschlussvorlagen

10.1.
Umbesetzung von Ausschüssen

10.2.
Aufhebung Beschluss Kita Neubau Ostereschweg zum Zwecke der
Erweiterung des Friedhofs
152-001E-002E

10.3.
Satzung für den Ganztagsbetrieb
2026/048

10.4.
Satzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten der
Regelungen zum Anmeldeverfahren
2026/056

10.5.
Gebührensatzung für den offenen Ganztag der Gemeinde
Halstenbek
2026/050

10.6.
Gebührensatzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges
Inkrafttreten
2026/058

10.7.
Kriterien zur Vergabe von Plätzen im Offenen Ganztag an der
Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-
Borchert-Gymnasium
2026/051

10.8.
Ergaenzung_1 zum Haushalt 2026/2027
2025/234-001E

10.8.1. Haushalt 2026/2027
2025/234

10.9.
Satzungsänderung Abwasser
2026/041

10.10. Wärmeplan der Gemeinde Halstenbek
2026/061

10.11. Konzept Koppeltwiete - Herstellung der Ausgleichsfläche
2025/022-002E

10.12. WoBoGym Sicherung des Projektfortschritts - Mittelfreigabe für
Projektausschuss
2023/188-014E

11.
Fraktionsanträge

12.
Verschiedenes

13.
Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung

Voraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung:
14.
Beschlussvorlagen

14.1.
Immobilienerwerb im Rahmen der Standortsuche Asyl
2026/033-001E

15.
Mitteilungen

Öffentliche Sitzung:
16.
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Datum:
17.04.2026
Öffentliche Bekanntmachung
Zur Sitzung der Gemeindevertretung Halstenbek
Sitzungstermin:
Montag, 27.04.2026, 19:00 Uhr
Raum, Ort:
Sitzungsraum, Bahnhofstraße 22, 25469 Halstenbek
Die Öffentlichkeit ist zur Teilnahme herzlich eingeladen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Katrin Ahrens
Ausschussvorsitz
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung:
1.
Eröffnung der Sitzung

2.
Genehmigung der Tagesordnung

3.
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
der letzten Sitzung

4.
Einwohnerfragestunde

5.
Anhörung

6.
Genehmigung von Niederschriften

6.1.
Niederschrift vom 21.07.2025

6.2.
Niederschrift vom 23.02.2026

7.
Mitteilungen der/des Vorsitzenden bzw. Mitteilung des
Bürgermeisters nach § 15 der Geschäftsordnung

8.
Anfragen nach § 14 der Geschäftsordnung

9.
Persönliche Erklärungen nach § 19 der Geschäftsordnung

10.
Beschlussvorlagen

10.1.
Umbesetzung von Ausschüssen

10.2.
Aufhebung Beschluss Kita Neubau Ostereschweg zum Zwecke der
Erweiterung des Friedhofs
152-001E-002E

10.3.
Satzung für den Ganztagsbetrieb
2026/048

10.4.
Satzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten der
Regelungen zum Anmeldeverfahren
2026/056

10.5.
Gebührensatzung für den offenen Ganztag der Gemeinde
Halstenbek
2026/050

10.6.
Gebührensatzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges
Inkrafttreten
2026/058

10.7.
Kriterien zur Vergabe von Plätzen im Offenen Ganztag an der
Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-
Borchert-Gymnasium
2026/051

10.8.
Ergaenzung_1 zum Haushalt 2026/2027
2025/234-001E

10.8.1. Haushalt 2026/2027
2025/234

10.9.
Satzungsänderung Abwasser
2026/041

10.10. Wärmeplan der Gemeinde Halstenbek
2026/061

10.11. Konzept Koppeltwiete - Herstellung der Ausgleichsfläche
2025/022-002E

10.12. WoBoGym Sicherung des Projektfortschritts - Mittelfreigabe für
Projektausschuss
2023/188-014E

11.
Fraktionsanträge

12.
Verschiedenes

13.
Eröffnung der nicht öffentlichen Sitzung

Voraussichtlich in nichtöffentlicher Sitzung:
14.
Beschlussvorlagen

14.1.
Immobilienerwerb im Rahmen der Standortsuche Asyl
2026/033-001E

15.
Mitteilungen

Öffentliche Sitzung:
16.
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Nr.:
152-001E-002E
Verfasser:
Mascha Kaiser
Datum:
10.03.2026
Vorlage
Federführend:
Fachbereich 2
Mitteilung zum Neubau Kita am Standort Ostereschweg
Aufhebung Beschluss wegen Platzbedarfs Friedhof
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Status
Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport
08.04.2026
Öffentlich
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss zur Vorlage 2020/152-001E bzgl. der Errichtung einer Kindertagesstätte am
Ostereschweg wird aufgehoben. Die Fläche wird dem Friedhof zugeordnet.
Sachverhalt:
Die finale Bedarfsplanung des Kreises Pinneberg sieht im Bereich Kindertagesstätten mittel-
bzw. langfristig keinen Bedarf zur Errichtung einer neuen Kindertagesstätte. Mit dieser
Vorgabe entfällt zudem die Förderfähigkeit für Kita-Neubauten. Die im Rahmen der
Machbarkeitsstudie begutachtete Fläche am Ostereschweg ist in der Folge nicht als Kita-
Standort vorgesehen. Der steigende Bedarf an Erweiterungsflächen für den Friedhof fordert
die Aufhebung des Beschlusses, um neue Grabflächen zu schaffen. So wird die
Ursprungsfunktion wieder hergestellt.
Risiken:
Personelle Auswirkungen:
Der Beschluss hat
x
keine personellen Auswirkungen
personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan
vorhanden.
nicht vorhanden.
finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind.
Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:

x
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen
Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Investitionen (Finanzhaushalt)
Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel)
 €
Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten)
 €
Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt):
Gesamterträge
 €
Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten)
 €
Verteilung auf die
Haushaltsjahre:
Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen!
Ergebnishaushalt
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Erträge gesamt
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Zuschüsse (Auszahlungen)
Abschreibungen
Sonstiges
Aufwendungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Finanzhaushalt -
Investitionen
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Einzahlungen (z.B. Zuweisungen)
Planungskosten
Baukosten
Ausstattung
Zuschüsse (Auszahlungen)
Sonstiges
Auszahlungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Haushaltsmittel stehen im
Produkt
ggfs. Projekt-
Nr.
zur Verfügung.
Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt
werden.
Haushaltsmittel i. H.
v.
 €
müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt
werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben
bei den
Konten
:
Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden.
Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €:
Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde
durchgeführt.
Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne,
Kostenberechnungen,
Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der

Gemeindevertretung vor.
Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der
Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage
erläutert.
Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Anlagen:

Nr.:
2026/048
Verfasser:
Familie und Bildung
Datum:
25.03.2026
Vorlage
Federführend:
Fachbereich 2
Satzung für den Ganztagsbetrieb
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Status
Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend
16.04.2026
Öffentlich
Beschlussvorschlag:
Der neu gefassten Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund-
und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-
Satzung) wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Der kommende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfordert eine Neufassung der
Satzung für den Offenen Ganztag in der Gemeinde Halstenbek. Die neue Satzung bildet den
Rechtsanspruch und dessen Rahmenbedingungen ab. Maßgeblich ist dabei die
Bundesgesetzgebung zum Rechtsanspruch und die darauf folgenden landesrechtlichen
Bestimmungen.
Dabei ordnet die Satzung das Angebot rechtlich ein. Hierbei beschreibt die Satzung die
Leistung, Anmeldung und Teilnahme, sowie Abmeldung, Ausschluss und Aufsichtspflicht.
Fachlich verpflichtet sich die Gemeinde zur Kooperation mit Dritten, um das Angebot
vielfältiger und attraktiver zu gestalten.
Nötige Hinweise zur vorgegebenen Statistik und dem Datenschutz wurden ebenso ergänzt,
wie die Übergangsregel zum sich sukzessiv aufbauenden Rechtsanspruch.
Grundsätzlich unterscheidet die Satzung zwischen Kindern mit bestehenden individuellem
Rechtsanspruch (§ 24 (4) SGB VIII in der ab 01.08.2026 geltenden Fassung) und Kinder mit
Bedarfsanspruch (§ 24 (5) SGB VIII in der ab 01.08.2026 geltenden Fassung – zuvor § 24
(4) SGB VIII). Während sich mit dem Ganztagsfördergesetz (GaFöG) ein individueller
Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter beginnend mit dem Schuljahr 2026/27
aufbaut, bleibt der Anspruch auf nachschulische Betreuung für Kinder bis zum vollendeten
12. Lebensjahr bestehen. Dieser Anspruch zielt auf ein bedarfsgerechtes Angebot ab und ist
nicht mit einem individuellen Rechtsanspruch hinterlegt.
Dem Gesetz folgend werden wir jedem Kind, für das ein individueller Rechtsanspruch
besteht, einen Platz bieten. Darüber hinaus regelt die Satzung den Bedarfsanspruch der
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ab.
Mit Eintritt des Rechtsanspruches werden die Betreuungszeiten ausgeweitet. In der neuen
Satzung nehmen wir eine entsprechende Anpassung vor. Dies bildet sich in der
verbindlichen Ausgestaltung eines Früh- und Spätdienstes, sowie der Ferienbetreuung ab.

Die Online-Anmeldung wurde neu in die Satzung aufgenommen. Ebenso Präzisierungen zur
unterjährigen Aufnahme, die mit Eintritt des individuellen Rechtsanspruches erforderlich
werden.
Nicht zuletzt wurden unklare Formulierungen eindeutiger gefasst.
In der Anlage findet sich neben der Beschlussfassung eine Synopse, die alte und neue
Satzung nebeneinanderstellt. In der Synopse sind die Änderungen gelb unterlegt
hervorgehoben. Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden sich Erläuterungen zu den
einzelnen Änderungen.
Risiken:
Personelle Auswirkungen:
Der Beschluss hat
x
keine personellen Auswirkungen
personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan
vorhanden.
nicht vorhanden.
x
finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind.
Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen
Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Investitionen (Finanzhaushalt)
Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel)
 €
Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten)
 €
Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt):
Gesamterträge
 €
Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten)
 €
Verteilung auf die
Haushaltsjahre:
Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen!
Ergebnishaushalt
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Erträge gesamt
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Zuschüsse (Auszahlungen)
Abschreibungen

Sonstiges
Aufwendungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Finanzhaushalt -
Investitionen
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Einzahlungen (z.B. Zuweisungen)
Planungskosten
Baukosten
Ausstattung
Zuschüsse (Auszahlungen)
Sonstiges
Auszahlungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Haushaltsmittel stehen im
Produkt
ggfs. Projekt-
Nr.
zur Verfügung.
Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt
werden.
Haushaltsmittel i. H.
v.
 €
müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt
werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben
bei den
Konten
:
Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden.
Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €:
Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde
durchgeführt.
Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne,
Kostenberechnungen,
Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der
Gemeindevertretung vor.
Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der
Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage
erläutert.
Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-
Satzung)
Anlage 2: OGT-Satzung Synopse

Satzung

über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium
(OGT-Satzung)

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 in
der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
der Gemeinde Halstenbek folgende Satzung erlassen:

Präambel

In einer Offenen Ganztagsschule können Schülerinnen und Schüler nach dem regulären
Unterricht die freiwilligen, ergänzenden schulischen Veranstaltungen wahrnehmen. Diese
ergänzenden Veranstaltungen beinhalten eine Mittagessenbetreuung, eine Hausaufgaben-
betreuung sowie eine Nachmittagsbetreuung und optionale Kurse. Die Durchführung der
Angebote kann von dem Schulträger oder durch einen von dem Schulträger beauftragten
Kooperationspartner erfolgen.
Durch den Offenen Ganztag sollen Bildungschancen junger Menschen erhöht und
Benachteiligungen abgebaut werden. Zusätzlich sollen die Schulen durch den Offenen
Ganztag bei der Erfüllung der pädagogischen Ziele unterstützt werden. Die Ausgestaltung
und Ziele sowie die pädagogischen Grundsätze des Ganztags sind in den pädagogischen
Konzepten der Schulen festgehalten.
Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter
(Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) wurde ein stufenweise eingeführter Rechtsanspruch auf
Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter geschaffen. Dieser Rechtsanspruch wird ab
dem 01.08.2026 beginnend mit der ersten Klassenstufe umgesetzt und in den Folgejahren
schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet.
Die Offenen Ganztagsschulen der Gemeinde Halstenbek dienen sowohl der Umsetzung dieses
gesetzlich garantierten individuellen Rechtsanspruchs als auch der Bereitstellung von
Betreuungsangeboten über den individuellen Rechtsanspruch hinaus.

Seite 2 von 8

I. Benutzung der Offenen Ganztagsschule

§ 1 Offene Ganztagsschule

(1)
Die Gemeinde Halstenbek betreibt nach §§ 6 und 48 des Schulgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein (SchulG SH) vom 24.01.2007 in der zurzeit geltenden Fassung,
nach den Vorschriften der §§ 22 ff., insbesondere § 24 Absatz 4 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der ab dem 01.08.2026 gültigen Fassung, sowie nach
der Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungs-
mechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungs-
wirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung
für Kinder im Grundschulalter (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2025/459) im Rahmen
ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten, die in ihrer Trägerschaft
stehenden Offenen Ganztagsschulen als öffentliche Einrichtung.

(2)
Der Offene Ganztagsbetrieb bietet an den regulären Unterrichtstagen ergänzend zum
planmäßigen Unterricht Betreuungsangebote am Nachmittag. Der Zeitrahmen
erstreckt sich an Unterrichtstagen unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in
der Regel auf folgende Zeiten:

An der Grund- und Gemeinschaftsschule An der Bek:
von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Am Wolfgang-Borchert-Gymnasium:
von Montag bis Freitag von 07:45 Uhr bis 16:00 Uhr.

(3)
Ergänzend besteht ein Betreuungsangebot an den nachfolgend aufgeführten
unterrichtsfreien Tagen von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

An der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek wird eine Betreuung für Kinder
im Grundschulalter am Tag des Schulspiels angeboten.

Am Wolfgang-Borchert-Gymnasium wird eine Betreuung an den Tagen der
Lernentwicklungsgespräche und an den Tagen des mündlichen Abiturs angeboten.
Das Betreuungsangebot an den unterrichtsfreien Tagen am Wolfgang-Borchert-
Gymnasium kommt ab einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Schülerinnen und
Schülern zustande.

(4)
Es wird eine Betreuung in den Ferienzeiten sowie an den beweglichen Ferientagen,
deren Termine von der jeweiligen Schule in Abstimmung mit dem Schulträger
festgelegt werden, angeboten.
Die Ferienbetreuung umfasst die Zeiten von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr an Werktagen.
Die Ferienbetreuung kann entsprechend der Nachfrage an einem Schulstandort
gebündelt erfolgen.

Seite 3 von 8

Die Ferienbetreuung erfolgt, mit Ausnahme der nachstehend angeführten
Schließzeiten, durchgehend.
Geschlossen sind die Einrichtungen jeweils zu folgenden Zeiten:
• Zwei Wochen in den Sommerferien. Der Zeitraum wird zu Beginn des jeweiligen
Schuljahres festgelegt.
• Vom 24.12. bis einschließlich 01.01.
• Am Tag nach Himmelfahrt.
• An den Schulentwicklungstagen, deren Termine von der jeweiligen Schule
festgelegt werden.

(5)
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen findet grundsätzlich keine
Betreuung statt.

(6)
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung im Sinne des
§ 6 Abs. 2 SchulG SH.

(7)
Das außerschulische Angebot kann aufgrund
• unüberbrückbarer Personalengpässe,
• unvermeidbarer Baumaßnahmen,
• behördlicher Anordnungen zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr
vollständig oder teilweise geschlossen werden, ohne, dass ein Anspruch auf eine
anderweitige Betreuung oder Schadensersatz besteht. Gleiches gilt, wenn der
Betrieb aus gleichen Gründen eingeschränkt werden muss.
Die Eltern sind frühestmöglich über die Schließung, bzw. die Beschränkung zu
informieren.

(8)
Im Grundsatz ist der Träger des Offenen Ganztages gehalten, eine ausreichende
Kapazität vorzuhalten. Ist im begründeten Einzelfall ein Betreuungsangebot aufgrund
nicht ausreichender Kapazität nicht möglich, genießen Kinder, für die ein gesetzlich
garantierter individueller Rechtsanspruch besteht, Vorrang.

Der Träger behält sich vor, Kinder mit einem bestehenden Hilfebedarf der
Eingliederungshilfe gem. SGB VIII bzw. SGB IX nur aufzunehmen, wenn eine geeignete
Unterstützung durch den zuständigen Jugend- bzw. Sozialhilfeträger erfolgt.

Eine Entscheidung erfolgt nach Prüfung im Einzelfall unter Einbeziehung des
zuständigen Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers durch die pädagogische Leitung.
Ist eine Betreuung im OGT im Einzelfall nicht möglich, unterstützt der Träger des OGT
bei der Suche nach einer alternativen Betreuung.

Seite 4 von 8

§ 2 Leitung

Träger der Offenen Ganztagsschule ist die Gemeinde Halstenbek als Schulträger. Die
Leitung der Offenen Ganztagsschule obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürger-
meister der Gemeinde Halstenbek.
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister überträgt die Aufgabe dem Fachdienst,
der die Aufgabe des Schulträgers innerhalb der Gemeindeverwaltung wahrnimmt.
Innerhalb des Fachdienstes ist die pädagogische Leitung des Ganztags für die
fachlichen, betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten des Offenen
Ganztags zuständig. Die Leitung arbeitet eng mit der Schulleitung und/oder der von
ihr mit der schulischen Koordination zum Ganztag beauftragten Lehrkraft zusammen.

§ 3 Anmeldung und Teilnahme

(1)
Die Anmeldung für die Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel einmalig zu Beginn der Betreuung und kann zu
den Schulhalbjahren geändert oder gekündigt werden. Anderweitige Änderungen
oder Kündigungen sind nur in Einzelfällen mit entsprechender Begründung möglich.
Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme
an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für
einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.

(2)
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztags-
schule erfolgt online über das Elternportal durch die Personensorgeberechtigten.
Die Anmeldefrist wird durch die pädagogische Leitung des Ganztages festgesetzt und
wird im Informationsschreiben der pädagogischen Leitung des Ganztags, sowie der
Homepage der Gemeinde Halstenbek und der Homepage der jeweiligen Schule
veröffentlicht.
Ist im Einzelfall eine Online-Anmeldung über das Elternportal nicht möglich, kann
diese über die Schulverwaltung/Schulkindbetreuung bei der Gemeinde Halstenbek
nach persönlicher Vorsprache erfolgen.

(3) Eine Aufnahme im laufenden Schuljahr ist grundsätzlich möglich.
Kinder, für die ein individueller Rechtsanspruch besteht, werden auch bei
unterjähriger Aufnahme einen Platz erhalten.
Kinder ohne individuellen Rechtsanspruch werden unterjährig aufgenommen, soweit
die zur Verfügung stehenden Kapazitäten dies zulassen.
Der Träger ist in geeigneter Frist gehalten, die Kapazitäten an den bestehenden
Bedarf anzupassen.

(4)
Das Angebot des Offenen Ganztags an den regulären Unterrichtstagen ergänzend zum
planmäßigen Unterricht beinhaltet eine Mittagessenbetreuung, eine Hausaufgaben-
betreuung, eine Nachmittagsbetreuung sowie einen Früh- und Spätdienst.

Seite 5 von 8

Für Grundschülerinnen und Grundschüler der 1./2. Klasse besteht die Möglichkeit der
Buchung einer zusätzlichen Betreuungszeit bis 16:00 Uhr.

Die Angebote können in folgenden Varianten gebucht werden:

a. nur Mittagessenbetreuung (Voraussetzung für die Teilnahme am Mittagessen)

b. Mittagessenbetreuung und Hausaufgabenbetreuung; freitags findet anstelle statt
der Hausaufgabenbetreuung eine Nachmittagsbetreuung statt.

c. Mittagessenbetreuung, Hausaufgabenbetreuung und Nachmittagsbetreuung,
Spätdienst

Die Buchung der Nachmittagsbetreuung ist Voraussetzung zur Teilnahme am
Kursprogramm.
Bei der Anmeldung kann zwischen den einzelnen Wochentagen sowie zwischen den
einzelnen Varianten (Buchstabe a-c) frei gewählt werden.

(5)
Die Kurswahl finden separat im Anschluss an das Anmeldeverfahren über das Online-
Elternportal statt. Es besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten
Kursangebot. Die Platzvergabe erfolgt nach der verfügbaren Platzanzahl. Wenn mehr
Anmeldungen als freie Plätze vorliegen, entscheidet die pädagogische Leitung des
Ganztages. Die Mindestteilnehmerzahl liegt pro Kurs bei 10 Schülerinnen und
Schülern. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, können die
betroffenen Schülerinnen und Schüler anderen Kursen zugewiesen werden.

(6)
Die Personensorgeberechtigten können über das Online-Elternportal die Betreuung
der unter § 1 Absatz 4 genannten Ferienzeiten mit einer Frist von 6 Wochen vor
Beginn des jeweiligen Ferienzeitraumes buchen. Sofern eine bereits gebuchte
Ferienzeit doch nicht benötigt wird, kann diese bis zu 6 Wochen vor Beginn des
jeweiligen Ferienzeitraumes kostenlos über das Online-Elternportal storniert werden.

(7)
Die Personensorgeberechtigten können über das Online-Elternportal die Betreuung
an den unter § 1 Absatz 3 genannten unterrichtsfreien Tagen mit einer Frist von 6
Wochen vorher buchen. Sofern ein bereits gebuchter unterrichtsfreier Tag doch nicht
benötigt wird, kann dieser bis zu 6 Wochen vorher kostenlos über das Online-
Elternportal storniert werden.

(8)
Bei Nichtteilnahme am gebuchten Offenen Ganztagsprogramm ist eine Abmeldung an
den regulären Unterrichtstagen bis 11.00 Uhr und für die anderen Betreuungs-
angebote bis 08.00 Uhr telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Elternportal
notwendig. Grundsätzlich ist eine Abmeldung seitens der Eltern erforderlich.

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§ 4 Abmeldung, Ausschluss

(1)
Eine vorzeitige Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers durch die
Erziehungsberechtigten mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen
Monats ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind:

1. Änderung hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin oder den Schüler,

2. Wechsel der Schule während des Schulhalbjahres,

3. Verhinderung der Teilnahme durch parallel stattfindende schulische Angebote,
nach Nachweis über den Stundenplan,

4. besondere Fälle, über die die pädagogische Leitung des Ganztages im Einzelfall
entscheidet.

(2)
Regelung des Ausschlusses aus dem Offenen Ganztag:
Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die pädagogische Leitung des Ganztages
im Einvernehmen mit der Schulleitung von der Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:

1. das Verhalten der Schülerin/des Schülers eine weitere Teilnahme nicht zulässt,

2. die Schülerin/der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt.

§ 5 Aufsichtspflicht

(1) Aufsichtspersonen sind die im Angebot der Offenen Ganztagsschule eingesetzten
Betreuungskräfte sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter.

(2)
Während der gebuchten Betreuungszeiten ist den Schülerinnen und Schülern das
Verlassen des Schulgrundstückes nicht gestattet.
Dies gilt nicht, soweit es sich, um für die Teilnahme am Angebot des Offenen
Ganztags verbundene notwendige Wege handelt. (z.B. Ausflüge, Kooperationskurse
der Schulen).

(3)
Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur während
der Zeiten, in denen eine Schülerin oder ein Schüler für den Besuch der Offenen
Ganztagsschule angemeldet wurde und diese auch tatsächlich besucht hat.

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II. Allgemeiner Teil

§ 6 Kursangebote und Kooperationen

Das Angebot der Offenen Ganztagsschule kann durch zusätzliche Kurse erweitert
werden. Zur Erweiterung und Ergänzung der Betreuungsleistungen kann die
Gemeinde externe Kooperationspartner und freie Träger (z. B. Träger der freien
Jugendhilfe, Vereine, Verbände oder andere geeignete Institutionen) in die Offene
Ganztagsschule einbinden. Die Durchführung einzelner Betreuungsangebote oder die
Übernahme weitergehender Betreuungsaufgaben kann hierzu auf der Grundlage
vertraglicher Kooperationsvereinbarungen an diese Träger übertragen werden.

Kooperationspartner müssen, um ein Angebot innerhalb des OGT anbieten zu
können, nachweisen, dass sie über ein Kindeschutzkonzept verfügen. Der
Kooperationspartner muss nachweisen, dass für die von ihm als Betreuungskräfte
eingesetzten Kräfte entsprechend den Bestimmungen des § 72a SGB VIII keine
Gründe für einen Tätigkeitsausschluss vorliegen.

§ 7 Statistische Daten und Berichtswesen

(1)
Zur bedarfsgerechten Planung, zur datengestützten Qualitätsentwicklung sowie zur
Beantragung von Fördermitteln werden regelmäßig statistische Daten über die
Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule (wie z. B. Anmelde- und
Teilnehmerzahlen, gebuchte Betreuungsumfänge) erhoben.

