GRÜNE lehnen SVP-Initiative zu erhöhtem Steuerabzug für Krankenkassenprämien ab; erwarten rund 80 Mi

GRÜNE lehnen SVP-Initiative zu erhöhtem Steuerabzug für Krankenkassenprämien ab; erwarten rund 80 Mio. Franken Steuerausfälle für Kanton und Gemeinden; Kritik: Entlastung für Bedürftige fehlt, Begünstigung hoher Einkommen. NEIN zur Prämienschock-Initiative - GRÜNE Kanton Zürich Likely publishing date: 2026-04-15 Die Volksinitiative Stopp Prämienschock der SVP will den Steuerabzug für Krankenkassenprämien erhöhen. Dabei ist mit Steuerausfällen für den Kanton und die Gemeinden von je rund 80 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen. Diese Steuerausfälle wollen wir GRÜNEN nicht in Kauf nehmen, weil wir damit kein einziges Problem lösen. Die Gesundheitskosten steigen weiter und die Bevölkerungsgruppen, die auf eine tatsächliche Entlastung angewiesen sind, gehen leer aus. ...

April 16, 2026

Wohnungsinitiative will kantonale Wohnbaugesellschaft gründen, Dotationskapital 500 Mio., Förderung

Wohnungsinitiative will kantonale Wohnbaugesellschaft gründen, Dotationskapital 500 Mio., Förderung gemeinnütziger Wohnungsbau, Gegenmodell zu explodierenden Mieten, klares Nein zum Gegenvorschlag der Regierung. JA zur Wohnungsinitiative – NEIN zum Gegenvorschlag - GRÜNE Kanton Zürich Likely publishing date: 2026-04-15 JA zur Wohnungsinitiative – NEIN zum Gegenvorschlag Beim Wohnungsmarkt im Kanton Zürich haben wir es mit einem kompletten Marktversagen zu tun. Niemand kann auf Wohnen verzichten. Daher können teilweise völlig überrissene Mieten verlangt werden, die sich weniger an den tatsächlichen Kosten als an der Zahlungsfähigkeit der Mieter:innen ausrichten. Gebaut wird vor allem für die Bedürfnisse der Investoren und nicht für die Bedürfnisse der Menschen. ...

April 16, 2026

Zunehmende Verdrängung von Mietern in Zürich, 317 Wohnungen abgerissen, 700 Menschen betroffen; Wohn

Zunehmende Verdrängung von Mietern in Zürich, 317 Wohnungen abgerissen, 700 Menschen betroffen; Wohnschutzinitiative fordert Mietbegrenzung nach Sanierung, mehr Schutz bezahlbarer Wohnungen, GRÜNE lehnen Gegenvorschlag ab. JA zur Wohnschutz-Initiative – NEIN zum Gegenvorschlag - GRÜNE Kanton Zürich Likely publishing date: 2026-04-15 JA zur Wohnschutz-Initiative – NEIN zum Gegenvorschlag Seit einigen Wochen klafft an der Baslerstrasse in Zürich-Altstetten ein grosses Loch. Die Halter AG hat 317 Wohnungen abgerissen und über 700 Menschen auf die Strasse gestellt. Sie plant mit dem «Letzigarten» eine neue Wohnüberbauung mit Marktmiete. Das bedeutet, dass die Wohnungen doppelt so teuer sein werden. Die bisherigen Mieter:innen werden das nicht bezahlen können. ...

April 16, 2026

Vorläufige Konkursanzeige für Winiger Wohnen AG; Forderungen dürfen nicht mehr an das Unternehmen be

Vorläufige Konkursanzeige für Winiger Wohnen AG; Forderungen dürfen nicht mehr an das Unternehmen bezahlt werden; Vermögenswerte müssen sofort ans Konkursamt ausgehändigt werden; rechtliche Hinweise und Risiken für Gläubiger. Vorläufige Konkursanzeige Winiger Wohnen AG Likely publishing date: 2026-04-16 Vorläufige Konkursanzeige Winiger Wohnen AG Winiger Wohnen AG CHE-181.931.693 Strehlgasse 2 8001 Zürich Datum der Konkurseröffnung: 14.04.2026 Rechtliche Hinweise Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG. Bemerkungen vormals Badenerstrasse 549, 8048 Zürich, davor Belsitostrasse 17, 8645 Jona

