Daniel Müller endgültig neuer Leiter Amt für Wirtschaft und Arbeit, Nachfolger von Karin Jung; bishe

Daniel Müller endgültig neuer Leiter Amt für Wirtschaft und Arbeit, Nachfolger von Karin Jung; bisher Standortförderung St.Gallen; übernimmt zusätzlich Arbeitslosenkasse, Arbeitslosenversicherung, Arbeitsbedingungen; breite Erfahrung, gute Vernetzung. Daniel Müller leitet neu Amt für Wirtschaft und Arbeit Likely publishing date: 2026-04-09 Daniel Müller leitet neu Amt für Wirtschaft und Arbeit Die Regierung hat Daniel Müller als neuen Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gewählt. Daniel Müller ist seit dem Jahr 2018 Leiter der kantonalen Standortförderung und leitet das Amt für Wirtschaft und Arbeit bereits interimistisch. Er übernimmt die Leitung nun definitiv per 1. Mai 2026. Per 1. Mai 2026 übernimmt der demnächst 50-Jährige die Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Daniel Müller wird damit Nachfolger von Karin Jung, die anfangs des Jahres ihren Rücktritt als Amtsleiterin bekannt gegeben hatte. Daniel Müller arbeitet seit 2018 beim Kanton St.Gallen. Er leitete bisher die Standortförderung. In seiner neuen Funktion als Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit verantwortet er nebst der Standortförderung zusätzlich die Arbeitslosenkasse, die Arbeitslosenversicherung sowie die Hauptabteilung Arbeitsbedingungen. Daniel Müller kennt die Arbeitswelt von der Pike auf. Er absolvierte eine Lehre als eidg. diplomierter Audio- und Videoelektroniker und bildete sich weiter zum Informationstechniker TS. Später hat er Betriebswirtschaft an der OST studiert und mit einem EMBA abgeschlossen. Seine berufliche Tätigkeit führte ihn über verschiedene Stationen im IT-Bereich und an der Universität St.Gallen zum Volkswirtschaftsdepartement als Leiter der Standortförderung. Daniel Müller ist aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit somit bestens mit der St.Galler Wirtschaft vernetzt.

April 9, 2026

Richter bestätigt vorläufige Eintragung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zugunsten Stweg S im Gru

Richter bestätigt vorläufige Eintragung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zugunsten Stweg S im Grundbuch Eschenbach; Gegnerin mit unbekanntem Aufenthalt trägt Gerichtskosten, Frist zur Klageerhebung gesetzt, Entscheid sofort vollstreckbar. Likely publishing date: 2026-04-09 Entscheid In der beim Kreisgericht See-Gaster hängigen Zivilstreitsache Stweg S gegen Rowena Bertschi, zuletzt wohnhaft Schmerikonerstrasse 5b, 8733 Eschenbach SG, derzeit unbekannten Aufenthaltes, hat der Einzelrichter mit Entscheid vom 7. April 2026 was folgt entschieden: - In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme vom 12. März 2026 wird das Grundbuchamt Eschenbach angewiesen, im Grundbuch zugunsten der Gesuchstellerin folgende Stockwerkeigentümerpfandrechte vorläufig einzutragen: Zu Lasten S20700, Schmerikonerstrasse 5b: Fr. 1‘305.40 Zu Lasten M10620, Schmerikonerstrasse 5a-d: Fr. 455.65 - Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis Montag, 31. August 2026, angesetzt, um die Klage zur definitiven Eintragung des Pfandrechts anzuheben. - Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die Löschung der Eintragung im Grundbuch zu verlangen a) bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist, unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Gerichts, oder b) bei Vorlage einer Parteivereinbarung auf Löschung der Vormerkung. - Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00 und den Barauslagen von Fr. 200.00, bezahlt die Gesuchsgegnerin. - Die Gesuchstellerin hat ihre Parteikosten in einem allfälligen Hauptverfahren oder in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Hinweis Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt. Wird eine Begründung des Entscheids verlangt, beträgt die Entscheidgebühr Fr. 1’200.00 (unter entsprechender Anpassung der Kostenersatz- und Rückerstattungsbe-träge). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon ist der Entscheid sofort vollstreckbar. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

