Gericht lädt Trattoria Elba GmbH zur Konkurseröffnungsverhandlung vor. Geschäftsadresse unbekannt. V

Gericht lädt Trattoria Elba GmbH zur Konkurseröffnungsverhandlung vor. Geschäftsadresse unbekannt. Verfahren vor Kreisgericht St.Gallen. Entscheid erfolgt auch ohne Anwesenheit der Parteien. Likely publishing date: 2026-04-09 Gerichtliche Vorladung Die Trattoria Elba GmbH letzte bekannte Geschäftsadresse, Bruggwaldstrasse 1a, 9008 St. Gallen, jetzt ohne Geschäftsdomizil, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 13. Mai 2026, 09.00 Uhr, vor dem Kreisgericht St.Gallen, Einzelrichter, Haus Hecht, Bohl 1, 2. Stock, Büro 205, 9004 St.Gallen, in der Streitsache Schweiz. Eidgenossenschaft ...

April 9, 2026

Richter bestätigt vorläufige Eintragung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zugunsten Stweg S im Gru

Richter bestätigt vorläufige Eintragung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zugunsten Stweg S im Grundbuch Eschenbach; Gegnerin mit unbekanntem Aufenthalt trägt Gerichtskosten, Frist zur Klageerhebung gesetzt, Entscheid sofort vollstreckbar. Likely publishing date: 2026-04-09 Entscheid In der beim Kreisgericht See-Gaster hängigen Zivilstreitsache Stweg S gegen Rowena Bertschi, zuletzt wohnhaft Schmerikonerstrasse 5b, 8733 Eschenbach SG, derzeit unbekannten Aufenthaltes, hat der Einzelrichter mit Entscheid vom 7. April 2026 was folgt entschieden: - In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme vom 12. März 2026 wird das Grundbuchamt Eschenbach angewiesen, im Grundbuch zugunsten der Gesuchstellerin folgende Stockwerkeigentümerpfandrechte vorläufig einzutragen: Zu Lasten S20700, Schmerikonerstrasse 5b: Fr. 1‘305.40 Zu Lasten M10620, Schmerikonerstrasse 5a-d: Fr. 455.65 - Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis Montag, 31. August 2026, angesetzt, um die Klage zur definitiven Eintragung des Pfandrechts anzuheben. - Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die Löschung der Eintragung im Grundbuch zu verlangen a) bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist, unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Gerichts, oder b) bei Vorlage einer Parteivereinbarung auf Löschung der Vormerkung. - Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00 und den Barauslagen von Fr. 200.00, bezahlt die Gesuchsgegnerin. - Die Gesuchstellerin hat ihre Parteikosten in einem allfälligen Hauptverfahren oder in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Hinweis Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt. Wird eine Begründung des Entscheids verlangt, beträgt die Entscheidgebühr Fr. 1’200.00 (unter entsprechender Anpassung der Kostenersatz- und Rückerstattungsbe-träge). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon ist der Entscheid sofort vollstreckbar. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

April 9, 2026

Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offen

Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offene Steuern 2023 Fr. 6512.05 plus Verzugszins, Betreibungskosten hinterlegen; sofort vollstreckbar; Rekurs hemmt Vollstreckung nicht. Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 225 Steuergesetz (StG; sGS 811.1): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 6512.05 zuzüglich 4% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 165.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstr. 28, Postfach, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht. Die Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht. Massgebende Vorschriften des st. gallischen Steuergesetzes II. Sicherung der Steuer Sicherstellung Art. 225. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. Arrest Art. 226. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

April 9, 2026

Sicherstellungsverfügung gegen Thomas Hillmann wegen unbekanntem Aufenthalt; Fr. 438 offene Bundesst

Sicherstellungsverfügung gegen Thomas Hillmann wegen unbekanntem Aufenthalt; Fr. 438 offene Bundessteuern (2023), 4.5% Verzugszins, Fr. 125.60 Betreibungskosten. Sicherstellung gefordert; Beschwerde binnen 30 Tagen möglich. Sicherstellungsverfügung für Direkte Bundessteuern (DBSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Direkte Bundessteuern (DBSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Direkten Bundessteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 438.00 zuzüglich 4.5% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 125.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden. - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Steuerpflichtige Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen, erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich einzureichen. Sie ist zu begründen, und Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. Diese Sicherstellungsverfügung ist mit der Beschwerde einzureichen. Massgebende Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 169 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. 3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Art. 170 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

April 9, 2026

Strassenprojekt Turnhallestrasse/Büntelistrasse; gefährliche Querparkplätze vor Rathaus werden durch