(2)
Diese zusammengefassten und anonymisierten Zahlen und Daten werden im Rahmen
der gesetzlichen und förderrechtlichen Meldepflichten an das Land Schleswig-
Holstein übermittelt. Dies dient insbesondere der Nachweisführung für den
Erstattungsmechanismus der Betriebskosten sowie für landesseitige Evaluationen.

(3)
Darüber hinaus werden die statistischen Auswertungen regelmäßig den zuständigen
politischen Gremien der Gemeinde (z. B. Fachausschüsse, Gemeindevertretung) zur
Verfügung gestellt. Sie dienen der Politik als Informations- und
Entscheidungsgrundlage für die örtliche Schulentwicklungs- und Bedarfsplanung
sowie für haushaltsrechtliche Beschlüsse.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, die zur Durchführung dieser Satzung
erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren
Personensorgeberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-
Holstein zu verarbeiten. Zu den erforderlichen personenbezogenen Daten gehören:
Angaben zu Schülerinnen und Schülern:
Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Klassenstufe

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Angaben der Personensorgeberechtigten:
Vorname, Nachname, Anschrift, Telefonnummer, Handynummer, dienstliche
Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Angaben zu Leistungen nach dem SGB II und SGB XII,
Angaben zur Bankverbindung für SEPA-Lastschriftmandat.

Die Bestimmungen der §§ 30 ff. SchulG SH finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Übergangsregelung zum Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung

Der gesetzliche Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter
gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII in der ab dem 01.08.2026 geltenden Fassung wird ab
diesem Datum beginnend mit der ersten Klassenstufe eingeführt und in den
Folgejahren schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt ab diesem Zeitpunkt die
Satzung über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für die Offenen
Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem
Wolfgang-Borchert-Gymnasium vom 01.08.2020 außer Kraft.

Halstenbek, den

gez. Jan Krohn
Gemeinde Halstenbek
Der Bürgermeister

Synopse – OGT-Satzung - Stand: 31.03.2026

OGT-Satzung – gültig bis 31.07.2026
Änderungsfassung ab dem 01.08.2026
Begründung der Änderungen
Satzung
über die Benutzung der Offenen
Ganztagsschulen an der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek und an
dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-
Satzung)

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in der Fassung vom
28.02.2003 in der zurzeit geltenden Fassung
wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde
Halstenbek folgende Satzung erlassen:
Satzung
über die Benutzung der Offenen
Ganztagsschulen an der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek und an
dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium
(OGT-Satzung)

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in der Fassung vom
28.02.2003 in der zurzeit geltenden Fassung
wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde
Halstenbek folgende Satzung erlassen:

Präambel
In einer Offenen Ganztagsschule können
Schülerinnen und Schüler nach dem regulären
Unterricht die freiwilligen, ergänzenden
schulischen Veranstaltungen wahrnehmen.
Diese ergänzenden Veranstaltungen
beinhalten eine Mittagessenbetreuung, eine
Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedene
Nachmittagskurse. Die Durchführung der
Angebote kann von dem Schulträger oder
durch einen von dem Schulträger beauftragten
Kooperationspartner erfolgen. Durch den
Offenen Ganztag sollen Bildungschancen
junger Menschen erhöht und
Benachteiligungen abgebaut werden.
Präambel
In einer Offenen Ganztagsschule können
Schülerinnen und Schüler nach dem
regulären Unterricht die freiwilligen,
ergänzenden schulischen Veranstaltungen
wahrnehmen. Diese ergänzenden
Veranstaltungen beinhalten eine
Mittagessenbetreuung, eine
Hausaufgabenbetreuung sowie eine
Nachmittagsbetreuung und optionale Kurse.
Die Durchführung der Angebote kann von
dem Schulträger oder durch einen von dem
Schulträger beauftragten
Kooperationspartner erfolgen. Durch den
Offenen Ganztag sollen Bildungschancen

Die Kursteilnahme wird allen im OGT
angemeldeten Kindern gleichermaßen
offenstehen. Eine gesonderte Abrechnung
der Kurse wird nicht mehr stattfinden.
Damit ist eine Nachmittagsbetreuung
grundsätzlich auch ohne Kursteilnahme
möglich, z.B. mit freiem Spiel.

Zusätzlich sollen die Schulen durch den
Offenen Ganztag bei der Erfüllung der
pädagogischen Ziele unterstützt werden. Die
Ausgestaltung und Ziele sowie die
pädagogischen Grundsätze des Ganztags sind
in den pädagogischen Konzepten der Schulen
festgehalten.

junger Menschen erhöht und
Benachteiligungen abgebaut werden.
Zusätzlich sollen die Schulen durch den
Offenen Ganztag bei der Erfüllung der
pädagogischen Ziele unterstützt werden.
Die Ausgestaltung und Ziele sowie die
pädagogischen Grundsätze des Ganztags
sind in den pädagogischen Konzepten der
Schulen festgehalten.
Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung
von Kindern im Grundschulalter
(Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) wurde
ein stufenweise eingeführter
Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für
Kinder im Grundschulalter geschaffen.
Dieser Rechtsanspruch wird ab dem
01.08.2026 beginnend mit der ersten
Klassenstufe umgesetzt und in den
Folgejahren schrittweise auf die
Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet.
Die Offenen Ganztagsschulen der
Gemeinde Halstenbek dienen sowohl der
Umsetzung dieses gesetzlich garantierten
individuellen Rechtsanspruchs als auch der
Bereitstellung von Betreuungsangeboten
über den individuellen Rechtsanspruch
hinaus.

Anpassung Rechtsanspruch ab 01.08.2026
und Differenzierung gesetzlicher Anspruch
und Angebote über den individuellen
Anspruch hinaus.

I. Benutzung der Offenen Ganztagsschule
I. Benutzung der Offenen Ganztagsschule

§ 1 Offene Ganztagsschule
(1)
Die Gemeinde Halstenbek betreibt
nach §§ 6, 48 des Schulgesetzes
des Landes Schleswig-Holstein
(SchulG) vom 24.01.2007 in der
zurzeit geltenden Fassung und
nach der Richtlinie zur
Genehmigung und Förderung von
Offenen Ganztagsschulen sowie
zur Errichtung und Förderung von
Betreuungsangeboten in der
Primarstufe und im gymnasialen
Bildungsgang im Rahmen ihrer
finanziellen und organisatorischen
Möglichkeiten die in ihrer
Trägerschaft stehenden Offenen
Ganztagsschulen an der Grund-
und Gemeinschaftsschule an der
Bek und am Wolfgang-Borchert-
Gymnasium als öffentliche
Einrichtung.

§ 1 Offene Ganztagsschule
(1) Die Gemeinde Halstenbek betreibt
nach §§ 6 und 48 des Schulgesetzes
des Landes Schleswig-Holstein
(SchulG SH) vom 24.01.2007 in der
zurzeit geltenden Fassung, nach den
Vorschriften der §§ 22 ff.,
insbesondere § 24 Absatz 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) in der ab dem 01.08.2026
gültigen Fassung, sowie nach der
Richtlinie zur
Betriebskostenförderung durch
Umsetzung des
Erstattungsmechanismus für
schulische Ganztags- und
Betreuungsangebote mit
Erfüllungswirkung im Hinblick auf
das Inkrafttreten des
Rechtsanspruchs auf
Ganztagsförderung für Kinder im
Grundschulalter (Amtsblatt
Schleswig-Holstein 2025/459) im
Rahmen ihrer finanziellen und
organisatorischen Möglichkeiten,
die in ihrer Trägerschaft stehenden
Offenen Ganztagsschulen als
öffentliche Einrichtung.

Diese Ergänzung bildet die
Rechtsgrundlage ab, auf der neu
geschaffene Rechtsanspruch für Kinder im
Grundschulalter fußt.
Landesgesetzgebung, Kinder- und
Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und die
Richtlinien zu Umsetzung und Finanzierung
(Betriebskostenzuschuss des Landes)
bilden den rechtlichen Bezug und die
Begründung der Überarbeitung dieser
Satzung.

(2)
Der Offene Ganztagsbetrieb bietet an
den regulären Unterrichtstagen
ergänzend zum planmäßigen
Unterricht Betreuungsangebote am
Nachmittag. Der Zeitrahmen erstreckt
sich an Unterrichtstagen unter
Einschluss der allgemeinen
Unterrichtszeit in der Regel auf
folgende Zeiten:
An der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek:
von Montag bis Donnerstag von 07:40
Uhr bis 16:00 Uhr und
am Freitag von 07:40 Uhr bis 15:00
Uhr;
An dem Wolfgang-Borchert-
Gymnasium:
von Montag bis Freitag von 07:45 Uhr
bis 16:00 Uhr.

(3) Zudem gibt es ein Betreuungsangebot
an den nachfolgend aufgeführten
unterrichtsfreien Tagen von 8.00 Uhr
bis 16.00 Uhr. Bei den unterrichtsfreien
Tagen handelt es sich um die
Schulentwicklungstage und die
beweglichen Ferientage, deren
Termine von der jeweiligen Schule
festgelegt werden. An der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek gibt
(2) Der Offene Ganztagsbetrieb bietet
an den regulären Unterrichtstagen
ergänzend zum planmäßigen
Unterricht Betreuungsangebote am
Nachmittag. Der Zeitrahmen
erstreckt sich an Unterrichtstagen
unter Einschluss der allgemeinen
Unterrichtszeit in der Regel auf
folgende Zeiten:
An der Grund- und
Gemeinschaftsschule An der Bek:
von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr
bis 17:00 Uhr
Am Wolfgang-Borchert-Gymnasium:
von Montag bis Freitag von 07:45 Uhr
bis 16:00 Uhr.

(3) Ergänzend besteht ein
Betreuungsangebot an den
nachfolgend aufgeführten
unterrichtsfreien Tagen von 08.00
Uhr bis 16.00 Uhr. An der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek
wird eine Betreuung für Kinder im
Grundschulalter am Tag des
Schulspiels angeboten.
Am Wolfgang-Borchert-Gymnasium
wird eine Betreuung an den Tagen
der Lernentwicklungsgespräche und

An der Grund- und Gemeinschaftsschule
werden die Betreuungszeiten erweitert. Für
Eltern besteht, unabhängig von Alter und
Klassenstufe in der Grundschule ab
01.08.2026 die Möglichkeit sowohl Früh-
als auch Spätdienst zu den regulären
Betreuungszeiten zuzubuchen.
Die für alle Kinder geltenden Zeiten führen
zu mehr Transparenz und
Planungssicherheit für Eltern und OGT.
Die genannten Zeiten geben den
vorgegebenen Rahmen wieder.

Die bisherige Festlegung einer
Mindesteilnehmerzahl für die Betreuung
Kinder mit individuellem Rechtsanspruch
ist mit Einführung der neuen Richtlinie
nicht mehr zulässig.

es zusätzlich ein Betreuungsangebot
für die Grundschüler am Tag des
Schulspiels. Am Wolfgang-Borchert-
Gymnasium gibt es zusätzlich ein
Betreuungsangebot für die
Schüler*innen an den Tagen des
mündlichen Abiturs. Die Betreuung an
den jeweiligen unterrichtsfreien Tagen
findet ab einer Mindestteilnehmerzahl
von 10 Schüler*innen statt. Die
Feststellung der
Mindestteilnehmerzahl wird in § 3
festgelegt.

(4) Es wird eine Ferienbetreuung in Form
von ca. der Hälfte der Ferienzeiten
angeboten.

Abgedeckt werden im Rahmen der
Ferienbetreuung die Zeiten von
08.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Die Ferienbetreuung findet für
beide Schulen gemeinsam
entweder am Wolfgang-Borchert-
Gymnasium oder an der Grund-
und Gemeinschaftsschule an der
Bek statt.
an den Tagen des mündlichen
Abiturs angeboten. Das
Betreuungsangebot an den
unterrichtsfreien Tagen am
Wolfgang-Borchert-Gymnasium
kommt ab einer
Mindestteilnehmerzahl von 10
Schüler*innen zustande.

(4) Es wird eine Betreuung in den
Ferienzeiten sowie an den
beweglichen Ferientagen, deren
Termine von der jeweiligen Schule in
Abstimmung mit dem Schulträger
festgelegt werden, angeboten.
Die Ferienbetreuung umfasst die
Zeiten von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
an Werktagen.
Die Ferienbetreuung kann
entsprechend der Nachfrage an
einem Schulstandort gebündelt
erfolgen.

Für Kinder ohne individuellen
Rechtsanspruch kann weiterhin eine
Mindestanzahl festgesetzt werden. Dies
betrifft allein den OGT am Wolfgang-
Borchert-Gymnasium.

Das Angebot einer umfassenden
Ferienbetreuung ist mit Einführung des
individuellen Rechtsanspruches
vorzuhalten.
Im Rahmen der Einführung der neuen
Richtlinie sind in der Betreuung von Kindern
mit einem individuellen Rechtsanspruch
nur noch 4 Wochen Schließzeit im Jahr
zulässig.

Die Ferienbetreuung wird in den
folgenden Wochen angeboten:
Osterferien: in der / den ersten
Ferienwoche(n)
Sommerferien: drei Wochen in den
Sommerferien
Weihnachtsferien: die Ferientage vor
Heiligabend sowie die Ferientage nach
Neujahr.
Geschlossen sind die Einrichtungen jeweils in
der letzten Oster- sowie Herbstferienwoche.
Weiterhin ist die Einrichtung während drei
Wochen in den Sommerferien sowie vom
24.12. bis einschließlich 31.12. geschlossen.
Das Betreuungsangebot in den Ferien soll
wochenweise gebucht werden. Die Betreuung
in den jeweiligen Ferienwochen findet ab einer
Mindestteilnehmerzahl von 10 Schüler*innen
statt. Die Feststellung der
Mindestteilnehmerzahl wird in § 3 festgelegt.

(5) An Samstagen, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen findet keine
Betreuung statt.

Die Ferienbetreuung erfolgt, mit Ausnahme
der nachstehend angeführten Schließzeiten,
durchgehend.

Geschlossen sind die Einrichtungen
jeweils zu folgenden Zeiten:
Zwei Wochen in den Sommerferien.
Der Zeitraum wird zu Beginn des jeweiligen
Schuljahres festgelegt.
Vom 24.12. bis einschließlich 01.01.
Am Tag nach Himmelfahrt.
An den Schulentwicklungstagen, deren
Termine von der jeweiligen Schule festgelegt
werden.

(5) An Samstagen, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen findet
grundsätzlich keine Betreuung statt.

Schulentwicklungstage dienen der
Qualitätssicherung an den Schulen. Der
OGT wird diese Tage analog zum Lehrkörper
der jeweiligen Schule für Fortbildungen
nutzen.

(5)
Die außerunterrichtlichen Angebote
gelten als schulische Veranstaltung im
Sinne des § 6 Abs. 2 SchulG.

(6)
Die außerunterrichtlichen Angebote
gelten als schulische Veranstaltung
im Sinne des § 6 Abs. 2 SchulG SH.

(7)
Das außerschulische Angebot kann
aufgrund
- unüberbrückbarer Personalengpässe,
- unvermeidbarer Baumaßnahmen,
- behördlicher Anordnungen zur Abwehr
einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr
vollständig oder teilweise geschlossen
werden, ohne, dass ein Anspruch auf eine
anderweitige Betreuung oder
Schadensersatz besteht. Gleiches gilt, wenn
der Betrieb aus gleichen Gründen
eingeschränkt werden muss.
Die Eltern sind frühestmöglich über die
Schließung, bzw. die Beschränkung zu
informieren.

(8)
Im Grundsatz ist der Träger des
Offenen Ganztages gehalten, eine
ausreichende Kapazität vorzuhalten.
Ist im begründeten Einzelfall ein
Betreuungsangebot aufgrund nicht
ausreichender Kapazität nicht
möglich, genießen Kinder, für die ein
gesetzlich garantierter individueller
Rechtsanspruch besteht, Vorrang.

Dieser Passus dient der rechtlichen
Absicherung und der Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen und
verantwortbaren Betreuungsbetriebs.

Individueller Rechtsanspruch geht vor
allgemeinem Bedarfsanspruch. Der Träger
ist jedoch gehalten, das Ausfallrisiko so
gering als möglich zu halten und im
Einzelfall eine Ablehnung zu begründen.

§ 2 Leitung
Träger der Offenen Ganztagsschule ist der
Schulträger die Gemeinde Halstenbek. Die
Leitung der Offenen Ganztagsschule obliegt
dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin
der Gemeinde Halstenbek. Die Leitung ist
verantwortlich für die betrieblichen und
organisatorischen Angelegenheiten des
Offenen Ganztags. Die Leitung strebt eine
enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung
und / oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft
an.
Der Träger behält sich vor, Kinder mit einem
bestehenden Hilfebedarf der
Eingliederungshilfe gem. SGB VIII
bzw. SGB IX nur aufzunehmen, wenn
eine geeignete Unterstützung durch
den zuständigen Jugend- bzw.
Sozialhilfeträger erfolgt. Eine
Entscheidung erfolgt nach Prüfung
im Einzelfall unter Einbeziehung des
zuständigen Jugendhilfe- bzw.
Sozialhilfeträgers durch die
pädagogische Leitung.

Ist eine Betreuung im OGT im Einzelfall nicht
möglich, unterstützt der Träger des
OGT bei der Suche nach einer
alternativen Betreuung.

§ 2 Leitung
Träger der Offenen Ganztagsschule ist die
Gemeinde Halstenbek als Schulträger. Die
Leitung der Offenen Ganztagsschule obliegt
der Bürgermeisterin bzw. dem
Bürgermeister der Gemeinde Halstenbek.
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
überträgt die Aufgabe dem Fachdienst, der
die Aufgabe des Schulträgers innerhalb der
Gemeindeverwaltung wahrnimmt.

Die Gemeinde folgt dem Grundsatz der
Inklusion. Dennoch stellen einzelne Kinder
aufgrund ihres Verhaltens unsere
Betreuungskräfte vor eine große
Herausforderung. Da wir überwiegend mit
angelernten Kräften und nicht mit
Fachkräften in der Betreuung arbeiten,
müssen wir zum Schutz der Kinder als auch
der Betreuungskräfte auf diese
Einschränkung bestehen. Entscheidung in
dieser Frage erfolgen nicht willkürlich,
sondern nach fachlicher Prüfung unter
Einbeziehung der zuständigen Träger von
Jugend- bzw. Sozialhilfe. Hier sollen Kinder
und Betreuungskräfte gleichermaßen
geschützt werden.
Müssen wir im Einzelfall eine Betreuung
versagen, unterstützen wir bei der Suche
nach Alternativen.

Seit Januar 2024 obliegt die Organisation
und Leitung des Ganztages einer
pädagogischen Ganztagsleitung.
Hierdurch erzielen wir die erforderliche
Professionalisierung im Ganztag, vor allem
aber unterstützen wir dadurch die fachliche
Ausrichtung des Angebots im Sinne einer
Qualitätssteigerung bzw. Sicherung.

§ 3 Anmeldung und Teilnahme
(1)
Die Anmeldung für die
Betreuungsangebote der Offenen
Ganztagsschule ist freiwillig. Die
Anmeldung erfolgt einmalig zu
Beginn der Betreuung und kann zu
den Schulhalbjahren geändert
oder gekündigt werden.
Anderweitige Änderungen oder
Kündigungen sind nur in
Einzelfällen mit entsprechender
Begründung möglich. Unberührt
hiervon bleibt das Recht der
Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die
Teilnahme an bestimmten
schulischen Veranstaltungen im
Rahmen des Ganztagsangebotes
für einzelne Schülerinnen und
Schüler für verbindlich zu erklären.

Innerhalb des Fachdienstes ist die
pädagogische Leitung des Ganztags für die
fachlichen, betrieblichen und
organisatorischen Angelegenheiten des
Offenen Ganztags zuständig. Die Leitung
arbeitet eng mit der Schulleitung und / oder
der von ihr mit der schulischen Koordination
zum Ganztag beauftragten Lehrkraft
zusammen.

§ 3 Anmeldung und Teilnahme
(1)
Die Anmeldung für die
Betreuungsangebote der
Offenen Ganztagsschule ist
freiwillig. Die Anmeldung erfolgt
in der Regel einmalig zu Beginn
der Betreuung und kann zu den
Schulhalbjahren geändert oder
gekündigt werden. Anderweitige
Änderungen oder Kündigungen
sind nur in Einzelfällen mit
entsprechender Begründung
möglich. Unberührt hiervon
bleibt das Recht der Schule nach
§ 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme
an bestimmten schulischen
Veranstaltungen im Rahmen des
Ganztagsangebotes für einzelne
Schülerinnen und Schüler für
verbindlich zu erklären.

Die überwiegende Mehrzahl der Kinder wird
für die Dauer des Schuljahres angemeldet.
Der gebündelte Anmeldezeitraum dient der
besseren Planbarkeit. Gleichzeitig wird
hierüber Planungssicherheit auch für die
Familien hergestellt.

(2)
Die Anmeldung der Schülerinnen
und Schüler zum Besuch der
Offenen Ganztagsschule erfolgt
schriftlich durch die
Erziehungsberechtigten unter
Verwendung des entsprechenden
Anmeldebogens. Die Anmeldefrist
wird durch den Leiter gemäß § 2
festgesetzt und ist dem jeweiligen
Anmeldebogen zu entnehmen.

(3)
Es werden nur Schülerinnen und
Schüler aufgenommen, deren
Anmeldungen fristgerecht
eingehen. Über die Aufnahme im
laufenden Schulhalbjahr wird im
Einzelfall entschieden.

(2)
Die Anmeldung der Schülerinnen
und Schüler zum Besuch der
Offenen Ganztagsschule erfolgt
online über das Elternportal durch
die Personensorgeberechtigten.
Die Anmeldefrist wird durch die
pädagogische Leitung des
Ganztages festgesetzt und wird im
Informationsschreiben der
pädagogischen Leitung des
Ganztags, sowie der Homepage der
Gemeinde Halstenbek und der
Homepage der jeweiligen Schule
veröffentlicht.
Ist im Einzelfall eine Online-Anmeldung über
das Elternportal nicht möglich, kann diese
über die
Schulverwaltung/Schulkindbetreuung bei
der Gemeinde Halstenbek nach
persönlicher Vorsprache erfolgen.
(3) Eine Aufnahme im laufenden Schuljahr
ist grundsätzlich möglich.
Kinder, für die ein individueller
Rechtsanspruch besteht, werden
auch bei unterjähriger Aufnahme
einen Platz erhalten.
Kinder ohne individuellen
Rechtsanspruch werden unterjährig
aufgenommen, soweit die zur
Verfügung stehenden Kapazitäten
dies zulassen.

Die Anmeldung über das Online Portal hat
sich bewährt. Dies führt für Eltern und
Verwaltung zu einer Vereinfachung des
Prozesses. Zugleich stellt die Anwendung
größtmögliche Transparenz her.

In den wenigen Fällen, in denen eine
Online-Anmeldung nicht erfolgen kann,
bietet die Gemeinde Hilfestellung.

Der individuelle Rechtsanspruch ist nicht
an Fristen gebunden. Aufnahmen sind
grundsätzlich jederzeit möglich.

(4)
Das Angebot des Offenen Ganztags an
den regulären Unterrichtstagen
ergänzend zum planmäßigen
Unterricht beinhaltet eine
Mittagessenbetreuung, eine
Hausaufgabenbetreuung, eine
Nachmittagsbetreuung sowie einen
Spätdienst für Grundschüler*innen.

Die Angebote können in folgenden Varianten
gebucht werden:
 a. nur Mittagessenbetreuung
(Voraussetzung für die Teilnahme am
Mittagessen)

b. Mittagessenbetreuung und
Hausaufgabenbetreuung (Freitag
findet statt der
Hausaufgabenbetreuung eine
Nachmittagsbetreuung statt)

c. Mittagessenbetreuung,
Hausaufgabenbetreuung und Kurs (+
ggf. Spätdienst für 1./2. Klasse) Die
Der Träger ist in geeigneter Frist
gehalten, die Kapazitäten an den
bestehenden Bedarf anzupassen.

(4)
Das Angebot des Offenen Ganztags
an den regulären Unterrichtstagen
ergänzend zum planmäßigen
Unterricht beinhaltet eine
Mittagessenbetreuung, eine
Hausaufgabenbetreuung, eine
Nachmittagsbetreuung sowie einen
Früh- und Spätdienst.
                Für Grundschüler*innen der 1./2.
Klasse besteht die Möglichkeit der
Buchung einer zusätzlichen
Betreuungszeit bis 16:00 Uhr.
Die Angebote können in folgenden
Varianten gebucht werden:
 a. nur Mittagessenbetreuung
(Voraussetzung für die Teilnahme am
Mittagessen)

b. Mittagessenbetreuung und
Hausaufgabenbetreuung; freitags
findet anstelle der
Hausaufgabenbetreuung eine
Nachmittagsbetreuung statt.

c. Mittagessenbetreuung,
Hausaufgabenbetreuung und

Erweiterung der Angebote um Früh- und
Spätdienst. Wegfall der Materialumlage aus
Gründen der Gleichstellung.

