Rekurs von Nurullah Kocabay gegen St. Galler Strassenverkehrsamt wegen Führerausweis-Aberkennung erledigt und abgeschrieben; keine amtlichen Kosten. Rechtsmittel: Fristverlängerung auf Antrag, Beschwerde beim Verwaltungsgericht möglich, Gerichtsferien ausgenommen.

Präsidialverfügung vom 22. April 2026

Präsidialverfügung vom 22. April 2026 Nurullah Kocabay, geb. 15. Januar 1992, wohnhaft Montfortplatz 20

18, AT-6923 Lauterach, ohne Zustelladresse in der Schweiz, gegen das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen betreffend vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises hat die Präsidentin der Abteilung IV am 22. April 2026 verfügt: - Der Rekurs wird als erledigt abgeschrieben. - Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. Rechtsbehelf (Wiederherstellung gemäss Art. 30 Abs. 1 und Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 ZPO) Auf Gesuch einer säumigen Partei kann eine Nachfrist gewährt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Die Wiederherstellung kann auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, einzureichen. Es muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Die Beweismittel sind mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen. Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde) Gegen diesen Entscheid kann innert 5 Tagen nach Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die Beschwerde ist dem Gericht mit dem angefochtenen Entscheid samt allfälligen Beweismitteln einzureichen (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei). Die Gerichtsferien gelten nicht (kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. f VRP).