April 9, 2026

Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offen

Sicherstellungsverfügung gegen Steuerschuldner ohne Wohnsitz Schweiz; Hillmann Thomas soll für offene Steuern 2023 Fr. 6512.05 plus Verzugszins, Betreibungskosten hinterlegen; sofort vollstreckbar; Rekurs hemmt Vollstreckung nicht. Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Likely publishing date: 2026-04-09 Sicherstellungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 225 Steuergesetz (StG; sGS 811.1): 1. Hillmann Thomas, geb. 31. Juli 1976, vorher wohnhaft in 9630 Wattwil, jetzt unbekannten Aufenthalts hat zur Deckung der offenen Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2023 Fr. 6512.05 zuzüglich 4% Verzugszins ab 04.01.2025 sowie Fr. 165.60 für angefallene Betreibungskosten sicherzustellen. - Grund: - Der Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz in der Schweiz - Es besteht die Gefahr, dass die offenen Steuerforderungen nicht bezahlt werden - Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. - Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstr. 28, Postfach, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht. Die Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht. Massgebende Vorschriften des st. gallischen Steuergesetzes II. Sicherung der Steuer Sicherstellung Art. 225. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. Arrest Art. 226. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

April 9, 2026

Baugesuch Halbunterflurcontainer Käsereistrasse, diverse Grundeigentümer, Grundstück Nr. 501; öffent

Baugesuch Halbunterflurcontainer Käsereistrasse, diverse Grundeigentümer, Grundstück Nr. 501; öffentliche Auflage im Gemeindehaus; Einsprachen während Frist möglich; Polit. Gemeinde Berg SG verantwortlich. Gemeinde Berg SG - diverse Grundeigentümer: STWG - Halbunterflurcontainer - Käsereistrasse - BG 2025-039 - GS Nr. 501 Likely publishing date: 2026-04-09 Gemeinde Berg SG - diverse Grundeigentümer: STWG - Halbunterflurcontainer - Käsereistrasse - BG 2025-039 - GS Nr. 501 Bauanzeige (Art. 139 Planungs- und Baugesetz) Bauherrschaft Polit. Gemeinde Berg SG, Dorfstrasse 17, 9305 Berg SG Grundeigentümer diverse Bauvorhaben Halbunterflurcontainer Baugrundstück Nr. 501, Käsereistrasse, 9305 Berg SG Baugesuch Nr. 2025-039 Auflage Das Baugesuch und die Unterlagen liegen vom 9. April 2026 bis und mit 22. April 2026 im Gemeindehaus (Eingangshalle), Berg SG, zur Einsicht auf und sind auf der Homepage der Politischen Gemeinde abrufbar. Privat- und ...

April 9, 2026

Baugesuch Migros Supermarkt mit erweiterten Öffnungszeiten in Gossau; separates Fällgesuch für Esche

Baugesuch Migros Supermarkt mit erweiterten Öffnungszeiten in Gossau; separates Fällgesuch für Eschen in Degersheim. Baugesuche online einsehbar; Einsprachemöglichkeit während Auflagefrist beim Amt für Baubewilligungen. Baugesuche im ordentlichen Verfahren gem. Art. 138 ff. PBG Likely publishing date: 2026-04-09 Baugesuche im ordentlichen Verfahren gem. Art. 138 ff. PBG Einsprache- Auflagefrist: 10.04.2026 bis 23.04.2026 - Baugesuch 63301: Einbau Migros Supermarkt (erweiterte Ladenöffnungszeiten) Genossenschaft Migros Ostschweiz, Industriestrasse 47, 9201 Gossau Poststrasse 26, Grundbuchkreis St.Gallen C4700, C4699 - Fällgesuch 63307: Baumfällungen (Eschen) STF Forsttechnik, Grüenaustrasse 4, 9113 Degersheim Mühlenstrasse 12 ca., Grundbuchkreis St.Gallen C1749 Die Baugesuche können über den Link elektronisch eingesehen werden: www.stadtsg.ch ...

April 9, 2026

Geplanter Ersatz Velounterstand, Neubau 18 Parkplätze, Wendefläche für Schulbus, neuer Fussgängerweg

Geplanter Ersatz Velounterstand, Neubau 18 Parkplätze, Wendefläche für Schulbus, neuer Fussgängerweg beim Schulhaus Bifang; Baugesuch durch Politische Gemeinde Uznach; Einsicht und Einsprachen möglich. Ersatz Velounterstand und Neubau Parkplätze beim Schulhaus Bifang Likely publishing date: 2026-04-09 Ersatz Velounterstand und Neubau Parkplätze beim Schulhaus Bifang B A U A N Z E I G E (gemäss Art. 139 Planungs- und Baugesetz; sGS 731.1 PBG) Baugesuchs Nr.: 2026-023 Gesuchsteller: Politische Gemeinde Uznach, Planung, Bau & Infrastruktur, Obergasse 24, 8730 Uznach Bauvorhaben: Abbruch der altes Velounterstandes Vers. Nr. 2105 und Bau eines neuen Velounterstandes, Neuerstellung von zwei Parkreihen mit neu 18 Parkplätzen und einer Wendefläche für den Schulbus sowie neuer Fussgängerweg südlich des Schulhauses Bifang Baugrundstück: Parz. Nr. 447, Rickenstrasse 9 Die Baugesuchsunterlagen liegen in der Zeit vom 9. bis und mit 22. April 2026, d.h. wäh-rend 14 Tagen, im Hochbauamt (Obergasse 24) zur Einsicht auf. Die Bauvisiere sind ge-stellt. Privat- und ...

