Landeskabinett billigt Gesetzentwurf zur Krankenhausreform als Anpassung an neue bundesweite Vorgaben. Fokus: leistungsgruppenbasierte Planung, Stärkung sektorübergreifender Versorgung, Modernisierung Investitionsfinanzierung, verbesserte Krisenfestigkeit, regionale Umsetzung in Schleswig-Holstein.
Kabinett stimmt Gesetzesentwurf zur Krankenhausreform auf Landesebene zu:Anpassung an neue bundesrechtliche Rahmenbedingungen–Weiterentwicklung der Versorgungund Praxistauglichkeit im Fokus
Ministerium für Justiz und Gesundheit:Thema:Ministerien & Behörden
Prof. Dr. Kerstin von der Decken
Ministerin für Justiz und Gesundheit
StaatssekretärOrganisation und AnsprechpartnerBehörden und zugeordnete Institutionen
Ministerium für Justiz und Gesundheit
Kabinett stimmt Gesetzesentwurf zur Krankenhausreform auf Landesebene zu:Anpassung an neue bundesrechtliche Rahmenbedingungen–Weiterentwicklung der Versorgungund Praxistauglichkeit im Fokus
KIEL.Das Kabinett hat heute (21. April)demEntwurfeines GesetzeszurReform der KrankenhausversorgungundÄnderungendes Krebsregistergesetzeszugestimmt. Mit dem Gesetzesentwurfwirdzum einen das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) neu gefasst.Primäres Ziel istdiezukunftsfähige, verlässlicheund krisenresilienteWeiterentwicklung derKrankenhausversorgung in Schleswig-Holstein.DerGesetzesentwurfenthält zum anderenÄnderungen am Krebsregistergesetz:Durchfachlicheund organisatorische AnpassungenwerdenStrukturenund Abläufe weiterentwickelt sowiepräzisere Datenschutzanforderungengeregelt.Der Gesetzesentwurfgeht nun wie üblich in die Verbändeanhörung, eheernach einer zweiten Kabinettsbefassung dem Landtag zurBefassungzugeleitetwird.Gesundheitsministerin Kerstin von der Deckenerläutert:„Mit dem Gesetzesentwurfstellen wir die Weichen, umdie tiefgreifenden Veränderungen der bundesrechtlichenVorgaben,diedas Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)mit sich bringen,im Land umzusetzen.Die Krankenhausreform des Bundes greifterheblichin die bestehenden Versorgungsstrukturen ein. Sie verändert Finanzierungslogiken, setzt neuestrukturelleBedingungenund beschränkt die bisherigen planerischen Handlungsmöglichkeitender Länderdeutlich.Wirpassendas Landesrechtan Bundesrechtan und entwickeln es zugleich weiter.“Fernersagtdie Ministerin:„Unser Ziel ist klar: Wir wollen auch unter den neuen bundesrechtlichen Vorgaben eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und zugleich wirtschaftlich tragfähige Krankenhausversorgung sicherstellen. Das gelingt nurmiteiner Neufassung desLandeskrankenhausgesetzes, damitPlanung, Finanzierung und tatsächliche Versorgungsrealitätmöglichstin Einklang gebracht werden.Zugleichebnen wirden Weg für denneuen Krankenhausplan2027.Er wirdaufGrundlagederneuenLeistungsgruppenerstelltundbildetdieBasis fürdie Transformation der stationären Versorgung.“Parallelläuft aufLandesebeneweiterhindie Umsetzung der Reformin mehreren Schrittengemeinsam mitden Akteurinnen und Akteurendes Gesundheitswesens.
