Landeskabinett billigt Gesetzentwurf zur Krankenhausreform als Anpassung an neue bundesweite Vorgaben. Fokus: leistungsgruppenbasierte Planung, Stärkung sektorübergreifender Versorgung, Modernisierung Investitionsfinanzierung, verbesserte Krisenfestigkeit, regionale Umsetzung in Schleswig-Holstein.

Kabinett stimmt Gesetzesentwurf zur Krankenhausreform auf Landesebene zu:Anpassung an neue bundesrechtliche Rahmenbedingungen–Weiterentwicklung der Versorgungund Praxistauglichkeit im Fokus

Ministerium für Justiz und Gesundheit:Thema:Ministerien & Behörden

Prof. Dr. Kerstin von der Decken

Ministerin für Justiz und Gesundheit

StaatssekretärOrganisation und AnsprechpartnerBehörden und zugeordnete Institutionen

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Kabinett stimmt Gesetzesentwurf zur Krankenhausreform auf Landesebene zu:Anpassung an neue bundesrechtliche Rahmenbedingungen–Weiterentwicklung der Versorgungund Praxistauglichkeit im Fokus

KIEL.Das Kabinett hat heute (21. April)demEntwurfeines GesetzeszurReform der KrankenhausversorgungundÄnderungendes Krebsregistergesetzeszugestimmt. Mit dem Gesetzesentwurfwirdzum einen das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) neu ge­fasst.Primäres Ziel istdiezukunftsfähige, verlässlicheund krisenresilienteWeiterentwick­lung derKrankenhausversorgung in Schleswig-Holstein.DerGesetzesentwurfenthält zum anderenÄnderungen am Krebsregistergesetz:Durchfachlicheund organisatorische An­passungenwerdenStrukturenund Abläufe weiterentwickelt sowiepräzisere Datenschutz­anforderungengeregelt.Der Gesetzesentwurfgeht nun wie üblich in die Verbändeanhö­rung, eheernach einer zweiten Kabinettsbefassung dem Landtag zurBefassungzugelei­tetwird.Gesundheitsministerin Kerstin von der Deckenerläutert:„Mit dem Gesetzesentwurfstellen wir die Weichen, umdie tiefgreifenden Veränderungen der bundesrechtlichenVorgaben,diedas Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und das Krankenhausre­formanpassungsgesetz (KHAG)mit sich bringen,im Land umzusetzen.Die Krankenhaus­reform des Bundes greifterheblichin die bestehenden Versorgungsstrukturen ein. Sie ver­ändert Finanzierungslogiken, setzt neuestrukturelleBedingungenund beschränkt die bis­herigen planerischen Handlungsmöglichkeitender Länderdeutlich.Wirpassendas Lan­desrechtan Bundesrechtan und entwickeln es zugleich weiter.“Fernersagtdie Ministerin:„Unser Ziel ist klar: Wir wollen auch unter den neuen bundes­rechtlichen Vorgaben eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und zugleich wirt­schaftlich tragfähige Krankenhausversorgung sicherstellen. Das gelingt nurmiteiner Neu­fassung desLandeskrankenhausgesetzes, damitPlanung, Finanzierung und tatsächliche Versorgungsrealitätmöglichstin Einklang gebracht werden.Zugleichebnen wirden Weg für denneuen Krankenhausplan2027.Er wirdaufGrundlagederneuenLeistungsgruppenerstelltundbildetdieBasis fürdie Transformation der stationären Versorgung.“Parallelläuft aufLandesebeneweiterhindie Umsetzung der Reformin mehreren Schrittengemein­sam mitden Akteurinnen und Akteurendes Gesundheitswesens.

