Hilfskonkursverfahren gegen Sunworker GmbH, Zweigniederlassung Altstätten, angeordnet; Kreisgericht
Hilfskonkursverfahren gegen Sunworker GmbH, Zweigniederlassung Altstätten, angeordnet; Kreisgericht Rheintal beauftragt Konkursamt St. Gallen mit Durchführung; Beschwerde innert 10 Tagen möglich; Gesuchsteller trägt Gebühr. Likely publishing date: 2026-04-09 Urteilsveröffentlichung In der Zivilstreitsache R. M. gegen die Sunworker GmbH, Vaduz (LI) Zweigniederlassung Schweiz, Altstätten, Feldwiesenweg 26, 9450 Altstätten, betreffend Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens hat der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal am 1. April 2026 entschieden: 1. Auf die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens betreffend das Vermögen der Gesuchsgegnerin (Sunworker GmbH, Vaduz [LI]), Zweigniederlassung Schweiz, Altstätten), wird nicht verzichtet. 2. Über das auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Vermögen der Sunworker GmbH, Vaduz (LI), Zweigniederlassung Schweiz, Altstätten, wird die Eröffnung eines Hilfskonkursverfahrens i.S.v. Art. 170 ff. IPRG angeordnet. 3. Mit der Durchführung des Konkursverfahrens gemäss den Vorschriften der Art. 170 ff. IPRG bzw. gemäss den Bestimmungen des SchKG wird das Konkursamt St.Gallen beauftragt. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 bezahlt der Gesuchsteller. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).