April 9, 2026

Geplanter Neubau eines Batteriespeichers für Eigenbedarf in Bregensdorf durch Dähler AG, organisiert

Geplanter Neubau eines Batteriespeichers für Eigenbedarf in Bregensdorf durch Dähler AG, organisiert über LKG St.Gallen; Organisationen können laut LwG Einsprachen gegen Investitionshilfen erheben; Akteneinsicht möglich. Neubau Batteriespeicher für Eigenbedarf Likely publishing date: 2026-04-09 Neubau Batteriespeicher für Eigenbedarf Gegen die vorgesehene Finanzierung des Bauvorhabens mit Investitionshilfen können Organisationen gestützt auf Art. 97 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1; abgekürzt LwG) bei der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft (LKG), Unterstrasse 22, 9001 St.Gallen, Einsprache erheben. Gemeinde: Muolen Bauherrschaft: Dähler AG, Usserstadel 252, 9313 Muolen Bauvorhaben: Neubau Batteriespeicher für Eigenbedarf Standort: Bregensdorf Koordinaten: 2743433,1264631 Die Projektakten liegen während der Publikationsfrist bei der LKG zur Einsicht auf. Allfällige Einsprachen gegen die Unterstützung sind bis spätestens 22. April 2026 mit Antrag und Begründung schriftlich bei der LKG einzureichen. Zur Einsprache berechtigt nach Art. 97 Abs. 4 LwG sind Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind.

April 9, 2026

Kandidaten für Ersatzwahl Stadtpräsidium und Stadtrat Wil vorgestellt: Breitenmoser (Die Mitte), Sar

Kandidaten für Ersatzwahl Stadtpräsidium und Stadtrat Wil vorgestellt: Breitenmoser (Die Mitte), Sarbach (GRÜNE prowil), Shitsetsang (FDP), Abbt (Die Mitte), Reimann (SVP). Wahlvorschläge eingereicht, Stimmabgabe-Modalitäten geklärt. Ersatzwahl ins Stadtpräsidium und Mitglied Stadtrat Wil vom 14. Juni 2026 Likely publishing date: 2026-04-09 Ersatzwahl ins Stadtpräsidium und Mitglied Stadtrat Wil vom 14. Juni 2026 Am Sonntag, 14. Juni 2026, findet die Ersatzwahl ins Stadtpräsidium und für ein Mitglied Stadtrat Wil für den Rest der Amtsdauer 2025 – 2028 statt. Folgende Wahlvorschläge sind innerhalb der Einreichefrist vom 2. April 2026 bei der Stadtkanzlei eingegangen: Ersatzwahl eines Mitgliedes des Stadtrats - Abbt Thomas, Die Mitte, 1968; Leiter Marketing Kommunikation - Reimann Lukas, SVP, 1982; lic.iur. ...

April 9, 2026

Obligatorische elektronische Verfahren für Behörden und Berufstätige, digitale Plan- und Baubewillig