Buchung der Nachmittagsbetreuung,
sowie der Materialumlage ist
Voraussetzung zur Teilnahme am
Kursprogramm.

Bei der Anmeldung kann zwischen den
einzelnen Wochentagen sowie
zwischen den einzelnen Varianten
(Buchstabe a-c) frei gewählt werden.

(5)
Es besteht kein Anspruch auf die
Teilnahme an einem bestimmten
Kursangebot. Die Platzvergabe erfolgt
nach der verfügbaren Platzanzahl.
Wenn mehr Anmeldungen als freie
Plätze vorliegen, entscheidet die
jeweilige Koordinatorin bzw. der
jeweilige Koordinator der Offenen
Ganztagsschule. Die
Mindestteilnehmerzahl liegt pro Kurs
bei 10 Schüler*innen. Sollte die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden, können entweder mehrere
Kurse zusammengelegt oder die
betroffenen Schüler*innen anderen
Kursen zugewiesen werden.

Nachmittagsbetreuung, Spätdienst
               Die Buchung der
Nachmittagsbetreuung ist
Voraussetzung zur Teilnahme am
Kursprogramm.

Bei der Anmeldung kann zwischen
den einzelnen Wochentagen sowie
zwischen den einzelnen Varianten
(Buchstabe a-c) frei gewählt werden.

(5)
Die Kurswahl finden separat im
Anschluss an das
Anmeldeverfahren über das
Online-Elternportal statt. Es
besteht kein Anspruch auf die
Teilnahme an einem bestimmten
Kursangebot. Die Platzvergabe
erfolgt nach der verfügbaren
Platzanzahl. Wenn mehr
Anmeldungen als freie Plätze
vorliegen, entscheidet die
pädagogische Leitung des
Ganztages. Die
Mindestteilnehmerzahl liegt pro
Kurs bei 10 Schülerinnen und
Schülern. Sollte die
Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden, können die
betroffenen Schülerinnen und
Schüler anderen Kursen
zugewiesen werden.

Die Kursteilnahme wird allen im OGT
angemeldeten Kindern gleichermaßen
offenstehen. Eine gesonderte Abrechnung
der Kurse wird nicht mehr stattfinden.
Dies führt zu einer Gleichbehandlung aller
Kinder.
Für die Verwaltung geht dieser Schritt mit
einer Vereinfachung einher. Auch für Eltern
wird dies zu einer vereinfachten Anmeldung
führen.

(6)
Die Erziehungsberechtigten können
mit dem Anmeldebogen die Betreuung
der unter §1 Abs. 4 genannten
Ferienwochen buchen. Sofern eine
bereits gebuchte Ferienwoche doch
nicht benötigt wird, ist diese sechs
Wochen vor Beginn der Ferienwoche
schriftlich abzusagen.

(7)
Die Erziehungsberechtigten können
mit dem Anmeldebogen die Betreuung
an den unter § 1 Abs. 3 genannten
unterrichtsfreien Tagen einzeln
buchen. Sofern ein bereits gebuchter
unterrichtsfreier Tag doch nicht
benötigt wird, ist dieser sechs Wochen
vor dem unterrichtsfreien Tag
schriftlich abzusagen.

(8)
Bei Nichtteilnahme am gebuchten
Offenen Ganztagsprogramm ist eine
Abmeldung an den regulären
Unterrichtstagen bis 11.00 Uhr und für
(6)
Die Personensorgeberechtigten
können über das Online-Elternportal
die Betreuung der unter §1 Abs. 4
genannten Ferienzeiten mit einer
Frist von 6 Wochen vor Beginn des
jeweiligen Ferienzeitraumes buchen.
Sofern eine bereits gebuchte
Ferienzeit doch nicht benötigt wird,
kann diese bis zu 6 Wochen vor
Beginn des jeweiligen
Ferienzeitraumes kostenlos über das
Online-Elternportal storniert
werden.
(7)
Die Personensorgeberechtigten
können über das Online-Elternportal
die Betreuung an den unter § 1 Abs.
3 genannten unterrichtsfreien Tagen
mit einer Frist von 6 Wochen vorher
buchen. Sofern ein bereits
gebuchter unterrichtsfreier Tag doch
nicht benötigt wird, kann dieser bis
zu 6 Wochen vorher kostenlos über
das Online-Elternportal storniert
werden.

(8)
Bei Nichtteilnahme am gebuchten
Offenen Ganztagsprogramm ist eine
Abmeldung an den regulären
Unterrichtstagen bis 11.00 Uhr und

Anpassung aufgrund Bestimmungen zum
Rechtsanspruch.

Dieser Passus führt zu einer besseren
Planbarkeit.

die anderen Betreuungsangebote bis
8.00 Uhr im Büro des offenen Ganztags
notwendig. Grundsätzlich ist eine
schriftliche Abmeldung seitens der
Eltern erforderlich.

§ 4 Abmeldung, Ausschluss
(1)
Eine Verlängerung der Teilnahme am
Ganztagsangebot über das laufende
Halbjahr hinaus ist nicht möglich.
(2)
Eine vorzeitige Abmeldung einer
Schülerin / eines Schülers durch die
Erziehungsberechtigten mit einer Frist
von zwei Wochen zum Ende des
jeweiligen Monats ist nur aus
wichtigem Grund möglich. Wichtige
Gründe sind:
1. Änderung hinsichtlich der
Personensorge für die Schülerin oder den
Schüler
2. Wechsel der Schule während des
Schulhalbjahres
3. besondere Fälle, über die die
Leitung der Offenen Ganztagsschule
entscheidet.

für die anderen Betreuungsangebote
bis 08.00 Uhr telefonisch, per E-Mail
oder über das Online-Elternportal
notwendig. Grundsätzlich ist eine
Abmeldung seitens der Eltern
erforderlich.

§ 4 Abmeldung, Ausschluss

(1)
Eine vorzeitige Abmeldung einer
Schülerin / eines Schülers durch die
Erziehungsberechtigten mit einer
Frist von zwei Wochen zum Ende des
jeweiligen Monats ist nur aus
wichtigem Grund möglich. Wichtige
Gründe sind:
1. Änderung hinsichtlich der
Personensorge für die Schülerin oder den
Schüler,
2. Wechsel der Schule während des
Schulhalbjahres,
3. Verhinderung der Teilnahme durch
parallel stattfindende schulische Angebote,
nach Nachweis über den Stundenplan,

4. besondere Fälle, über die die
pädagogische Leitung des
Ganztages im Einzelfall entscheidet.

Änderung der Ziffernfolge

Erweiterung von Anpassung bei
Stundenplanänderung.

(3)
Regelung des Ausschlusses aus dem
Offenen Ganztag:
Eine Schülerin oder ein Schüler kann
durch die Leitung des Offenen
Ganztages nach Rücksprache mit der
Schulleitung von der Teilnahme an
außerunterrichtlichen Angeboten
befristet oder unbefristet
ausgeschlossen werden, insbesondere
wenn:

1. das Verhalten der Schülerin/ des
Schülers eine weitere Teilnahme nicht zulässt,
2. die Schülerin / der Schüler das
Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt.

§ 5 Aufsichtspflicht
(1)
 Aufsichtspersonen sind die im Angebot
der Offenen Ganztagsschule
eingesetzten Betreuungskräfte sowie
die Kursleiterinnen und Kursleiter.

(2)
 Während der gebuchten
Betreuungszeiten ist den Schülerinnen
und Schülern das Verlassen des
Schulgrundstückes nicht gestattet.
Dies gilt nicht, soweit es sich, um für
die Teilnahme am Angebot des
(2)
Regelung des Ausschlusses aus dem
Offenen Ganztag:
Eine Schülerin oder ein Schüler kann
durch die pädagogische Leitung des
Ganztages im Einvernehmen mit der
Schulleitung von der Teilnahme an
außerunterrichtlichen Angeboten
befristet oder unbefristet
ausgeschlossen werden,
insbesondere wenn:

1. das Verhalten der Schülerin/ des
Schülers eine weitere Teilnahme nicht
zulässt,
2. die Schülerin / der Schüler das
Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt.

§ 5 Aufsichtspflicht
(1)
 Aufsichtspersonen sind die im
Angebot der Offenen
Ganztagsschule eingesetzten
Betreuungskräfte sowie die
Kursleiterinnen und Kursleiter.
(2)
 Während der gebuchten
Betreuungszeiten ist den
Schülerinnen und Schülern das
Verlassen des Schulgrundstückes
nicht gestattet.
Dies gilt nicht, soweit es sich, um für die
Teilnahme am Angebot des Offenen
Ganztags verbundene notwendige

Ergänzung der Beispiele

Offenen Ganztags verbundene
notwendige Wege handelt. (z.B.
Kooperationskurse der Schulen).

(4)
Die Aufsichtspflicht gegenüber den
Schülerinnen und Schülern
besteht nur, während der Zeiten, in
denen eine Schülerin oder ein
Schüler für den Besuch der
Offenen Ganztagsschule
angemeldet wurde und diese auch
tatsächlich besucht hat.
Wege handelt. (z.B. Ausflüge,
Kooperationskurse der Schulen).

(3)
 Die Aufsichtspflicht gegenüber den
Schülerinnen und Schülern besteht
nur während der Zeiten, in denen
eine Schülerin oder ein Schüler für
den Besuch der Offenen
Ganztagsschule angemeldet wurde
und diese auch tatsächlich besucht
hat.

II. Allgemeiner Teil

II. Allgemeiner Teil
§ 6 Kursangebote und Kooperationen
Das Angebot der Offenen Ganztagsschule
kann durch zusätzliche Kurse erweitert
werden. Zur Erweiterung und Ergänzung der
Betreuungsleistungen kann die Gemeinde
externe Kooperationspartner und freie
Träger (z. B. Träger der freien Jugendhilfe,
Vereine, Verbände oder andere geeignete
Institutionen) in die Offene Ganztagsschule
einbinden. Die Durchführung einzelner
Betreuungsangebote oder die Übernahme
weitergehender Betreuungsaufgaben kann
hierzu auf der Grundlage vertraglicher
Kooperationsvereinbarungen an diese Träger
übertragen werden.
Anpassung an neue Ziffernfolge

Flexibilisierung der Angebote

Kooperationspartner müssen, um ein
Angebot innerhalb des OGT anbieten zu
können, nachweisen, dass sie über ein
Kindeschutzkonzept verfügen. Der
Kooperationspartner muss nachweisen,
dass für die von ihm als Betreuungskräfte
eingesetzten Kräfte entsprechend den
Bestimmungen des § 72a SGB VIII keine
Gründe für einen Tätigkeitsausschluss
vorliegen.

§ 7 Statistische Daten und
Berichtswesen
(1) Zur bedarfsgerechten Planung, zur
datengestützten Qualitätsentwicklung
sowie zur Beantragung von Fördermitteln
werden regelmäßig statistische Daten über
die Inanspruchnahme der Offenen
Ganztagsschule (wie z. B. Anmelde- und
Teilnehmerzahlen, gebuchte
Betreuungsumfänge) erhoben.
(2) Diese zusammengefassten und
anonymisierten Zahlen und Daten werden
im Rahmen der gesetzlichen und
förderrechtlichen Meldepflichten an das
Land Schleswig-Holstein übermittelt. Dies
dient insbesondere der Nachweisführung
für den Erstattungsmechanismus der
Betriebskosten sowie für landesseitige
Evaluationen.

Hier werden die verpflichtenden
Bestimmungen zum Kinderschutz
angeführt.

Die Gemeinde ist verpflichtet Statistiken
des Landes und des Bundes zu
unterstützen. Die erhobenen Zahlen dienen
u.a. der Planung und der Steuerung des
Angebots sowie der Beantragung von
Fördermitteln.
Die Definition der erhobenen Daten folgt
den Vorgaben des Landes.

§ 6 Verarbeitung personenbezogener
Daten
Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, die
zur Durchführung dieser Satzung
erforderlichen personenbezogenen Daten der
Schüler*innen und deren
Erziehungsberechtigten gem. § 3 Abs. 1
Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein
zu verarbeiten. Zu den erforderlichen
personenbezogenen Daten gehören:
Angaben zum Schüler:
Vorname, Nachname, Geburtsdatum,
Klassenstufe
Angaben der Erziehungsberechtigten:
Vorname, Nachname, Anschrift,
Telefonnummer, Handynummer, dienstliche
Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Angaben zu
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII,
Angaben zur Bankverbindung für SEPA-
Lastschriftmandat.
Die Bestimmungen der §§ 30 ff. SchulG SH
(3) Darüber hinaus werden die statistischen
Auswertungen regelmäßig den zuständigen
politischen Gremien der Gemeinde (z. B.
Fachausschüsse, Gemeindevertretung) zur
Verfügung gestellt. Sie dienen der Politik als
Informations- und Entscheidungsgrundlage
für die örtliche Schulentwicklungs- und
Bedarfsplanung sowie für
haushaltsrechtliche Beschlüsse.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener
Daten
Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, die
zur Durchführung dieser Satzung
erforderlichen personenbezogenen Daten
der Schüler*innen und deren
Personensorgeberechtigten gem. § 3 Abs. 1
Landesdatenschutzgesetz Schleswig-
Holstein zu verarbeiten. Zu den
erforderlichen personenbezogenen Daten
gehören:
Angaben zum Schüler:
Vorname, Nachname, Geburtsdatum,
Klassenstufe
Angaben der Personensorgeberechtigten:
Vorname, Nachname, Anschrift,
Telefonnummer, Handynummer, dienstliche
Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Angaben
zu Leistungen nach dem SGB II und SGB XII,
Angaben zur Bankverbindung für SEPA-
Lastschriftmandat.
Die Bestimmungen der §§ 30 ff. SchulG SH

Die der Politik vor Ort zur Verfügung
gestellten Daten speisen sich aus den
Erhebungen, die wir für das Land
anfertigen.

finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt ab diesem Zeitpunkt die
Satzung über die Benutzung und Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Offenen
Ganztagsschulen an der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem
Wolfgang-Borchert-Gymnasium vom
17.07.2018 außer Kraft.

Halstenbek, den 29.06.2020
gez. Claudius von Rüden
finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Übergangsregelung zum
Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung
Der gesetzliche Anspruch auf
Ganztagsförderung für Kinder im
Grundschulalter gemäß § 24 Absatz 4 SGB
VIII in der ab dem 01.08.2026 geltenden
Fassung wird ab diesem Datum beginnend
mit der ersten Klassenstufe eingeführt und
in den Folgejahren schrittweise auf die
Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt ab diesem Zeitpunkt die
Satzung über die Benutzung und Erhebung
von Benutzungsgebühren für die Offenen
Ganztagsschulen an der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek und an
dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium vom
01.08.2020 außer Kraft.

Halstenbek, den
gez. Jan Krohn

Gesetzliche Notwendigkeit, zur
Verdeutlichung der Rechtsgrundgrundlage.

Änderung der Ziffernfolge

Gemeinde Halstenbek
Der Bürgermeister

Gemeinde Halstenbek
Der Bürgermeister

Nr.:
2026/056
Verfasser:
Fachdienst Familie &
Bildung
Datum:
01.04.2026
Vorlage
Federführend:
Fachbereich 2
Satzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten der
Regelungen zum Anmeldeverfahren
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Status
Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend
16.04.2026
Öffentlich
Gemeindevertretung Halstenbek
27.04.2026
Öffentlich
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt, dass die in der vorhergehenden Beschlussvorlage Nr. 2026/048
beschlossene Satzung hinsichtlich der Regelungen zum Anmeldeverfahren, welche in § 3
der Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek und an dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-
Satzung) geregelt sind, vorzeitig zum 01.05.2026 in Kraft treten, um ein ordnungsgemäßes
Anmeldeverfahren für das kommende Schuljahr 2026/2027 sicherzustellen.
Sachverhalt:
Zur Sicherstellung eines reibungslosen und rechtssicheren Anmeldeverfahrens für das
kommende Schuljahr 2026/2027 ist es erforderlich, die entsprechenden Regelungen bereits
vor dem ursprünglich vorgesehenen Inkrafttreten der Satzung anzuwenden.
Da das Anmeldeverfahren zeitlich vor dem regulären Inkrafttreten der Satzung liegt, entsteht
andernfalls eine Regelungslücke. Diese wird durch das vorzeitige Inkrafttreten geschlossen.
Risiken:
Personelle Auswirkungen:
Der Beschluss hat
x
keine personellen Auswirkungen
personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan
vorhanden.
nicht vorhanden.
finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind.

Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
x
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen
Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Investitionen (Finanzhaushalt)
Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel)
 €
Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten)
 €
Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt):
Gesamterträge
 €
Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten)
 €
Verteilung auf die
Haushaltsjahre:
Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen!
Ergebnishaushalt
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Erträge gesamt
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Zuschüsse (Auszahlungen)
Abschreibungen
Sonstiges
Aufwendungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Finanzhaushalt -
Investitionen
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Einzahlungen (z.B. Zuweisungen)
Planungskosten
Baukosten
Ausstattung
Zuschüsse (Auszahlungen)
Sonstiges
Auszahlungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Haushaltsmittel stehen im
Produkt
ggfs. Projekt-
Nr.
zur Verfügung.
Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt
werden.
Haushaltsmittel i. H.
v.
 €
müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt
werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben
bei den
Konten
:
Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden.

Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €:
Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde
durchgeführt.
Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne,
Kostenberechnungen,
Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der
Gemeindevertretung vor.
Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der
Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage
erläutert.
Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Anlagen:

Nr.:
2026/050
Verfasser:
Familie und Bildung
Datum:
25.03.2026
Vorlage
Federführend:
Fachbereich 2
Gebührensatzung für den offenen Ganztag der Gemeinde Halstenbek
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Status
Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend
16.04.2026
Öffentlich
Beschlussvorschlag:
Der neu gefassten Gebührensatzung über für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund-
und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS)
wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Der kommende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfordert eine Neufassung der
Gebührensatzung für den Offenen Ganztag in der Gemeinde Halstenbek. Die neue Satzung
bildet die Bestimmungen des Rechtsanspruches und dessen Rahmenbedingungen in
Hinblick auf die Gebühren ab.
Die erforderlichen Anpassungen beziehen sich hierbei im Wesentlichen auf das Einfügen
einer Sozialstaffel und den Wegfall der Materialumlage. Darüber hinaus waren Anpassungen
bei der Mittagsverpflegung und der Ferienbetreuung vorzunehmen.
In der Anlage findet sich neben der Beschlussfassung eine Synopse, die alte und neue
Satzung nebeneinanderstellt. In der Synopse sind die Änderungen gelb unterlegt
hervorgehoben. Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden sich Erläuterungen zu den
einzelnen Änderungen.
Da in der Gemeinde Halstenbek keine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, können die
finanziellen Auswirkungen nur begrenzt eingeschätzt werden. Auf Grundlage der mit der
neuen Gebührensatzung verbundenen Änderungen hat die Verwaltung daher eine Prognose
der zu erwartenden Mehreinnahmen erstellt. Basis hierfür bilden die Anmeldezahlen zum
01.08.2025. Demnach ist mit jährlichen zusätzlichen Einnahmen in Höhe von etwa 13.000 €
zu rechnen, wobei mögliche Ermäßigungen bislang unberücksichtigt geblieben sind. Eine
verlässliche Vorab-Hochrechnung erweist sich als schwierig, da es sich um eine neu
eingeführte Ermäßigungsgrundlage handelt. Im Jahr 2025 beliefen sich die Einnahmen aus
Gebühren für den Offenen Ganztag auf insgesamt 315.000 €.
Weitere finanzielle Faktoren, wie beispielsweise Personalkosten oder Fördermittel, können
derzeit noch nicht konkret beziffert werden.
Risiken:

Personelle Auswirkungen:
Der Beschluss hat
x
keine personellen Auswirkungen
personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan
vorhanden.
nicht vorhanden.
x
finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind.
Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen
Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Investitionen (Finanzhaushalt)
Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel)
 €
Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten)
 €
Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt):
Gesamterträge
13.000 €
Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten)
 €
Verteilung auf die
Haushaltsjahre:
Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen!
Ergebnishaushalt
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Erträge gesamt
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Zuschüsse (Auszahlungen)
Abschreibungen
Sonstiges
Aufwendungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Finanzhaushalt -
Investitionen
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Einzahlungen (z.B. Zuweisungen)
Planungskosten
Baukosten
Ausstattung
Zuschüsse (Auszahlungen)
Sonstiges
Auszahlungen gesamt
davon bereits im Haushalt

enthalten:
Haushaltsmittel stehen im
Produkt
ggfs. Projekt-
Nr.
zur Verfügung.
Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt
werden.
Haushaltsmittel i. H.
v.
 €
müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt
werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben
bei den
Konten
:
Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden.
Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €:
Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde
durchgeführt.
Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne,
Kostenberechnungen,
Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der
Gemeindevertretung vor.
Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der
Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage
erläutert.
Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1: Gebührensatzung für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und
Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS)
Anlage 2: Gebührensatzung Synopse

Gebührensatzung
für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an
der Bek und dem Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.03.2025 folgende Satzung erlassen:

Abschnitt 1: §§ 1-4 Grundlagen der Gebührenerhebung

§ 1 Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Teilnahme an dem Angebot der Offenen Ganztagsschulen nach § 1 der OGT-Satzung
werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie dienen der
teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten.
Anlage 1 ist Teil dieser Satzung.
(2) Gebührenbemessungsgrundlage ist das laufende Schuljahr nach § 14 SchulG unabhängig von
der Lage der Ferien. (1. Halbjahr 01.08.-31.01. / 2. Halbjahr 01.02.-31.07.)

§ 2 Gebührenschuldner

             Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist der oder die Erziehungsberechtigte verpflichtet,
mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung des Kindes zu einer Leistung im Sinne des §1.
(1) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist monatlich im Voraus bis zum
05. des jeweiligen Monats in einer Summe zu zahlen. Die Zahlung soll nach Möglichkeit
bargeldlos unter Verwendung des Lastschriftverfahrens erfolgen.
(2) Die Betreuungsgebühr wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten (August bis Juli) berechnet
und ist auch während Schließzeiten – etwa in den Ferien, bei Krankheit oder anderen
Fehlzeiten – weiterhin zu entrichten.
(3) Die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen sowie in den Ferien ist erst nach erfolgtem
Zahlungseingang verbindlich. Bis zu sechs Wochen vor Beginn der Betreuung kann die
Teilnahme an dem Angebot gebührenfrei abgesagt werden. Sollte die Absage nicht rechtzeitig
erfolgen, wird die Gebühr zu 100 % erhoben.

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(4) Bei einer vorzeitigen Abmeldung nach § 4 Abs. 2 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht mit
Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss
nach § 4 Abs. 3 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der
Ausschluss ausgesprochen wurde.
(5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4 Gebührenermäßigung
Bei der Gebührenermäßigung wird zwischen einem individuellen Rechtsanspruch und einem
Bedarfsanspruch unterschieden.
(1) Die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Angebote nach individueller
Rechtsanspruch-Erfüllung können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise
ermäßigt werden. Die Ermäßigung erfolgt einkommensabhängig im Rahmen einer
Sozialstaffel. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die für die Prüfung der Ermäßigung
erforderlichen Nachweise vorzulegen. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind
unverzüglich mitzuteilen. Ermäßigungen werden grundsätzlich ab dem Monat der
Antragsstellung gewährt. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.
(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Offene Ganztagsschule besteht die
Möglichkeit einer Geschwisterermäßigung für die Kinder, die den individuellen
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung haben.
(3) Für Empfängerinnen und Empfänger, die Leistungen über den gesetzlichen Rechtsanspruch
hinaus in Anspruch nehmen und damit unter den sogenannten Bedarfsanspruch fallen,
besteht die Möglichkeit, eine Ermäßigung zu beantragen. Dies gilt für Personen, die
Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, einen Wohnberechtigungsschein
besitzen oder Wohngeld erhalten. Nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises kann auf
Antrag eine Reduzierung der in Anlage 1 aufgeführten Gebühren um 50 % gewährt werden.
(4) Über Gebührenermäßigungen in sonstigen Härtefällen entscheidet der zuständige
Fachdienst.

Abschnitt 2: §§ 5-6 Höhe der Gebühren

§ 5 Höhe der Benutzungsgebühren für Kinder mit individuellem Rechtsanspruch
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist der Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind nicht Teil dieser Gebührensatzung. Diese werden
separat abgerechnet. Dies betrifft auch die Ferienbetreuung. Die Mittagsverpflegung ist durch
den Erziehungsberechtigten gesondert zu buchen.
(3) Die Ferienbetreuung ist wochenweise zu buchen. Fällt der betreute Ferienbeginn oder das
betreute Ferienende in die Wochenmitte oder fällt ein Feiertag in die betreute Ferienwoche,

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wird diese Woche tageweise abgerechnet. Auch andere wichtige Gründe, können zu einer
tageweisen Abrechnung führen. Hierüber entscheidet der zuständige Fachdienst.

