Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offen
Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offene Steuern 2023 Fr. 6512.05 plus Verzugszins, Betreibungskosten hinterlegen; sofort vollstreckbar; Rekurs hemmt Vollstreckung nicht. Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 225 Steuergesetz (StG; sGS 811.1): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 6512.05 zuzüglich 4% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 165.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstr. 28, Postfach, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht. Die Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht. Massgebende Vorschriften des st. gallischen Steuergesetzes II. Sicherung der Steuer Sicherstellung Art. 225. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. Arrest Art. 226. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.