Burger & Simon Montagebau GmbH aufgelöst, Liquidation durch Konkursamt St.Gallen angeordnet; Einzelrichter des Kreisgerichts St.Gallen entscheidet; Rechtsmittelbelehrung und Berufungsfrist; Gebührenfestlegung, Wiederherstellungsoption möglich. Auflösung von Gesellschaften - Publikationsplattform Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Publ.-Nr.: 00.258.155 Stelle: Kreisgericht St.Gallen Rubrik: Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Aufhebungsverfügung Veröffentlicht: 20.04.2026 Frist bis: 30.04.2026 Auflösung von Gesellschaften Der Einzelrichter des Kreisgerichts St.Gallen hat mit Entscheid vom 30. März 2026 betreffend Burger & Simon Montagebau GmbH, vormals: Feldrietstrasse 5, 9204 Andwil SG entschieden: 1. Die Burger & Simon Montagebau GmbH wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst worden ist. Es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Diese ist vom Konkursamt des Kantons St.Gallen nach Rechtskraft dieses Entscheides durchzuführen. 2. Die Burger & Simon Montagebau GmbH bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 800.00. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St.Gallen, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen, eingereicht werden. Die Berufungsschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird vom Kantonsgericht St.Gallen festgelegt. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). © Kanton St.Gallen 2026 ABl 2026-00.258.155 Seite 1/2 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Ausserdem kann innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich beim Kreisgericht St.Gallen um Wiederherstellung gemäss Art. 148 f. ZPO ersucht werden. Die Wiederherstellung kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit Eintritt der Rechtskraft 6 Monate verstrichen sind. Der Kostenvorschuss für das Wiederherstellungsverfahren wird vom Kreisgericht festgelegt. St. Gallen, 17. April 2026 Die Kreisgerichtskanzlei © Kanton St.Gallen 2026 ABl 2026-00.258.155 Seite 2/2 --- Source: https://publikationen.sg.ch/ekab/00.258.155/pdf/ sdDatePublished: 2026-04-20T04:22:00Z Topics: judiciary, business restructuring, online media outlet Locations: St. Gallen