§ 6 Höhe der Benutzungsgebühren für Kinder mit Bedarfsanspruch
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist der Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind nicht Teil dieser Gebührensatzung. Diese werden
separat abgerechnet.
(3) Die Ferienbetreuung ist wochenweise zu buchen. Fällt der betreute Ferienbeginn oder das
betreute Ferienende in die Wochenmitte oder fällt ein Feiertag in die betreute Ferienwoche,
wird diese Woche tageweise abgerechnet. Auch andere wichtige Gründe, können zu einer
tageweisen Abrechnung führen. Hierüber entscheidet der zuständige Fachdienst.

Abschnitt 3: § 7 Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt mit dem Eintritt des individuellen Rechtsanspruchs zum 01.08.2026 in
Kraft.
Die den individuellen Rechtsanspruch betreffenden Bestimmungen dieser Gebührensatzung in §
5 dieser Satzung treten dem sukzessiven Aufbau des Rechtsanspruches folgend für die Kinder der
ersten Klasse des Schuljahres 2026/27 zum 01.08.2026 in Kraft. Für die Kinder der zweiten Klasse
des Schuljahres 2027/28 tritt die Gebührensatzung zum 01.08.2027 in Kraft, für die Kinder der
dritten Klasse des Schuljahres 2028/29 zum 01.08.2028. Ab dem 01.08.2029 gelten die den
individuellen Rechtsanspruch betreffenden Bestimmungen in § 5 dieser Satzung für Kinder aller
Klassenstufen an den Grundschulen gleichermaßen.
Für Kinder, für die kein individueller Rechtsanspruch gilt, gelten die den Bedarfsanspruch
betreffenden Bestimmungen in § 6 dieser Satzung.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Gebührensatzung für den Offenen Ganztag
vom 28.09.2022 zum 01.08.2026 außer Kraft.

Halstenbek, den
gez. Jan Krohn
Gemeinde Halstenbek
Der Bürgermeister

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Anlage 1
zur Gebührensatzung
für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem
Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGTS-GebS)

Betreuung bis 12:45 Uhr
Monatliche Gebühr
für einen Tag in der
Woche
1. + 2. Klasse (GGemS)
                           4,00 €

Betreuung bis 13:30 Uhr
Monatliche Gebühr
für einen Tag in der
Woche
1. + 2. Klasse (GGemS)
                         12,00 €
3. + 4. Klasse (GGemS) + Sekundarstufe (GGemS)
                           4,00 €
Alle Klassen (WoBo)
                           4,00 €

Betreuung bis 14:30 Uhr
Monatliche Gebühr
für einen Tag in der
Woche
3. + 4. Klasse (GGemS) + Sekundarstufe (GGemS)
                          12,00 €
Alle Klassen (WoBo)
                         12,00 €

Betreuung bis 15:00 Uhr
Monatliche Gebühr
für einen Tag in der
Woche
1.+2. Klasse GGemS)
                        24,00 €

Betreuung bis 16:00 Uhr
Monatliche Gebühr
für einen Tag in der
Woche
1. + 2. Klasse (GGemS)
                         27,00 €
3. + 4. Klasse (GGemS) + Sekundarstufe (GGemS)
                        27,00 €
Alle Klassen (WoBo)
                          27,00 €

Spätdienst: Betreuung bis 17:00 Uhr
Monatliche Gebühr
für einen Tag in der
Woche
Alle Klassen (GGemS)
                         8,00 €

Frühdienst: Betreuung von 07:00 – 08:00 Uhr
Monatliche Gebühr
für einen Tag in der
Woche
Alle Klassen (GGemS)
                         8,00 €

Ferienbetreuung
Gebühr pro Woche
Kinder ohne individuellen Rechtsanspruch
                         80,00 €

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Betreuung an einzelnen Ferientagen
Gebühr pro Tag
Kinder ohne individuellen Rechtsanspruch
                         16,00 €

Betreuung an unterrichtsfreien Tagen
Gebühr pro Tag
Alle Kinder
                         16,00 €

Ferienbetreuung
Gebühr pro Tag
Kinder mit individuellem Rechtsanspruch
                                     *

Betreuung an einzelnen Ferientagen
Gebühr pro Tag
Kinder mit individuellem Rechtsanspruch
                                     *

*Gebühren werden im Rahmen der neuen der Richtlinie individuell berechnet und überschreiten
nicht den monatlichen Höchstbetrag von 135,00 Euro.

Synopse – Gebührensatzung - Stand: 25.03.2026

Gebührensatzung – gültig bis 31.07.2026
Änderungsfassung ab dem 01.08.2026
Begründung der Änderungen
Gebührensatzung
für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund-
und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem
Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein (GO) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-
Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
vom 26.09.2022 folgende Satzung erlassen:

Gebührensatzung
für die Offenen Ganztagsschulen an der Grund-
und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem
Wolfgang-Borchert-Gymnasium (OGT-GebS)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein (GO) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-
Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
vom 25.03.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Gebühren
(1)Für die Teilnahme an dem Angebot der Offenen
Ganztagsschulen nach § 1 der OGT-Satzung werden
Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung
erhoben. Sie dienen der teilweisen Deckung der
laufenden Betriebs- und Personalkosten mit
Ausnahme der Mittagsverpflegung sowie ggf.
Materialkosten in einzelnen Kursen. Anlage 1 ist Teil
dieser Satzung.

 § 1 Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Teilnahme an dem Angebot der Offenen
Ganztagsschulen nach § 1 der OGT-Satzung werden
Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung
erhoben. Sie dienen der teilweisen Deckung der
laufenden Betriebs- und Personalkosten mit
Ausnahme der Mittagsverpflegung sowie der
Materialumlage ggf. Materialkosten in einzelnen
Kursen. Anlage 1 ist Teil dieser Satzung.

Die Mittagsverpflegung wird separat abgerechnet.

Die Materialumlage entfällt aus Gründen der
sozialen Gleichstellung.

(2) Gebührenbemessungsgrundlage ist das laufende
Schuljahr nach § 14 SchulG unabhängig von der Lage
der Ferien. (1. Halbjahr 01.08.-31.01. / 2. Halbjahr
01.02.-31.07.)

(2) Gebührenbemessungsgrundlage ist das laufende
Schuljahr nach § 14 SchulG unabhängig von der Lage
der Ferien. (1. Halbjahr 01.08.-31.01. / 2. Halbjahr
01.02.-31.07.)

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist der oder die
Erziehungsberechtigte verpflichtet, mehrere
Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist der oder die
Erziehungsberechtigte verpflichtet, mehrere
Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der
Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung
des Kindes zu einer Leistung im Sinne des §1.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der
Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung
des Kindes zu einer Leistung im Sinne des §1.

(2) Die Betreuungsgebühr wird für einen Zeitraum
von zwölf Monaten (August bis Juli) berechnet und ist
auch während Schließzeiten – etwa in den Ferien, bei
Krankheit oder anderen Fehlzeiten – weiterhin zu
entrichten.

Der Erhebungszeitraum ist festzuhalten

(2) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid
festgesetzt und ist monatlich im Voraus bis zum 05.
des jeweiligen Monats in einer Summe zu zahlen. Die
Zahlung soll nach Möglichkeit bargeldlos unter
Verwendung des Lastschriftverfahrens erfolgen.
(3) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid
festgesetzt und ist monatlich im Voraus bis zum 05.
des jeweiligen Monats in einer Summe zu zahlen. Die
Zahlung soll nach Möglichkeit bargeldlos unter
Verwendung des Lastschriftverfahrens erfolgen.

(3) Die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen sowie in
den Ferien ist erst nach erfolgtem Zahlungseingang
verbindlich. Bis zu sechs Wochen vor Beginn der
Betreuung kann die Teilnahme an dem Angebot
gebührenfrei abgesagt werden. Sollte die Absage
nicht rechtzeitig erfolgen, wird die Gebühr zu 100 %
erhoben.

(4) Die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen sowie in
den Ferien ist erst nach erfolgtem Zahlungseingang
verbindlich. Bis zu sechs Wochen vor Beginn der
Betreuung kann die Teilnahme an dem Angebot
gebührenfrei abgesagt werden. Sollte die Absage
nicht rechtzeitig erfolgen, wird die Gebühr zu 100 %
erhoben.

(4) Bei einer vorzeitigen Abmeldung nach § 4 Abs. 2
OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf
des Monats, in dem die Abmeldung
Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss nach
§ 4 Abs. 3 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht
(5) Bei einer vorzeitigen Abmeldung nach § 4 Abs. 2
OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf
des Monats, in dem die Abmeldung
Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss nach
§ 4 Abs. 3 OGT-Satzung endet die Gebührenpflicht

mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss
ausgesprochen wurde.

mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss
ausgesprochen wurde.

(5) Rückständige Gebühren unterliegen der
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

(6) Rückständige Gebühren unterliegen der
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4 Gebührenermäßigung

§ 4 Gebührenermäßigung

 Bei der Gebührenermäßigung wird zwischen einem
individuellen Rechtsanspruch und einem
Bedarfsanspruch unterschieden.

(1) Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II
oder dem SGB XII,
Wohnberechtigungsscheininhaber sowie
Wohngeldempfänger erhalten auf Antrag nach
Vorlage des Leistungsnachweises eine Ermäßigung
von 50 % der in der Anlage 1 genannten Gebühren.

(1) Die Benutzungsgebühren für die
Inanspruchnahme der Angebote nach individueller
Rechtsanspruch-Erfüllung können auf Antrag der
Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise ermäßigt
werden. Die Ermäßigung erfolgt
einkommensabhängig im Rahmen einer
Sozialstaffel. Die Erziehungsberechtigten sind
verpflichtet, die für die Prüfung der Ermäßigung
erforderlichen Nachweise vorzulegen. Änderungen
der wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich
mitzuteilen. Ermäßigungen werden grundsätzlich ab
dem Monat der Antragsstellung gewährt. Eine
rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.
Durch Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf
Ganztagsförderung muss für die betroffenen
Grundschulkinder der ersten Klasse eine
Ermäßigung durch Sozialstaffel, sowie eine
Geschwisterermäßigung angeboten werden.

(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie
gleichzeitig die Offene Ganztagsschule besteht die
Möglichkeit einer Geschwisterermäßigung für die
Kinder, die den Rechtsanspruch auf
Ganztagsbetreuung haben.

(3) Für Empfängerinnen und Empfänger, die
Leistungen über den gesetzlichen Rechtsanspruch
hinaus in Anspruch nehmen und damit unter den
sogenannten Bedarfsanspruch fallen, besteht die
Möglichkeit, eine Ermäßigung zu beantragen. Dies
gilt für Personen, die Sozialleistungen nach dem SGB
II oder SGB XII beziehen, einen
Wohnberechtigungsschein besitzen oder Wohngeld
erhalten. Nach Vorlage eines entsprechenden
Nachweises kann auf Antrag eine Reduzierung der in
Anlage 1 aufgeführten Gebühren um 50 % gewährt
werden.

(2) Über Gebührenermäßigungen in sonstigen
Härtefällen entscheidet der zuständige Fachdienst
(4) Über Gebührenermäßigungen in sonstigen
Härtefällen entscheidet der zuständige Fachdienst.

§ 5 Höhe der Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren sind der
Anlage 1 zu entnehmen.

§ 5 Höhe der Benutzungsgebühren für Kinder mit
individuellem Rechtsanspruch

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist der Anlage
1 zu entnehmen.

(2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung der Grund-
und Gemeinschaftsschule an der Bek sind nicht Teil
dieser Gebührensatzung. Diese werden separat
abgerechnet.

(2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind nicht
Teil dieser Gebührensatzung. Diese werden separat
abgerechnet. Dies betrifft auch die Ferienbetreuung.
Die Mittagsverpflegung ist durch den
Erziehungsberechtigten gesondert zu buchen.

(3) Die Ferienbetreuung ist wochenweise zu buchen.
Fällt der betreute Ferienbeginn oder das betreute
Ferienende in die Wochenmitte oder fällt ein Feiertag
in die betreute Ferienwoche, wird diese Woche
Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden an
allen Schulen separat abgerechnet.

Die Buchung der Ferienbetreuung muss auch für
Kinder mit individuellem Rechtsanspruch von den
Sorgeberechtigten erfolgen.

tageweise abgerechnet. Auch andere wichtige
Gründe, können zu einer tageweisen Abrechnung
führen. Hierüber entscheidet der zuständige
Fachdienst.
(4) Die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren für die
Ferienbetreuung beinhalten keine
Mittagsverpflegung. Die Mittagsverpflegung ist durch
den Erziehungsberechtigten gesondert zu buchen.

Doppelung mit Absatz (2)
(3) Für die Teilnahme an Kursen, bei denen ein
erhöhter Materialbedarf besteht, kann eine
Materialumlage erhoben werden. Die
Materialumlage wird im Kursprogramm zu Beginn
des Schulhalbjahres festgelegt. Die Materialumlage
wird mit dem Gebührenbescheid erhoben.

(3) Für die Teilnahme an Kursen, bei denen ein
erhöhter Materialbedarf besteht, kann eine
Materialumlage erhoben werden. Die
Materialumlage wird im Kursprogramm zu Beginn
des Schulhalbjahres festgelegt. Die Materialumlage
wird mit dem Gebührenbescheid erhoben. Zu klären.

Die Materialumlage entfällt aus Gründen der
sozialen Gleichstellung.

NEU: § 6 Höhe der Benutzungsgebühren für Kinder
mit Bedarfsanspruch

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist der Anlage
1 zu entnehmen.

(2) Die Kosten für die Mittagsverpflegung sind nicht
Teil dieser Gebührensatzung. Diese werden separat
abgerechnet.

(3) Die Ferienbetreuung ist wochenweise zu buchen.
Fällt der betreute Ferienbeginn oder das betreute

Ferienende in die Wochenmitte oder fällt ein Feiertag
in die betreute Ferienwoche, wird diese Woche
tageweise abgerechnet. Auch andere wichtige
Gründe, können zu einer tageweisen Abrechnung
führen. Hierüber entscheidet der zuständige
Fachdienst.

(4) Die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren für die
Ferienbetreuung beinhalten keine
Mittagsverpflegung. Die Mittagsverpflegung ist durch
den Erziehungsberechtigten gesondert zu buchen.

Doppelung mit Absatz (2)
§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2022 in Kraft.

§ 7 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt mit dem Eintritt des
individuellen Rechtsanspruchs zum 01.08.2026 in
Kraft.
Die den individuellen Rechtsanspruch betreffenden
Bestimmungen dieser Gebührensatzung in § 5 dieser
Satzung treten dem sukzessiven Aufbau des
Rechtsanspruches folgend für die Kinder der ersten
Klasse des Schuljahres 2026/27 zum 01.08.2026 in
Kraft. Für die Kinder der zweiten Klasse des
Schuljahres 2027/28 tritt die Gebührensatzung zum
01.08.2027 in Kraft, für die Kinder der dritten Klasse
des Schuljahres 2028/29 zum 01.08.2028. Ab dem
01.08.2029 gelten die den individuellen
Rechtsanspruch betreffenden Bestimmungen in § 5
dieser Satzung für Kinder aller Klassenstufen an den
Grundschulen gleichermaßen.
Für Kinder, für die kein individueller Rechtsanspruch
gilt, gelten die den Bedarfsanspruch betreffenden

Halstenbek, den 28.09.2022
gez. Claudius von Rüden
Gemeinde Halstenbek
Der Bürgermeister

Bestimmungen in § 6 dieser Satzung.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige
Gebührensatzung für den Offenen Ganztag vom
28.09.2022 zum 01.08.2026 außer Kraft.
Halstenbek, den 28.09.2022
gez. Jan Krohn
Gemeinde Halstenbek
Der Bürgermeister

Nr.:
2026/058
Verfasser:
Fachdienst Familie &
Bildung
Datum:
01.04.2026
Vorlage
Federführend:
Fachbereich 2
Gebührensatzung für den Offenen Ganztag: Vorzeitiges Inkrafttreten
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Status
Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend
16.04.2026
Öffentlich
Gemeindevertretung Halstenbek
27.04.2026
Öffentlich
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt, dass die in der vorhergehenden Beschlussvorlage Nr. 2026/050
beschlossene Gebührensatzung vorzeitig zum 01.05.2026 in Kraft tritt, um eine rechtzeitige
Anwendung der Regelungen für das kommende Schuljahr 2026/2027 sicherzustellen.
Sachverhalt:
Zur Sicherstellung eines geordneten und rechtssicheren Verfahrens bei der Erhebung von
Gebühren ist es erforderlich, die Regelungen bereits vor dem ursprünglich vorgesehenen
Inkrafttreten anzuwenden. Ohne dieses vorzeitige Inkrafttreten würde eine zeitliche Lücke
entstehen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Gebührenerhebungsverfahrens
beeinträchtigen könnte.
Risiken:
Personelle Auswirkungen:
Der Beschluss hat
x
keine personellen Auswirkungen
personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan
vorhanden.
nicht vorhanden.
finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind.
Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
x
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen

Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Investitionen (Finanzhaushalt)
Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel)
 €
Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten)
 €
Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt):
Gesamterträge
 €
Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten)
 €
Verteilung auf die
Haushaltsjahre:
Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen!
Ergebnishaushalt
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Erträge gesamt
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Zuschüsse (Auszahlungen)
Abschreibungen
Sonstiges
Aufwendungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Finanzhaushalt -
Investitionen
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Einzahlungen (z.B. Zuweisungen)
Planungskosten
Baukosten
Ausstattung
Zuschüsse (Auszahlungen)
Sonstiges
Auszahlungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Haushaltsmittel stehen im
Produkt
ggfs. Projekt-
Nr.
zur Verfügung.
Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt
werden.
Haushaltsmittel i. H.
v.
 €
müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt
werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben
bei den
Konten
:
Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden.
Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €:
Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde
durchgeführt.
Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne,
Kostenberechnungen,
Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der
Gemeindevertretung vor.
Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der

Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage
erläutert.
Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Anlagen:

Nr.:
2026/051
Verfasser:
Familie und Bildung
Datum:
25.03.2026
Vorlage
Federführend:
Fachbereich 2
Kriterien zur Vergabe von Plätzen im Offenen Ganztag an der Grund-
und Gemeinschaftsschule an der Bek und dem Wolfgang-Borchert-
Gymnasium
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Status
Ausschuss für Kinder, Schule und Jugend
16.04.2026
Öffentlich
Beschlussvorschlag:
Die nachfolgend aufgeführten Kriterien für die Platzvergabe im Offenen Ganztag an der
Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek sowie am Wolfgang-Borchert-Gymnasium
werden beschlossen. Diese Kriterien gelten erstmals für das Anmeldeverfahren zum
Schuljahr 2026/2027 ab dem 1. Mai 2026.
Sachverhalt:
Ausgangslage und Zielsetzung
Der Offene Ganztag (OGTS) ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag.
Ziel des Vergabeverfahrens ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu sichern und
Chancengerechtigkeit zu fördern. Durch die Offenlegung der Vergabekriterien soll
Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet und eine Gleichbehandlung aller
Familien sichergestellt werden.
Da die Anzahl der buchbaren Plätze, auf Grund des vorgegebenen Betreuungsschlüssels
und der vorhandenen Personalstellen im Stellenplan begrenzt ist, braucht es transparente
und nachvollziehbare Vergabekriterien. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der verfügbaren
Kapazitäten.
Die Aufnahme in den Offenen Ganztag erfolgt ausschließlich online, nach Registrierung und
Buchung einer Betreuungsleistung im GTS-Portal. Der Antrag muss im Anmeldezeitraum
01.-30.04. eingehen. Unvollständige oder verspätet eingereichte Anträge werden nachrangig
berücksichtigt.
Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 tritt der gesetzliche Rechtsanspruch auf einen
Ganztagsplatz in Kraft. Die Umsetzung erfolgt schrittweise:
- Einführungsphase: Der Rechtsanspruch gilt im ersten Jahr (26/27) zunächst für die neuen
Erstklässler und wird in den darauffolgenden Jahren sukzessive um jeweils einen weiteren
Jahrgang erweitert.
Garantierte Platzvergabe: Kinder, die unter den aktuellen Rechtsanspruch fallen, erhalten
vorrangig einen Platz im Offenen Ganztag.
Anwendung der Auswahlkriterien: Bis zur vollständigen Umsetzung des Rechtsanspruchs für
alle Jahrgänge kommen die festgelegten Auswahlkriterien ausschließlich bei der
Platzvergabe für jene Kinder zum Tragen, die noch keinen gesetzlichen Rechtsanspruch
haben.
Kapazitätsgrenzen: Platzzusagen für Kinder ohne Rechtsanspruch erfolgen unter

Berücksichtigung der Auswahlkriterien bis zum Erreichen der (noch zu klärenden) maximalen
Gruppenstärke.
Grundprinzipien der Platzvergabe
Im OGT wird bei der Platzvergabe analog den kommunalen Kitas verfahren.
1.
Die Kriterien sind schriftlich festgelegt
2.
Aufnahmekriterien:

Kriterien des SGB VIII (Berufstätigkeit, in Ausbildung befindend, Studium,
Ausbildung, Integrationsmaßnahme)

Soziale Gründe/ Härtefallregelung. Besondere soziale Situationen werden
zusätzlich berücksichtigt (z.B. Alleinerziehende Eltern)

Weiter Begründungen, wie beispielsweise pädagogische Gründe,
Geschwisterkinder in der Einrichtung bleiben in der Verantwortung der Leitung
und sind Ermessensausübung.
3.
Kann der OGT nach Anmeldeschluss, die eingegangenen Anmeldungen nicht
gänzlich bedienen, greifen die Aufnahmekriterien. Alle Eltern haben dann eine
Nachweispflicht und müssen Nachweise durch geeignete Unterlagen belegen (z. B.
Arbeitgeberbescheinigung).
4.
Es gibt keine Stichtagregelung: Alle über das GTS-Portal eingegangenen Anträge, im
Anmeldezeitraum 01.-30.04., werden gleichbehandelt.
5.
Ein Leerstand darf nicht künstlich verursacht werden bspw. durch Platz freihalten o.ä.
6.
Bei Anmeldung, Zuzug oder Wechsel im laufenden Jahr, (nach Anmeldezeitraum im
April) werden Plätze nur dann vergeben, wenn die maximale Gruppengröße bei
Doppelbesetzung nicht überschritten wird.
7.
Nicht berücksichtigte Anträge werden in eine Warteliste aufgenommen und vergeben,
sobald Plätze frei werden.
Absage von Platzanfragen
Die Absage von Plätzen erfolgt, sobald alle Plätze vergeben wurden und keine
Überbelegung mehr möglich ist. Absagen für Kinder, die im GTS-Elternportal registriert
wurden, erfolgen über das GTS-Elternportal. Anfragen die persönlich, per Mail oder
telefonisch gestellt eingehen, werden im Falle einer Absage schriftlich begründet und
dokumentiert.
Härtefallregelung
Platzzusagen erfolgen für Kinder ohne Rechtsanspruch bis zur maximalen Gruppenstärke.
Zusätzliche Plätze können in begründeten Ausnahmefällen vergeben werden und liegen im
Ermessen der OGT-Leitung:

akuter familiärer Notlage

Kindeswohlgefährdung

plötzlichem Arbeitsplatzantritt

Trennung / Todesfall
Risiken:
Personelle Auswirkungen:
Der Beschluss hat
x
keine personellen Auswirkungen
personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:

Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan
vorhanden.
nicht vorhanden.
finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind.
Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
x
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen
Der Beschluss hat finanziellen Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Investitionen (Finanzhaushalt)
Investive Zuwendungen (z.B. Fördermittel)
 €
Investitionskosten der Maßnahme (Aufgliederung siehe unten)
 €
Zusätzliche jährliche laufende Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt):
Gesamterträge
 €
Gesamtaufwendungen (Aufgliederung siehe unten)
 €
Verteilung auf die
Haushaltsjahre:
Alle Beträge in €, auf 100 € gerundet und ohne Nachkommastellen!
Ergebnishaushalt
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Erträge gesamt
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Zuschüsse (Auszahlungen)
Abschreibungen
Sonstiges
Aufwendungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Finanzhaushalt -
Investitionen
Lfd. Jahr
Planjahr
Folgejahr
1
Folgejahr
2
Folgejahr
3
Einzahlungen (z.B. Zuweisungen)
Planungskosten
Baukosten
Ausstattung
Zuschüsse (Auszahlungen)
Sonstiges
Auszahlungen gesamt
davon bereits im Haushalt
enthalten:
Haushaltsmittel stehen im
Produkt
ggfs. Projekt-
Nr.
zur Verfügung.
Die Mittel können durch Einsparungen im Budget durch Sollveränderung bereitgestellt
werden.

