Temporäre Nutzungsänderung Grünaustrasse 31, Buchs: Conditorei Rhyner AG beantragt Café-Betrieb mit Außensitzplätzen, beleuchteter Werbung. Einspracheverfahren nach PBG, Baugesuch öffentlich einsehbar bei Stadt Buchs.
Bauanzeige Grünaustrasse 31 - Publikationsplattform
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Publ.-Nr.: 00.258.807 Stelle: Stadt Buchs Rubrik: Gemeindepublikationen / Zur Einsprache offen Veröffentlicht: 24.04.2026 Frist bis: 07.05.2026 Bauanzeige Grünaustrasse 31 Bauanzeige im ordentlichen Verfahren gemäss den Bestimmungen von Art. 138 f. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG). Bauherrschaft: Conditorei Rhyner AG, Bahnhofstrasse 61, 9470 Buchs Bauprojekt: befristete Umnutzung in Café mit Erstellung Aussensitzplätze sowie Montage befristete Reklame Das Baugesuch liegt vom 24. April 2026 bis 7. Mai 2026 auf der Bauverwaltung Buchs (Rathaus, 3. Obergeschoss, Büro Nr. 315) zur Einsicht auf. Im untenstehenden Dokument finden Sie die Bauanzeige. Stadt Buchs © Kanton St.Gallen 2026 ABl 2026-00.258.807 Seite 1/1
73.02.09.02 / 2026-129 bau@buchs-sg.ch Tel. 081 755 75 80
- April 2026 Bau & Infrastruktur
BAUANZEIGE im ordentlichen Verfahren gemäss den Bestimmungen von Art. 138 f. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG).
Bauherrschaft Conditorei Rhyner AG, Bahnhofstrasse 61, 9470 Buchs SG Grundeigentümer Politische Gemeinde Buchs, St. Gallerstrasse 2, 9470 Buchs Projektverfasser aix architects truog ag, Industriestrasse 4, 9487 Gamprin-Bendern Bauprojekt befristete Umnutzung in Café mit Erstellung Aussensitzplätze sowie Montage beleuchtete Reklame Grundstück Nr. 3120
Ort Grünaustrasse 31
Baugesuchs Nr. 2026-129 Das Baugesuch liegt vom 24. April 2026 bis 7. Mai 2026 auf der Bauverwaltung Buchs (Rathaus, 3. Obergeschoss, Büro Nr. 315) zur Einsicht auf. Einsprachen: Gemäss Art. 153 ff. PBG sind Einsprachen schriftlich und mit Begründung innert der Auflagefrist von 14 Tagen dem Stadtrat einzureichen. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut. In der Einsprache ist anzugeben, ob es sich um eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Einsprache oder um eine Einsprache nach Art. 684 ZGB (übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn) handelt, über die im öffentlichen Verfahren entschieden wird. Freundliche Grüsse Bau & Infrastruktur
Livia Rechsteiner Sachbearbeiterin Baubewilligung