Obligatorische elektronische Verfahren für Behörden und Berufstätige, digitale Plan- und Baubewilligungsverfahren verpflichtend für Bevölkerung, Gemeinden unterstützen Einreichungen, Kommission verlangt präziseren Bericht zur Beschleunigung, umfassende Digitalisierung vorgesehen. Kommission begrüsst elektronische Verfahren Likely publishing date: 2026-04-09 Kommission begrüsst elektronische Verfahren Aus der vorberatenden Kommission des Kantonsrates Die Regierung will den durchgängigen elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr der Behörden im Kanton St.Gallen ermöglichen. Die vorberatende Kommission hat die gesetzlichen Grundlagen für das elektronische Verwaltungsverfahren beraten und beantragt Eintreten. Im Fokus des Geschäfts steht das digitale Plan- und Baubewilligungsverfahren. Die Sammelvorlage «Rechtsgrundlagen für das elektronische Verwaltungsverfahren (X. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und V. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz)» schafft die Basis für das durchgängige elektronische Verwaltungsverfahren in Kanton, Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Damit wird der digitale Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bevölkerung und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander ermöglicht. Das erlaubt schnellere, einfachere und transparentere Verfahren. Die vorberatende Kommission hat die Sammelvorlage unter der Leitung von Mathias Müller, Lichtensteig, beraten. Die Kommission unterstützt die Bestrebungen zur umfassenden Digitalisierung und spricht sich für die Anpassung der rechtlichen Grundlagen aus. Schriftliche Verfahrenshandlungen sollen künftig vermehrt in elektronischer Form vorgenommen werden können. Darunter fallen insbesondere Eingaben, Zustellungen von Verfügungen und Entscheiden sowie die Akteneinsicht. Nicht erstreckbare Nachfrist Für gewisse Akteurinnen und Akteure sowie Verfahren soll die elektronische Form obligatorisch werden: So werden Behörden untereinander die elektronische Form verwenden müssen. Auch für berufsmässig handelnde Personen, insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soll diese Verpflichtung gelten. Wenn jemand trotz Verpflichtung zur elektronischen Einreichung eine Eingabe in Papierform vornimmt, soll eine kurze Frist zur elektronischen Nachreichung erhalten. Diese Frist soll aus Sicht der Kommission nicht erstreckbar sein. Umfassende Digitalisierung nach fünf bzw. drei Jahren Die Kommission beantragt zwei Ergänzungen, um die Digitalisierung zu beschleunigen: Fünf Jahre nach Vollzugsbeginn sollen die Bestimmungen zu elektronischen Verfahrenshandlungen auf alle Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angewendet werden. Bereits nach drei Jahren soll dies für sämtliche Plan- und Baubewilligungsverfahren gelten. Unterstützung durch die Gemeinden Die rasche und umfassende Digitalisierung im Planungs- und Baubewilligungsverfahren ist der Kommission sehr wichtig. Sie unterstützt, dass das digitale Baubewilligungsverfahren künftig für die gesamte Bevölkerung gelten soll. Um Personen in diesen Prozessen zu unterstützen, die nicht berufsmässig handeln, sollen die Gemeinden bei der Digitalisierung von Plänen und elektronischen Einreichung von Gesuchen unterstützen. Dies gilt für Gesuche im vereinfachten oder im Meldeverfahren. Klärungsbedarf bei Beschleunigung von Baugesuchen Mit der Vorlage hat die Regierung auch das Postulat 43.19.18 «Baugesuch straffen» beantwortet. Der vorberatenden Kommission genügten der Umfang und die Tiefe der Beantwortung nicht. Sie beantragt einen ergänzenden Bericht der Regierung darüber, wie Beschleunigungen in Baubewilligungsverfahren erreicht werden könnten. Zudem soll die Regierung dem Kantonsrat über die Ausgestaltung, Funktion und Verantwortlichkeiten der Koordinationsstelle Bau im Bau- und Umweltdepartement Bericht erstatten. Dabei soll sie aufzeigen, wie deren Rolle im Baubewilligungsverfahren weiter geschärft werden kann, insbesondere im Hinblick auf klare Zuständigkeiten, verbindliche Fristen, einen gezielten Einbezug der zuständigen Fachstellen sowie transparente und effiziente Verfahrensabläufe. Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Sommersession in erster Lesung und voraussichtlich in der Herbstsession 2026 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung und die Anträge der vorberatenden Kommission sind im Ratsinformationssystem unter der Geschäftsnummer 22.26.03 und 22.26.04 zu finden.

April 9, 2026

Vorladung zur Hauptverhandlung im Verfahren S.E. gegen Lothar Kunze, Thema Vaterschaft und Unterhalt

Vorladung zur Hauptverhandlung im Verfahren S.E. gegen Lothar Kunze, Thema Vaterschaft und Unterhalt; persönliches Erscheinen Kunze gerichtlich angeordnet; Verfahrensablauf, Vertretung, mögliche Folgen bei Nichterscheinen geregelt. Vorladung zur Hauptverhandlung Likely publishing date: 2026-04-09 Vorladung zur Hauptverhandlung Im Verfahren S.E. gegen Lothar Kunze, geb. 2. Juni 1984, zzt. unbekannten Aufenthalts, betreffend Vaterschaft und Unterhalt (VV.2025.149-GS2ZE-CGO) wird Lothar Kunze aufgefordert, am Freitag, 8. Mai 2026 um 13:30 Uhr, am Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 ZPO wird das persönliche Erscheinen von Lothar Kunze angeordnet. Lothar Kunze hat die Möglichkeit, nach telefonischer Voranmeldung (058 229 98 89) auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Es ist Sache des Vertreters, die vertretene Partei von der Verhandlung in Kenntnis zu setzen. Die Befugnis zur berufsmässigen Vertretung richtet sich nach Art. 68 Abs. 2 ZPO. Bleiben beide Parteien der Verhandlung fern, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 234 Abs. 2 ZPO). Erscheint nur eine Partei zur Verhandlung, berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 i.V.m. Art. 219 ZPO).

April 9, 2026