Veranlagungsverfügung Grundstückgewinnsteuer: Petrovic Nikola und Victoria, nach Wegzug von Wittenbach nach Dallas, für Verkauf Grundstück Nr. 568, Steuerbetrag 7295.95 CHF, offene Steuerschuld 3995.95 CHF, Einsprache möglich.

Veranlagungsverfügung der Grundstückgewinnsteuer

Veranlagungsverfügung der Grundstückgewinnsteuer Herr Petrovic Nikola, geboren am 15.10.1995, von St. Gallen und Frau Petrovic Victoria, geboren am 5.5.1997, Staatsangehörigkeit: Zypern, letzte bekannte Adresse Bauholzstrasse 5a, 9300 Wittenbach, danach Wegzug nach Dallas USA (Adresse unbekannt) werden für den Verkauf von Grundstück Nr. 568, Bauholzstrasse 5a, Grundbuch Wittenbach per 10.12.2025 wie folgt veranlagt: Steuerbarer Grundstückgewinn gem. Art. 134 ff. Steuergesetz: Fr. 57530.00 Steuerfuss: 325% einfache Steuer: Fr. 1101.00

pro Person Steuerbetrag brutto: Fr. 3578.00

pro Person zuzüglich Eigentumsdauerzuschlag: Fr. 71.00

pro Person Steuerbetrag: Fr. 3649.00

pro Person Total Steuerbetrag beide Personen: Fr. 7298.00 Ausgleichszins: Fr. -2.05 (insgesamt) Steuerbetrag netto: Fr. 7295.95 bereits bezahlt: Fr. 3300.00 offene Steuerschuld: Fr. 3995.95 Rechtsmittel: Gegen diese Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Kantonalen Steueramt, Grundstückgewinnsteuer, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St.Gallen, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und die Veranlagung nach Anhören des Steuerpflichtigen auch zu dessen Nachteil ändern. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge geleistet, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Wird gegen die Veranlagung Einsprache erhoben, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen mit dem Einsprache-Entscheid zugestellt. St. Gallen, 24. April 2026