DievorgeschlageneNeufassungdesLandeskrankenhausgesetzesbringt vor allem folgende Änderungen mit sich:

ModernisierungundFlexibilisierung der Krankenhausplanung:Die Krankenhausplanung wird künftigstärker datenbasierterfolgenundkontinuierlich fortgeschrieben.Siewirdan den Prüfturnus des Medizinischen Dienstes,der sich aus demKHAGergibt,angepasst.Analog zum neuen Bundesrechtwirddie Krankenhausplanungleistungsgruppenbezogen ausgerichtet.Dabeisolleine landesplanerische Flexibilitätfüralternative Planungsinstrumenteim Rahmen der Möglichkeitenerhalten bleiben.Da diepsychiatrischen Fachgebiete nicht von der Bundesreform umfasst sind, werden die Rechtsgrundlagen für die Einführunglandeseigener psychiatrischer Leistungsgruppen sowie derenZuweisungsverfahrennormiert.Außerdemwerdendie Regelungen zurPlanaufnahmeundHerausnahme aus dem Krankenhausplan klarer gefasst.

Neue Rahmenbedingungen für eine verlässliche Krankenhausstruktur:Zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der GesundheitsversorgungsindeineVersorgungsverpflichtung für die Krankenhäusersowie ein zeitlich begrenzter Rahmen zur Umsetzung von planerischen Entscheidungen vorgesehen.Zudemsollder Behandlungskapazitätennachweis für die länderübergreifende Nutzunginsbesondere mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommerngeöffnetwerden,um Synergien für die Notfallversorgung zunutzen.ImInteresse einer Erhöhung derArzneimitteltherapiesicherheitwird die Funktion der Apothekerin bzw. des Apothekers als Beratungspersonim Krankenhauseingeführt.

Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung:Um die sektorenübergreifende Versorgungstärker in den Fokus zu rücken,solleinGesundheitsversorgungsrat (GVR)geschaffenwerden. Dieser bündelt und integriertbestehende Gremien (Landeskrankenhausausschuss, Task-Force-Notfallversorgung, Kleeblattverlegungen,§90a-Gremium),verkürzt dadurchAbstimmungswegeund verschlanktStrukturen.Vor allemsoll dasGremiumantragfähigenVersorgungskonzeptenunter Beteiligung aller relevantenAkteurinnen undAkteuremitwirken.Vorgesehen ist zudem, dassderGVRals Entscheidungsstruktur fürKrisensituationen undbesondere Lagen mit einem hohen Abstimmungsbedarf genutztwird.

Stärkung der Krisen- und Sicherheitsfestigkeitder Krankenhäuser:Mit dem neuen Landeskrankenhausgesetz solleneinheitliche und sichere Kommunikationswegeverbindlicherfestgelegtund rechtlich abgesichertwerden.Auch wird ein einheitliches Erreichbarkeitsregister geschaffen.Die Krankenhäusersollenzu Alarmübungen im Dreijahresrhythmus verpflichtetwerden, was die operative Einsatzfähigkeitnachhaltigstärkt.WeiterführendeRegelungen zu Pandemieplänen,zur Vorhaltung vonSchutzausrüstung,zuAlarm- und Einsatzplänen sowienotwendigeEingriffsbefugnissein Schadens- undGefahrenlagensollenüber Rechtsverordnungengeregeltwerdenkönnen.

Neue Vorgaben in der Investitionskostenfinanzierung:Die Fördergrundsätzesollenin Anlehnung an die Bundesgesetzgebung um den Grundsatz der Nachhaltigkeit erweitertwerden.Darüber hinaussollenRückerstattungsansprüche bundesrechtskonform angepasst und die Abläufe des Förderverfahrens insgesamt gestrafftwerden.Fernersolldie Planungssicherheit erhöhtwerden:Da das Land, die Kreise unddiekreisfreien Städte, auch angesichts der erforderlichen Transformation der Krankenhauslandschaft, vor großen investiven Aufgaben stehen, entwickelt das Gesetz die Regelungen zur Aufbringung der Mittel durch das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte weiter und schafft neue Möglichkeiten für eine vorausschauendere Finanzplanung.

