Vorläufige Konkursanzeige Dimitrios Tsarouchas; St. Gallen-Tablat; Schweizer Staatsbürger; Schulden

Vorläufige Konkursanzeige Dimitrios Tsarouchas; St. Gallen-Tablat; Schweizer Staatsbürger; Schulden dürfen nicht an ihn gezahlt werden; Vermögenswerte müssen an Konkursamt herausgegeben werden; rechtliche Hinweise; Publikation zu Verfahren folgt. Vorläufige Konkursanzeige Dimitrios Tsarouchas Likely publishing date: 2026-04-09 Vorläufige Konkursanzeige Dimitrios Tsarouchas Dimitrios Tsarouchas Heimatort: St. Gallen-Tablat SG Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 04.01.1992 Lindenstrasse 86 9000 St.Gallen Datum der Konkurseröffnung: 07.04.2026 Rechtliche Hinweise Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG.

April 9, 2026

Vorläufige Konkursanzeige RMC-Remaincon AG, St. Gallen; Gläubiger dürfen nicht mehr an Schuldner bez

Vorläufige Konkursanzeige RMC-Remaincon AG, St. Gallen; Gläubiger dürfen nicht mehr an Schuldner bezahlen; Vermögenswerte an Konkursamt herauszugeben, Straffolge möglich; weitere Details zu Verfahren und Fristen folgen. Vorläufige Konkursanzeige RMC-Remaincon AG Likely publishing date: 2026-04-09 Vorläufige Konkursanzeige RMC-Remaincon AG RMC-Remaincon AG CHE-106.718.906 Lukasstrasse 18 9008 St. Gallen Datum der Konkurseröffnung: 07.04.2026 Rechtliche Hinweise Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG.

April 9, 2026

Boulabi Aymen in Vaterschafts- und Unterhaltsverfahren wegen fehlender Schweizer Zustelladresse zur

Boulabi Aymen in Vaterschafts- und Unterhaltsverfahren wegen fehlender Schweizer Zustelladresse zur persönlichen Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht St. Gallen geladen; Verhandlung notfalls in Abwesenheit, Übersetzungsbedarf anmelden. Vorladung zur Hauptverhandlung Likely publishing date: 2026-04-09 Vorladung zur Hauptverhandlung Im Verfahren G.E., geb. 24. April 2023, gegen Boulabi Aymen, wohnhaft Rue du Maréchal Joffre 15, 68300 Huningue, Frankreich, betreffend Vaterschaft und Unterhalt, Verfahrensnummer VV.2025.44-MTO SG1ZE-SHA, wird Boulabi Aymen mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz aufgefordert am Donnerstag, 2. Juli 2026, 13.30 Uhr, im Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen, (Anmeldung 2. Stock) vor Kreisgericht St. Gallen, Zivileinzelrichterin, persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Sofern eine Übersetzung benötigt wird, bitten wir um rasche Mitteilung an die Gerichtskanzlei (Angabe der Sprache). Bei Säumnis des Beklagten wird die Verhandlung ohne ihn durchgeführt und anhand der Akten sowie der Vorbringen der anwesenden Partei entschieden. Die aufgelaufenen Verfahrensakten können nach telefonischer Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden. St. Gallen, 8. April 2026 Die Kreisgerichtskanzlei

April 9, 2026

Daniel Müller endgültig neuer Leiter Amt für Wirtschaft und Arbeit, Nachfolger von Karin Jung; bishe

Daniel Müller endgültig neuer Leiter Amt für Wirtschaft und Arbeit, Nachfolger von Karin Jung; bisher Standortförderung St.Gallen; übernimmt zusätzlich Arbeitslosenkasse, Arbeitslosenversicherung, Arbeitsbedingungen; breite Erfahrung, gute Vernetzung. Daniel Müller leitet neu Amt für Wirtschaft und Arbeit Likely publishing date: 2026-04-09 Daniel Müller leitet neu Amt für Wirtschaft und Arbeit Die Regierung hat Daniel Müller als neuen Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gewählt. Daniel Müller ist seit dem Jahr 2018 Leiter der kantonalen Standortförderung und leitet das Amt für Wirtschaft und Arbeit bereits interimistisch. Er übernimmt die Leitung nun definitiv per 1. Mai 2026. Per 1. Mai 2026 übernimmt der demnächst 50-Jährige die Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Daniel Müller wird damit Nachfolger von Karin Jung, die anfangs des Jahres ihren Rücktritt als Amtsleiterin bekannt gegeben hatte. Daniel Müller arbeitet seit 2018 beim Kanton St.Gallen. Er leitete bisher die Standortförderung. In seiner neuen Funktion als Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit verantwortet er nebst der Standortförderung zusätzlich die Arbeitslosenkasse, die Arbeitslosenversicherung sowie die Hauptabteilung Arbeitsbedingungen. Daniel Müller kennt die Arbeitswelt von der Pike auf. Er absolvierte eine Lehre als eidg. diplomierter Audio- und Videoelektroniker und bildete sich weiter zum Informationstechniker TS. Später hat er Betriebswirtschaft an der OST studiert und mit einem EMBA abgeschlossen. Seine berufliche Tätigkeit führte ihn über verschiedene Stationen im IT-Bereich und an der Universität St.Gallen zum Volkswirtschaftsdepartement als Leiter der Standortförderung. Daniel Müller ist aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit somit bestens mit der St.Galler Wirtschaft vernetzt.