Strassenprojekt Turnhallestrasse/Büntelistrasse; gefährliche Querparkplätze vor Rathaus werden durch Längsparkplätze ersetzt; gestalterische Aufwertung, neue Einlenker; Planverfahren ersetzt Baubewilligung; Einsprachemöglichkeit während Auflagefrist. Teilstrassenplan und Strassenbauprojekt Turnhallestrasse / Büntelistrasse (Anpassung Einlenker Büntelistrasse / Längsparkplätze Turnhallestrasse) - Planverfahren Likely publishing date: 2026-04-09 Längsparkplätze Turnhallestrasse) - Planverfahren Die politische Gemeinde Balgach beabsichtigt die Umgebung des Rathauses neu zu gestalten. Die gefährlichen Querparkplätze vor dem Rathaus sollen durch Längsparkplätze ersetzt sowie die Ausfahrt aus dem Parkplatz in die Turnhallestrasse aufgehoben werden. Zudem soll der Bereich vor dem Rathaus durch gestalterische Massnahmen aufgewertet werden. Die gestalterischen Massnahmen sollen an die bereits realisierten Elemente beim Rössliplatz anknüpfen und so eine Einheit bilden. Der Einlenker in die Büntelistrasse soll neu erstellt und an die heutigen gültigen Normen angepasst werden. Der Gemeinderat Balgach hat am 16. März 2026 in Anwendung von Art. 39 ff. des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG) erlassen: - Teilstrassenplan und Strassenbauprojekt Turnhallestrasse ...

April 9, 2026

Alleinige elterliche Sorge und Obhut für beide Kinder an Mutter, Vater laut Entscheid unbekannten Au

Alleinige elterliche Sorge und Obhut für beide Kinder an Mutter, Vater laut Entscheid unbekannten Aufenthaltes im Ausland, Unterhaltspflichten des Vaters festgesetzt, Beistandschaft für I. aufgehoben, Kostenregelung getroffen. Likely publishing date: 2026-04-09 Urteilsveröffentlichung Im Verfahren V.G. und Edmond Gashi, geb. 7. März 1984, letzte bekannte Adresse: Obere Hauptstrasse 2, 85462 Eitting, Deutschland, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (IN.2025.122-WI1F-BER), hat die Familienrichterin des Kreisgerichts Wil am 2. April 2026 entschieden: 1. Ziff. 2 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (elterliche Sorge) wird wie folgt abgeändert: Die Mutter übt die elterliche Sorge für die Kinder F., geb. 16. Mai 2009, und I., geb. 18. Dezember 2014, allein aus. 2. Ziff. 2 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (Obhut) wird wie folgt abgeändert: a) F., geb. 16. Mai 2009, wird in die Obhut der Mutter gestellt und hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr. Für F. wird aufgrund seines Alters auf eine Besuchs- und Ferienregelung mit dem Vater verzichtet. Allfällige Kontakte regeln Vater und Sohn im direkten Austausch. b) I., geb. 18. Dezember 2014, wird unter die Obhut der Mutter gestellt und hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr. Der Vater ist momentan unbekannten Aufenthaltes im Ausland. Sofern die Eltern keine anderslautende Regelung vereinbaren, ist der Vater berechtigt, I. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr in der Schweiz zu betreuen. Zusätzlich ist der Vater berechtigt, mit I. drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 3. Die bestehende Beistandschaft für I., geb. 18. Dezember 2014, nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den im Scheidungsurteil festgelegten Aufgaben wird aufgehoben. 4. Ziff. 4 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (Kinderunterhalt) wird wie folgt abgeändert: a) Der Vater wird verpflichtet, ab September 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an den Unterhalt für seinen Sohn F., geb. 16. Mai 2009, monatlich und monatlich im Voraus Fr. 940.00 zu bezahlen. Die Mutter ist berechtigt, die Ausbildungszulage für F. zu beziehen. b) Der Vater wird verpflichtet, ab September 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an den Unterhalt für seinen Sohn I., geb. 18. Dezember 2014, monatlich und monatlich im Voraus Fr. 240.00 zu bezahlen. Die Mutter ist berechtigt, die Kinderzulage für I. zu beziehen. 5. Ziff. 9 der mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2024 genehmigten Vereinbarung (Erziehungsgutschriften) wird wie folgt abgeändert: Die Erziehungsgutschriften aus AHV ...

April 9, 2026

Geplanter Ersatz Velounterstand, Neubau 18 Parkplätze, Wendefläche für Schulbus, neuer Fussgängerweg

Geplanter Ersatz Velounterstand, Neubau 18 Parkplätze, Wendefläche für Schulbus, neuer Fussgängerweg beim Schulhaus Bifang; Baugesuch durch Politische Gemeinde Uznach; Einsicht und Einsprachen möglich. Ersatz Velounterstand und Neubau Parkplätze beim Schulhaus Bifang Likely publishing date: 2026-04-09 Ersatz Velounterstand und Neubau Parkplätze beim Schulhaus Bifang B A U A N Z E I G E (gemäss Art. 139 Planungs- und Baugesetz; sGS 731.1 PBG) Baugesuchs Nr.: 2026-023 Gesuchsteller: Politische Gemeinde Uznach, Planung, Bau & Infrastruktur, Obergasse 24, 8730 Uznach Bauvorhaben: Abbruch der altes Velounterstandes Vers. Nr. 2105 und Bau eines neuen Velounterstandes, Neuerstellung von zwei Parkreihen mit neu 18 Parkplätzen und einer Wendefläche für den Schulbus sowie neuer Fussgängerweg südlich des Schulhauses Bifang Baugrundstück: Parz. Nr. 447, Rickenstrasse 9 Die Baugesuchsunterlagen liegen in der Zeit vom 9. bis und mit 22. April 2026, d.h. wäh-rend 14 Tagen, im Hochbauamt (Obergasse 24) zur Einsicht auf. Die Bauvisiere sind ge-stellt. Privat- und ...