Vereinfachung von Planungsverfahren und -abläufen:Sowohl für das Land als auchfürdie KrankenhausträgersollenVerwaltungsverfahren durch digitale ZustellmöglichkeitenunddigitaleVerwaltungssystememodernisiertwerden.Prüfverfahren werden vereinfacht, was zu einer schnelleren Bescheidung beitragen soll.Vorgesehen sindferner Anpassungen in Bezug auf den Fördermittelprozess, um die Zielgerichtetheit in der Krankenhausfinanzierung zu stärken und die Effektivität der bereitgestellten Investitionsfinanzierung zu steigern.Die KrankenhäusersollenzudemerweiterteMöglichkeitenfür kleine bauliche Maßnahmenim Rahmen der Pauschalförderungerhalten: Konnten sieüber diesebislang bis zu einer Grenze von 50.000Euroeigenständig entscheiden,solldie Grenze nun auf1 Million Euroerhöhtwerden. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die betreffende Nachweisführung konkretisiert und geschärft.

Wie ist der Umsetzungsstand derBundes-Krankenhausreform auf Landesebene?

Das Ministerium arbeitet derzeit gemeinsam mit denAkteurinnen undAkteuren auf Lan­desebene engagiert an der Umsetzung der Krankenhausreform und der Erstellung eines neuen Krankenhausplans, derauf einem angepassten Landeskrankenhausgesetz basiert undmit den den Vorgaben der Bundesreform kompatibel ist. Ein Kernelement der Reform ist ein neues Finanzierungssystem, das auf der krankenhausplanerischen Zuweisung von sogenannten Leistungsgruppenfußt. Die Leistungsgruppen konnten die Kliniken beantra­gen. Eine Zuweisung wird ihnen erlauben, eine bestimmte Leis­tung abzurechnen und da­mit anzubieten. Um die Zuweisung einer Leistungsgruppe zu erhalten, müssen die Klini­ken bestimmte strukturelle und personelle Voraussetzungen erfüllen. Ob die Vorausset­zungen vorliegen, prüft derzeit der Medizinische Dienst. Im Rahmen der Neuaufstellung des Krankenhausplans Schleswig-Holstein sollen die einzelnen Leistungsgruppen auf ver­schiedenen geografischen Ebenen geplant werden. Als weitere Planungsebene, neben den Kreisen, dem Land und einer länderübergreifenden Ebene, wurden sechs Versor­gungsregionen in Schleswig-Holstein geschaffen. Sie wurden bei einem Auftaktgespräch mit allen Kliniken Mitte Februar vorgestellt.(schleswig-holstein.de - Medieninformationen - Gesundheitsministerin von der Decken informiert Kliniken zum Stand der Umsetzung der Krankenhausreform und zur Planung von Versorgungsregionen – wertvoller Austausch mit den Akteurinnen und Akteuren)

Wie geht die Umsetzungder Krankenhausreformweiter?In den sechs Versorgungsregionen erfolgen derzeit Regionalgespräche mit den Kliniken. Der Auftakt fand am 23.3. für die Region West in Husum statt. (schleswig-holstein.de - Krankenhäuser - Umsetzung Krankenhausreform: Auftakt der Regionalgespräche mit den Kliniken) Die Regionalgespräche sind ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem neuen Krankenhausplan für Schleswig-Holstein. Die Ge­spräche mit den Kliniken einer Versorgungsregion bilden die Grundlage für passgenaue Konzepte, die den spezifischen Bedürfnissen jeder Region im Rahmen der bundesgesetz­lichen Vorgaben gerecht werden sollen. Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes, ob die strukturellen Voraussetzungen vorliegen, dauern noch bis Ende Juli 2026 an. Zudem wird das parlamentarische Verfahren – mit entsprechenden Beteiligungsmöglichkeiten – zur Anpassung der gesetzlichen Grundlage auf Landesebene erfolgen. Dafür wurden mit dem heute im Kabinett behandelten Gesetzesentwurf die Weichen gestellt. Ab Herbst sind Regio­nalkonferenzen in den einzelnen Versorgungsregionen geplant, in die weitere Beteiligte eingebunden werden. Wirksam werden soll die Zuweisung der Leistungsgruppen und damit die Krankenhausreform ab 1.1.2027.

