Versicherungsgericht entscheidet über hypothetisches Vermögen bei EL-Berechnung; Prüfen, ob Ehefrau Rückkauf der Freizügigkeitsversicherung verweigert hätte; Verletzung Untersuchungsgrundsatz; Verfahren zurückgewiesen zur weiteren Abklärung.
EL 2025/60 | 22.04.2026 | Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2026
Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2026 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG. Anrechnung eines nicht vorzeitig bezogenen Freizügigkeitsguthabens als hypothetisches Vermögen in der EL-Anspruchsberechnung. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der Versicherte hätte aufgrund seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht versuchen müssen, seine Freizügigkeitsversicherung mit Erreichen des 60. Altersjahr zurückzukaufen. Somit ist abzuklären, ob seine Ehefrau ihm die Zustimmung zum Rückkauf der Freizügigkeitsversicherung (bereits) damals verweigert hätte. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2026, EL 2025