Haushaltsmittel i. H.
v.
 €
müssen über-/außerplanmäßig nachbewilligt
werden. Die Deckung ist gewährleistet durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben
bei den
Konten
:
Haushaltsmittel sind zum zukünftigen Haushalt anzumelden.
Zusatz für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit Gesamtkosten ab 100.000 €:
Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik wurde
durchgeführt.
Die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 GemHVO-Doppik (insbes. Pläne,
Kostenberechnungen,
Bauzeitenplan und Erläuterungen) liegen zur Beschlussfassung der
Gemeindevertretung vor.
Die Förderungsmöglichkeiten wurden unter Beteiligung des „Fördermittel-Lotsen“ der
Investitionsbank Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis wurde in der Vorlage
erläutert.
Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Anlagen:

Nr.:
2025/234-001E
Verfasser:
Fachdienst Finanzen
Datum:
28.01.2026
Vorlage
Federführend:
Fachbereich 1
Ergaenzung_1 zum Haushalt 2026/2027
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Status
Finanzausschuss
10.02.2026
Öffentlich
Gemeindevertretung Halstenbek
23.02.2026
Öffentlich
Beschlussvorschlag:
1. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab 01.01.2026 auf X % festgesetzt.
2. Die Haushaltssatzung für die Jahre 2026 und 2027 wird unter Berücksichtigung der vorge-
legten Veränderungslisten in der beigefügten Fassung - und unter Berücksichtigung der in
der Sitzung abgestimmten Veränderungen - beschlossen.
Sachverhalt:
Diese Ergänzungsvorlage wurde erstellt, um die folgenden Punkte bezüglich der Ursprungs-
vorlage zu verändern:
Anpassung des Beschlusstextes
Der bisherige Beschlusspunkt 2 aus der Ursprungsvorlage ist entbehrlich. Sollte es in der
Sitzung Änderungsanträge zu den Haushaltsanmeldungen bzw. zur Haushaltssatzung ge-
ben, so werden diese direkt in der Beratung einzeln abgestimmt.
Diese abgestimmten Veränderungen finden Eingang in den neuen Beschlusspunkt 2 unter
Verwendung des Zusatzes „und unter Berücksichtigung der in der Sitzung abgestimmten
Veränderungen“.
Sollten keine Veränderungen beantrag bzw. beschlossen werden, so ist dieser Zusatz aus
dem Beschlusspunkt zu streichen.
Über eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B wird gesondert im Beschluss-
punkt 1 abgestimmt. Dieser findet dann automatisch Eingang in die Haushaltssatzung.
Haushaltssatzung/Veränderungslisten
Beigefügt ist eine geänderte Haushaltsatzung (Anlage 1), die auf Veränderungen beruht, die
zwischenzeitlich eingetreten sind. Für jedes der beiden Planjahre 2026 (Anlage 2) und 2027
(Anlage 3) wurde eine gesonderte Veränderungsliste erstellt, die sich jeweils auf den Ergeb-
nishaushalt sowie den Investitionshaushalt aufgliedert.
Veränderungen ergeben sich insbesondere aus dem inzwischen vorliegenden Festset-
zungsbescheid für den Finanzausgleich 2026 mit Verbesserungen insbesondere bei den
Schlüsselzuweisungen. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für 2027 kommt hin-
zu, dass bei der Kalkulation der Schlüsselzuweisungen für den Ursprungshaushaltsentwurf

noch vom Plansatz 2025 bei der Gewerbesteuer (11 Mio. €) ausgegangen wurde. Das tat-
sächliche Ergebnis liegt rund 420T€ darunter. Weiterhin spielen Verschiebungen bei den
Zahlungen für die Gewerbesteuer zwischen den Halbjahren eine Rolle. Eine genaue Be-
rechnung für das Jahr 2027 ist erst im Juli 2026 möglich. Da der bisherige Ansatz für 2027
mit 590T€ recht gering ist, schlägt die Verwaltung vor, den Ansatz 2027 für die Allgemeinen
Schlüsselzuweisungen um 500T€ zu erhöhen.
Weiterhin ist in 2026 zu berücksichtigen, dass die Straßenbaumaßnahme Lübzer Straße
nicht wie geplant als große Investitionsmaßnahme durchgeführt werden kann. Sie wird als
Unterhaltungsmaßnahme durchgeführt, so dass die Kosten als Aufwand im Ergebnishaus-
halt zu erfassen sind. Die Investitionskosten wurde auch gar nicht erst im Ursprungsentwurf
berücksichtigt. Die Instandsetzungsaufwendungen werden nunmehr mit 500T€ angegeben
(siehe Erläuterung des FB 3 in der Anlage 4). Die Gelder wären im Produkt 54101 Ge-
meindestraßen beim Konto 5221041 für die Brückenunterhaltung einzuplanen und bis zur
Vorlage der erforderlichen Planungs- und Kostenunterlagen in der GV zu sperren.
Und schließlich kann auch die Straßenbaumaßnahme Lütten Immels nicht mehr als Investiti-
onsmaßnahme durchgeführt werden (siehe Begründung des FB 3 in der Anlage 5). Die Gel-
der sind im Investitionshaushalt 2026 zu streichen. Die Finanzierung erfolgt über nicht ver-
brauchte Gelder im Straßenunterhalt im Jahr 2025.
Weitere geringfügige Änderungen durch vertragliche Verpflichtungen wurden ergänzt.
Antworten der Verwaltung zu den Fragen der Politik
Siehe Anlage 6
Risiken:
Personelle Auswirkungen:
Der Beschluss hat
keine personellen Auswirkungen
personelle Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen:
Die Stelle muss ganz / teilweise neu besetzt werden und ist im Stellenplan
vorhanden.
nicht vorhanden.
finanzielle Auswirkungen, wie sie unter „Finanzielle Auswirkungen“ dargestellt sind.
Ergänzende Erläuterungen zu den personellen Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 Haushaltssatzung vom 02.02.2026
Anlage 2 Veränderungsliste zum Haushalt 2026
Anlage 3 Veränderungsliste zum Haushalt 2027
Anlage 4 Erläuterungen des FB 3 zur Lübzer Straße

Anlage 5 Erläuterungen des FB 3 zum Lütten Immels
Anlage 6 Antworten auf die Fragen der Politik

Haushaltssatzung
der Gemeinde Halstenbek
für die Haushaltsjahre 2026 / 2027
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.01.2026
- und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026 / 2027 wird
2026
2027
1. im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf
53.671.300 EUR
54.071.100 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
56.973.200 EUR
58.892.000 EUR
einem Jahresüberschuss von
0 EUR
0 EUR
einem Jahresfehlbetrag von
3.301.900 EUR
4.820.900 EUR
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach
§ 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich
0 EUR
0 EUR
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der
Ausgleichsrücklage
-3.301.900 EUR
-4.820.900 EUR
2. im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
52.629.800 EUR
53.135.700 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
53.704.600 EUR
55.189.800 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investi-
tionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
14.289.200 EUR
8.883.600 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Inves-
titionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
17.091.600 EUR
12.120.100 EUR
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf
14.090.700 EUR
8.587.700 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
auf
3.689.900 EUR
0 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
35.000.000 EUR
30.000.000 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen
Stellen auf
216,67 Stellen.
216,67 Stellen.
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A)
498 %
498 %

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
404 %
404 %
2. Gewerbesteuer
400 %
400 %

§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich-
tungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine
Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 20.000 €.
§ 5
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungs-
maßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaß-
nahme mindestens 100.000 € beträgt. Diese Maßnahmen werden als Projekte bezeichnet.
§ 6
(1) Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets
mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zu-
führungen zu Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.
(2) Gemäß § 22 Abs. 3 GemHVO sind die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
eines Budgets gegenseitig deckungsfähig.
(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen bei Steuern und allgemeinen Zuweisungen im Pro-
dukt 61101 können für Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen im selben Jahr bei den
Umlagen im Produkt 61101 verwendet werden.
(4) Erhält die Gemeinde zweckgebundene Spenden oder Ersatzleistungen von Versicherungen für Schadens-
fälle, so darf die Verwaltung fehlende Konten anlegen und in den Deckungskreis des betreffenden Produktes
einbinden.
(5) Im Bereich der Investitionen darf die Verwaltung Konten der Kontengruppen 7831 bis 7833 in der Finanz-
software anlegen und ohne Haushaltsansatz in den bestehenden Deckungskreis des jeweiligen Produktes ein-
binden, wenn im laufenden Haushaltsjahr mindestens ein Konto aus den genannten Kontengruppen mit einem
Haushaltsansatz im jeweiligen Deckungskreis eingeplant ist.
(6) Darüber hinaus dürfen Mehrerträge und die dazugehörigen Einzahlungen gemäß § 21 GemHVO nur dann
für entsprechende Mehraufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen verwendet werden, soweit dies
im Haushaltsplan vermerkt ist oder die Konten in der Übersicht über Zweckbindungen im Vorbericht des Haus-
haltsplanes aufgeführt sind. Mindererträge bzw. -einzahlungen vermindern die verfügbaren Ausgabemittel im
Budget. Das gleiche gilt entsprechend für Mehr- oder Mindereinzahlungen im Bereich der Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen.
(7) Die Aufwendungen und zugehörigen Auszahlungen der gebildeten Budgets im Ergebnisplan sind übertrag-
bar. Ausgenommen sind die Ansätze nicht zahlungswirksamer Aufwendungen und die Verfügungsmittel.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am XX.XX.2026 erteilt.
Halstenbek, den XX.XX.2026
Gemeinde Halstenbek
Der Bürgermeister

Veränderungen zum Haushaltsentwurf 2026
vom 02.02.2026
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Erträge
Aufwendungen
Einzahlungen
Auszahlungen
in €
in €
in €
in €
53.671.300
56.973.200
52.629.800
53.704.600
+550.000
+550.000
1
+200.000
+200.000
2
+177.000
+177.000
3
0
0
4
-1.700
-1.700
5
+106.700
+106.700
6
+5.100
+5.100
7
+29.300
+29.300
8
-79.000
-79.000
9
+33.600
+33.600 10
0
0 11
+100.000
+100.000 12
+20.000
+20.000 13
+15.000
+15.000 14
21701.5291016
Wolfgang-Borchert-Gymnasium - Aufwendungen für
Schwimmunterricht
+5.000
+5.000 15
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Kreisumlage
Gemeindestraßen - Instandhaltung Unterführungen und Brücken
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Allgemeine Schlüsselzuweisungen
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Entnahme Finanzausgleichsrückstellung
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Einkommensteuer
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Bedarfsunabhängige Zuweisungen
Gemeindestraßen - Unterhaltung Straßen
Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Zinsen für Investitionskredite
Straßenreinigung - Winterdienst
Wolfgang-Borchert-Gymnasium - Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche Anlagen
usw.
Öffentliche Sicherheit - Kostenerstatung an die Stadt Schenefeld
Erläuterung Nr.
Veränderungen im
Ergebnisplan
Veränderungen im Finanzplan
(im Bereich der lfd. Verw.Tätigkeit)
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Gewerbesteuerumlage
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Schlüsselzuweisungen Zentrale Orte
Bisheriger Stand
Gemeindestraßen - Aufwendungen für die Straßenentwässerung
Veränderungen im der laufenden Verwaltungstätigkeit
(Ergebnisplan und im Finanzplan Zeilen 1-17 (Ergebnis aus laufender Verwaltungstätigkeit)
Proukt.Konto
Bezeichnung
54101.5221041
61101.4021000
61101.4051000
61101.4111000
61101.4112000
54101.5221031
54101.5241003
61101.4582700
61101.5341000
61101.5372000
61201.5517000
54501.5221028
21701.5241000
12201.5452002

21821.5291016
Grund-und Gemeinschaftsschule an der Bek - Aufwendungen für
Schwimmunterricht
+4.500
+4.500 16
+3.500
+3.500 17
53.810.700
58.002.800
52.769.200
54.734.200
Neues Ergebnis für den Ergebnisplan
-4.192.100
Bisheriges Ergebnis für den Ergebnisplan
-3.301.900
Verschlechterung
-890.200
Erläuterungen:
1. Siehe Erläuterung des FB 3 in der Anlage 4 der Beschlussvorlage 2025/234-001E
2. Siehe Erläuterung des FB 3 in der Anlage 4 der Beschlussvorlage 2025/234-001E
3. Die Kosten für die Straßenentwässerungsgebühren wurde gemäß Angabe der GWH in der Höhe von 675.000 € angemeldet. Mit Datum vom 02.03.2026 hat der Fachdienst eine
 Rechnung für das HH 2026 i.H.v. 852.000 € erhalten. Somit ist eine Differenz i.H.v. 177.000 € für das HH 2026 entstanden. Der Ausgleich der Rechnung ist unabdingbar.
4. Aus der Abrechnung des Abschlages für die Einkommensteueraufkommens für das 4. Quartal 2025 ergibt sich eine Nachzahlung von X €, die in 2026 zu verbuchen ist.
5. Nach der vorliegenden Festsetzung für 2026 wurde das Gesamtaufkommen für die Bedarfsunabhängigen Zuweisungen nach §32 FAG mit rund 200T€ niedriger festgelegt, als im
Haushaltserlass angegeben. Für Halstenbek bedeutet dies Mindererträge von 1.700 €. Neuer Ansatz: 1.682.600 €.
6. Die Allgemeinen Schlüsselzuweisungen erhöhen sich nach der Festsetzung für 2026 um 106.700 €, da der Grundbetrag je Einw. um 7,30 € höher, der Straßenfaktor je Km um
84 € höher sowie die Straßenlänge laut Landesvermessungsamt mit 300 m mehr angegeben ist. Neuer Ansatz: 1.683.500 €.
7. Die Zuweisungen für Zentrale Orte wurden auf 274.800 € festgesetz und liegen damit um 5.100 € höher als im Haushaltserlass angegeben war.
8. Aufgrund überdurchschnittlicher Gewerbesteuereinnahmen in 2025 im Vergleich zu den beiden Vorjahren ist im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 eine Finanzausgleichs-
rückstellung von 59.800 € zu bilden, die in 2026 mit 29.300 € und in 2027 mit 29.500 € aufzulösen ist.
9. Aus der Abrechnung der Abschlagszahlung für die zu zahlende Gewerbesteuerumlage für das 4. Quartal 2025 ergibt sich eine Rückzahlung von 79.000 €, die in
2026 zu buchen ist.
10. Aufgrund der höher festgesetzten Schlüsselzuweisungen für 2026 (siehe Nr. 4) ergibt sich auch eine um rund 33.600 € erhöhte Kreisumlage. Neuer Ansatz: 9.738.700 €.
11. Aufgrund der Veränderungen im Bereich der Investitionen reduzieren sich auch die Zinsaufwendungen für die aufzunehmenden Investitionskredite. Der Betrag fällt allerdings
 recht gering aus, da im Ursprungsentwurf die Kreditaufnahmen für die Straßenbauprojekte erst für Ende 2026 kalkuliert war.
12. Nach § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holsteins ist die Gemeinde verpflichtet die Fahrbahnen, Gehwege sowie Radwege von Schnee
und Eis zu befreien. Hierzu gehört auch das Bestreuen. Aufgrund der Wetterverhältnisse bis März 2026 ist es absehbar, dass die angemeldeten Mittel nicht ausreichen werden,
sodass 100.000 € nachgemeldet werden müssen. Die zur Verfügung gestellten Mittel für das HH 2026 sind bereits mit der Rechnung vom Januar 2026 aufgebraucht.
13. Die Erhöhung resultiert aus einem Vertrag, welcher mit einem Unternehmen zur Stromversorgung geschlossen wurde (jährlicher Abschlag 22.176 €). Die Kosten wurden bisher
aus dem Bereich ÖPP gezahlt, dort wurden die Kosten bereits angepasst.
14. Die Stadt Schenefeld schreibt eine weitere Stelle für eine Ordnungsperson für den Ruhenden Verkehr aus, die – wie die bereits vorhandene – ebenfalls für die
Neuer Stand
Grundschule Bickbargen - Aufwendungen für Schwimmunterricht
21101.5291016

Gemeinde Halstenbek tätig sein wird.
15-
17
Die Kosten sind der Veränderungsliste zuzufügen, da sich die Nutzungsentgelte für die Nutzung des Schwimmbads zum Jahresbeginn 2026 verdoppelt haben.
Die Anmeldung zur Veränderungsliste sind zu sperren, bis der KSA diese durch Beschluss am 16.04.26 freigegeben hat.

Veränderungen zum Haushaltsentwurf 2026
vom 02.02.2026
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Einzahlungen
Auszahlungen
Einzahlungen
Auszahlungen
in €
in €
in €
in €
Bisheriger Stand
3.689.900
198.500
14.289.200
14.090.700
2.802.400
Asylbewerberunterbringung - Geleistete Anzahlungen aus dem Erwerb von
Grundstücken und Gebäuden
+850.000
+850.000
1
Öffentliches Grün und Landschaftsbau - Grünflächen
+261.200
+16.259
+16.259
2
Gemeindestraßen - Vollausbau Lütten Immels
-419.700
3
Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Kreditaufnahmen für Investitionen
-419.700
4
Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Tilgung von Investitionskrediten
0
5
Neuer Stand
3.951.100
198.500
14.735.759
13.671.000
3.668.659
Neue Verpflichtigungsermächtigungen
3.951.100
Bisherige Verpflichtigungsermächtigungen
3.689.900
Erhöhung Verpflichtungsermächtigungen
+261.200
Neue Kreditaufnahme
14.537.259
Bisherige Kreditaufnahme
14.090.700
Erhöhung Kreditaufnahme
+446.559
       +
     +
Einzahlungen Auszahlungen
Neue Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit
13.869.500
18.404.418
Bisherige Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit
14.289.200
17.091.600
Veränderung
-419.700
+1.312.818
Erläuterungen:
1. Gebäudeankauf Vorlage 2026/033
2. VE i.H.v. 261.200,20 €/Auflösung in 2027 - 2026: 16.258,75 € für die Lph 5-8 - Vorlage 2025/022-002 E- Herstellung Ausgleichsflächenkonzept - Koppeltwiete - Öko-Konto
3. Das Projekt 54101042 Vollausbau Lütten Immels wird nicht durchgeführt.
Erläuterung Nr.
Investitionstätigkeit
Finanzierungstätigkeit
Bezeichnung
Produkt.Konto ggf.
Projekt-Nr.
Veränderungen im Bereich der Investitionstätigkeit (im Finanzplan Zeilen 18-35)
und der Finanzierungstätigkeit (im Finanzplan Zeilen 37-41)
Verpflich-
tungs-
ermächti-
gungen
54101.7853000
Projekt 54101042
61201.6927310
61201.7927310
Veränderungen im Bereich
Veränderungen im Bereich
31551.0909000
Projekt 31551006
55101.0210000.
Projekt 55101001

Veränderungen zum Haushaltsentwurf 2027
vom 02.02.2026
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Erträge
Aufwendungen
Einzahlungen
Auszahlungen
in €
in €
in €
in €
54.071.100
58.892.000
53.135.700
55.189.800
+100.000
+100.000
1
+20.000
+20.000
2
+30.000
+30.000
3
-1.800
-1.800
4
+500.000
+500.000
5
+5.200
+5.200
6
+29.500
+29.500
7
-77.500
-77.500
8
0
0
9
21701.5291016
Wolfgang-Borchert-Gymnasium - Aufwendungen für
Schwimmunterricht
+5.000
+5.000 10
21821.5291016
Grund-und Gemeinschaftsschule an der Bek - Aufwendungen
für Schwimmunterricht
+4.500
+4.500 11
+3.500
+3.500 12
54.604.000
58.977.500
53.668.600
55.275.300
Neues Ergebnis für den Ergebnisplan
-4.373.500
Bisheriges Ergebnis für den Ergebnisplan
-4.820.900
Verbesserung
+447.400
Erläuterung Nr.
(Ergebnisplan und im Finanzplan Zeilen 1-17 (Ergebnis aus laufender Verwaltungstätigkeit)
Proukt.Konto
Bezeichnung
61101.4051000
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Bedarfsunabhängige Zuweisungen
Veränderungen im der laufenden Verwaltungstätigkeit
Veränderungen im
Ergebnisplan
Veränderungen im Finanzplan
(im Bereich der lfd. Verw.Tätigkeit)
Bisheriger Stand
56102.5012000;
5022000;5032000
Personalkosten inkl. AG Kosten
21701.5241000
Wolfgang-Borchert-Gymnasium - Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche
Anlagen usw.
12201.5452002
Öffentliche Sicherheit - Kostenerstatung an die Stadt Schenefeld
61101.4111000
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Allgemeine Schlüsselzuweisungen
61101.4112000
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Schlüsselzuweisungen Zentrale Orte
61101.4582700
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Entnahme
Finanzausgleichsrückstellung
Neuer Stand
61101.5372000
Steuern, Zuweisungen u. allg. Umlagen - Kreisumlage
21101.5291016
Grundschule Bickbargen - Aufwendungen für Schwimmunterricht
61201.5517000
Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Zinsen für Investitionskredite

Erläuterungen:
1. Einrichtung einer Vollzeitstelle - Klimaschutzmanager/in - Vorlage 2025/220-001E
2. Die Erhöhung resultiert aus einem Vertrag, welcher mit einem Unternehmen zur Stromversorgung geschlossen wurde (jährlicher Abschlag 22.176 €). Die Kosten
 wurden bisher aus dem Bereich ÖPP gezahlt, dort wurden die Kosten bereits angepasst.
3. Die Stadt Schenefeld schreibt eine weitere Stelle für eine Ordnungsperson für den Ruhenden Verkehr aus, die – wie die bereits vorhandene – ebenfalls für die
Gemeinde Halstenbek tätig sein wird.
Aus der Abrechnung des Abschlages für die Einkommensteueraufkommens für das 4. Quartal 2025 ergibt sich eine Nachzahlung von X €, die in 2026 zu
verbuchen ist.
4 Für 2026 waren die Bedarfsunabhängigen Zuweisungen nach §32 FAG um 1.700 € zu reduzieren. Für 2027 erfolgt die Anpassung prozentual gem.
Haushaltserlass, so dass in 2027 mit Mindererträgen von 1.800 € zu rechnen ist.
5. Für die Allgemeinen Schlüsselzuweisungen wurden für 2026 der Grundbetrag je Einw., der Straßenfaktor je Km sowie die Straßenlänge laut
Landesvermessungsamt erhöht. Dies wirkt sich auch positiv auf 2027 aus. Hinzu kommt, dass die Schlüsselzuweisungen 2027 noch auf Basis des Planansatzes
der Gewerbesteuer für das Jahr 2025 von 11 Mio.€ berechnet wurden. Die Erträge liegen um rund 420T€ niedriger Neuer Ansatz: 1.683.500 €.
6. Für 2026 waren die Zuweisungen für Zentrale Orte um 5.100 € zu erhöhen. Für 2027 erfolgt die Anpassung prozentual gem. Haushaltserlass, so dass in 2027
mit Mehrerträgen von 5.200 € zu rechnen ist.
7. Aufgrund überdurchschnittlicher Gewerbesteuereinnahmen in 2025 im Vergleich zu den beiden Vorjahren ist im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 eine
 Finanzausgleichsrückstellung von 59.800 € zu bilden, die in 2026 mit 29.300 € und in 2027 mit 29.500 € aufzulösen ist.
8. Aufgrund der höher festgesetzten Schlüsselzuweisungen für 2026 (siehe Nr. 4) ergibt sich auch eine um rund 33.600 € erhöhte Kreisumlage.
Neuer Ansatz: 9.738.700 €.
9. Aufgrund der Veränderungen im Bereich der Investitionen reduzieren sich auch die Zinsaufwendungen für die aufzunehmenden Investitionskredite.
 Der Betrag fällt allerdings recht gering aus, da im Ursprungsentwurf die Kreditaufnahmen für die Straßenbauprojekte erst für Ende 2026 kalkuliert war.
10-12 Die Kosten sind der Veränderungsliste zuzufügen, da sich die Nutzungsentgelte für die Nutzung des Schwimmbads zum Jahresbeginn 2026 verdoppelt haben.
Die Anmeldung zur Veränderungsliste sind zu sperren, bis der KSA diese durch Beschluss am 16.04.26 freigegeben hat.

