Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offen

Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offene Steuern 2023 Fr. 6512.05 plus Verzugszins, Betreibungskosten hinterlegen; sofort vollstreckbar; Rekurs hemmt Vollstreckung nicht. Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 225 Steuergesetz (StG; sGS 811.1): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 6512.05 zuzüglich 4% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 165.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstr. 28, Postfach, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht. Die Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht. Massgebende Vorschriften des st. gallischen Steuergesetzes II. Sicherung der Steuer Sicherstellung Art. 225. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. Arrest Art. 226. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

April 9, 2026

Obligatorische elektronische Verfahren für Behörden und Berufstätige, digitale Plan- und Baubewillig

Obligatorische elektronische Verfahren für Behörden und Berufstätige, digitale Plan- und Baubewilligungsverfahren verpflichtend für Bevölkerung, Gemeinden unterstützen Einreichungen, Kommission verlangt präziseren Bericht zur Beschleunigung, umfassende Digitalisierung vorgesehen. Kommission begrüsst elektronische Verfahren Likely publishing date: 2026-04-09 Kommission begrüsst elektronische Verfahren Aus der vorberatenden Kommission des Kantonsrates Die Regierung will den durchgängigen elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr der Behörden im Kanton St.Gallen ermöglichen. Die vorberatende Kommission hat die gesetzlichen Grundlagen für das elektronische Verwaltungsverfahren beraten und beantragt Eintreten. Im Fokus des Geschäfts steht das digitale Plan- und Baubewilligungsverfahren. Die Sammelvorlage «Rechtsgrundlagen für das elektronische Verwaltungsverfahren (X. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und V. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz)» schafft die Basis für das durchgängige elektronische Verwaltungsverfahren in Kanton, Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Damit wird der digitale Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bevölkerung und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander ermöglicht. Das erlaubt schnellere, einfachere und transparentere Verfahren. Die vorberatende Kommission hat die Sammelvorlage unter der Leitung von Mathias Müller, Lichtensteig, beraten. Die Kommission unterstützt die Bestrebungen zur umfassenden Digitalisierung und spricht sich für die Anpassung der rechtlichen Grundlagen aus. Schriftliche Verfahrenshandlungen sollen künftig vermehrt in elektronischer Form vorgenommen werden können. Darunter fallen insbesondere Eingaben, Zustellungen von Verfügungen und Entscheiden sowie die Akteneinsicht. Nicht erstreckbare Nachfrist Für gewisse Akteurinnen und Akteure sowie Verfahren soll die elektronische Form obligatorisch werden: So werden Behörden untereinander die elektronische Form verwenden müssen. Auch für berufsmässig handelnde Personen, insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soll diese Verpflichtung gelten. Wenn jemand trotz Verpflichtung zur elektronischen Einreichung eine Eingabe in Papierform vornimmt, soll eine kurze Frist zur elektronischen Nachreichung erhalten. Diese Frist soll aus Sicht der Kommission nicht erstreckbar sein. Umfassende Digitalisierung nach fünf bzw. drei Jahren Die Kommission beantragt zwei Ergänzungen, um die Digitalisierung zu beschleunigen: Fünf Jahre nach Vollzugsbeginn sollen die Bestimmungen zu elektronischen Verfahrenshandlungen auf alle Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angewendet werden. Bereits nach drei Jahren soll dies für sämtliche Plan- und Baubewilligungsverfahren gelten. Unterstützung durch die Gemeinden Die rasche und umfassende Digitalisierung im Planungs- und Baubewilligungsverfahren ist der Kommission sehr wichtig. Sie unterstützt, dass das digitale Baubewilligungsverfahren künftig für die gesamte Bevölkerung gelten soll. Um Personen in diesen Prozessen zu unterstützen, die nicht berufsmässig handeln, sollen die Gemeinden bei der Digitalisierung von Plänen und elektronischen Einreichung von Gesuchen unterstützen. Dies gilt für Gesuche im vereinfachten oder im Meldeverfahren. Klärungsbedarf bei Beschleunigung von Baugesuchen Mit der Vorlage hat die Regierung auch das Postulat 43.19.18 «Baugesuch straffen» beantwortet. Der vorberatenden Kommission genügten der Umfang und die Tiefe der Beantwortung nicht. Sie beantragt einen ergänzenden Bericht der Regierung darüber, wie Beschleunigungen in Baubewilligungsverfahren erreicht werden könnten. Zudem soll die Regierung dem Kantonsrat über die Ausgestaltung, Funktion und Verantwortlichkeiten der Koordinationsstelle Bau im Bau- und Umweltdepartement Bericht erstatten. Dabei soll sie aufzeigen, wie deren Rolle im Baubewilligungsverfahren weiter geschärft werden kann, insbesondere im Hinblick auf klare Zuständigkeiten, verbindliche Fristen, einen gezielten Einbezug der zuständigen Fachstellen sowie transparente und effiziente Verfahrensabläufe. Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Sommersession in erster Lesung und voraussichtlich in der Herbstsession 2026 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung und die Anträge der vorberatenden Kommission sind im Ratsinformationssystem unter der Geschäftsnummer 22.26.03 und 22.26.04 zu finden.

April 9, 2026