Bestätigung qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren; Berufungsgericht überprüft erstinstanzliche Übertretungen nur auf Willkür; keine neuen Beweise oder Behauptungen zulässig.
ST.2025.83-SK3 | 15.04.2026 | Entscheid Kantonsgericht, 07.01.2026 Likely publishing date: 2026-04-15
Entscheid Kantonsgericht, 07.01.2026 Art. 398 Abs. 4 StPO (SR 312.0) Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, überprüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt ausschliesslich auf Willkür (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO entspricht derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG, weshalb eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO – analog zum Verfahren vor Bundesgericht – anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist. Auch betreffend die Strafzumessung der Vorinstanz gilt eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. (Kantonsgericht, Strafkammer, 7. Januar 2026, ST.2025.83-SK3). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung demgegenüber nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden (BGer 6B_1261
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