Veränderungen zum Haushaltsentwurf 2027
vom 02.02.2026
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Mehr-/Minder-
Einzahlungen
Auszahlungen
Einzahlungen
Auszahlungen
in €
in €
in €
in €
Bisheriger Stand
0
295.900
8.883.600
8.587.700
3.236.500
Öffentliches Grün und Landschaftsbau - Grünflächen
+261.200
+261.200
1
Gemeindestraßen - Vollausbau Lütten Immels
-5.000
2
Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Kreditaufnahmen für Investitionen
-5.000
3
Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft - Tilgung von Investitionskrediten
0
Neuer Stand
0
295.900
9.139.800
8.582.700
3.497.700
Neue Verpflichtigungsermächtigungen
0
Bisherige Verpflichtigungsermächtigungen
0
unverändert
0
Neue Kreditaufnahme
8.843.900
Bisherige Kreditaufnahme
8.587.700
Erhöhung Kreditaufnahme
+256.200
       +
     +
Einzahlungen Auszahlungen
Neue Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit
8.878.600
12.637.500
Bisherige Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit
8.883.600
12.120.100
Veränderung
-5.000
+517.400
Erläuterungen:
1. Vorlage 2025/022-002 E- Herstellung Ausgleichsflächenkonzept - Koppeltwiete - Öko-Kontos
2.
Vorlage 2025/234-001E
Verpflich-
tungs-
ermächti-
gungen
Veränderungen im Bereich
Veränderungen im Bereich
Erläuterung Nr.
Investitionstätigkeit
Finanzierungstätigkeit
61201.6927310
61201.7927310
55101.0210000.
Projekt 55101001
54101.7853000
Projekt 54101042
Veränderungen im Bereich der Investitionstätigkeit (im Finanzplan Zeilen 18-35)
und der Finanzierungstätigkeit (im Finanzplan Zeilen 37-41)
Produkt.Konto ggf.
Projekt-Nr.
Bezeichnung

Gemeinde Halstenbek ■ Gustavstraße 6 ■ 25469 Halstenbek
 DER BÜRGERMEISTER

■ Rathaus
Einlass nach Terminvereinbarung
Auskunft unter Tel. 04101 491-0
www.halstenbek.de/Kontakt
■ Halstenbek im Internet
www.halstenbek.de
www.facebook.com/GemeindeHalstenbek
E-Mail an info@halstenbek.de

■ Bürgerbüro
Einlass nach Terminvereinbarung
Auskunft unter Tel. 04101 491-115
Ohne Termin Mo. + Fr. 8.00-12.30 Uhr

Fachdienst Tiefbau

31.03.2026
Vermerk Lübzer Straße/Trogbauwerk
Grundlagen und aktueller Stand:

Das Projekt „Grundinstandsetzung Trogbauwerk Lübzer Straße“ wird nicht wie geplant weitergeführt
(Entscheidung des Bürgermeisters vom 19.11.2025). Ausschlaggebend dafür ist die Deutsche Bahn,
deren kurzfristige Auflagen die Durchführung des Projekts erschweren und Unsicherheiten in Bezug
auf eine Gesamtleistung (finanziell und bauzeitlich) hervorrufen.
Vorrangig ist nun eine Interimslösung gewählt. Diese bedeutet eine Deckensanierung im Bereich des
Trogbauwerkes und des anschließenden Straßenabschnittes vom Bickbargen bis zum
Verbindungsweg.
Ziel ist es, die Hauptverbindungsachse „Lübzer Straße“ kurzfristig verkehrssicher herzustellen, auch
im Hinblick auf das geplante Gewerbegebiet. Dabei wird seitens Tiefbaus darauf hingewiesen, dass
eine Deckensanierung eine kurzfristige und schnell herzustellende Maßnahme ist.
Nachhaltig ist diese Lösung nicht, da die Ursache der vorhandenen Schäden nicht beseitigt, sondern
nur oberflächlich repariert werden. Eine Deckensanierung hätte hier eine Haltbarkeit von
schätzungsweise 5 Jahren, bevor ggf. neue Schäden auftreten.
Da hier die Deutsche Bahn im Bereich des Tunnels beteiligt ist, ist ein längeres Planverfahren als
üblich vorgesehen. Zudem ergeben sich Kostenpotenziale, die derzeit noch nicht abschließend
beziffert werden können. Die Planung ist neu zu starten. Nach Vorlage des Entwurfes und der
Kostenberechnung wird die Planung der Politik zur Beschlussfassung vorgelegt.

Finanzielle Mittel – Vorschlag zum weiteren Vorgehen

Die Baukosten inkl. der Ingenieurleistungen (von der Gemeinde zu beauftragen OHNE Kosten für die
Deutsche Bahn) sind gemäß grober Vorkalkulation mit ca. 450.000 € bis 500.000 € zu beziffern, so
dass hier in der Veränderungsliste 550.000 € angesetzt werden müssen, da die Kosten für die
Deutsche Bahn noch nicht zu beziffern sind. Die Mittel müssen zweckgebunden angesetzt werden.
Da diese Maßnahme keine Investition ist, sind die Mittel im Ergebnishaushalt bereit zu stellen.
Die für das Projekt angemeldeten investiven Mittel in Höhe von 4.030.000 € sind aus dem Haushalt
2026 zu streichen.

Gemeinde Halstenbek ■ Gustavstraße 6 ■ 25469 Halstenbek
 DER BÜRGERMEISTER

■ Rathaus
Einlass nach Terminvereinbarung
Auskunft unter Tel. 04101 491-0
www.halstenbek.de/Kontakt
■ Halstenbek im Internet
www.halstenbek.de
www.facebook.com/GemeindeHalstenbek
E-Mail an info@halstenbek.de

■ Bürgerbüro
Einlass nach Terminvereinbarung
Auskunft unter Tel. 04101 491-115
Ohne Termin Mo. + Fr. 8.00-12.30 Uhr

Fachdienst Tiefbau

31.03.2026
Vermerk Lütten Immels
1. Grundlagen und Mittelbereitstellung
•
In der Vorlage 2025/114-Vollausbau Lütten Immels wurde dargestellt, dass Gesamtkosten in
Höhe von ca. 200.000 € für die Gemeinde Halstenbek entstehen, wenn die Gemeinde
Halstenbek sich nicht an dem Bauvorhaben in Zusammenarbeit mit den Gemeindewerken
Halstenbek (GWH) beteiligt. Diese Mittel sind keine investiven Mittel, sondern aus dem
Ergebnishaushalt bereitzustellen, da es sich um Unterhaltung/Instandsetzung handelt.
•
Die Mittelbereitstellung umfasst:
o
Anschlüsse der Regensieleinläufe an die von den GWH neu verlegte Sielleitung
o
Erneuerung der Beleuchtung nach DIN und der zugehörigen Beleuchtungskabel
o
Anteile an allgemeinen Kosten (Baustelleneinrichtung/ Verkehrssicherung etc.)
2. Vorzeitiger Baubeginn/ Fördermittel
•
Ein vorzeitiger Baubeginn ist erst nach Stellung eines Förderantrages gemäß FAG §18 SBZ
möglich. Neue Förderanträge auf Sonderbedarfszuweisung können erst nach Anpassung des
Hebesatzes B gestellt werden oder nachdem etwas Gegenteiliges vom Kreis mitgeteilt wurde.
3. Aktueller Stand
•
Die Maßnahme wurde seitens der GWH ausgeschrieben; die Submission ist abgeschlossen.
Die gesamte Planung und Ausschreibung erfolgten ohne Beteiligung der Gemeinde
(Straßenbau).
•
Die Submission war erfolgreich; die GWH vergeben den Auftrag zeitnah.
•
Eine Anpassung der Maßnahme gemäß der in der Vorlage 2025/114 ursprünglich
vorgestellten Planung ist bei dem fortgeschrittenen Projektstatus nicht mehr möglich bzw.
nur durch Aufhebung der GWH-Ausschreibung und damit verbundenen vergaberechtliche
Problemen.
4. Finanzielle Mittel - Vorschlag zum weiteren Vorgehen
•
Da der GV-Beschluss vom 25.11.2025 noch im HH-Jahr 2025 gefasst wurde und im HH 2025
im Deckungskreis 3240 ausreichende Mittel vorhanden sind sowie der Haushalt 2025 noch

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nicht abgeschlossen ist, können die erforderlichen Mittel aus dem Ergebnishaushalt HH 2025
bereitgestellt werden.
•
Die GWH befinden sich in der Auswertung der Submissionsergebnisse und werden der
Gemeinde zeitnah mitteilen, wie hoch die bereit zu stellenden Mittel sind.
•
Die im Haushalt 2026 angemeldeten Investitionsmittel in Höhe von 419.700 € sind zu
streichen.

Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27
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lfd. Nr. Fragen
Antworten aus den Fachdiensten
Allgemein
1.
Umsetzung Haushaltsbegleitbeschluss
Fortschritt je Maßnahme (Ampelstatus), terminliche
Abweichungen
bisherige/erwartete Ergebnis- und Finanzwirkung.
Die im Zusammenhang mit dem Haushalt 24/25 gefasster Begleitbeschluss wurde verwaltungsseitig nicht durchgehend nachgehalten und ist in der Folge in seiner Gesamtheit aus dem Fokus
geraten. Viele der Themen fließen jedoch weiterhin in die alltägliche Arbeit der Fachbereiche ein, wenn auch nicht im Rahmen einer gesonderten, strukturierten Bearbeitung.
Wir nehmen die Inhalte des Haushaltsbegleitbeschlusses nunmehr auf und werden diesen auf Ebene der Verwaltungsleitung systematisch controllen.
2.
Einsparungen durch Digitalisierung
Projekte mit nachweisbarem Effekt (z. B.
Sachkosten, Prozesszeiten, FTE-Effekte)
ROI/Nutzen
Zeitplan
Im Rahmen der Digitalisierung werden folgende Projekte umgesetzt bzw. wurden bereits umgesetzt: Einführung des digitalen Postausgangs, digitale Zeiterfassung, digitaler Stellenplan, Kita
App Famly. Diese Projekte sind die ersten, die aus analogen langwierigen Abläufen digitale mit einem Mehrwert erzeugen. Z.B. reduziert der digitale Postausgang den manuellen Ablauf zum
Versenden eines Briefes erheblich. Des Weiteren ist die Beschaffung eines Gebäude- und Liegenschaftssoftware sowie einer Finanzsoftware in Vorbereitung. Diese führen dazu, die im
Rahmen der Organisationsuntersuchung ermittelten Prozesse und Abläufe nicht nur digital abgebildet, sondern auch interne Abläufe vereinfacht und zu verbessert werden. Die Beschaffung
der Liegenschaftssoftware soll Ende Juni 2026 abgeschlossen sein. Die Inbetriebnahme erfolgt voraussichtlich Ende August 2026. Die Beschaffung der Finanzsoftware soll Ende Juli
abgeschlossen sein. Die Inbetriebnahme ist vom Anbieter abhängig, aber voraussichtlich ab 2027 realistisch.
3.
Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ),
insbesondere IT/Shared Services
Bestehende und geplante Kooperationen,
Leistungsumfang, SLA, Kosten-/Einsparwirkung auf
Fixkosten.
Im Rahmen einer Präsentaton in einem Hauptauschuss im dritten Quartal stellt die Verwaltung die derzeitige IT Landschaft der Gemeinde dar. Es wird eingegangen auf die Kosten der IT im
Vergleich mit anderen Kommunen sowie dem Augabenspektrum der IT Abteilung.
4.
Fördermittelstatus (insb. WoBo)
Bewilligt/beantragt/abzurechnen; ausstehende
Beträge, Fristen, Risiken (Verfall, Verzögerung).
Fördermittelmanagement: Bei der Aufstellung der Übersicht der Fördermittel handelt es sich um einen aktuellen Zwischenstand, da derzeit noch nicht alle Informationen vollständig
vorliegen. Parallel wird an dem Aufbau einer strukturierten und auswertbaren Fördermittel-Datenbank gearbeitet. Ziel ist es, eine transparente Darstellung der Förder-Maßnahmen sowie der
jeweiligen Gesamtaufwendungen unterteilt nach Förder- und Eigenmitteln zu ermöglichen. Perspektivisch ist vorgesehen, die Übersicht, um bereits abgeschlossene Maßnahmen zu ergänzen,
unter anderem im Hinblick auf Zweckbindungen sowie zum Ausschluss von Doppelförderungen. Die Übersicht entnehmen Sie bitte der Anlage 1.
Besonders hervorzuheben ist die neu aufgenommene Zusammenarbeit mit der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH. Die PD berät uns im Rahmen des DARP-Förderprogrammes (BMF)
zu „ISEK und Drittmittelscan“. Unser Ziel ist es eine Priorisierung und einen Fahrplan zu entwickel, bei welchen unserer Maßnahmen Fördergelder akquirierbar sind und wo wir uns strategisch
hin entwickeln wollen.
Fördermittel Wobo: aktueller Stand und Risiken: Hier wird die Arbeit von PSPC in Anspruch genommen (Schnittstelle FöMi-Management). Bewilligt wurden Mittel in Höhe von 25.000 € für
die Calisthenics-Außenanlage. Diese muss bis zum 30.06. fertiggestellt werden, um den Förderbedingungen zu entsprechen. Laut Aussage des Projektleiters ist dies, Stand Anfang März, soweit
im Plan. Weitere Fördermöglichkeiten werden geprüft, insbesondere Mittel für den Bau der Fahrradabstellanlage / Fahrradhaus und weitere (s.a. Anlage 1).
Daneben wurde in Februar 2026 ein KfW-Förderkredit für das Gesamtprojekt WoBo beantragt und bewilligt. Die Prüfung hinsichtlich der Kombinierbarkeit der öffentlichen Mittel ist dringlich
nachzuholen und wird zeitnah von PSPC vorgenommen. Grundsätzliche Risiken bestehen weiterhin im vorzeitigen Maßnahmenbeginn, der förderschädlich wäre. Darüber hinaus besteht das
Risiko, dass Fördermittel bereits ausgeschöpft sind, die allgemeinen Fördervoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder auch Fristen nicht eingehalten werden.
Sachstand Konexität: Das Ministerium für Bildung weist auf Nachfrage auf das zweistufige Verfahren (Richtlinie) zur Gewährung von Ausgleichszahlungen an kommunale Träger von
Gymnasien zur Kompensation des durch die Umstellung von G8 auf G9 ausgelösten finanziellen Mehrbedarfs hin. Die erste Verfahrensstufe beinhaltet das sogenannte Anmeldeverfahren
gemäß Nr. 6 der Richtlinie (Frist Februar 2024). Die Gemeinde Halstenbek hat ihre Anmeldung fristgerecht im Februar 2024 vorgenommen und bereits eine Einschätzung vom Ministerium zur
Erfüllung der Voraussetzungen erhalten. Hierin wurde unser Anspruch im Grundsatz bestätigt, in der beantragten Höhe in Hinblick auf die Größe der Sporthalle und einzelne Fach- und
Funktionsräume hinterfragt. In der zweiten Verfahrensstufe ist gemäß Nr. 7 der Richtlinie eine Antragsstellung erforderlich (Frist 30.06.2026). Den Antrag wird zurzeit vorbereitet und wird
nach finaler Abstimmung zwischen den Fachbereichen II und III sowie mit PSPC in den Versand gehen.

Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27
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5.
Konsolidierungspotenziale 2026/2027
Maßnahmen und Wirkung (z. B.
Liegenschaftsverkäufe, Projektanpassungen wie
Topgolf)
einmalig vs. Dauerhaft
rechtliche/vertragliche Voraussetzungen.
Grundsätzlich ist die Haushaltskonsolidierung ein laufendes und vielschichtiges Thema bestehend aus kleinen und großen Maßnahmen wie z.B. Fördermittelmangement, Gewerbeeinnahmen,
Prozessoptimierungen, Gebühren oder Mahnwesen, die sich sowohl durch alle Verwaltungsbereiche ziehen als auch von politischen Beschlüssen abhängig sind. In diesem Sinne müssen alle
Fachbereiche und Ausschüsse stärker in die Pflicht genommen werden, finanzielle Auswirkungen konsequent mitzudenken. Verwaltungsseitig wird daran gearbeitet über möglichst schnell
umzusetzende Maßnahmen insbesondere eine Transparenz über die finanzielle Auswirkungen als Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung und die Politik herzustellen. Beispiele hierfür
sind die Erarbeitung der Beschlussausführungslisten für alle Ausschüsse und die Überarbeitung des Haushaltsaufstellungsprozesses. Diese Themen gehören zu den Zielen der Projektgruppe,
die seit Februar zwischen Politk und Verwaltung gebildet wurde. Die Verwaltung hat ihren Abstimmungsprozess von Vorlagen zum Jahresbeginn angepasst, sodass wir uns hier auch eine
höhere Qualität bzgl. der Information zu finanziellen Auswirken versprechen.
Derzeit stehen keine Grundstücksverkäufe zur Disposition oder Prüfung an. Die aktuellen Arbeiten im Fachdienst Liegenschaften fokussieren sich auf die Aufarbeitung der
Wohnungsverwaltung und weiterer Schwerpunkte. Grundbesitz wird als einmalige Wertanlage betrachtet, die durch einen Verkauf nicht ersetzt wird. Im Gegenteil verzeichnen Grund und
Boden in der heutigen Zeit eine Wertsteigerung, insbesondere im Umland von Hamburg. Zudem soll das Gewerbegebiet gezielt geplant werden, um beim Verkauf der Parzellen Einnahmen zu
generieren. Aus dem Bestandsgrundbesitz wird derzeit keine Handlungsempfehlung abgeleitet.
6.
Vorschläge aus den bisher bereitgestellten
Unterlagen
Es ist davon auszugehen, dass die Vorschläge (zB
zum Umgang mit wesentlichen Projekten) wie
verschickt im Haushalt berücksichtigt wurden?
Dass also Mittel, deren Streichung oder Sperrung
vorgeschlagen wurde auch gestrichen oder gesperrt
sind?
Bis auf die Mittelsperrung für das Projekt " Parkplatz Wolfgang-Borchert-Gymnasium" (21701.0902000.21701006) in Höhe von 20.900 € sind alle Mittelsperrungen für das Haushaltsjahr 2026
in CIP erfasst. Die Mittel für dieses Projekt können nicht gesperrt werden, da es sich um die Leistungsphasen 1–3 handelt.
Die Sperren für das Haushaltsjahr 2027 werden im Dezember 2026 eingepflegt, da das System eine frühere Erfassung nicht zulässt.
In der Übersicht der gesperrten Haushaltsmittel haben sich zudem Fehler bei einer Projekt- sowie einer Kontobezeichnung eingeschlichen. Die korrigierte Übersicht wird daher als Anlage 2
beigefügt.
7.
Deckungskreise
Auf welche Budgetebene (vgl. S. 32 HH-Entwurf)
bezieht sich die Formulierung in § 6 I f.
Haushaltssatzung zur Deckungsfähigkeit innerhalb
von Budgets?
Erläuterung dazu, wozwischen Mittel unter welchen
Voraussetzungen verschoben werden können
Nach §§ 20-23ff haben die Gemeinden die Möglichkeit Budgets zu bilden.
Innerhalb eines Fachbereichs können sowohl für Investitionen als auch für Aufwendungen Budgets gebildet werden. Die Ausnahmen sind in § 22 Abs. 1 GemHVO geregelt.
Beispiel Fachbereich 2:
Alle Produkte des Fachbereichs 2 – mit Ausnahme der in der GemHVO genannten Ausnahmen – bilden jeweils ein Budget. Aufwendungen und Investitionen sind dabei strikt getrennt zu
betrachten. In beiden Bereichen sind Sollveränderungen möglich, jedoch jeweils ausschließlich innerhalb der Ergebnis- bzw. Finanzrechnung. Eine wechselseitige Nutzung von Mitteln
(Aufwand für Investitionen oder umgekehrt) ist nicht zulässig.
Beispiel KiTa:
Benötigt eine KiTa zusätzliche Mittel für Fortbildungen und reicht der eigene Deckungskreis dafür nicht aus, können Mittel aus einem anderen Produkt desselben Fachbereichs übertragen
werden. Sind im Fachbereich 2 insgesamt keine ausreichenden Mittel vorhanden, jedoch in einem anderen Fachbereich, ist eine Nachbewilligung erforderlich.
Sollveränderungen ab 20 T€ sind der Politik anzuzeigen. Bei Sollveränderungen entscheidet die Fachdienstleitung Finanzen bis 50 T€, darüber der Büroleitende Beamte oder Bürgermeister.
Nachbewilligungen ab 20T€ sind von der Gemeindevertretung zu beschließen; bis zu diesem Betrag entscheidet der Bürgermeister.
Sollveränderungen und Nachbewilligungen sind Bestandteil der Anlagen zum Finanzbericht.
Ausschuss ALU
1.
Öffentliche Gewässer – Kostenanstieg
Kostentreiber
(Personal/Fremdleistungen/Material/Invest)
Leistungsänderungen (Pflegeumfang, Flächen)
Preisentwicklungen, Nachholbedarfe
Im Juli 2024 wurde durch die Untere Wasserbehörde mit einer neuen Wasserrechtlichen Festsetzung die Gräbenzuteilung neu definiert. Die von den Gemeindewerken fremdvergebene
Grabenpflege beläuft sich auf ca. 30.000 €. Die Grabenpflege, welche von den Gemeindewerken eigenständig ausgeführt wird, beläuft sich auf ca. 35.000 €. Die reinen Unterhaltungskosten
liegen damit bei ca. 65.000 €. Darüber hinaus gibt es einige Gräben im Gemeindegebiet, die über viele Jahre bautechnisch nicht in Stand gesetzt wurden. Ihre Funktionstüchtigkeit ist
eingeschränkt und zum Teil gefährdet. Da nicht alle Gewässer in einem Jahr instandgesetzt werden können, ist es geplant, jährlich mit einem Budget von 25.000 € die Gräben zu sanieren. Der
detaillierte Kosten und Leistungsumfang ist bei Bedarf im WA zu thematisieren.
Ausschuss ASS

Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27
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1.
Friedhof
a)
Kostenstruktur
Kostenerstattung an Gemeindewerke (~200 T€) und
Arbeitnehmerkosten (~100 T€):
Welche Tätigkeiten/Leistungen sind enthalten
(Leistungsbeschreibung, Zeitaufschreibungen)?
Die ständigen Aufgaben der Gärtner auf dem Friedhof umfassen insbesondere:
Grabauflösungen und Grabpflege sowie Pflege Friedhof, Reparatur- und Reinigungsarbeiten, Herrichtung der Trauerhalle und des Vorraumes für Bestattungen, Winterdienst und
Wegesicherung, Müllentsorgung, Anlegen von Gräbern sowie Durchführung von Erd- und Urnenbestattungen etc. Die Kostenerstattung an die GWH für das Jahr 2025 beträgt € 176.111,33.
Eine weitere Abstimmung hierzu müsste mit der Werkleitung im WA erfolgen.
Aktuell wird die gesamte Leistung mit GWH auf den Prüfstand gestellt und überarbeitet. Die Überarbeitung des Leistungsstandards ist Schwerpunktsetzung zwischen der Gemeinde und der
GWH und wesentlicher Bestandteil der Zielvereinbarung mit der Werkleitung.
b)
Szenario: Einsatz nur 1,5 FTE der GWH
Auswirkungen auf Leistungsumfang/Qualität,
Risiken, externe Zukäufe, Nettokosteneffekt.
Die Leistungen beinhalten insbesondere die Grab- und Friedhofspflege sowie die notwendigen Reparaturen sind unentbehrlich und können aktuell nicht weiter eingeschränkt werden. Eine
externe Vergabe ist nicht vorgesehen, die Gärtner der GW sind auf dem Friedhof eingesetzt. Diese Aufgaben können nicht von den Mitarbeitenden der Gemeinde übernommen werden. Hier
müsste ebenfalls eine grundlegende Abstimmung mit der Werkleitung im WA erfolgen. Auch die Leistungen der GWH für den Friedhof sind Bestandteil des zu überarbeitenden
Leistungsstandards und Bestandteil der Zielvereinabrung mit der Werkleitung
2.
Integrationsarbeit
a)
Historie der Buchung
Wo waren die Kosten bisher veranschlagt
(Produkte/Haushaltsstellen) und in welcher Höhe?
Gründe für Umbuchungen.
Organisatorische Neuausrichtung: Die Aufgaben der Integrationsarbeit wurden im Rahmen des neuen Organigramms aus dem Fachdienst Bürgerservice Produkt 31551 herausgelöst und dem
Fachdienst Jugend & Gesellschaft zugeordnet.
Bündelung: Ziel der Etablierung des neuen Produkts 35102 ist die Zusammenführung aller relevanten Konten dieses Aufgabenbereichs, um eine transparente Steuerung zu ermöglichen.
Kostenstruktur: Der Betrag setzt sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
76.000 €: Zuschuss Diakonieverein Migration (Beratungsstelle).
15.000 €: Zuschuss VHS für zusätzliche Sprachkurse und Beratung.
12.000 €: Maßnahmen der Integrationsarbeit.
1.000 €: Aus- und Fortbildung
Die Aufwendungen und Erträge wurden vorher im Produkt 31551 Asylbewerberunterbringung erfasst. Die Ansätze für das Jahr 2026 orientieren sich an den IST-Werten 2025, die aus dem
Produkt 31551 gefiltert wurden. Die Personalkosten sind den einzelnen Produkten zugeordnet. Hier hat lediglich eine Verschiebung der Aufwendungen und Erträge stattgefunden.
Die Aufwandskonten, die dem Produkt 31551 zugeordnet waren und nun dem Produkt 35102 zugeordnet sind, können den Erfasslisten entnommen werden.
Die Umbuchungen sind notwendig zur besseren Transparenz und auf Grund der Umstrukturierung innerhalb des Fachbereiches 2.
3.
Sporthalle Feldstraße
Kosten senken – Machbarkeit?
Verwaltungsseitig gehen wir davon aus, dass es sich bei der Fragestelltung um die Senkung der Kosten für den Betrieb der kleinen Halle handelt:
Hier bedarf es einer politischen Beratung und Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf mögliche energetische Maßnahmen oder einer Anpassungen der Betriebsleistungen.
Etwaige Maßnahmen würden sich nicht mehr auf den aktuellen Haushalt auswirken, da Planung, Abstimmung und Umsetzung einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf erfordern. Vor diesem
Hintergrund sind Einsparungen kurzfristig nicht realisierbar. Mögliche Maßnahmen sind vielmehr im Rahmen zukünftiger Haushaltsplanungen zu entwickeln.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Erhöhung der Nutzungsgebühren für Vereine zu einer entsprechenden Anpassung der gewährten Vereinsförderung führen würde.
4.
Wohngeld
a)
Produktzuordnung

Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27
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Vorherige Haushaltsstelle(n), Gründe für
Verschiebung
Stand der Abrechnung
Durch die Umstrukturierung des Fachbereichs 2 wurden Aufgaben innerhalb der Fachdienste neu verteilt. Diese Veränderungen führt dazu, dass das bisherige Produkt 35101 „Sonstige soziale
Hilfen und Leistungen“ gleichzeitig dem Fachdienst Bürgerservice & Ordnung sowie dem Fachdienst Jugend & Gesellschaft zugeordnet worden wäre.
Um haushaltsrechtlich Klarheit und Transparenz sicherzustellen, wurde daher das neue Produkt 35103 „Wohngeld“ eingerichtet. Dadurch ist sowohl eine eindeutige
Verantwortungszuordnung als auch eine klare Abgrenzung der jeweiligen Aufgaben gewährleistet.
Für die Erfassungslisten wurden die Aufwendungen der vergangenen Jahre den jeweils zuständigen Produkten zugeordnet. Dadurch ist nachvollziehbar, welche Kosten für welchen Zweck
bzw. welche Tätigkeit angefallen sind.
Es ist jedoch zu beachten, dass in den Teilergebnisplänen die Aufwendungen für das Aufgabenfeld Wohngeld bis einschließlich 2025 weiterhin dem Produkt 35101 „Soziale Hilfen und
Leistungen“ zugeordnet waren. Erst ab der Neueinrichtung des Produktes 35103 „Wohngeld“ erfolgt eine getrennte und eindeutige Darstellung ab 2026.
Stand der Abrechnung:
2025: Auszahlung Wohngeld 565.745,00 € / Rückzahlungen15.229,93 € und Erstattungen Land 550.515,07 €
Stand jetzt 2026: Auszahlung Wohngeld 211.834,00 € / Rückzahlungen 5.200,00 € und Erstattungen Land 206.634,00 €
5.
Asylunterbringung
 Vergleichswerte zu Kommunen ähnlicher Größe
(soweit verfügbar) inkl. Chancen/Risiken.
Belegungsgrade, Vertragsdaten (Laufzeit,
Indexierung)
Optionen zur Senkung (Neuvergaben,
Flächenoptimierung, Eigenbestand, modulare
Lösungen)
Vergleichswerte zu anderen Kommunen liegen nicht vor. Die Zuweisungen von Flüchtlingen erfolgen nach Quotenschlüssel durch den Kreis, diese sind für die Gemeinde verpflichtend.
Aktuelle Zahlen der untergebrachten geflohenen Menschen:
Für die Unterbringung stehen der Verwaltung zurzeit 14 gemeindeeigene Unterkünfte und 31 Mietobjekte zur Verfügung (Auflistung Mietobjekte siehe Anlage 3)
Es sind aktuell 315 Personen untergebracht (Stand 05.02.2026). Davon 143 Personen in Mietobjekten und 172 Personen in gemeindeeigenen Wohnungen
Zur Zeit sind 24 Plätze zur Unterbringung von Flüchtlingen und obdachlosen Personen frei.
Mietkosten: 460.669,80 € Jahresbetrag 2026 vorläufig
Stromkosten: 90.108,00 € Jahresbetrag 2026 vorläufig
Ölkosten: 11.200,00 € Jahresbetrag 2026 vorläufig
Kostenaufstellung Mietobjekte 2024/2025:
Gesamtmiete: 595.348,00 € (2024)
Gesamtmiete 616.000,00 € (2025)
Für die Mietobjekte wurden außerdem 32.500 € (2024) und 91.000 € (2025) für Instandsetzung / Reparaturen etc. ausgegeben.
Optionen zur Senkung der Mietkosten:
Schaffung von gemeindeeigenen Unterkünften durch Gebäudeankauf oder Neubau von Flüchtlingsunterkünften. Hier wird auf die Vorlagen Nr. 2025/093 bis 2025/093-003E des ASS
verwiesen.
6.
Wohngebäude Altonaer Straße
In ALLRIS wird ein geänderter Beschluss aufgeführt,
der aber keine Änderungen zum Beschlussvorschlag
enthält.
Kann es sein, dass hier ein falscher geänderter
Beschluss eingetragen ist und eigentlich nur ein
Prüfauftrag besteht?
Dann wäre unter 31551/31551006 die
Mittelbereitstellung anzupassen bzw. zu streichen.
Bei den vergangenen Beschlüssen handelte es sich tatsächlich meist um Prüfaufträge. Da jedoch betreffend der Unterkunft Altonaer Straße noch ein Beschluss aus dem ASS aussteht, sind die
Mittel nicht zu streichen, da dies von dem Beschluss (Neubau oder Gebäudeerhalt etc.) abhängig ist. Hier wird auf die Vorlage Nr. 2025/093-003E des ASS verwiesen.
7.
Bücherei
a.
Nutzung und Struktur

Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27
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Kennzahlen je Standort (aktive Nutzer, Besuche,
Ausleihen, Öffnungsstunden, Kosten je
Ausleihe/Nutzer, Herkunft der Nutzer.
Bewertung: Öffnungszeiten in der bisherigen Breite
erforderlich?
Zusätzliche Zuschüsse/Förderprogramme (Status,
Eignung).
Aktive Nutzer: Halstenbek 1367 ; Krupunder 1095
Besuche: Halstenbek 44.521 ; Krupunder 47.012
Ausleihe: Halstenbek 83.813 ; Krupunder 63.698
Öffnungsstd.: Halstenbek 21 Std. pro Woche ; Krupunder 17 Std. Pro Woche
Kosten: 7 EUR pro Quartal, 25 EUR pro Jahr
Herkunft der Nutzer: Halstenbek 1091, 276 außerhalb ; Krupunder 840, 255 außerhalb
Relevant für die Förderung durch den Landesverband Bibliotheken SH (Landesförderung) sind die Zahlen der Besuche und der Reichweite der Bücherei. Eine weitere Digitalisierung unserer
Büchereien unter anderem durch zusätzliche Öffnungszeiten ohne Personal („Open Library“) wird die Zahl der Besuche steigen lassen – und damit die Förderquote. Weiter ist ein bestimmter,
sich an der Größe der Bücherei orientierender Personalschlüssel (auch hinsichtlich der Qualifikation des eingesetzten Personals) einzuhalten, um die Förderung vollumfänglich auszuschöpfen.
Mit Annahme der Förderung verpflichten wir uns im Gegenzug zur Einhaltung der vorgegebenen Standards.
Die Überarbeitung des Fördersystems in 2025 eröffnet uns die Möglichkeit jetzt auch beide Standorte in den Fördervertrag einzubringen. Halstenbek profitiert von der Reform der Förderung
erheblich.
Ohne die Förderung des Landesverbandes Bibliotheken SH ist ein Betrieb der Bücherei in bisheriger Qualität nicht denkbar.
Weitere Unterstützung erhält die Bücherei durch den Verein der Freunde der Halstenbeker Bücherei (Förderverein). Dieser unterstützt bei der Durchführung von Veranstaltungen sowie bei
Anschaffungen.
8.
Förderung Jugendsport
Wofür werden die 23 T€ verwendet?
Die Aufstellung entnehmen Sie bitte der Anlage 4.
Hauptausschuss
1.
Gremienbetreuung
Neue Software: Aktueller Stand, Umsetzungsziele
(zeitlich, inhaltlich)
Was ist „Lektüre Politik“? (S. 132)
Mittel für die Erneuerung (Update ALLRIS oder neue Software) wurden für 2026 eingeplant. Kürzung erfolgte im Rahmen der Haushaltskonsolidierung. Geplant wurden die Mittel bereits seit
einigen Jahren. Mangels personeller Ressourcen konnte dies nicht umgesetzt werden. Sofern die vorhandenen Stellen im Gremienbereich besetzt werden können, ist eine Umsetzung
realistisch. Wunsch des Fachdienstes ist es, dies in 2026 zumindest anzufangen und spätestens in 2027 abzuschließen. Dies ist grundsätzlich alternativlos, da ALLRIS den Support für den
vorhandenen Releasestand mittelfristig einstellt.
 -Lektüre der PoliƟk: Dies ist insbesondere ein ABO der SHGT, welches der PoliƟk zur Verfügung gestellt wird
2.
Personal
Woraus setzen sich die 15,087 Mio €
Personalaufwendungen auf Seite 38 (HH-Entwurf)
im Vergleich zur Personalvorlage Dezember
zusammen?
Die Differenz setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Versorgungskasse, ect. siehe Anlagen 5. In der Anlage 6 erhalten Sie eine Aufstellung mit den Ansätzen und Ergebnissen der Jahre
2021-2025.
Welche Einschätzung gibt die Verwaltung
dahingehend ab, dass
Landesrechnungshof einen jährlichen Anteil des
Personalaufwands von
25 % am Gesamtaufwand eines kommunalen
Haushaltes empfiehlt?
Berechnung Personalaufwand am Gesamtaufwand in der Gemeinde:
Jahresabschluss 2024: Personalaufwendungen 13,3 Mio. €, Gesamtaufwendungen 51,7 Mio. € = 25%
Planung 2026: Personalaufwendungen 15,1 Mio. €, Gesamtaufwendungen 53,8 Mio. € = 28%
Planung 2027: Personalaufwendungen 15,6 Mio. €, Gesamtaufwendungen 55,0 Mio. € = 28%
Grundsätzlich bewegen wir uns in dem Rahmen der 25 %. Auch wenn die Quote für 2026/2027 erhöht ist, muss unsere Personalstruktur mit unseren diversen Kitas, OGT etc. Berücksichtigung
finden (inkl. notwendiger Overheadkosten der allgem. Verwaltung). Ein nicht unerheblicher Teil der Personalkosten wird bezuschusst und /oder erstattet. Auch fallen Beiträge für Leistungen
an, die die Einnahmeseite verbessern. Unter Bereinigung solcher Faktoren würden sich die Personalkosten entsprechend verringern. Eine erste Betrachtung hat ergeben, dass die
Einnahmeseite der Erstattungen bei ca. 1/3 der Gesamtpersonalkosten liegt. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass neben den Personalkosten teilweise auch Zuschüsse wie Betriebs-, Sach-
und ggf. weitere Aufwendungen inkludiert sind.
3.
Honorare

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Was steckt in den rd. 350 TE Honoraren?
Honorarkosten beinhalten u.a. Sachverständigen- (z.B. für Gutachten), Gerichts- oder Notarkosten einschließlich der Nebenkosten, Erstattung von Auslagen an Prozess- Vertragsgegner,
Kosten für die Aufstellung oder von Bauleitplänen durch Dritte. Dieses Konto findet sich in verschiedenen Produkten.
Die geplanten Top 5 Honorarkosten für das Jahr 2026 mit einer Gesamtsumme i.H.v. 232 T€ setzen sich wie folgt zusammen:
21701 Wolfgang-Borchert-Gymnasium: 81 T€
51101 Orts- und Regionalplanung: 50 T€
11103 Leitung und Verwaltung FB 1: 40 T€
42403 Sporthalle Wolfgang-Borchert-Gymnasium: 35 T€
11111 Zentraler Service: 26 T€
Die geplanten Verwendungen sowie eine Geamtaufstellung der Honorare entnehmen Sie bitte der Anlage 7.
4.
IT - Leistungstiefe (intern)
Welche IT-Dienstleistungen werden durch eigenes
Personal abgedeckt (Helpdesk, Client-Management,
Netze, Fachverfahren, DMS, Security, Schulungen)?
Durch die aus 3 Personen bestehende EDV-Abteilung der Gemeinde Halstenbek werden das Rathaus, die VHS inkl. Schulungsraum, die Büchereien, die Kindergärten, der Friedhof und die
Feuerwehr Halstenbek ( Backoffice) betreut. Diese Umgebung beinhaltet aktuell insgesamt 722 Geräte.
Diese Anzahl gliedert sich in 13 PC´s, 177 Laptops, 42 Acesspoints, 26 virtuelle PC´s, 45 Server, 49 Netzwerkswitche und 67 Netzwerkdrucker auf. Hinzu kommen 3 Telefonanlagen mit 99
Nebenstellen, 88 Diensthandys und 68 dienstliche Tablets.
Die Betreuung umfasst vollumfänglich den First- und Second- Level Support für alle User und Hardware im Rathaus und in den Außenstellen (VHS, Kitas, Bücherei, Feuerwehr,
Sozialpädagogen und Schulsekretariate)
In den Schulen werden 170 Lehrer und rd. 2.100 Schüler mit den jeweiligen Benutzerkonten unterstützt und betreut. Die Betreuung der Schulen erfolgt vollumfänglich im First- und Second -
Level Support.
Was wird extern bezogen (Verträge, Kosten, SLA)?
 
Make-or-Buy Begründung.
Externe Dienstleister werden nur in Ausnahmefällen z.B. bei Anpassungen der Telefonanlage im Hardwarebereich oder bei der Justierung der Firewall in Anspruch genommen. Diese werden
dann nach Aufwand bezahlt. In der Betreuung der Fachverfahren wird im Rahmen der jeweiligen Supportverträge z.B. dem Einwohnermeldeverfahren auf die Unterstützung der Hersteller
zurückgegriffen.
KSA – Schulen & Kitas
1.
Schulkosten
Stand der Abrechnung
Die Schulkostenbeiträge für die Jahre 2022, 2023 und 2024 wurden bei den umliegenden Gemeinden bereits angefordert, sind jedoch noch nicht vollständig eingegangen. Gleichzeitig liegen
in der Schulverwaltung noch Abrechnungen zur Prüfung und anschließenden Auszahlung vor.
Hingegen sind die Schulkostenbeiträge für das Jahr 2025 noch abzurechnen. Für die Abrechnung liegt eine neue Gesetzesgrundlage vor. Aktuell wird die Abrechnung der Schulkostenbeiträge
erstellt und geprüft. Nähere Erläuterungen und eine Übersicht der Schulkostenbeiträge für das Jahr 2024 können Sie der Anlage 8 entnehmen.
2.
LED-Umrüstung
In welcher Schule wurde die Beleuchtung schon auf
LED umgestellt?
1. Grundschule Bickbargen: Die komplette Umrüstung einschließlich der Sporthalle ist erledigt;
2. Wolfgang-Borchert-Gymnasium: Die Umrüstung befindet sich vor Umsetzung und ist für den Haushalt 2026 angemeldet;
3. Grund- und Gemeinschaftsschule: Restarbeiten im Obergeschoss erfolgen in 2026 nach Mittelfreigabe; 3-Feldsporthalle Feldstraße: Die Umrüstung der Sporthalle ist abgeschlossen, es
müssen nur noch Umkleiden, Duschen und Flure umgerüstet werden.
3.
WoBo

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Welche weiteren (investiven) Mittel werden wofür
bereitgestellt?
Was ist davon freiwillig (iSv. über das zur
verkehrssicheren Herstellung hinausgehend)?
FD- Hochbau: (Fragestellung nicht klar, Politik hat Zugriff auf Kostenprognose in der Nextcloud) Für den Erweiterungsbau wurden für das Jahr 2026 Mittel in Höhe von 9.651.000€
angemeldet. Diese Mittel werden für alle bereits genehmigten Vorlagen aus der Politik benötigt. Diese umfassen im Jahr 2026 auch einen Anteil an den Außenanlagen, wobei hier
ausschließlich die Mittel für die Grundsätzliche Anlage der Außenanlagen (Zuwegungen, Beleuchtung, Rigolensysteme/Entwässerung under dergleichen) einbezogen sind. Im geringen Maße
wurden die Ergebnisse aus der Jugendbefragung einbezogen. Die Anmeldungen der Mittel in Höhe von 1.095.900€ für das Jahr 2027 umfassen hauptsächlich die Ergebnisse der
Jugendbefragung zur Ausgestaltung der Außenanlagen. Die Anmeldungen in Höhe von 687.587 für das Jahr 2026 für den Turnhallenbau umfassen die Abschlußrechnungen für den bau der
Turnhalle. Detaillierte Aussagen zur Bereitstellung der Mittel entnehmen Sie bitte der Kostenprognose zum Projekt Erweiterungsbau/Turnhallenbau aus der Nextcloud. Freiwillige Kosten zu
diesem Zeitpunkt sind ausschließlich Restarbeiten aus der Jugendbeteiligung zu den Außenanlagen, alle anderen Kosten sind durch Zahlungspläne und Beauftragungen bei einem
Langzeitprojekt bereits vertraglich geregelt.
Schulverwaltung: Für das Haushaltsjahr wurden folgende investive Mittel angemeldet:
Investitionen Schule - 64.700€ - Aufteilung wie folgt:
Ansatz Schule freies Budget - 19.6000€
Schule Notebooks 30 Stck - 27.000€ - Austausch notwendig, Akkus halten nicht mehr für 1 Unterrichtseinheit, WLAN defekt, Hardware defekt
1 Ladewagen - 1.400€ - für Notebooks
Switch 4 Stück - 2.000€
Serveraustausch - 14.700€ - alle 5 Jahre notwendig
Sofern ein DigitalPakt 2.0 durch die Bundesregierung verabschiedet werden sollte und Endgeräte förderfähig sind, würden die Endgeräte über den DigitalPakt 2.0 beschafft werden.
Investitionen Schulkindbetreuung - 16.600€ - Aufteilung wie folgt:
Ansatz Schulkindbetreuung - 13.100€
Ipads - 10 Stück - 3500€
freiwillige Leistungen:
Eine belastbare Aufstellung der freiwilligen Leistungen in dem Sinne, dass ein Vergleich zu einem reinen „Mindeststandard“ gezogen werden kann, ist nachträglich nicht möglich. Zudem wäre
an dieser Stelle zwischen „freiwilligen Leistungen“ und „freiwilligen Mehrkosten“ zu unterscheiden. In der Praxis sind freiwillige Mehrkosten nicht klar abgrenzbare Zusatzleistungen, sondern
das Ergebnis mehrerer Faktoren wie planerischen Entscheidungen, Qualitätsanforderungen, technischen Standards oder funktionalen Anforderungen. Diese lassen sich rückblickend nicht
eindeutig einem hypothetischen Mindeststandard gegenüberstellen. Eine nachträgliche Herleitung, welche Kosten bei einem reduzierten Standard entstanden wären, würde daher auf
Annahmen und pauschalen Bewertungen beruhen und wäre nicht belastbar. Daher kann die Verwaltung an dieser Stelle keine verlässliche Aussage dazu treffen, welche Kosten bei Umsetzung
eines reinen Mindeststandards angefallen wären.
4.
Zahlen & Benchmarks
Aktuelle und prognostizierte Kinder-/Schülerzahlen
(mind. 3–5 Jahre).
Die Daten aus der Bevölkerungsanalyse werden für den nächsten KSA wie gewünscht aufbereitet.
Kosten je Platz/Schüler; soweit möglich Vergleich
mit anderen Kommunen (gleiches Kreis-
/Landesniveau)
Methodik der Vergleichbarkeit.
Kosten pro Schüler:in im Jahr 2024 (Hinweis: Grundlage sind hier immer die Kosten des vorvergangenen Jahres – in diesem Fall 2022):
Grundschule Bickbargen: 4.306,24€ pro SuS
Grund- und Gemeinschaftsschule an der Bek: 3.751,98€ pro SuS
Wolfgang-Borchert-Gymnasium: 2.412,33€ pro SuS
Die Kosten pro SuS aus anderen Kommunen können grundsätzlich beziffert werden. Es wäre jedoch mit einem erhöhten Aufwand verbunden, welchem aufgrund vorliegender Prioritäten
aktuell kurzfristig nicht nachgekommen werden kann.
Finanzausschuss
1.
Unwesentliche Projekte
Inwiefern gibt es (wo) eine Übersicht über die
Projekte unterhalb von 100.000 €?
Die investiven Projekte unter 100.000 € sind ebenfalls in der "Übersicht aller wesentlichen Projekte" zum Haushalt enthalten. In den Anmeldungen für 2026 ist hier lediglich das Projekt
12601015 "Ersatzbeschaffung Kommandowagen" mit Gesamtkosten von ca. 78.000 € vorhanden. Zudem sind Mittel i.H.v. 63.100 € für den Gartenabfallplatz Seemoorweg, die per
Nachtragshaushalt 2022 bereitgestellt wurden, noch als Haushaltsreste im Jahr 2025 vorhanden, die ggf. weiter übertragen werden.

Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27
Seite 8 von 11
Wie kann eine Nachvollziehbarkeit der
bereitgestellten/benötigen Mittel für ‚kleinere‘
Aufträge durch die Fachausschüsse hergestellt
werden?
Ein Ziel der seit Februar gemeinsam von Politik und Verwaltung eingerichteten Projektgruppe ist es, einheitliche Beschlussausführungslisten zu erarbeiten und verbindlich in allen Ausschüssen
einzuführen. Die Fragestellung zur Verbesserung der Transparenz insbesondere bei kleineren Aufträgen werden in die Projektgruppe mitgenommen. Eine mögliche Idee wäre hier eine
Clusterung von Kosten in die Beschlussausführungslisten mit aufzunehmen, um die Größenordnung von Maßnahmen transparent zu machen.
2.
Haushalt 2025
Was wird bei den Auszahlungen Investitionstätigkeit
im HH-Jahr 25 mit 13 Mio. € der Inneren Verwaltung
zugeordnet?
Sind das Grundstückserwerbe?
Hierbei handelt es sich um die Kosten der Ankäufe inklusive aller Nebenkosten (Grundstückwert, Grunderwerbssteuer, sämtliche Notar- und Grundbuchkosten, juristische Beratung) der
Flurstücke für das Planungsgebiet der GE-Flächenentwicklung an der Lübzer Straße.
3.
Rechnungsprüfung
Ist die Absicht der Rechnungsprüfung ohne
Dienstleister bei dahingehenden HH-Ansätzen
berücksichtigt?
Ja, die Absicht wird weiter verfolgt und ist im Haushalt berücksichtigt. Zur Unterstützung des FA bei der Prüfung, hat der Fachdienst Finanzen einen Fragekatalog entwickelt mit dessen Hilfe
die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgen könnte. Dieser soll dem Finanzausschuss unterstützend dienen.
4.
Kreditübersicht
Bestand (Volumen, Laufzeiten, Zinsbindung,
Tilgungen), Fälligkeitsprofil, geplante
Neuaufnahmen.
Der Schuldenstand zum 31.12.2025 belief sich mit ÖPP auf 91.308.200 €, die Höhe der Zinsen auf 1.813.000 € und die Höhe der Tilgung auf 3.057.400 €.
Für den Haushalt 2026 wurde folgende Kredite aufgenommen:
Im Februar ist ein gefördertes Darlehen für den Erweiterungsbau WoBo i.H.v. 10 Mio € aufgenommen worden. Dieses Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahre und ist über die ganze Laufzeit
tilgungsfrei.
Am 01.08.2026 erfolgt die Auszahlung des Förderkredites für das Gewerbegebiet (GE) Lübzer Str. / Heideweg über 1.650.000 €.
Kreditermächtigungen für 2026:
10.000.000 € für den Erweiterungsbau WoBo
6.000.000 € als Zwischenkredit für die Konnexitätsmittel WoBo
4.555.000 € für Investitionen- und Investitionsfördermaßnahmen
Für den Haushalt 2027 erfolgt am 01.08.2027 die Auszahlung des Förderkredites für das Gewerbegebiet (GE) Lübzer Str. / Heideweg über 2.000.000 €
Kreditermächtigung für 2027:
1.100.000 € Erweiterungsbau WoBo
5.482.700 € für Investitionen- und Investitionsfördermaßnahmen
Eine detaillierte Aufstellung finden Sie in der Anlage 8.
5.
Zinsänderungsrisiko
Szenarien +100 bp /+200 bp: jährliche
Mehrbelastung Ergebnis/Finanzhaushalt,
Handlungsoptionen (Umschuldung, Zinssicherung).
Die entsprechende Darstellung erfolgt in Anlage 9.
Bei den geförderten Darlehen bleibt der Zinssatz – wie in der Aufstellung dargestellt (Anlage 10 und 11)– unverändert. Eine vorzeitige Tilgung ist bei diesen Darlehen nicht möglich. Ebenso
sind eine Umschuldung bzw. eine vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen.
Bauausschuss
1.
Liegenschaften

Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27
Seite 9 von 11
aktuelle Stand/Abrechnungen
Da der konkrete Inhalt der Anfrage bzw. der Abrechnungen derzeit nicht eindeutig formuliert ist, möchten wir darauf hinweisen, dass eine zielgerichtete Prüfung momentan nicht möglich ist.
Im Fachdienst Liegenschaften werden neben Grundstücksangelegenheiten (Kauf/Verkauf) und Grenzregelungsfragen ca. 60 Gebäude mit individuellen Einheiten betreut (ca. 240
Wohneinheiten), 120 Stellplätze, 120 Pachtverhältnisse (Grundstücke, Gebäude) und 80 Erbbaurechtsverträge. Das laufende Geschäftsbetriebspaket ist mit Aufarbeitung an Vorgängen und
Sachverhalten zuzüglich neu hinzukommende Themen immer noch hochgradig ausgelastet: täglich treten neue Anfragen, Mängelanzeigen von Mietern, Nebenkostenabrechnungen und
grundstücksbezogene Angelegenheiten auf, die zu der Abarbeitung der Altlasten vollständig operativ bearbeitet werden müssen. Der aktuelle Sachstand der Mietverhältnisse hinsichtlich der
Aufarbeitung von Mietrückständen und Neuvermietung der ehemaligen Leerstandswohnungen wird im April dem Ältestenrat vorgestellt. Weiterhin wird derzeit die Ausschreibung der
Liegenschaftssoftware vorbereitet, die zu einer grundsätzlichen Verbesserung und Übersicht aller Liegenschaftsangelegenheiten führen soll.
VHS
1.
Auslastung & Herkunft
Belegungs-/Teilnehmerquoten je Programmbereich,
Trends ggü. 2025; Einzugsgebiet/Herkunft der
Teilnehmenden.
Der HA (zuständig für das Beteiligungsmanagement) kann über einen Beschluss die VHS beantragen, diese Informationen bereitzustellen.
2.
Kostenanstieg 2026 ggü. 2025
Treiberanalyse / Gegenmaßnahmen und deren
Wirkung
Der HA (zuständig für das Beteiligungsmanagement) kann über einen Beschluss die VHS beantragen, diese Informationen bereitzustellen.
Fragen SPD
1.
Auf welche Weise wurde das Personalkostenbudget
für die Jahre 2026 und 2027 berechnet? (Z.B.:
Welche Kosten wären für die beiden Jahre
angefallen unter der Voraussetzung, dass alle Stellen
des zu beschließenden Stellenplanes besetzt wären?
Welche Abzüge wurden hiervon vorgenommen? Wie
begründen sich diese Abzüge?)
Die Personalkosten wurden erstmalig über dataport anhand des bestehenden Stellenplans in dataport hochgerechnet. Mit dem FD Finanzen wurden diese abgeglichen. Vakante Stellen
wurden pauschal vom System berechnet. Die zusätzlichen Stellen laut Stellenplanvorlage wurden manuell mit entsprechenden Annahmen (Eingruppierung, Einstufung, Einstellungsbeginn)
berechnet. Die Gesamtkosten sind der Stellenplanvorlage zu entnehmen. Für 2026 wären dies theoretisch 14.401.500 € und für 2027 wären dies theoretisch 15.219.400 €. Wie bereits in der
Vorlage beschrieben, wurden die Kosten der zusätzlichen Stellen der Verwaltung NICHT bei den Gesamtkosten berücksichtigt. Die Kosten der Stellen für die Verwaltung für 2026 i.H.v. 233.000
€ und 2027 i.H.v. 522.000 € wurden beim Gesamtvolumen NICHT berücksichtigt.
2.
Welches Personalkostenbudget wurde für 2024
beschlossen (Ansatz 2024) und wie wird das
Ergebnis 2025 ausfallen? (In den Unterlagen
befinden sich nur das Ergebnis 2024 und der Ansatz
2025; wir möchten aber für beide Haushaltsjahre
Ansatz und Ergebnis miteinander vergleichen
können.)
2024: Ansatz: 13.811.200,00 € Ergebnis: 13.315.266,61 €
2025: Ansatz: 14.471.900,00 € Ergebnis: 13.931.061,80 €
Die Pensionsrückstellungen und Beihilfe sind in der Berechnung berücksichtigt.
Siehe Anlage 6

Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27
Seite 10 von 11
3.
Sofern nicht schnell eine Einigung mit dem Land
Schleswig-Holstein über Konnexitätsmittel für die
Erweiterung des WoBo (einschließlich Sporthalle)
erzielt wird, ist mit für die Gemeinde nicht zu
akzeptierenden zusätzlichen Zinsausgaben zu
rechnen. Welche Maßnahmen ergreift die
Gemeinde, um mit dem Land zu einer für die
Gemeinde akzeptablen Einigung zu kommen und
das Land zu einer zügigen Zahlung zu bewegen? Hat
hierzu inzwischen eine rechtliche Beratung
stattgefunden?
Die Gemeinde Halstenbek als Schulträger hat fristgerecht die Anmeldung einer Maßnahme nach Nr. 6 der Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen an kommunale Träger von
Gymnasien zur Kompensation des durch die Umstellung von G8 auf G9 ausgelösten finanziellen Mehrbedarfs vom 10.10.2023 vorgenommen. Das Verfahren zur Gewährung von
Ausgleichzahlungen an kommunale Träger von Gymnasien zur Kompensation des durch die Umstellung von G8 auf G9 ausgelösten finanziellen Mehrbedarfs ist zweistufig aufgebaut.
In der zweiten Verfahrensstufe ist gemäß Ziffer 7 der Richtlinie ein formeller Antrag einzureichen. Die Antragstellung ist bis spätestens 30.06.2026 möglich. Der Fachbereich II stimmt sich
derzeit eng mit dem Fachbereich III ab, um alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen zusammenzutragen. Als interne Frist für die Bearbeitung wurde der 30.04.2026 festgelegt.
Parallel dazu steht der Fachdienst Familie & Bildung im Austausch mit dem Ministerium, um nähere Informationen zum zeitlichen Ablauf nach Einreichung des Antrags zu erhalten. Die
Kommunikation mit dem Ministerium erweist sich jedoch als schwierig: Rückmeldungen erfolgen meist erst nach wiederholter Nachfrage und fallen inhaltlich wenig konkret aus.
Der Antrag wird zurzeit vorbereitet und wird nach finaler Abstimmung zwischen den Fachbereichen II und III sowie mit PSPC in den Versand gehen.
Der Prozess der Beantragung wird von der Kanzlei Graf-von-Westphalen sowie PSPC begleitet.
Die Gemeinde ist an die vom Land in der Richtlinie gesetzten Fristen gebunden. Eine Bearbeitung des Antrages vor Ablauf der Antragsfrist (30.06.2026) durch das Land ist nicht zu erwarten.
Fragen Grüne
Wie stellt sich die Verwaltung die Projektumsetzung
bei
• Erweiterung der GGemS
• Neubau der Feuerwache
• Klimaneutralität bis 2030
in Bezug auf die Priorisierung, Einbindung der
Politik, Zeitschiene und Personaleinsatz
vor?
Die Phase 0 für die GGemS soll in 2026 starten. Dabei handelt es sich zunächst um eine Bedarfsermittlung. Die Planung der Feuerwache wird verwaltungsintern unter Berücksichtigung der
Erkenntnislage aus dem angestrebten ISEK bestmöglich fortgeführt. Die Verfolgung der Zielsetzung der Klimaneutralistät bis 2030 befindet sich momentan in der politischen Abstimmung.
Eine Priorisierung der Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept ist seitens der Politik noch erforderlich. Grundsätzlich bedarf es bei allen Projekten einer politischen Prioritätensetzung unter
Berücksichtigung der personellen Ressourcen und Haushaltsmitteln. Es muss ausdrücklich erwähnt werden, dass alle hier genannten Projekte und Themen zusätzliche personelle und
finanzielle Bedarfe haben werden. Nach Verwaltungsmeinung kann ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) ein strategisches Gesamtkonzept bilden und als Entscheidungsrahmen für
Investitionen und als Grundlage für die Priorisierung von Maßnahmen dienen. Durch die Förderung von Synergieeffekten im Rahmen des ISEKs sollen finanzielle und personelle Ressourcen
besser gebündelt werden.
Bitte erläutern Sie zur Projektliste mit den
vorgeschlagenen Streichungen, warum
Planungskosten in 6 stelliger Höhe verbleiben, wenn
dort keinerlei Kosten für die Umsetzung (bis 2030)
eingeplant werden.
Bereits im Vorfeld eines eigentlichen Projektbeschlusses können Planungskosten (sofern ein Planungsbeschluss vorhanden ist) entstehen, da zunächst die fachlichen und finanziellen
Grundlagen erarbeitet werden müssen, um ein Projekt überhaupt belastbar beziffern zu können. Diese vorbereitenden Planungsschritte sind unabhängig von der späteren Beschlussfassung
über die Umsetzung des Projekts. Das bedeutet, dass ein Projekt auch nach dem Anfall von Planungskosten noch gestoppt werden kann, sofern im weiteren Verlauf entsprechende
Entscheidungen getroffen werden. Die genauen politischen Steuerungsmöglichkeiten werden über die Projektgruppe aus Politik und Verwaltung über die Beratung zum
Haushaltsplanungsprozess noch weiter konkretisiert werden.
Aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt
müssen die nicht im Rumpfhaushalt
berücksichtigten Projekte noch vor dem Abschluss
des Integrierten
Stadtentwicklungskonzepts diskutiert und
beschlossen werden?
Es besteht keine politische Verpflichtung Projekte vor dem Abschluss des ISEKs zu diskutieren und zu beschließen, auch wenn hierfür schon vorbereitende Planungskosten beschlossen
wurden. Genauso können aber auch hochprioritäre Themen durch politische Beschlussfassung vor dem Abschluss eines ISEKs umgesetzt werden.

Fragen der Politk zum Haushalt 2026/27
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Wie wird sichergestellt, dass die Priorisierung und
Planung der Maßnahmen aus dem ISEK
(Berücksichtigung Effizienz, finanzieller und
personeller Ressourcen) auch unter
Berücksichtigung und auf der Basis konkreter
Informationen zu Effizienz, Kosten und
Ressourcenbedarf der nicht im ISEK betrachteten
Projekte und Maßnahmen erfolgen kann? Konkret
bitten wir hier um Aussagen zu den Themen:
 ·Umsetzung des Maßnahmenkatalogs aus dem
Integrierten
Klimaschutzkonzept
 ·Umsetzung Verkehrskonzept
 ·Erweiterung GemS
 ·Sanierung/Neubau Rathaus
 ·EnergeƟsche Sanierung kommunaler LiegenschaŌen
Grundsätzlich bleibt es auch nach einem beschlossenen ISEK möglich, weitere oder andere Maßnahmen außerhalb des ISEKs politisch zu beschließen. Verwaltungsseitig erhoffen wir uns vom
ISEK Synergieeffekte, die sich aus der gemeinsamen Betrachtung und Verknüpfung der vielfältigen Konzepte (z. B. Klimaschutzkonzept, Verkehrsentwicklungskonzept, Bevölkerungsanalyse)
ergeben. Damit einhergehend sollen auch Haushaltsmittel und personelle Ressourcen gebündelt und effizienter eingesetzt werden.

Maßnahme
Fördergeber
Förderprogramm
Verantwortlicher
Zeitraum
Förderart
Status
Ausgaben
Förderquote
Fristen
Anmerkung, Risiko
bis 2025
2026
(kalkuliert)
2027
(kalkuliert)
2028
(kalkuliert)
Wärmeplanung
ZUG (BMWK)
Klima- und Transformationsfonds - Zuschuss
Nodinot/ Mahmoud
GWH
10.2024-31.03.2026
(Verl.)
Zuschuss
kurz vor Abschluss
66.000 €
65.400 €
600 €
100%
03.2026 Abruf (Rest)FöMi
03.2026 Abschlussveranstaltung
30.4.26 Abrechnung beim FöMi-Geber
(VWN, Schlussbericht, Energiereporting)
Erstellung intergriertes Klimaschutzkonzept
ZUG (BMWK)
Klima- und Transformationsfonds - Zuschuss
Nodinot
1.06.2022-15.2.2026
(verl.)
Zuschuss
abgeschlossen, VWN &
Schlussbericht eingereicht,
KSK veröffentlicht -
s.Homepage
171.700 €
133.200 €
-6.500 €
45.000 €
75% der
zuwendungsfä
higen Kosten
WV Bescheid (Rückmeldung der ZUG
zum VWN via Email)
Rückzahlung iHv. 6.500 € zu
erwarten/avisiert. Insgesamt
geringere Ausgaben als geplant (iW
Einsparung PersAufwand). Im
Ergebnis sind die Eigenmittel
annähend iR des Planes.
Projekt "Verbesserung von Grünflächen, Klima und
Umwelt in Flüchtlingsunterkünften in Halstenbek"
MSJFSIG
Rili zur Förderung von Maßnahmen für Teilhabe und
Zusammenhalt auf lokaler Ebene (MaTZ)
Shannan
05.2025-30.04.2026
Zuschuss
laufende Maßnahme
ca. 49.500 €
49.500 €
nahezu 0 €
nahezu 100%
31.07.26 VWN, Bericht
--
LED-Innenbeleuchtung Feldstr. 26 (Sporthalle)
BAFA (BMWK)
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) -
Zuschuss
Hellmich / Ing.-Büro
A. Fillers
36 Monate - 18.08.2028
Zuschuss
in Planung
49.440 €
(zuwendungsfä
hige Kosten)
7.920 €
41.520 €
WV Mittelabruf; VWN
LED-Innenbeleuchtung an der GGemS an der Bek
BAFA (BMWK)
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) -
Zuschuss
Hellmich / Ing.-Büro
A. Fillers
36 Monate - 18.08.2028
Zuschuss
begonnen, 1. BA beendet,
bezahlt, aktuell Mittelabruf
82.000 €
(zuwendungsfä
hige Kosten)
13.000 €
69.000 €
WV Eingang FöMi aus Mittelabruf WV
VWN bei Maßnahmenabschluss (spät.
02.2029)
Förderung Ganztagsangebot GGemS an der Bek
(Personal- und Sachausgaben)
MBWFK
Förderung offene Ganztagsschulen - Zuschuss
Schreiber
1.8.2025-31.7.2026
Zuschuss
laufende Maßnahmen
(jährlicher Antrag)
18.917 €
26.483 €
WV Eingang FöMi 2026
30.09.2026 VWN & Sachbericht
Förderung Ganztagsangebot WoBo (Personal- und
Sachausgaben)
MBWFK
Förderung offene Ganztagsschulen - Zuschuss
Schreiber
1.8.2025-31.7.2026
Zuschuss
laufende Maßnahmen
(jährlicher Antrag)
10.354 €
14.496 €
WV Eingang FöMi 2026
30.09.2026 VWN & Sachbericht
Entwicklung Gewerbeflächen Lübzerstr./Heideweg
MWVATT/ IB.SH
Gewerbeflächenentwicklungsfonds - Zuschuss
(Potentialanalyse)
Steffen
03.06.2025-31.03.2026
Zuschuss
abgeschlossen, VWN,
Rechnung und
Potentialanalyse bei der
IBSH zur Prüfung
eingereicht
33.320 €
23.324 €
9.996 €
WV Rückmeldung der IBSH zum VWN /
Ablage
Entwicklung Gewerbeflächen Lübzerstr./Heideweg
MWVATT/ IB.SH
Gewerbeflächenentwicklungsfonds Darlehen
(Verlustausgleich "Zuschuss")
Steffen
3.11.25-31.10.2030
Darlehen*
*Verlustausgleich:
anteiliger Verzicht auf
Rückzahlung des
Darlehens -
Mindererlös 2/3
Zuschuss - max. 20%
der Darlehenssumme)
begonnen
13.350.000 €
1.650.000 €
2.000.000 € 9.600.000 €
WV Zwischenbericht alle 3 Jahre (spät.
11.2028) sowie 6 Monale vor LZ-Ende
(04.2030)
Baugebiet Verbindungsweg
MILIG (ü/ IBSH)
Rili 1 Wohnquartiere des Sonderprogramms "Neue
Perspektive Wohnen"
Klüver
10.2020-31.12.2027
(verl.)
Zuschuss
laufende Maßnahme
50.000 €
WV VWN / Mittelabruf
Barrierefreier Umbau von 13 Bushaltestellen
SVG Südwestholstein
Rili Gewährung von Zuweisungen für den
barrierefreien Ausbau von Bushaltestellen des
öffentlichen Personennahverkehrs im Kreis
Gibony
04/10.2025-31.07.2026
Zuschuss
begonnen, (groß)teils
abgeschlossen
513.169 €
274.700 €
abzurechnen; VWN / Mittelabruf
Barrierefreier Umbau von 10 Bushaltestellen
SVG Südwestholstein
Rili Gewährung von Zuweisungen für den
barrierefreien Ausbau von Bushaltestellen des
öffentlichen Personennahverkehrs im Kreis
Gibony
02.2026-31.07.2027
Zuschuss
in Planung
321.977 €
208.400 €
Drittmittelscan Gemeinde Halstenbek (Fokus DHH
2026/2027 + 3 Jahre)
BMF (ü/PD)
DARP - Deutscher Aufbau und Resilienzplan
Clemens
03-08.2026 (ggf. Verl.
11.2026)
kostenlose Beratung
begonnen
0 €
kein Risiko - Chance!
Prüfung / Vorbereitung Städtebauförderung Gemeinde
Halstenbek (Fokus städtebauliche Maßnahmen - lfr. 10-
15 Jahre)
BMF (ü/PD)
DARP - Deutscher Aufbau und Resilienzplan
Kutz / Clemens
03-08.2026 (ggf. Verl.
11.2026)
kostenlose Beratung
in Planung
0 €
kein Risiko - Chance!
Erweiterung Wobo
KfW - IKK-Invest.kr. Kommunen (208)
Darlehen (10J
tilgungsfrei, dann
rückzahlbar)
begonnen
41.310.000 €
10.000.000 €
Projekt WoBo - Aussenanlagen:
Errichtung einer Calisthenics-Anlage
MIKWS
Förderung des Sports
Schreiber / von der
Ohe mit PSPC
01.09.2025-30.06.2026
(verl.)
Zuschuss
in Planung
35.000 €
25.000 €
10.000 €
30.6.2026 Abschluss der Maßnahme
31.12.2026 VWN
zeitlicher Verzug; Risiko Maßnahme
kann nicht rechtzeitig abgeschlossen
werden; Verlängerung urspr. bis
31.12.2026 beantragt; ggf. mit
Preissteigerung zu rechnen
Errichtung eines Streetball- und DFB-Platzes
192.900 €*
Spielkonstruktion Waldpfad
56.500 €*
Grünes Klassenzimmer mit Bühne & Sitzfläche
41.400 €*
Fahrradabstellanlage / Fahrradhaus
340.000 €*
Fördermittel
Enger Zeitplan, enges Budget -
Maßnahmen in Verzug (Architekt,
Kostenplanung); KEIN
Maßnahmenbeginn vor Bescheid
(zudem vorzeitiger MB teils
divers in Prüfung:
-Sportförderung (Land)
-KfW 444 (Bund)
-Sonderprogramm Stadt & Land (Bund) / Rili zur
Förderung des Radverkehrs aus dem SP S&Land
Rili Förderung Ausbau Radverkehrsinfrastruktur
in Planung (*Aktualisierung
Auszahlung in 2 Teilbeträgen -
generell vorbehaltlich der
Verfügbarkeit der Haushaltsmittel
generell Risiko zeitlicher Verzug,
Preissteigerungen
Eigenmittel
15% der
zuwendungsfä
higen Kosten
C:\Users\maria.vargas\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.Outlook\5I1ZMM9P\Fragen der Politik
Anlage 1

Wege inkl. Beleuchtung, Grünflächen und Bepflanzung
(idZ. Entsiegelung)
914.400 €*
Weiteres: Sitzflächen, Rundbank, Tisch-Bank-Kombi,
Hängematten, Sonnenliegen, Holzpodeste,
Balancierbalken, Trittsteine, Innenhofbasis (Komplett
inkl. Terrasse)
562.900 €*
beantragt (Bescheid ausstehend)
Ersatzbeschaffung eines Einsatzleitwagens
(Feuerwehr)
Landrätin Kreis PI
§31 FAG - Kreisförderung
Rinne
Zuweisung
in Planung, FöMi-Antrag
gestellt
235.000 €
15.000 €
220.000 €
WV Bewilligung, Zahlungsabruf
Ersatzbeschaffung eines Kommandowagens
(Feuerwehr)
Landrätin Kreis PI
§31 FAG - Kreisförderung
Rinne
Zuweisung
in Planung, FöMi-Antrag
gestellt
72.000 €
6.000 €
65.000 €
WV Bewilligung, Zahlungsabruf
weitere mit Blick auf Übersicht wesentlicher Projekte > 100 TEUR DHH 2026/2027 - Entwurf: FöMi-Recherche / -Prüfung - WV!)
LED-Hallen- und Innenbeleuchtung weiterer
Abschnitte / Halstenbeker Objekte
*Sanierung von LED-Innenbeleuchtung Wobo
500.000 € (ca.
zuwendungsfä
hige Kosten)
*Sanierung von LED-Innenbeleuchtung GGemS
143.000 € (ca.
zuwendungsfä
hige Kosten)
*Sanierung von LED-Hallen- und Innenbeleuchtung
Weitere
Prüfung /
Überblick
Errichtung PV-Anlagen auf Halstenbeker Objekten
*Neubau PV-Anlage Sporthalle Feldstraße
*Gesamtbetrachtung - weitere Objekte
Ersatzbeschaffung eines
Mannschaftstransportwagens
zu Prüfen: §31 FAG - Kreisförderung
Rinne
Sanierung Sporthalle Süd
((Rili "Sportmilliarde" - überzeichnet!))
Schreiber / Kutz
Wohngebäude für Geflüchtetete Altonaer Str.
Prüfung / Recherche
Rili Sonderprogramm Wohnraum für besondere
Bedarfsgruppen (als Teil der Sozialen
Wohnraumförderung) - "mit Zweckentfremdung" für
10 Jahre; frühestens 2027 & vorbehaltlich
Haushaltsmittel; 2026 ist der Topf bereits
ausgeschöpft)
Kimmer
Ersatzneubau für Obdachlose
Neubau Sporthalle Wobo
__
---
Maßnahme bereits
begonnen (nahezu
abgeschlossen)
Parkplatz Wobo
Erweiterung und Umbau der Feuerwache
(Prüfung iR Städtebauförderung_ISEK)
(…)
Stand 19.03.2026 - Informationslage aktuell noch lückenhaft, wird sukzessive ergänzt
(zudem vorzeitiger MB teils
ausgeschlossen - KRL),
Preiserhöhung, Materialengpässe,
Abgrenzung "Bauabschnitte, Themen"
(Stw. "Ausschluss Annahme
Doppelförderung"); teils (zu hohe)
Förderauflagen
divers in Prüfung
-Rili Förderung Ausbau Radverkehrsinfrastruktur
(Kreis) -
Kommunalrichtlinie (Bund)
-Landesprogramm Wirtschaft (EFRE)
Zuschuss
in Planung ( Aktualisierung
der Kostenkalkulationen &
der Teilkonzepte)
Schreiber / von der
Ohe mit PSPC
von der Ohe/
Hellmich
BAFA oder ZUG
(BMWK)
zu Prüfen: BEG-Förderung vs. Kommunalrichtlinie
von der Ohe/
Hellmich
C:\Users\maria.vargas\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.Outlook\5I1ZMM9P\Fragen der Politik

Pro-
dukt
Konto
Projekt
Bezeichnung
HH-
Jahr
Betrag
Grund der Sperre
Seite
Aufhebung durch
11108 0210000
Erwerb von Grünflächen
2026
50.000 Für den Erwerb von Grünflächen
177
GV
12601 0891000 12601010 Erweiterung und Umbau
der Feuerwache
2027
2028
 300.000
500.000
Hier nur Planungskosten. Es fehlt ein
aktueller politischer Beschluss und an
Kapazitäten in der Verwaltung
250
GV
21701 5311001
Rückzahlung von
überzahlten
Landeszuweisungen
2026
10.000 Aushebung erfolgt nach Eingang und
Prüfung des Rückforderungsbescheides
284
Bgm
21701 0901000 21701004 Erweiterung Schule WoBo 2026
2027
VE 496.000
496.000
Bis Klärung Sponsoren und Fördermittel
sowie Vorlage Prioritätenliste
286
GV
21701 0901000 21701005 Umrüstung auf LED WoBo 2026
2027
300.000
200.000
Es fehlt politischer Beschluss sowie erfor-
derliche Unterlagen nach § 12 GemHVO,
insbes. Kosten- und Wirtschaftlichkeits-
berechnung
286
GV
21701 0902000 21701006 Parkplatz WoBo
2026
2027
20.900
2.301.700
Es fehlt politischer Beschluss sowie erfor-
derliche Unterlagen nach § 12 GemHVO
287
GV
21821 5311001
Rückzahlung von
überzahlten
Landeszuweisungen
2026
2.000 Aushebung erfolgt nach Eingang und
Prüfung des Rückforderungsbescheides
303
Bgm
21821 0901000 21821002 Umrüstung auf LED
GgemS
2026
143.000
Es fehlt politischer Beschluss sowie erfor-
derliche Unterlagen nach § 12 GemHVO,
insbes. Kosten- und Wirtschaftlichkeits-
berechnung
304
GV
31541 0901000 31541001 Ersatzbau für Obdach
2026
2027
150.000
200.000
Hier nur Planungskosten. Es f