Wo finde ich Informationen zur Umsetzung in Schleswig-Holstein?Das Gesundheitsministerium berichtet regelmäßig im Sozialausschuss über den Fortgang der Umsetzung. Die Informationen finden Sie auch unter:schleswig-holstein.de - Krankenhäuser

Verantwortlich für diesen Pressetext: Oliver Breuer

Max Keldenich | Ministerium für Justiz und Gesundheit | Lorentzendamm 35, 24103 Kiel | Telefon 0431 988-2654 | E-Mail:pressestelle@jumi.landsh.de| Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unterwww.schleswig-holstein.de| Das Ministerium finden Sie im Internet unterwww.schleswig-holstein.de

Kabinett stimmt Gesetzesentwurf zur Krankenhausreform auf Landesebene zu

Anpassung an neue bundesrechtliche Rahmenbedingungen

stellen wir die Weichen, um

die tiefgreifenden Veränderungen der bundesrechtlichen

das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und das Krankenhausre­formanpassungsgesetz (KHAG)

Die Krankenhaus­reform des Bundes greift

in die bestehenden Versorgungsstrukturen ein. Sie ver­ändert Finanzierungslogiken, setzt neue

und beschränkt die bis­herigen planerischen Handlungs

an und entwickeln es zugleich weiter

Unser Ziel ist klar: Wir wollen auch unter den neuen bundes­rechtlichen Vorgaben eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und zugleich wirt­schaftlich tragfähige Krankenhausversorgung sicherstellen. Das gelingt nur

Planung, Finanzierung und tatsächliche Versorgungsrealität

die Transformation der stationären Versorgung

an den Prüfturnus des Medizinischen Dienstes,

sychiatrischen Fachgebiete nicht von der Bundesreform umfasst sind, werden die Rechtsgrundlagen für die Einführung

eigener psychiatrischer Leistungsgruppen sowie deren

Herausnahme aus dem Krankenhausplan klarer gefasst.

Neue Rahmenbedingungen für eine verlässliche Krankenhausstruktur

Zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung

sowie ein zeitlich begrenzter Rahmen zur Umsetzung von planerischen Entscheidungen vorgesehen.

der Behandlungskapazitätennachweis für die länderübergreifende Nutzung

insbesondere mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern

um Synergien für die Notfallversorgung zu

ie Funktion der Apothekerin bzw. des Apothekers als Beratungsperson

stärker in den Fokus zu rücken,

. Dieser bündelt und integriert

bestehende Gremien (Landeskrankenhausausschuss, Task-Force-Notfallversorgung, Kleeblattverlegungen,§90a-Gremium),

besondere Lagen mit einem hohen Abstimmungsbedarf genutzt

Stärkung der Krisen- und Sicherheitsfestigkeit

Mit dem neuen Landeskrankenhausgesetz sollen

Auch wird ein einheitliches Erreichbarkeitsregister geschaffen.

zu Alarmübungen im Dreijahresrhythmus verpflichtet

, was die operative Einsatzfähigkeit

Neue Vorgaben in der Investitionskostenfinanzierung:

in Anlehnung an die Bundesgesetzgebung um den Grundsatz der Nachhaltigkeit erweitert

Rückerstattungsansprüche bundesrechtskonform angepasst und die Abläufe des Förderverfahrens insgesamt gestrafft

Da das Land, die Kreise und

kreisfreien Städte, auch angesichts der erforderlichen Transformation der Krankenhauslandschaft, vor großen investiven Aufgaben stehen, entwickelt das Gesetz die Regelungen zur Aufbringung der Mittel durch das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte weiter und schafft neue Möglichkeiten für eine vorausschauendere Finanzplanung.

Vereinfachung von Planungsverfahren und -abläufen:

Sowohl für das Land als auch

Prüfverfahren werden vereinfacht, was zu einer schnelleren Bescheidung beitragen soll.

ferner Anpassungen in Bezug auf den Fördermittelprozess, um die Zielgerichtetheit in der Krankenhausfinanzierung zu stärken und die Effektivität der bereitgestellten Investitionsfinanzierung zu steigern.

bislang bis zu einer Grenze von 50.000

. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die betreffende Nachweisführung konkretisiert und geschärft.

Wie ist der Umsetzungsstand der

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