DievorgeschlageneNeufassungdesLandeskrankenhausgesetzesbringt vor allem folgende Änderungen mit sich:
ModernisierungundFlexibilisierung der Krankenhausplanung:Die Krankenhausplanung wird künftigstärker datenbasierterfolgenundkontinuierlich fortgeschrieben.Siewirdan den Prüfturnus des Medizinischen Dienstes,der sich aus demKHAGergibt,angepasst.Analog zum neuen Bundesrechtwirddie Krankenhausplanungleistungsgruppenbezogen ausgerichtet.Dabeisolleine landesplanerische Flexibilitätfüralternative Planungsinstrumenteim Rahmen der Möglichkeitenerhalten bleiben.Da diepsychiatrischen Fachgebiete nicht von der Bundesreform umfasst sind, werden die Rechtsgrundlagen für die Einführunglandeseigener psychiatrischer Leistungsgruppen sowie derenZuweisungsverfahrennormiert.Außerdemwerdendie Regelungen zurPlanaufnahmeundHerausnahme aus dem Krankenhausplan klarer gefasst.
Neue Rahmenbedingungen für eine verlässliche Krankenhausstruktur:Zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der GesundheitsversorgungsindeineVersorgungsverpflichtung für die Krankenhäusersowie ein zeitlich begrenzter Rahmen zur Umsetzung von planerischen Entscheidungen vorgesehen.Zudemsollder Behandlungskapazitätennachweis für die länderübergreifende Nutzunginsbesondere mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommerngeöffnetwerden,um Synergien für die Notfallversorgung zunutzen.ImInteresse einer Erhöhung derArzneimitteltherapiesicherheitwird die Funktion der Apothekerin bzw. des Apothekers als Beratungspersonim Krankenhauseingeführt.
Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung:Um die sektorenübergreifende Versorgungstärker in den Fokus zu rücken,solleinGesundheitsversorgungsrat (GVR)geschaffenwerden. Dieser bündelt und integriertbestehende Gremien (Landeskrankenhausausschuss, Task-Force-Notfallversorgung, Kleeblattverlegungen,§90a-Gremium),verkürzt dadurchAbstimmungswegeund verschlanktStrukturen.Vor allemsoll dasGremiumantragfähigenVersorgungskonzeptenunter Beteiligung aller relevantenAkteurinnen undAkteuremitwirken.Vorgesehen ist zudem, dassderGVRals Entscheidungsstruktur fürKrisensituationen undbesondere Lagen mit einem hohen Abstimmungsbedarf genutztwird.
Stärkung der Krisen- und Sicherheitsfestigkeitder Krankenhäuser:Mit dem neuen Landeskrankenhausgesetz solleneinheitliche und sichere Kommunikationswegeverbindlicherfestgelegtund rechtlich abgesichertwerden.Auch wird ein einheitliches Erreichbarkeitsregister geschaffen.Die Krankenhäusersollenzu Alarmübungen im Dreijahresrhythmus verpflichtetwerden, was die operative Einsatzfähigkeitnachhaltigstärkt.WeiterführendeRegelungen zu Pandemieplänen,zur Vorhaltung vonSchutzausrüstung,zuAlarm- und Einsatzplänen sowienotwendigeEingriffsbefugnissein Schadens- undGefahrenlagensollenüber Rechtsverordnungengeregeltwerdenkönnen.
Neue Vorgaben in der Investitionskostenfinanzierung:Die Fördergrundsätzesollenin Anlehnung an die Bundesgesetzgebung um den Grundsatz der Nachhaltigkeit erweitertwerden.Darüber hinaussollenRückerstattungsansprüche bundesrechtskonform angepasst und die Abläufe des Förderverfahrens insgesamt gestrafftwerden.Fernersolldie Planungssicherheit erhöhtwerden:Da das Land, die Kreise unddiekreisfreien Städte, auch angesichts der erforderlichen Transformation der Krankenhauslandschaft, vor großen investiven Aufgaben stehen, entwickelt das Gesetz die Regelungen zur Aufbringung der Mittel durch das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte weiter und schafft neue Möglichkeiten für eine vorausschauendere Finanzplanung.
