Streichung der Gleichstellungsbeauftragten-Stelle; Anpassung der Entschädigungen für Bürgermeister, Gemeindevertreter, Ausschussmitglieder und Vorsitzende in Tangstedt; neue Sitzungsgeldregelungen nach EntschVO; Inkrafttreten der geänderten Satzung.

Amt Pinnau - Bekanntmachungen

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  1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28.10.201022.04.2026

  2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28.10.2010

Aufgrund der §§ 4 Abs.1, S.1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Tangstedt am 13.04.2026 folgende 3. Nachtragssatzungsatzung zur Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung)erlassen:

Die Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28.10.2010 wird wie folgt geändert:

1.) Der § 1 Bürgermeister Abs. (1) erhält folgende Fassung:

(1) Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe 100 % des Höchstbetrages der Verordnung.

2.) Der § 2 Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse erhält in den Abs. 1,2 und 4 folgende Fassungen:

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten nach Maßgabe der EntschVO für

a) die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung,

b) die Teilnahme an Sitzungen der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung, denen sie als Mitglied angehören,

c) die Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsgruppen, die auf Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses tätig werden und denen sie als Mitglied angehören,

d) die Teilnahme an einer der Sitzungen der Fraktion oder Teilfraktion, die der Vorbereitung einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses dienen,

e) die Teilnahme an Sitzungen weiterer Gremien, die bei Trägern von Einrichtungen und Aufgaben gebildet sind und denen sie als Mitglied angehören, soweit nicht ein Sitzungsgeld über den Träger gewährt werden kann,

f) sonstige, im offiziellen Auftrag der Gemeinde wahrgenommene Tätigkeiten,

ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstbetrags der EntschVO.

(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der EntschVO für

a) die Teilnahme an Sitzungen der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung, denen sie als Mitglied angehören,

b) die Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsgruppen, die auf Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses tätig werden und denen sie als Mitglied angehören,

c) die Teilnahme an einer der Sitzungen der Fraktion oder Teilfraktion, die der Vorbereitung einer Ausschusssitzung im Sinne des Buchstaben a) dienen,

d) die Teilnahme an Sitzungen weiterer Gremien, die bei Trägern von Einrichtungen und Aufgaben gebildet sind und denen sie als Mitglied angehören, soweit nicht ein Sitzungsgeld über den Träger gewährt werden kann,

e) sonstige, im offiziellen Auftrag der Gemeinde wahrgenommene Tätigkeiten,

(4) Nimmt ein Vorsitzender eines ständigen Ausschusses, der nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, in Angelegenheiten seines Ausschusses an einer Sitzung der Gemeindevertretung teil, erhält er ein Sitzungsgeld in Höhe 80 % des Höchstbetrages der EntschVO.

  1. Der § 3 Vorsitzende der ständigen Ausschüsse erhält folgende Fassung:

Vorsitzende der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung und bei deren Verhinderung deren Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der EntschVO für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe 80 % des Höchstbetrages der Verordnung.

  1. § 5 Gleichstellungsbeauftragte des Amtes wird ersatzlos gestrichen, alle anderen darauffolgenden Paragrafen verschieben sich entsprechend.

Die 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

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