April 16, 2026

Einzige zeichnungsberechtigte Person Scharo AG verstorben; Zahlungsbefehl an Scharo AG über CHF 113'

Einzige zeichnungsberechtigte Person Scharo AG verstorben; Zahlungsbefehl an Scharo AG über CHF 113'474.65 und weitere Forderungen; Gläubiger Stephen Boppart; öffentliche Bekanntmachung beantragt; Betreibungsamt Lichtensteig zuständig. Zahlungsbefehl Scharo AG Likely publishing date: 2026-04-16 Zahlungsbefehl Scharo AG Scharo AG CHE-102.236.904 Postgasse 5 9620 Lichtensteig Gläubiger Stephen Boppart 1276 Langdale Drive V7R127 N.7 Vancouver Land: Kanada ZURICHLAWYERS CHE-110.130.047 RA Nikola Bellofatto Riesbachstrasse 57 Postfach 8034 Zürich Schweiz Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren Zahlungsbefehl-Nummer: 26000307 vom 14.04.2026 Forderungen CHF 113'474.65 nebst Zins zu 5 % seit 07.12.2017 Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Urteil Kreisgericht See-Gaster vom 14.01.2026, S. 7) CHF 17'807.33 nebst Zins zu 5 % seit 22.04.2022 Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Strafanzeige vom 28.05.2025) CHF 20'000 Honorar Geschädigtenvertretung Zusätzliche Kosten Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten Forderungsgrund siehe Forderungen Rechtliche Hinweise Ergänzende rechtliche Hinweise Die einzige zeichnungsberechtigte Person, welche im Handelsregister eingetragen ist, ist verstorben. Der Gläubiger hat die öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 SchKG beim Betreibungsamt Lichtensteig beantragt hat. Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69. Kontaktstelle Betreibungsamt Lichtensteig Hauptgasse 8 9620 Lichtensteig

April 16, 2026

Bestätigung qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren; Berufun

Bestätigung qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren; Berufungsgericht überprüft erstinstanzliche Übertretungen nur auf Willkür; keine neuen Beweise oder Behauptungen zulässig. ST.2025.83-SK3 | 15.04.2026 | Entscheid Kantonsgericht, 07.01.2026 Likely publishing date: 2026-04-15 Entscheid Kantonsgericht, 07.01.2026 Art. 398 Abs. 4 StPO (SR 312.0) Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, überprüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt ausschliesslich auf Willkür (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO entspricht derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG, weshalb eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO – analog zum Verfahren vor Bundesgericht – anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist. Auch betreffend die Strafzumessung der Vorinstanz gilt eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. (Kantonsgericht, Strafkammer, 7. Januar 2026, ST.2025.83-SK3). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung demgegenüber nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden (BGer 6B_1261 ...

April 15, 2026

Zahlungsbefehl gegen Valon Hajdaraj, kosovarischer Staatsbürger ohne bekannte Adresse, Gläubiger UBS

Zahlungsbefehl gegen Valon Hajdaraj, kosovarischer Staatsbürger ohne bekannte Adresse, Gläubiger UBS Switzerland AG; Forderung CHF 3'510.20 plus 13% Zinsen, Betreibungsamt St.Gallen, ordentliches Verfahren, Rechtsvorschlag möglich. Zahlungsbefehl Valon Hajdaraj Likely publishing date: 2026-04-15 Zahlungsbefehl Valon Hajdaraj Valon Hajdaraj Staatsbürgerschaft: Kosovo Geburtsdatum: 09.04.1994 Wohnadresse nicht bekannt Gläubiger UBS Switzerland AG CHE-412.669.376 Bahnhofstrasse 45 8001 Zürich UBS Card Center AG CHE-102.107.595 Flughofstrasse 35 8152 Glattbrugg Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren Zahlungsbefehl-Nummer: 26008340 vom 30.03.2026 Forderungen CHF 3'510.20 nebst Zins zu 13.0 % seit 11.06.2025 UBS Kontoüberzug seit 10.06.2025 Zusätzliche Kosten Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten Forderungsgrund siehe Forderungen Rechtliche Hinweise Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69. Kontaktstelle Betreibungsamt St.Gallen Unterstrasse 14 9001 St. Gallen

