Fusion Raiffeisenbank Regio Uzwil übernimmt Raiffeisenbank Niederhelfenschwil; Aktiven CHF 477 Mio.,

Fusion Raiffeisenbank Regio Uzwil übernimmt Raiffeisenbank Niederhelfenschwil; Aktiven CHF 477 Mio., Passiven CHF 439 Mio.; Statutenänderung; Anteilstausch mit Ausgleichszahlung für Genossenschafter; diverse Verwaltungs- und Geschäftsleitungswechsel. Mutation Raiffeisenbank Regio Uzwil Genossenschaft, Oberbüren Likely publishing date: 2026-04-09 Raiffeisenbank Regio Uzwil Genossenschaft, in Oberbüren, CHE-105.807.306, Genossenschaft (SHAB Nr. 176 vom 12.09.2025, Publ. 1006432016). Statutenänderung: 11.03.2026. Fusion: Übernahme der Aktiven und Passiven der Raiffeisenbank Niederhelfenschwil Genossenschaft, in Niederhelfenschwil (CHE-107.265.847), gemäss Fusionsvertrag vom 12.01.2026 und Bilanz per 31.12.2025. Aktiven von CHF 477'025'239.33 und Passiven (Fremdkapital) von CHF 439'380'938.05 gehen auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft werden zu Genossenschaftern der übernehmenden Genossenschaft und erhalten für ihren bisherigen Anteil zu CHF 300.00 einen Anteil zu CHF 200.00. Die Nennwert-Differenz von CHF 100.00 wird ausbezahlt. Für zusätzliche Mehrfachzeichnungs-Anteilscheine erhalten die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft für ihre über einen Anteilschein hinausgehenden Mehrfachzeichnungen die deren Gesamt-Nennwert entsprechende Anzahl an Anteilscheinen der übernehmenden Genossenschaft, wobei die für die Nennwert-Differenz des Anteilscheins auszuzahlenden CHF 100.00 daran angerechnet werden, falls der Gesamt-Nennwert nicht durch 200 teilbar ist. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Anderegg, Johannes, von Neckertal, in Schwarzenbach SG (Jonschwil), Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Wild, Melanie Rebekka, von Rorschacherberg, in Zuckenriet (Niederhelfenschwil), Mitglied der Verwaltung, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Buchmann, Gabriela Veronika, von Wilen (TG), in Niederhelfenschwil, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung; Bloch, Kurt Henry, von Laupersdorf, in Abtwil SG (Gaiserwald), Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivprokura zu zweien; Mojzisek, Peter, von Flawil, in Niederuzwil (Uzwil), Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivprokura zu zweien; Müller, Patrick, von Zihlschlacht-Sitterdorf, in Muolen, Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivprokura zu zweien [bisher: ohne eingetragene Funktion, mit Kollektivprokura zu zweien]; Feuz, Raphael, von Lauterbrunnen, in Balterswil (Bichelsee-Balterswil), mit Kollektivprokura zu zweien; Ryser, Werner, von Affoltern im Emmental, in Zuzwil SG, mit Kollektivprokura zu zweien [bisher: Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivprokura zu zweien].

April 9, 2026

Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offen

Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offene Steuern 2023 Fr. 6512.05 plus Verzugszins, Betreibungskosten hinterlegen; sofort vollstreckbar; Rekurs hemmt Vollstreckung nicht. Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 225 Steuergesetz (StG; sGS 811.1): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 6512.05 zuzüglich 4% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 165.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstr. 28, Postfach, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht. Die Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht. Massgebende Vorschriften des st. gallischen Steuergesetzes II. Sicherung der Steuer Sicherstellung Art. 225. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. Arrest Art. 226. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

April 9, 2026

Sicherstellungsverfügung gegen Thomas Hillmann wegen unbekanntem Aufenthalt; Fr. 438 offene Bundesst

Sicherstellungsverfügung gegen Thomas Hillmann wegen unbekanntem Aufenthalt; Fr. 438 offene Bundessteuern (2023), 4.5% Verzugszins, Fr. 125.60 Betreibungskosten. Sicherstellung gefordert; Beschwerde binnen 30 Tagen möglich. Sicherstellungsverfügung für Direkte Bundessteuern (DBSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Direkte Bundessteuern (DBSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Direkten Bundessteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 438.00 zuzüglich 4.5% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 125.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden. - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Steuerpflichtige Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen, erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich einzureichen. Sie ist zu begründen, und Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. Diese Sicherstellungsverfügung ist mit der Beschwerde einzureichen. Massgebende Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 169 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. 3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Art. 170 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

April 9, 2026

Bauprojekt außerhalb Bauzone: Sanierung Hausdach, Einbau Photovoltaikanlage, Sanierung Westfassade b

