Bannewitz erhält nach Fund von zehn Goldbarren 40.000 Euro; Klärwärter meldet Fund, rechtmäßiger Besitzer nicht gefunden; Gemeinde will Erlös örtlichen Vereinen spenden, Finder erhält Finderlohn.
Wertvoller Fund: Goldbarren für die Gemeindekasse - Panorama
Wertvoller FundGoldbarren für die Gemeindekasse
Das sächsische Bannewitz kann dank eines Funds 40 000 Euro an örtliche Vereine verschenken.
Es hätte nicht des römischen Schriftstellers Lucius Apuleius bedurft, um zu erahnen, wie im Klärwerk der sächsischen Gemeinde Bannewitz die Korken geknallt haben. In seinem Roman „Der goldene Esel“ schreibt Apuleius, der von 123 bis zum Jahr 170 gelebt hat: Es werde „über-, doppelt und mehrfach glücklich, wer auf Gold und Kleinodien tritt“. Das ist vor einem halben Jahr einem Klärwärter aus Bannewitz beim Rasenmähen passiert.
Der Mann fand zehn kleine Goldbarren, von denen zu erahnen war, dass sie mehr als ein Trinkgeld wert sind. Er lieferte sie aber ordnungsgemäß auf dem Fundbüro ab. Nach Paragraf 246 des Strafgesetzbuchs wäre es eine Unterschlagung, solche Fundsachen einfach zu behalten. In dem Fall drohen eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft. Die Polizei überprüfte die auf den Barren eingeprägten Seriennummern, konnte den rechtmäßigen Besitzer aber nicht ermitteln. Es gab auch keinen Hinweis auf einen Diebstahl oder einen Bankraub.
Bei Heiko Wersig, dem Bürgermeister der Gemeinde in der Sächsischen Schweiz, gingen nach eigener Auskunft aber „viele, viele E-Mails, Anrufe und Briefe“ ein – allesamt von Leuten, die das Gold gerne beansprucht hätten.
Nach sechs Monaten erlischt das Eigentumsrecht des ursprünglichen Besitzers. Laut Paragraf 973 des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt das Fundgut nun dem Finder zu – in diesem Fall seinem Arbeitgeber: der Gemeindeverwaltung. Die will das Gold versilbern. Die zehn Barren wiegen 311 Gramm, was einem aktuellen Wert von 40 000 Euro entspricht. Das Geld soll örtlichen Vereinen zugute kommen, vor allem der Kinder- und Jugendarbeit. Dem ehrlichen Klärwärter stünde nach Paragraf 971 BGB ein Finderlohn von drei Prozent zu: 1200 Euro vorzeitiges Urlaubsgeld.
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