April 15, 2026

Initiative visant à limiter la Suisse à 10 millions d’habitants, possible arrêt de l’immigration, dé

Initiative visant à limiter la Suisse à 10 millions d’habitants, possible arrêt de l’immigration, dénonciation des accords UE, risques majeurs pour secteur immobilier, conséquences complexes sur loyers, construction, marché des bureaux. 10 millions – Effets sur le marché immobilier - IAZI AG – CIFI SA Likely publishing date: 2026-04-15 La Suisse semble aujourd’hui atteindre ses limites. Les trains sont bondés, les routes saturées et il devient de plus en plus difficile de trouver un logement. Tel est du moins le diagnostic des initiants de l’initiative populaire « Pas de Suisse à 10 millions », sur laquelle les citoyens voteront le 14 juin 2026. L’initiative vise à limiter à long terme la population résidante permanente de la Suisse à dix millions de personnes. Si ce seuil est dépassé avant 2050, elle oblige la Confédération et le Parlement à mettre en place un arrêt de l’immigration. Si la croissance démographique ne peut pas être suffisamment freinée dans un délai de deux ans, le texte prévoit également la dénonciation de la libre circulation des personnes avec l’Union européenne. En vertu de la clause dite «guillotine», cela entraînerait automatiquement la fin des accords bilatéraux I. ...

April 15, 2026

Portrait de Christof Zöllig Renner, responsable développement produits géodonnées chez CIFI Zurich ;

Portrait de Christof Zöllig Renner, responsable développement produits géodonnées chez CIFI Zurich ; expertise en applications cartographiques, rapports localisation, analyses sur données géolocalisées ; doctorat ETH Zurich, planification trafic. Qui sont les personnes derrière le CIFI? Episode 18: Christof Zöllig Renner - IAZI AG – CIFI SA Likely publishing date: 2026-04-15 Christof Zöllig Renner travaille depuis dix ans chez CIFI à Zurich. Dans l’équipe Data & Analytics, il est responsable du développement des produits de géodonnées, notamment des applications cartographiques et des rapports de localisation. De plus, il réalise des analyses spécifiques et aide les clients à développer des produits basés sur des données géolocalisées. Il a fait ses études à l’ETH Zurich, où il a ensuite obtenu son doctorat à l’Institut de planification du trafic et des systèmes de transport dans le domaine de la simulation du développement territorial.

April 15, 2026

Möglicher Wegfall der Personenfreizügigkeit durch Zuwanderungsstopp-Initiative könnte Immobilienbran

Möglicher Wegfall der Personenfreizügigkeit durch Zuwanderungsstopp-Initiative könnte Immobilienbranche belasten; Risiken für Bausektor, Baukosten, Fachkräftemangel, Handelshemmnisse, Immobilienpreise komplex und kontextabhängig; politische Debatte fokussiert auf Angebotserweiterung. 10-Millionen – Auswirkungen auf den Immobilienmarkt - IAZI AG – CIFI SA Likely publishing date: 2026-04-15 Die Schweiz platzt aus allen Nähten. Die Züge sind überfüllt, die Strassen verstopft und man findet kaum eine Wohnung mehr. So zumindest die Diagnose der Initianten der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz», über die am 14. Juni 2026 abgestimmt wird. Die Initiative will die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz langfristig auf zehn Millionen Personen begrenzen. Wird diese Schwelle vor dem Jahr 2050 überschritten, verpflichtet sie Bund und Parlament, einen Zuwanderungsstopp umzusetzen. Kann das Bevölkerungswachstum innert zwei Jahren nicht ausreichend begrenzt werden, sieht der Initiativtext auch die Kündigung der Personenfreizügigkeit mit der EU vor. Dies würde aufgrund der sogenannten Guillotine-Klausel automatisch eine Beendigung der Bilateralen I bedeuten. ...

April 15, 2026