April 9, 2026

Geplanter Neubau eines Batteriespeichers für Eigenbedarf in Bregensdorf durch Dähler AG, organisiert

Geplanter Neubau eines Batteriespeichers für Eigenbedarf in Bregensdorf durch Dähler AG, organisiert über LKG St.Gallen; Organisationen können laut LwG Einsprachen gegen Investitionshilfen erheben; Akteneinsicht möglich. Neubau Batteriespeicher für Eigenbedarf Likely publishing date: 2026-04-09 Neubau Batteriespeicher für Eigenbedarf Gegen die vorgesehene Finanzierung des Bauvorhabens mit Investitionshilfen können Organisationen gestützt auf Art. 97 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1; abgekürzt LwG) bei der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft (LKG), Unterstrasse 22, 9001 St.Gallen, Einsprache erheben. Gemeinde: Muolen Bauherrschaft: Dähler AG, Usserstadel 252, 9313 Muolen Bauvorhaben: Neubau Batteriespeicher für Eigenbedarf Standort: Bregensdorf Koordinaten: 2743433,1264631 Die Projektakten liegen während der Publikationsfrist bei der LKG zur Einsicht auf. Allfällige Einsprachen gegen die Unterstützung sind bis spätestens 22. April 2026 mit Antrag und Begründung schriftlich bei der LKG einzureichen. Zur Einsprache berechtigt nach Art. 97 Abs. 4 LwG sind Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind.

April 9, 2026

Hilfskonkursverfahren gegen Sunworker GmbH, Zweigniederlassung Altstätten, angeordnet; Kreisgericht

Hilfskonkursverfahren gegen Sunworker GmbH, Zweigniederlassung Altstätten, angeordnet; Kreisgericht Rheintal beauftragt Konkursamt St. Gallen mit Durchführung; Beschwerde innert 10 Tagen möglich; Gesuchsteller trägt Gebühr. Likely publishing date: 2026-04-09 Urteilsveröffentlichung In der Zivilstreitsache R. M. gegen die Sunworker GmbH, Vaduz (LI) Zweigniederlassung Schweiz, Altstätten, Feldwiesenweg 26, 9450 Altstätten, betreffend Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens hat der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal am 1. April 2026 entschieden: 1. Auf die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens betreffend das Vermögen der Gesuchsgegnerin (Sunworker GmbH, Vaduz [LI]), Zweigniederlassung Schweiz, Altstätten), wird nicht verzichtet. 2. Über das auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Vermögen der Sunworker GmbH, Vaduz (LI), Zweigniederlassung Schweiz, Altstätten, wird die Eröffnung eines Hilfskonkursverfahrens i.S.v. Art. 170 ff. IPRG angeordnet. 3. Mit der Durchführung des Konkursverfahrens gemäss den Vorschriften der Art. 170 ff. IPRG bzw. gemäss den Bestimmungen des SchKG wird das Konkursamt St.Gallen beauftragt. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 bezahlt der Gesuchsteller. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

April 9, 2026

Kandidaten für Ersatzwahl Stadtpräsidium und Stadtrat Wil vorgestellt: Breitenmoser (Die Mitte), Sar

Kandidaten für Ersatzwahl Stadtpräsidium und Stadtrat Wil vorgestellt: Breitenmoser (Die Mitte), Sarbach (GRÜNE prowil), Shitsetsang (FDP), Abbt (Die Mitte), Reimann (SVP). Wahlvorschläge eingereicht, Stimmabgabe-Modalitäten geklärt. Ersatzwahl ins Stadtpräsidium und Mitglied Stadtrat Wil vom 14. Juni 2026 Likely publishing date: 2026-04-09 Ersatzwahl ins Stadtpräsidium und Mitglied Stadtrat Wil vom 14. Juni 2026 Am Sonntag, 14. Juni 2026, findet die Ersatzwahl ins Stadtpräsidium und für ein Mitglied Stadtrat Wil für den Rest der Amtsdauer 2025 – 2028 statt. Folgende Wahlvorschläge sind innerhalb der Einreichefrist vom 2. April 2026 bei der Stadtkanzlei eingegangen: Ersatzwahl eines Mitgliedes des Stadtrats - Abbt Thomas, Die Mitte, 1968; Leiter Marketing Kommunikation - Reimann Lukas, SVP, 1982; lic.iur. ...

April 9, 2026