Neues Strassenprojekt für Fussgängerquerung und Trottoir bei Migros, Nollenhornstrasse, Au; Gemeinderat genehmigt Teilstrassenplan; Bauunterlagen einsehbar; Einsprachen während öffentlichem Auflageverfahren möglich; betrifft sichere Übergänge.
Teilstrassenplan/Strassenprojekt Trottoir und Fussgängerquerung, Nollenhornstrasse, Au - öffentliches Auflageverfahren
Strassenprojekt Trottoir und Fussgängerquerung, Nollenhornstrasse, Au - öffentliches Auflageverfahren Die Migros an der Nollenhornstrasse ist stark frequentiert. Heute besteht keine gesicherte Fussgängerquerung. Die Politische Gemeinde Au beabsichtigt für einen sicheren Übergang ein Trottoir auf Seite der Migros und einen Fussgängerstreifen zu erstellen. Für das Bauvorhaben ist ein Strassenprojekt samt Teilstrassenplan erforderlich. Der Gemeinderat Au hat den Teilstrassenplan
Strassenprojekt Trottoir und Fussgängerquerung, Nollenhornstrasse, Au am 30. März 2026 genehmigt. Gestützt auf Art. 39ff Strassengesetz (abgekürzt StrG; sGS 732.1) liegen der Erlass sowie die weiteren Unterlagen während 30 Tagen, vom 23. April 2026 bis 22. Mai 2026 im Gemeindehaus Au, Bauverwaltung (Parterre, Büro 5), zur Einsichtnahme öffentlich auf. Rechtsmittel Schriftliche und begründete Einsprachen gegen den Teilstrassenplan, die Art der Ausführung, die Klassierung sowie die Zulässigkeit der Enteignung können, gemäss Art. 45 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG), während der Auflagefrist beim Gemeinderat Au, Kirchweg 6, 9434 Au, erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Art. 41 Abs. 4 PBG i.V.m. Art. 153 Abs. 2 PBG und Art. 45 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.