Bauprojekt außerhalb Bauzone: Sanierung Hausdach, Einbau Photovoltaikanlage, Sanierung Westfassade beantragt. Gesuchsteller Ulrich Wegmann, Grundstück 1079H Bächli (Hemberg). Bauanzeige gemäß Planungs- und Baugesetz veröffentlicht. Bauanzeige: Sanierung Hausdach, Einbau PV-Anlage, Sanierung Hauswand West - ausserhalb Bauzone Likely publishing date: 2026-04-09 Bauanzeige: Sanierung Hausdach, Einbau PV-Anlage, Sanierung Hauswand West - ausserhalb Bauzone für die Bekanntmachung und das Auflageverfahren nach Art. 139 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Gesuchsteller in Ulrich Wegmann, Sonnebergstrasse 54, 8488 Turbenthal Grundstück Nr. 1079H, Hintere Grundschwendistrasse 2, 9633 Bächli (Hemberg) Bauvorhaben Sanierung Hausdach, Einbau PV-Anlage, Sanierung Hauswand West

April 9, 2026

Umwandlung Seger Ingenieure GmbH in Seger Ingenieure AG, Sitzverlegung nach Bütschwil-Ganterschwil,

Umwandlung Seger Ingenieure GmbH in Seger Ingenieure AG, Sitzverlegung nach Bütschwil-Ganterschwil, Erhöhung Aktienkapital auf CHF 100'000, neue Organe, neue Namensaktienstruktur, Übertragbarkeit Namenaktien eingeschränkt. Mutation Seger Ingenieure GmbH, St. Gallen, neu Seger Ingenieure AG, Bütschwil-Ganterschwil Likely publishing date: 2026-04-08 Seger Ingenieure GmbH, in St. Gallen, CHE-105.312.849, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 61 vom 30.03.2026, Publ. 1006610859). Statutenänderung: 26.03.2026. Umwandlung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gemäss Umwandlungsplan vom 26.03.2026 und Bilanz per 30.09.2025 mit Aktiven von CHF 1'385'348.14 und Passiven (Fremdkapital) von CHF 777'191.45 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, wobei das Kapital auf CHF 100'000.00 festgesetzt wird und die darauf geleisteten Einlagen CHF 50'000.00 betragen. Die Gesellschafter erhalten für ihre bisherigen 200 Stammanteile zu CHF 100.00 und 600 Stammanteile zu CHF 50.00 100'000 zu 50% liberierte Aktien zu CHF 1.00. Firma neu: Seger Ingenieure AG. Sitz neu: Bütschwil-Ganterschwil. Domizil neu: Soorpark, 9606 Bütschwil. Rechtsform neu: Aktiengesellschaft. Aktienkapital neu: CHF 100'000.00 [bisher: CHF 20'000.00]. Liberierung Aktienkapital neu: CHF 50'000.00. Aktien neu: 100'000 Namenaktien zu CHF 1.00. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief oder E-Mail an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. [gestrichen: Gemäss Erklärung der Geschäftsführung vom 29.10.2008 untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision.]. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Seger, Heinrich Alfred, von Ermatingen, in St. Gallen, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Gesellschafter, Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Kobler, Thomas, von Rüthi (SG), in Dielsdorf, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Seger, Oskar Moritz, von Ermatingen, in St. Gallen, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Audit Suisse AG (CHE-112.451.953), in St. Gallen, Revisionsstelle.

April 8, 2026

Umbau und Sanierung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Einliegerwohnung ausserhalb Bauzone, Bauherrs

Umbau und Sanierung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Einliegerwohnung ausserhalb Bauzone, Bauherrschaft Ulrich Bösch-Brunner in Wattwil; Baugesuch öffentlich einsehbar, Einsprachemöglichkeit für Interessierte. Bauanzeige, ausserhalb Bauzone Likely publishing date: 2026-04-08 Bauanzeige, ausserhalb Bauzone Bekanntmachung von Baugesuchen (Art. 139 Planungs- und Baugesetz, PBG, sGS 731.1) Bauherrschaft: Ulrich Bösch-Brunner, Untere Egg 290, 9630 Wattwil Grundeigentümer: Bauherrschaft Grundstück, Lage: 1610W, Untere Egg 290, 9630 Wattwil Bauvorhaben: Umbau und Sanierung Betriebsleiterwohnhaus mit Einliegerwohnung Link zu den Baugesuchsunterlagen: https: ...

April 8, 2026

Umbau und Erweiterung Wohnhaus Wattwil; Bauherrschaft Reginald und Stefanie Joseph; Grundeigentümer

Umbau und Erweiterung Wohnhaus Wattwil; Bauherrschaft Reginald und Stefanie Joseph; Grundeigentümer Ravi Joseph, Nirmalathevy Ravi; Baugesuch öffentlich aufliegend; Einsprachefrist; Unterlagen online und im Gemeindeamt einsehbar. Likely publishing date: 2026-04-08 Bauanzeige Bekanntmachung von Baugesuchen (Art. 139 Planungs- und Baugesetz, PBG, sGS 731.1) Bauherrschaft: Reginald und Stefanie Joseph, Olensbachstrasse 17a, 9631 Ulisbach Grundeigentümer: Ravi Joseph und Nirmalathevy Ravi, Unterplattenstrasse 31, 9620 Lichtensteig Grundstück, Lage: 2144W, Hofjüngerstrasse 25a, 9630 Wattwil Bauvorhaben: Umbau und Erweiterung Wohnhaus Link zu den Baugesuchsunterlagen: https: ...

April 8, 2026