Vereinfachung von Planungsverfahren und -abläufen:Sowohl für das Land als auchfürdie KrankenhausträgersollenVerwaltungsverfahren durch digitale ZustellmöglichkeitenunddigitaleVerwaltungssystememodernisiertwerden.Prüfverfahren werden vereinfacht, was zu einer schnelleren Bescheidung beitragen soll.Vorgesehen sindferner Anpassungen in Bezug auf den Fördermittelprozess, um die Zielgerichtetheit in der Krankenhausfinanzierung zu stärken und die Effektivität der bereitgestellten Investitionsfinanzierung zu steigern.Die KrankenhäusersollenzudemerweiterteMöglichkeitenfür kleine bauliche Maßnahmenim Rahmen der Pauschalförderungerhalten: Konnten sieüber diesebislang bis zu einer Grenze von 50.000Euroeigenständig entscheiden,solldie Grenze nun auf1 Million Euroerhöhtwerden. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die betreffende Nachweisführung konkretisiert und geschärft.
Wie ist der Umsetzungsstand derBundes-Krankenhausreform auf Landesebene?
Das Ministerium arbeitet derzeit gemeinsam mit denAkteurinnen undAkteuren auf Landesebene engagiert an der Umsetzung der Krankenhausreform und der Erstellung eines neuen Krankenhausplans, derauf einem angepassten Landeskrankenhausgesetz basiert undmit den den Vorgaben der Bundesreform kompatibel ist. Ein Kernelement der Reform ist ein neues Finanzierungssystem, das auf der krankenhausplanerischen Zuweisung von sogenannten Leistungsgruppenfußt. Die Leistungsgruppen konnten die Kliniken beantragen. Eine Zuweisung wird ihnen erlauben, eine bestimmte Leistung abzurechnen und damit anzubieten. Um die Zuweisung einer Leistungsgruppe zu erhalten, müssen die Kliniken bestimmte strukturelle und personelle Voraussetzungen erfüllen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft derzeit der Medizinische Dienst. Im Rahmen der Neuaufstellung des Krankenhausplans Schleswig-Holstein sollen die einzelnen Leistungsgruppen auf verschiedenen geografischen Ebenen geplant werden. Als weitere Planungsebene, neben den Kreisen, dem Land und einer länderübergreifenden Ebene, wurden sechs Versorgungsregionen in Schleswig-Holstein geschaffen. Sie wurden bei einem Auftaktgespräch mit allen Kliniken Mitte Februar vorgestellt.(schleswig-holstein.de - Medieninformationen - Gesundheitsministerin von der Decken informiert Kliniken zum Stand der Umsetzung der Krankenhausreform und zur Planung von Versorgungsregionen – wertvoller Austausch mit den Akteurinnen und Akteuren)
Wie geht die Umsetzungder Krankenhausreformweiter?In den sechs Versorgungsregionen erfolgen derzeit Regionalgespräche mit den Kliniken. Der Auftakt fand am 23.3. für die Region West in Husum statt. (schleswig-holstein.de - Krankenhäuser - Umsetzung Krankenhausreform: Auftakt der Regionalgespräche mit den Kliniken) Die Regionalgespräche sind ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem neuen Krankenhausplan für Schleswig-Holstein. Die Gespräche mit den Kliniken einer Versorgungsregion bilden die Grundlage für passgenaue Konzepte, die den spezifischen Bedürfnissen jeder Region im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben gerecht werden sollen. Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes, ob die strukturellen Voraussetzungen vorliegen, dauern noch bis Ende Juli 2026 an. Zudem wird das parlamentarische Verfahren – mit entsprechenden Beteiligungsmöglichkeiten – zur Anpassung der gesetzlichen Grundlage auf Landesebene erfolgen. Dafür wurden mit dem heute im Kabinett behandelten Gesetzesentwurf die Weichen gestellt. Ab Herbst sind Regionalkonferenzen in den einzelnen Versorgungsregionen geplant, in die weitere Beteiligte eingebunden werden. Wirksam werden soll die Zuweisung der Leistungsgruppen und damit die Krankenhausreform ab 1.1.2027.