April 9, 2026

Gericht lädt Trattoria Elba GmbH zur Konkurseröffnungsverhandlung vor. Geschäftsadresse unbekannt. V

Gericht lädt Trattoria Elba GmbH zur Konkurseröffnungsverhandlung vor. Geschäftsadresse unbekannt. Verfahren vor Kreisgericht St.Gallen. Entscheid erfolgt auch ohne Anwesenheit der Parteien. Likely publishing date: 2026-04-09 Gerichtliche Vorladung Die Trattoria Elba GmbH letzte bekannte Geschäftsadresse, Bruggwaldstrasse 1a, 9008 St. Gallen, jetzt ohne Geschäftsdomizil, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 13. Mai 2026, 09.00 Uhr, vor dem Kreisgericht St.Gallen, Einzelrichter, Haus Hecht, Bohl 1, 2. Stock, Büro 205, 9004 St.Gallen, in der Streitsache Schweiz. Eidgenossenschaft ...

April 9, 2026

Richter bestätigt vorläufige Eintragung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zugunsten Stweg S im Gru

Richter bestätigt vorläufige Eintragung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zugunsten Stweg S im Grundbuch Eschenbach; Gegnerin mit unbekanntem Aufenthalt trägt Gerichtskosten, Frist zur Klageerhebung gesetzt, Entscheid sofort vollstreckbar. Likely publishing date: 2026-04-09 Entscheid In der beim Kreisgericht See-Gaster hängigen Zivilstreitsache Stweg S gegen Rowena Bertschi, zuletzt wohnhaft Schmerikonerstrasse 5b, 8733 Eschenbach SG, derzeit unbekannten Aufenthaltes, hat der Einzelrichter mit Entscheid vom 7. April 2026 was folgt entschieden: - In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme vom 12. März 2026 wird das Grundbuchamt Eschenbach angewiesen, im Grundbuch zugunsten der Gesuchstellerin folgende Stockwerkeigentümerpfandrechte vorläufig einzutragen: Zu Lasten S20700, Schmerikonerstrasse 5b: Fr. 1‘305.40 Zu Lasten M10620, Schmerikonerstrasse 5a-d: Fr. 455.65 - Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis Montag, 31. August 2026, angesetzt, um die Klage zur definitiven Eintragung des Pfandrechts anzuheben. - Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die Löschung der Eintragung im Grundbuch zu verlangen a) bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist, unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Gerichts, oder b) bei Vorlage einer Parteivereinbarung auf Löschung der Vormerkung. - Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00 und den Barauslagen von Fr. 200.00, bezahlt die Gesuchsgegnerin. - Die Gesuchstellerin hat ihre Parteikosten in einem allfälligen Hauptverfahren oder in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Hinweis Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt. Wird eine Begründung des Entscheids verlangt, beträgt die Entscheidgebühr Fr. 1’200.00 (unter entsprechender Anpassung der Kostenersatz- und Rückerstattungsbe-träge). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon ist der Entscheid sofort vollstreckbar. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

April 9, 2026

Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offen

Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offene Steuern 2023 Fr. 6512.05 plus Verzugszins, Betreibungskosten hinterlegen; sofort vollstreckbar; Rekurs hemmt Vollstreckung nicht. Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 225 Steuergesetz (StG; sGS 811.1): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 6512.05 zuzüglich 4% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 165.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstr. 28, Postfach, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht. Die Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht. Massgebende Vorschriften des st. gallischen Steuergesetzes II. Sicherung der Steuer Sicherstellung Art. 225. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. Arrest Art. 226. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

April 9, 2026

Sicherstellungsverfügung gegen Thomas Hillmann wegen unbekanntem Aufenthalt; Fr. 438 offene Bundesst

Sicherstellungsverfügung gegen Thomas Hillmann wegen unbekanntem Aufenthalt; Fr. 438 offene Bundessteuern (2023), 4.5% Verzugszins, Fr. 125.60 Betreibungskosten. Sicherstellung gefordert; Beschwerde binnen 30 Tagen möglich. Sicherstellungsverfügung für Direkte Bundessteuern (DBSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Direkte Bundessteuern (DBSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Direkten Bundessteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 438.00 zuzüglich 4.5% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 125.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden. - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Steuerpflichtige Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen, erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich einzureichen. Sie ist zu begründen, und Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. Diese Sicherstellungsverfügung ist mit der Beschwerde einzureichen. Massgebende Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 169 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. 3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Art. 170 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

