Globale Bestandsaufnahme betont unzureichenden Fortschritt beim Klimaschutz, fordert ambitioniertere nationale Beiträge. Pariser Abkommen verpflichtet Staaten, Temperaturanstieg unter 2 °C zu halten, regelmäßige Berichte, differenzierte Pflichten, Unterstützung für Entwicklungsländer.

Klimarahmenkonvention und das Übereinkommen von Paris | Umweltbundesamt

Klimarahmenkonvention und das Übereinkommen von Paris

Im Jahr 1992 beschloss die internationale Staatengemeinschaft die Klimarahmenkonvention als globales Klimaschutzabkommen. Die Klimarahmenkonvention ist die völkerrechtliche Basis für weltweiten Klimaschutz und hat 198 Vertragsparteien. Im Übereinkommen von Paris verpflichteten sich die Vertragsstaaten Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen.

DieKlimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC)wurde 1992 in Rio de Janeiro von 154 Staaten unterzeichnet und trat 1994 in Kraft. Ihr Ziel ist die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau, das eine gefährliche Störung des Klimasystems verhindert. Die Vereinbarung verpflichtet die Staaten zur Zusammenarbeit basierend auf ihrer “gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und Kapazitäten”. Aktuell haben 197 Vertragsparteien sowie die EU als regionale Wirtschaftsorganisation die Klimarahmenkonvention ratifiziert.

Die Klimarahmenkonvention unterliegt einem ständigen Entwicklungsprozess, wie auf den jährlichen Vertragsstaatenkonferenzen (COP) zu sehen ist. Wesentliche Meilensteine waren das Kyoto-Protokoll von 1997, das rechtsverbindliche Minderungsverpflichtungen für Industrieländer vorsah, und das Übereinkommen von Paris von 2015, mit dem sich die beigetretenen Staaten verpflichten, die Temperaturerhöhung auf deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, mit Anstrengungen für eine Beschränkung auf 1,5 °C.

Die Umsetzung der Klimarahmenkonvention erfordert Berichterstattung überTreibhausgas-Emissionen und Minderungsmaßnahmen. Deutschland erstellt jährliche Inventarberichte zu Treibhausgas-Emissionen und legt alle vier Jahre einen umfassenden Nationalbericht vor. Seit 2014 gibt es auch einen zweijährigen Bericht, der die wichtigsten Inhalte anderer Berichte zusammenfasst und einen Überblick über die Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen in Deutschland bietet.

Im Dezember 2015 verabschiedeten die Vertragsstaaten das Übereinkommen von Paris (ÜvP) mit ehrgeizigen neuen Zielen für die Bekämpfung des Klimawandels. Sie einigten sich darin auf das völkerrechtlich verbindliche Ziel, den Anstieg der globalen Mitteltemperatur auf deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Temperaturniveau zu halten und dass Anstrengungen unternommen werden den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (siehe weiter unten „Die Pariser Klimakonferenz“). Im Übereinkommen wird als operationales Ziel entsprechend festgehalten, dass in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts eine Balance zwischen anthropogenen (vom Mensch verursachten) Emissionen und deren Abbau durch ein Senken selbiger erreicht werden muss. Der 2018 veröffentlichte Sonderbericht des Weltklimarates zu 1,5 °C globaler Erwärmung stellte u. a. dazu den aktuellen wissenschaftlichen Sachstand zusammen.

Die Staaten sollen seit 2020 alle fünf Jahre neue ambitionierte nationale Klimaschutzbeiträge (nationally determined contributions, NDCs) vorlegen, die der Erfüllung des globalen Langfristziels dienen und zunehmend ehrgeiziger werden sollen. Der gemeinsame Fortschritt wird dabei regelmäßig überprüft. Bereits im Jahr 2018 wurde eine vorläufige Bilanz gezogen und im Jahr 2023 wurde der formale Mechanismus der Globalen Bestandsaufnahme das erste Mal abgeschlossen. Der zweijährige Prozess der globalen Bestandsaufnahme mündete ineiner umfangreichen Entscheidung, die die mangelnden kollektiven Fortschritte beimKlimaschutzherausstellt, die Dringlichkeit für verstärkten Klimaschutz betont und eine Reihe von Bereichen benennt bei denen Fortschritte notwendig sind. Die Ergebnisse sollen in die NDCs, die von den Vertragsstaaten in der Folge vorgelegt werden sollen, mit einfließen. Die zweite globale Bestandsaufnahme soll 2028 abgeschlossen werden.

Das ÜvP bezieht alle Unterzeichnerstaaten gleichermaßen ein. Je nach Stand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung werden jedoch für die Länder unterschiedliche Pflichten festgelegt. Insbesondere bekennen sich die Industrieländer zu ihrer Verpflichtung die Entwicklungsländer beim Klimaschutz und derAnpassung an den Klimawandelzu unterstützen. Die Staatengemeinschaft soll darüber hinaus den ärmsten und verwundbarsten Ländern helfen, Schäden und Verluste durch denKlimawandelzu bewältigen.

Das Übereinkommen trat nach der Ratifizierung durch 55 Staaten, die für mindestens 55 % der globalenTreibhausgas-Emissionen verantwortlich sind, am 04.11.2016 formell in Kraft. In einem ersten Schritt arbeitete die Staatengemeinschaft an einem detaillierten Regelwerk, welches die Grundlage für die Umsetzung des ÜvP bildet. Nachdem große Teile des Regelwerks bei der Klimakonferenz (COP24) in Kattowitz im Jahr 2018 beschlossen werden konnte, wurde eine Einigung zu den letzten noch ausstehenden Themen auf der COP26 in Glasgow im Jahr 2021 gefunden. Seitdem steht die Umsetzung des ÜvP im Zentrum der internationalen Klimaverhandlungen.

Ausführliche Informationen zur Klimarahmenkonvention und zum Übereinkommen finden Sie unter „Themen“ im Artikel„Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC)“und im Artikel „Übereinkommen von Paris“.

Thema: Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC)

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