Verschärfte UWG-Regeln: Pauschale Umweltwerbung, Selbstzertifizierung und Kompensationsaussagen (z.B. „klimaneutral“) verboten; nur belegbare, zertifizierte Umweltclaims erlaubt. Unternehmer müssen Werbematerial und Verpackungen anpassen, externe Prüfung nötig.

Umweltbezogene Aussagen zu Produkten nach UWG

Seite aktualisiert am 20. April 2026,

online seit 22. März 2023

Umweltbezogene Aussagen zu Produkten nach UWG

Ab dem 27.09.2026 gibt es neue Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

Bei der Werbung mit Umweltaussagen werden folgende wettbewerbsrechtliche Beurteilungsgrundsätze festgeschrieben:

§ 5 UWG - „Green Claims“ dürfen nicht unrichtig sein bzw. keinen falschen Eindruck erwecken.

§ 5a UWG - Es dürfen keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden, die der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer für eine informierte Entscheidung benötigt.

Die Regelungen des UWG wurden verschärft, weil Unternehmen in den letzten Jahren vermehrt mit unklaren, nicht prüfbaren Aussagen geworben haben (z.B.: „klimaneutral“, „umweltfreundlich“) und Verbraucher daraufhin falsche Kaufentscheidungen treffen und seriöse Unternehmen benachteilig werden. Bereits 2024 hat der Bundesgerichtshof auf nationaler Ebene im sogenannten „Katjes – Urteil“ entschieden, dass der der mit „klimaneutral“ wirbt die gemeinte Bedeutung auch in der Werbung selbst erläutern muss. Die Irreführung bei umweltbezogener Werbung wäre groß.

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Über die sogenannte EmpCo-Richtlinie wird wie folgt nunmehr über das UWG umgesetzt:

Bestimmung neuer Anforderungen an Werbung mit zukünftigen Umweltzielen

Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind per-se verboten. Sie sind nur dann erlaubt, wennwird auf demselben Medium in hervorgehobener WeisespezifiziertODERist auf einemzertifizierten Nachhaltigkeitssiegelenthalten ODERwird aufgrund eineranerkannten hervorragenden Umweltleistungnachgewiesen, bspw. durchVerordnung (EG) Nr. 66

2010über dasEU-Umweltzeichen,nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungennach DIN EN ISO 14024 Typ I (z.B. Blauer Engel)Umwelthöchstleistungennach sonstigem geltenden Unionsrecht (z.B. Energieeffizienzklasse A)

wird auf demselben Medium in hervorgehobener WeisespezifiziertODER

ist auf einemzertifizierten Nachhaltigkeitssiegelenthalten ODER

wird aufgrund eineranerkannten hervorragenden Umweltleistungnachgewiesen, bspw. durchVerordnung (EG) Nr. 66

2010über dasEU-Umweltzeichen,nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungennach DIN EN ISO 14024 Typ I (z.B. Blauer Engel)Umwelthöchstleistungennach sonstigem geltenden Unionsrecht (z.B. Energieeffizienzklasse A)

nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungennach DIN EN ISO 14024 Typ I (z.B. Blauer Engel)

Umwelthöchstleistungennach sonstigem geltenden Unionsrecht (z.B. Energieeffizienzklasse A)

Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgesetzt wurden, sind per-se verboten. Somit ist ein Verbot künftiger Selbstzertifizierung geboren.

Werbeaussagen, die aufKompensationgründen und positive Umweltwirkung desProduktssuggerieren (z.B.: „klimaneutral“, „CO2-neutral“,) sind ebenfalls per-se verboten. Nicht verboten wird Werbung mit Umweltprojekten, solange sie nicht im Zusammenhang mit der CO2-Bilanz des Produkts oder des Unternehmens steht. Kompensationsaussagen zumUnternehmensind im Rahmen der gültigen allgemeinen Regeln des UWG weiterhin zulässig.

Es gilt auch ein Verbot von Werbung mit künftigen Umweltzielen ohne öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan, der von einem unabhängigen Dritten überprüft wird. Hier sind hohe Anforderungen zu erfüllen.

Darüber hinaus gibt es auch ein Verbot unwahrer Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage. Bei produktbezogenen Umweltaussagen istjede Abweichung zwischen beworbener und tatsächlicher Reichweite unzulässig. Bei unternehmensbezogenen Umweltaussagen genügt es, dass sich die Aussage auf einen repräsentativen Teil der Geschäftstätigkeit bezieht.

Auswirkungen für Handwerksbetriebe: Alles, was über Umwelt, Qualität oder Nachhaltigkeit gesagt wird, muss belegbar sein (Website, Angebote

Prüfen der Werbematerialien (z.B. Flyer, Werbeaufschriften an Fahrzeugen, Website, Angebote, KVA), ob allgemeine Umweltaussagen enthalten sind, die zukünftig belegt sein müssen und passen Sie diese ggf. an. Unternehmensbezogene Angaben müssen spezifiziert werden.

Prüfen, ob bestehende Gewährleistungsmarken zukünftig zertifizierungspflichtig sind.

Prüfen, ob Anpassungen an Verpackungen und Produktinformationen notwendig sind. Vorlaufzeit einplanen (kann 6-12 Monate beanspruchen).

Detaillierten Umsetzungsplan erstellen und regelmäßige Überprüfung durch externen Sachverständigen für Werbung mit künftiger Umweltleistung veranlassen.

Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern über Gewährleistungsrechte und Garantien ab

Widerrufsbutton - Elektronische Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps (neu ab 19.06.2026)

Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind per-se verboten. Sie sind nur dann erlaubt, wenn

wird aufgrund eineranerkannten hervorragenden Umweltleistungnachgewiesen, bspw. durch

nach DIN EN ISO 14024 Typ I (z.B. Blauer Engel)

nach sonstigem geltenden Unionsrecht (z.B. Energieeffizienzklasse A)

Darüber hinaus gibt es auch ein Verbot unwahrer Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage. Bei produktbezogenen Umweltaussagen ist

jede Abweichung zwischen beworbener und tatsächlicher Reichweite unzulässig. Bei unternehmensbezogenen Umweltaussagen genügt es, dass sich die Aussage auf einen repräsentativen Teil der Geschäftstätigkeit bezieht.