April 9, 2026

Strassenprojekt Turnhallestrasse/Büntelistrasse; gefährliche Querparkplätze vor Rathaus werden durch

Strassenprojekt Turnhallestrasse/Büntelistrasse; gefährliche Querparkplätze vor Rathaus werden durch Längsparkplätze ersetzt; gestalterische Aufwertung, neue Einlenker; Planverfahren ersetzt Baubewilligung; Einsprachemöglichkeit während Auflagefrist. Teilstrassenplan und Strassenbauprojekt Turnhallestrasse / Büntelistrasse (Anpassung Einlenker Büntelistrasse / Längsparkplätze Turnhallestrasse) - Planverfahren Likely publishing date: 2026-04-09 Längsparkplätze Turnhallestrasse) - Planverfahren Die politische Gemeinde Balgach beabsichtigt die Umgebung des Rathauses neu zu gestalten. Die gefährlichen Querparkplätze vor dem Rathaus sollen durch Längsparkplätze ersetzt sowie die Ausfahrt aus dem Parkplatz in die Turnhallestrasse aufgehoben werden. Zudem soll der Bereich vor dem Rathaus durch gestalterische Massnahmen aufgewertet werden. Die gestalterischen Massnahmen sollen an die bereits realisierten Elemente beim Rössliplatz anknüpfen und so eine Einheit bilden. Der Einlenker in die Büntelistrasse soll neu erstellt und an die heutigen gültigen Normen angepasst werden. Der Gemeinderat Balgach hat am 16. März 2026 in Anwendung von Art. 39 ff. des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG) erlassen: - Teilstrassenplan und Strassenbauprojekt Turnhallestrasse ...

April 9, 2026

Alleinige elterliche Sorge und Obhut für beide Kinder an Mutter, Vater laut Entscheid unbekannten Au

Alleinige elterliche Sorge und Obhut für beide Kinder an Mutter, Vater laut Entscheid unbekannten Aufenthaltes im Ausland, Unterhaltspflichten des Vaters festgesetzt, Beistandschaft für I. aufgehoben, Kostenregelung getroffen. Likely publishing date: 2026-04-09 Urteilsveröffentlichung Im Verfahren V.G. und Edmond Gashi, geb. 7. März 1984, letzte bekannte Adresse: Obere Hauptstrasse 2, 85462 Eitting, Deutschland, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (IN.2025.122-WI1F-BER), hat die Familienrichterin des Kreisgerichts Wil am 2. April 2026 entschieden: 1. Ziff. 2 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (elterliche Sorge) wird wie folgt abgeändert: Die Mutter übt die elterliche Sorge für die Kinder F., geb. 16. Mai 2009, und I., geb. 18. Dezember 2014, allein aus. 2. Ziff. 2 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (Obhut) wird wie folgt abgeändert: a) F., geb. 16. Mai 2009, wird in die Obhut der Mutter gestellt und hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr. Für F. wird aufgrund seines Alters auf eine Besuchs- und Ferienregelung mit dem Vater verzichtet. Allfällige Kontakte regeln Vater und Sohn im direkten Austausch. b) I., geb. 18. Dezember 2014, wird unter die Obhut der Mutter gestellt und hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr. Der Vater ist momentan unbekannten Aufenthaltes im Ausland. Sofern die Eltern keine anderslautende Regelung vereinbaren, ist der Vater berechtigt, I. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr in der Schweiz zu betreuen. Zusätzlich ist der Vater berechtigt, mit I. drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 3. Die bestehende Beistandschaft für I., geb. 18. Dezember 2014, nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den im Scheidungsurteil festgelegten Aufgaben wird aufgehoben. 4. Ziff. 4 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (Kinderunterhalt) wird wie folgt abgeändert: a) Der Vater wird verpflichtet, ab September 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an den Unterhalt für seinen Sohn F., geb. 16. Mai 2009, monatlich und monatlich im Voraus Fr. 940.00 zu bezahlen. Die Mutter ist berechtigt, die Ausbildungszulage für F. zu beziehen. b) Der Vater wird verpflichtet, ab September 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an den Unterhalt für seinen Sohn I., geb. 18. Dezember 2014, monatlich und monatlich im Voraus Fr. 240.00 zu bezahlen. Die Mutter ist berechtigt, die Kinderzulage für I. zu beziehen. 5. Ziff. 9 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (Erziehungsgutschriften) wird wie folgt abgeändert: Die Erziehungsgutschriften aus AHV ...

April 9, 2026