Wo finde ich Informationen zur Umsetzung in Schleswig-Holstein?Das Gesundheitsministerium berichtet regelmäßig im Sozialausschuss über den Fortgang der Umsetzung. Die Informationen finden Sie auch unter:schleswig-holstein.de - Krankenhäuser
Verantwortlich für diesen Pressetext: Oliver Breuer
Max Keldenich | Ministerium für Justiz und Gesundheit | Lorentzendamm 35, 24103 Kiel | Telefon 0431 988-2654 | E-Mail:pressestelle@jumi.landsh.de| Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unterwww.schleswig-holstein.de| Das Ministerium finden Sie im Internet unterwww.schleswig-holstein.de
Kabinett stimmt Gesetzesentwurf zur Krankenhausreform auf Landesebene zu
Anpassung an neue bundesrechtliche Rahmenbedingungen
stellen wir die Weichen, um
die tiefgreifenden Veränderungen der bundesrechtlichen
das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
Die Krankenhausreform des Bundes greift
in die bestehenden Versorgungsstrukturen ein. Sie verändert Finanzierungslogiken, setzt neue
und beschränkt die bisherigen planerischen Handlungs
an und entwickeln es zugleich weiter
Unser Ziel ist klar: Wir wollen auch unter den neuen bundesrechtlichen Vorgaben eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und zugleich wirtschaftlich tragfähige Krankenhausversorgung sicherstellen. Das gelingt nur
Planung, Finanzierung und tatsächliche Versorgungsrealität
die Transformation der stationären Versorgung
an den Prüfturnus des Medizinischen Dienstes,
sychiatrischen Fachgebiete nicht von der Bundesreform umfasst sind, werden die Rechtsgrundlagen für die Einführung
eigener psychiatrischer Leistungsgruppen sowie deren
Herausnahme aus dem Krankenhausplan klarer gefasst.
Neue Rahmenbedingungen für eine verlässliche Krankenhausstruktur
Zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung
sowie ein zeitlich begrenzter Rahmen zur Umsetzung von planerischen Entscheidungen vorgesehen.
der Behandlungskapazitätennachweis für die länderübergreifende Nutzung
insbesondere mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
um Synergien für die Notfallversorgung zu
ie Funktion der Apothekerin bzw. des Apothekers als Beratungsperson
stärker in den Fokus zu rücken,
. Dieser bündelt und integriert
bestehende Gremien (Landeskrankenhausausschuss, Task-Force-Notfallversorgung, Kleeblattverlegungen,§90a-Gremium),
besondere Lagen mit einem hohen Abstimmungsbedarf genutzt
Stärkung der Krisen- und Sicherheitsfestigkeit
Mit dem neuen Landeskrankenhausgesetz sollen
Auch wird ein einheitliches Erreichbarkeitsregister geschaffen.
zu Alarmübungen im Dreijahresrhythmus verpflichtet
, was die operative Einsatzfähigkeit
Neue Vorgaben in der Investitionskostenfinanzierung:
in Anlehnung an die Bundesgesetzgebung um den Grundsatz der Nachhaltigkeit erweitert
Rückerstattungsansprüche bundesrechtskonform angepasst und die Abläufe des Förderverfahrens insgesamt gestrafft
Da das Land, die Kreise und
kreisfreien Städte, auch angesichts der erforderlichen Transformation der Krankenhauslandschaft, vor großen investiven Aufgaben stehen, entwickelt das Gesetz die Regelungen zur Aufbringung der Mittel durch das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte weiter und schafft neue Möglichkeiten für eine vorausschauendere Finanzplanung.
Vereinfachung von Planungsverfahren und -abläufen:
Sowohl für das Land als auch
Prüfverfahren werden vereinfacht, was zu einer schnelleren Bescheidung beitragen soll.
ferner Anpassungen in Bezug auf den Fördermittelprozess, um die Zielgerichtetheit in der Krankenhausfinanzierung zu stärken und die Effektivität der bereitgestellten Investitionsfinanzierung zu steigern.
bislang bis zu einer Grenze von 50.000
. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die betreffende Nachweisführung konkretisiert und geschärft.
Wie ist der Umsetzungsstand der
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