Richter bestätigt vorläufige Eintragung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zugunsten Stweg S im Gru

Richter bestätigt vorläufige Eintragung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zugunsten Stweg S im Grundbuch Eschenbach; Gegnerin mit unbekanntem Aufenthalt trägt Gerichtskosten, Frist zur Klageerhebung gesetzt, Entscheid sofort vollstreckbar. Likely publishing date: 2026-04-09 Entscheid In der beim Kreisgericht See-Gaster hängigen Zivilstreitsache Stweg S gegen Rowena Bertschi, zuletzt wohnhaft Schmerikonerstrasse 5b, 8733 Eschenbach SG, derzeit unbekannten Aufenthaltes, hat der Einzelrichter mit Entscheid vom 7. April 2026 was folgt entschieden: - In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme vom 12. März 2026 wird das Grundbuchamt Eschenbach angewiesen, im Grundbuch zugunsten der Gesuchstellerin folgende Stockwerkeigentümerpfandrechte vorläufig einzutragen: Zu Lasten S20700, Schmerikonerstrasse 5b: Fr. 1‘305.40 Zu Lasten M10620, Schmerikonerstrasse 5a-d: Fr. 455.65 - Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis Montag, 31. August 2026, angesetzt, um die Klage zur definitiven Eintragung des Pfandrechts anzuheben. - Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die Löschung der Eintragung im Grundbuch zu verlangen a) bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist, unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Gerichts, oder b) bei Vorlage einer Parteivereinbarung auf Löschung der Vormerkung. - Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00 und den Barauslagen von Fr. 200.00, bezahlt die Gesuchsgegnerin. - Die Gesuchstellerin hat ihre Parteikosten in einem allfälligen Hauptverfahren oder in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Hinweis Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt. Wird eine Begründung des Entscheids verlangt, beträgt die Entscheidgebühr Fr. 1’200.00 (unter entsprechender Anpassung der Kostenersatz- und Rückerstattungsbe-träge). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon ist der Entscheid sofort vollstreckbar. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

April 9, 2026

Sicherstellungsverfügung gegen Thomas Hillmann wegen unbekanntem Aufenthalt; Fr. 438 offene Bundesst

Sicherstellungsverfügung gegen Thomas Hillmann wegen unbekanntem Aufenthalt; Fr. 438 offene Bundessteuern (2023), 4.5% Verzugszins, Fr. 125.60 Betreibungskosten. Sicherstellung gefordert; Beschwerde binnen 30 Tagen möglich. Sicherstellungsverfügung für Direkte Bundessteuern (DBSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Direkte Bundessteuern (DBSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Direkten Bundessteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 438.00 zuzüglich 4.5% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 125.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden. - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Steuerpflichtige Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen, erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich einzureichen. Sie ist zu begründen, und Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. Diese Sicherstellungsverfügung ist mit der Beschwerde einzureichen. Massgebende Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 169 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. 3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Art. 170 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

April 9, 2026